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Beschluss

3 B 114/23

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 B 114/23 3 L 313/23 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG zur Begleitung seines Vaters aufgrund dessen medizinischer Behandlung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 16. November 2023 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Juli 2023 - 3 L 313/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und die Androhung seiner Abschiebung in sein Heimat- land. Der .... geborene Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste am ... Februar 2022 mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dieses Visum erlaubte ihm einen 30-tägigen Aufenthalt im Bundesgebiet zwischen dem 9. Februar und ... März 2022 gemeinsam mit seinem Vater zu dessen Begleitung zur medizini- schen Behandlung. Sein Vater begab sich nach der Einreise in eine medizinische Be- handlung im Universitätsklinikum Dresden und unterzog sich dort einer Augenopera- tion. Das Universitätsklinikum teilte am ... Februar 2022 mit, dass aus medizinscher Sicht die Notwendigkeit einer Verlängerung des Aufenthalts des Vaters bis voraussicht- lich Ende August 2022 gesehen werde. Auf einen diesbezüglichen Antrag zur Verlän- gerung der Visa erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller und seinem Vater eine bis zum 30. August 2022 befristete Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Am ... April 2022 reiste der Vater des Antragstellers nach Pakistan und kehrte erst am ... August 2022 wieder ins Bundesgebiet zurück. Am ... August 2022 nahm sein Vater einen ambulanten Termin in der Universitätsklinik wahr. Einen Termin am ... April 2022 hatte er ausgelassen. Gemäß einem Arztbrief vom ... August 2022 1 2 3 3 wurde eine augenärztliche Kontrolle bei dem Vater alle drei Monate für zwingend not- wendig erachtet. Aus einer Verfahrenseinstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft Dresden vom ... Juni 2022 geht hervor, dass dem Antragsteller eine am .. März 2022 begangene sexuelle Belästigung vorgeworfen worden war. Am ... August 2022 bean- tragte der Antragsteller - wie auch sein Vater - die Verlängerung seiner Aufenthaltser- laubnis. Im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Antragsablehnung gab er an, weiterhin seinen sehbehinderten Vater begleiten zu wollen. Zudem wolle er hier die deutsche Sprache lernen, weil er sich entschieden habe, in Deutschland zu bleiben. Deutschland sei jetzt seine neue Heimat. Mit Bescheid vom 30. November 2022 - zugestellt am 7. Januar 2023 - lehnte die An- tragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Sie setzte dem Antragsteller eine Frist zur Ausreise von dreißig Tagen und drohte ihm für den Fall ihrer Nichteinhaltung die Abschiebung in sein Heimatland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, an. Zur Be- gründung ihrer Entscheidung verwies die Antragsgegnerin darauf, dass eine Aufent- haltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur in begründeten Fällen für einen vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden könne. Ein solcher Fall sei nicht gegeben. Nach dem augenärztlichen Attest sei bei seinem Vater alle drei Monate eine augenärztliche Kontrolle erforderlich. Der Aufenthalt seines Vaters und der Aufenthalt des Antragstellers als dessen Begleitper- son diene ausschließlich diesem Zweck, der auch durch die Erteilung eines Visums erreicht werden könne. Dem Antragsteller könne auch keine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs nach § 16f AufenthG erteilt werden, da die diesbe- züglichen Fristen verstrichen seien. Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt und einen An- trag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 4. Juli 2023 abgelehnt. Der Antragstel- ler könne sich hier auf die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG berufen. Es seien deshalb hier gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die widerstreitenden Interessen ab- zuwägen, wobei es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Wider- spruchs ankomme. Der Widerspruch des Antragstellers werde voraussichtlich ohne Er- folg bleiben. Anders als bei seinem Vater sehe die Kammer keinen „begründeten Fall“ für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG als gegeben an. Es möge so gewesen sein, dass er als Begleitperson mit seinem Vater bei dessen erster 4 5 4 Einreise nach Deutschland gelangt sei, um diesen im Rahmen der medizinischen Be- handlung zu unterstützen. Im Anschluss hieran habe er allerdings gegenüber der Aus- länderbehörde mehrfach bekundet, dass es ihm nicht (mehr) in erster Linie um die Un- terstützung seines Vaters gehe. Vielmehr wolle er hier die deutsche Sprache lernen, weil er sich entschieden habe, hier zu bleiben, da jetzt hier seine neue Heimat sei. Er strebe damit erkennbar einen Daueraufenthalt in Deutschland an, für den er gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 6 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 AufenthG mit dem dafür erforderlichen Visum hätte einreisen und die für die Erteilung von Visum und späterer Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag hätte machen müssen. Dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorhe- rige Durchführung eines Visumverfahrens habe könnte, sei nicht ersichtlich. Insoweit könne offenbleiben, ob er wegen des gegen ihn geführten Verfahrens wegen sexueller Belästigung ein Ausweisungsinteresse verwirklicht haben könnte. Im Übrigen folge die Kammer der Auffassung der Antragsgegnerin, dass dem Antragsteller kein eigenes Aufenthaltsrecht nach § 7 Abs. 3 AufenthG zustehe, obwohl der Eilrechtsschutzantrag seines Vaters positiv beschieden worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sein Vater auf seine Unterstützung angewiesen sei. Dies zeige sich schon daran, dass er und sein Vater während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegend nicht zusammenge- wohnt hätten und dies auch derzeit der Fall sei. Zudem sei sein Vater allein nach Pa- kistan gereist, wo er sich vier Monate aufgehalten habe. Auch nach Deutschland sei er ohne Unterstützung des Antragstellers zurückgekehrt. Es sei daher davon auszuge- hen, dass er auch zukünftige Arzttermine ohne dessen Unterstützung wahrnehmen und sich, falls erforderlich, der Hilfe Dritter, etwa eines professionellen Dolmetschers, be- dienen könne. Die Beschwerde mit Schriftsatz vom 31. Juli, 12. September und 9. November 2023 führt nicht zum Erfolg. Zu ihrer Begründung nimmt der Antragsteller Bezug auf den beim Verwaltungsgericht erfolgreichen Eilantrag seines Vaters. Insoweit sei das Gericht zutreffend davon aus- gegangen, dass das Interesse seines Vaters an der Fortsetzung der medizinischen Behandlung höher wiege als das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufent- halts. Hierzu habe es sich zu Recht auf die vorliegenden Stellungnahmen und Arzt- briefe gestützt. Dem Verwaltungsgericht sei aber wohl nicht bekannt gewesen, dass sein Vater, der im April 2022 noch einmal ohne ihn für mehrere Monate nach Pakistan zurückgekehrt sei, auch diese Reise nicht allein, sondern durchgängig in Begleitung 6 7 5 unternommen habe und, dass er aufgrund seines sehr eingeschränkten Sehvermö- gens auch generell nicht allein reisen könne. Er habe seinen Vater seinerzeit mit dem Zug nach Paris gebracht, von wo aus sein Vater am 24. April 2022 gemeinsam mit einem näher benannten Freund der Familie nach Lahore geflogen sei. Auf dem Rück- flug habe ein anderer Freund seinen Vater begleitet. In Frankfurt habe ihn dann der Antragsteller abgeholt. Die zeitweise Rückkehr seines Vaters sei unerlässlich gewe- sen, um die erforderlichen finanziellen Mittel für seine weitere medizinische Behand- lung und den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu beschaffen. Der Antragsteller lebe mit seinem Vater inzwischen in einer ihnen von der Antragsgegnerin zugewiesenen Unterkunft. Sein Vater komme aber unverändert für die Kosten seiner Behandlung, der Unterkunft und des Lebensunterhalts selbst auf. Es liege weiterhin ein begründeter Fall eines im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszwecks in Gestalt der Begleitung seines Vaters zur fortwährenden medizi- nischen Behandlung vor. Daran ändere auch sein Wunsch nach einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland nichts. Da sein Vater kein Deutsch und nur wenig Englisch beherrsche, habe der Arzt in der Universitätsklinik in seinen Arztbriefen ausdrücklich die weitere Anwesenheit des Antragstellers bei den Terminen angeregt. Zwar könne sein Vater möglicherweise die Termine auch mit einem professionellen Dolmetscher wahrnehmen. Das Verwaltungsgericht habe aber übersehen, dass sein Vater auch im Übrigen der Hilfe im Alltag bedürfe, die er in Pakistan in Form eines Hausangestellten und eines Fahrers habe. Diese Hilfe könne in Deutschland nur der Antragsteller leisten. Sein Vater könne abgesehen von der Sprachbarriere wegen seines sehr geringen Seh- vermögens auch mit Brille praktisch nicht lesen und schreiben. Er könne sich außerhalb der Unterkunft nicht allein fortbewegen. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts habe er mit seinem Vater während des bisherigen Auf- enthalts in Dresden nicht nur gelegentlich, sondern fast immer zusammengewohnt o- der sie hätten zumindest gemeinsam übernachtet. Soweit dies ausnahmsweise nicht möglich gewesen sei, sei er jeweils bis abends, bis sein Vater zu Bett gegangen sei, bei diesem geblieben und sei am nächsten Morgen wieder zu ihm zurückgekehrt. Auf den Einwand der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller anlässlich der Reise sei- nes Vaters nach Pakistan sich hier rund vier Monate allein aufgehalten habe, macht der Antragsteller geltend, dass er in dieser Zeit auch den Kontakt zur Augenklinik ge- halten habe. Nach einer Beschäftigung habe er sich in dieser Zeit nicht umgesehen. Er habe sich lediglich darüber informiert, ob er zu einem späteren Zeitpunkt ein Studium in Deutschland aufnehmen und dann hier arbeiten könne. Während der Abwesenheit 8 9 6 seines Vaters habe er aus Kostengründen ab Mitte Juli 2022 für ein halbes Jahr ein möbliertes Zimmer mit einem Einzelbett gemietet. Das Zimmer sei so klein gewesen, dass sein Vater nach seiner Rückkehr aus Pakistan dort nicht habe mit ihm wohnen können. Dieser habe sodann nachfolgend in verschiedenen Hostels geschlafen und sei von ihm bis zum Zubettgehen begleitet worden. Seit Anfang Februar diesen Jahres habe er mit seinem Vater durchgängig in Hostels oder günstigen Hotels übernachtet, bis zur Zuweisung der jetzigen gemeinsamen Unterkunft durch die Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 trägt die Antragsgegnerin vor, dass der Antrag- steller mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden sei, so dass ein Ausweisungsinte- resse aus spezialpräventiven Gründen angenommen werden müsse. Der Antragsteller führt hierzu unter dem 9. November 2023 aus, dem Vorwurf der sexuellen Belästigung liege ein Missverständnis zugrunde. Er habe die Geschädigte nicht anfassen wollen. Vielmehr sei es in dem vollbesetzten Fahrstuhl zu einer versehentlichen Berührung gekommen. Es habe es versäumt, gegen den Strafbefehl Einspruch zu erheben, weil ihm nicht klar gewesen sei, dass dieser eine Vorstrafe zur Konsequenz habe, die auch der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könne. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Vielmehr ist das Verwal- tungsgericht auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zutreffend zu der Über- zeugung gelangt, dass gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse am Sofort- vollzug überwiegt, weil der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf bei der allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich ohne Er- folg bleibt. Der Antragsteller begehrt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 1 AufenthG. Diese kann in begründeten Fällen für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden, hier der Begleitung des Vaters anlässlich dessen medizinischer Behandlung im Bundesgebiet. Diese Voraussetzungen sollen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls zwischenzeitlich entfallen sein. Der Antragsteller habe nach seiner Einreise gegenüber der Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass er inzwischen einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet anstrebe. Zudem sei nicht ersichtlich, dass sein Vater auf die Unterstüt- zung des Antragstellers angewiesen sein könnte. Der Antragsteller habe die überwie- gende Zeit nicht mit seinem Vater zusammengelebt und sein Vater sei allein nach Pa- kistan ausgereist und nach vier Monaten wieder ins Bundesgebiet eingereist. 10 11 12 13 7 In Bezug auf die Wohnverhältnisse mit seinem Vater im Bundesgebiet und die Frage, ob sein Vater auf seine Unterstützung angewiesen ist, hat der Antragsteller die vorge- nannte Auffassung des Verwaltungsgerichts mit durchgreifenden Argumenten in Frage gestellt. Er hat in seiner eidesstattlichen Versicherung dargelegt, dass sein Vater sich wegen seines sehr geringen Sehvermögens außerhalb der Unterkunft nicht allein fort- bewegen könne. Er hat darauf verwiesen, dass sein Vater weder einkaufen, Rezepte einlösen noch Straßenbahn fahren könne. Er hat auch erläutert, dass er seinen Vater auch während der Zeiten des getrennten Wohnens bis zum Zubettgehen betreut habe und seit Februar 2023 wieder ununterbrochen mit ihm zusammenlebe. Auch ist er der Annahme nachvollziehbar entgegengetreten, sein Vater habe die Fähigkeit zur Alltags- bewältigung wegen einer Flugreise nach Pakistan ohne den Antragsteller. Er hat dar- gelegt, dass er mit seinem Vater im Zug nach Paris gefahren sei, wo ein näher benann- ter Freund der Familie mit seinem Vater zusammen nach Lahore geflogen sei. Auf dem Rückflug von Lahore nach Frankfurt/Main sei sein Vater von einem anderen, ebenfalls näher benannten Freund der Familie begleitet und dann vom Antragsteller in Frankfurt abgeholt worden. Diese Ausführungen des Antragstellers könnten die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm - wie auch im erstinstanzlich erfolgreichen Rechtsschutzverfahren seines Vaters - von zumindest offenen Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs und im Rah- men einer weiteren Interessenabwägung von einem Überwiegen des Bleibeinteresses des Antragstellers auszugehen sein könnte. Die Beantwortung dieser Frage kann je- doch offenbleiben, da einem Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Auf- enthaltserlaubnis die Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach kein Ausweisungsinteresse bestehen darf, entgegen- steht. Unter einem Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Tatbe- stand zu verstehen, der in § 54 AufenthG definiert ist. Dabei ist keine hypothetische Ausweisungsprüfung in der Weise vorzunehmen, dass geklärt würde, ob eine Auswei- sung des Antragstellers rechtmäßig wäre, so dass es auch keine Rolle spielt, ob ein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG besteht (SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2023 - 3 D 16/23 -, juris Rn. 22 und Beschl. v. 9. März 2023 - 3 B 14/23 -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 29. August 2016 - 10 AS 16.1602 -, juris Rn. 21 m. w. N.; ThürOVG, Beschl. v. 6. November 2017 - 3 EO 563/17 -, juris Rn. 12). 14 15 16 8 Allerdings begründet die Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Tatbe- stände nicht unmittelbar das Ausweisungsinteresse. Ein solches Interesse besteht nur dann, wenn von dem Betroffenen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, der weitere Aufenthalt des Ausländers also eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt oder sonst erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Demgegenüber ist ein Ausweisungsinteresse nicht mehr er- heblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht (SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2023 a. a. O. Rn. 23 und Beschl. v. 9. März 2023 a. a. O. Rn. 18 m. w. N.). Teilweise wird darüberhinausgehend vertreten, dass ein Ausweisungsinteresse nur dann vorliegt, wenn eine Gefahrprognose positiv ist (so wohl VGH BW, Urt. v. 19. April 2017 - 11 S 1967/16 -, juris Rn. 25 ff.). Zudem bedarf es auch bei Verwirklichung eines Ausweisungstatbestands nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass - wie von § 53 Abs. 1 AufenthG vorausge- setzt - der (weitere) Aufenthalt des Ausländers die durch eine Ausweisung zu schüt- zenden Rechtsgüter gefährdet. Dies ist zum einen dann anzunehmen, wenn die von dem Ausländer ausgehende, durch die Verwirklichung des Tatbestands nach § 54 Auf- enthG dokumentierte Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (Spezialprävention). Eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG für die dort genannten Schutzgüter lässt sich auch generalpräventiv begründen, wenn sie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell ist (SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2023 a. a. O. Rn. 24 und Beschl. v. 9. März 2023 a. a. O. Rn. 19 m. w. N.). Die Annahme eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses beruht hier auf der Ver- wirklichung der Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG in Gestalt eines nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. Juni 2021 - 3 B 14/21 -, juris Rn. 12; zu 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 21; Urt. v. 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris Rn. 19). Der Begriff der Geringfügigkeit erfordert eine wertende und abwägende Beurteilung insbesondere der Begehungsweise, des Verschuldens und der Tatfolgen. Eine vor- sätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig (SächsOVG, Beschl. v. 17 18 19 20 21 9 29. Juni 2021 a. a. O. Rn. 12, sowie Beschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B 420/18 -, juris; Beschl. v. 18. Mai 2017 - 3 B 297/16 -, juris Rn. 7; vgl. zu § 46 Nr. 2 AuslG 1990: BVerwG, Urt. v. 24. September 1996 a. a. O. Rn. 19; OVG LSA, Beschl. v. 28. Juli 2014 - 2 L 91/12 -, juris Rn. 27; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 54 AufenthG Rn. 95). Nur unter engen Voraussetzungen kann es bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten ist. Als geringfügige Verstöße kommen grundsätzlich Straftaten in Betracht, die zu einer Ein- stellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO geführt haben oder wenn be- sondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. No- vember 2004 a. a. O.). Zu dieser Beurteilung kann auch nach der Neuregelung des Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 auf die in § 87 Abs. 4 Satz 3 AufenthG gere- gelte Beschränkung der Mitteilungspflichten sowie auf die in Nr. 55.2.2.3.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu § 55 a. F. festgelegten Geringfügig- keitsgrenzen (Bagatelldelikte) zurückgegriffen werden, die Verurteilungen wegen einer Straftat von bis zu 30 Tagessätze erfasst (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B 420/18 -, juris Rn. 21 f.; NdsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 10). Der Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist auch dann eröffnet, wenn das Strafmaß bei einem Verstoß gegen Strafvorschriften nicht das in § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG genannte Mindeststrafmaß erreicht. Es besteht keine Veranlassung, den - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a. F. - be- stimmten Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG mit Blick auf etwaige Wertungswidersprüche zu den insbesondere in § 54 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 AufenthG be- nannten Ausweisungsinteressen teleologisch zu reduzieren. Dies ist inzwischen die überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, welche die vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt geäußerten Bedenken in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2016 ( - 2 O 26/16 -, juris Rn. 9 ff.) nicht teilt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2019 - 18 A 4750/18 -, juris Rn. 6 ff.; NdsOVG, Urt. v. 14. November 2018 - 13 LB 160/17 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 19. September 2017 - 10 C 17.1434 -, juris Rn. 8) und der sich der beschließende Senat angeschlossen hat (Beschl. v. 17. Februar 2020 - 3 A 44/18 -, juris Rn. 10). Denn die numerisch aufgeführten schwerwiegenden Ausweisungsgründe des § 54 Abs. 2 AufenthG stehen - schon nach der Systematik der Vorschrift - in kei- nem Stufenverhältnis zueinander, sondern begründen bei Erfüllung der jeweiligen Vo- raussetzungen jeweils für sich genommen ein entsprechendes Ausweisungsinteresse. 22 10 Die in den Katalogen der Absätze 1 und 2 des § 54 AufenthG konkretisierten Auswei- sungsinteressen sind vom Bundesgesetzgeber alle als schwerwiegend bewertet wor- den. Die zugrundeliegenden Handlungen sind aber ersichtlich nicht gleicher Art und auch nicht in gleicher Weise sanktioniert oder pönalisiert. Innerhalb des Katalogs der schwerwiegenden Ausweisungsinteressen des § 54 Abs. 2 AufenthG kommt § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich eine eigenständige Auffangfunktion zu (NdsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2017 a. a. O.). Hier liegt ein nicht nur geringfügiger Rechtsverstoß i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG darin, dass der Antragsteller wegen sexueller Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 und 3 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde. Diese Verurteilung liegt über der vorgenannten Geringfügigkeitsgrenze von 30 Tagessätzen. Nach dem dort festgestellten Sachverhalt hat der Antragsteller im Fahrstuhl eines Hostels die 13-jäh- rige Geschädigte in sexueller Absicht von hinten an das bedeckte Gesäß gefasst und dabei grob zugekniffen. Die Geschädigte hat sich durch die Handlung sexuell belästigt gefühlt. Gegenüber dieser Feststellung kann der Antragsteller nicht mit seiner unsub- stantiierten Behauptung durchdringen, er habe die Geschädigte nicht anfassen wollen, sondern es sei im vollbesetzten Fahrstuhl zu einer versehentlichen Berührung gekom- men. Diese nicht näher belegte Behauptung steht im Widerspruch zu der Feststellung, dass er die Geschädigte grob in deren Gesäß gekniffen habe. Im Weiteren teilt der Senat die Auffassung, dass auch zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller bereits zuvor am 8. März 2022 im Zusammenhang einer sexuellen Belästigung in Erscheinung getreten ist. Wegen dieses Vorfalls erhielt er von dem betroffenen Hotel ein Hausver- bot, da er sich sowohl Gästen als auch dem Personal unsittlich genähert haben soll. Die Berücksichtigung dieses Vorfalls ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das hierzu geführte Strafverfahren mit Verfügung vom ... Juni 2022 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Denn dieser Vorfall gibt im Zusammenhang mit der nachfolgenden Verurteilung des Antragstellers zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen Grund für die Annahme, dass dieser wiederholt gegen die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrt- heit und der sexuellen Selbstbestimmung verstoßen hat. Zugleich rechtfertigt diese Feststellung die Annahme einer Wiederholungsgefahr und damit auch das Vorliegen eines zumindest spezialpräventiven Ausweisungsinteresses. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, in seinem Fall einen Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzunehmen. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, ist nicht Ermessensfrage, sondern 23 24 11 als „negatives Tatbestandsmerkmal“ festzustellen und gerichtlich voll überprüfbar (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 22). Eine Atypik ist anzunehmen, wenn besondere Umstände gegeben sind, die so bedeut- sam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn Verfassungs-, Unions- oder Völkerrecht der Aufent- haltsbeendigung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. August 2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 30 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 a. a. O. Rn. 23). Für einen solchen atypischen Fall sieht der Senat hier auch in Ansehung der Situation des Vaters des Antragstellers keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 8.1 und 1.5 des Streitwertkata- logs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Festsetzung des Verwal- tungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Nagel 25 26 27 28