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Beschluss

3 B 358/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Örtlich zuständig zur Abwehr der mit der Obdachlosigkeit verbundenen Gefahr für Leben und Gesundheit ist die Gemeinde, in welcher diese Gefahr aktuell eingetreten ist. Dies ist in der Regel die Gemeinde, in der er sich gerade aufhält.
Entscheidungsgründe
Örtlich zuständig zur Abwehr der mit der Obdachlosigkeit verbundenen Gefahr für Leben und Gesundheit ist die Gemeinde, in welcher diese Gefahr aktuell eingetreten ist. Dies ist in der Regel die Gemeinde, in der er sich gerade aufhält. Beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 358/15 3 L 1351/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn ohne festen Wohnsitz, derzeit im Obdachlosenwohnheim vertreten durch den Betreuer Betreuungsverein e. V. - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen die Große Kreisstadt D........ vertreten durch den Oberbürgermeister - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - wegen Gewährung einer Unterkunft; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 26. Januar 2016 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. November 2015 - 3 L 1351/15 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 2 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrags- gegner zu Unrecht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet hat, dem obdachlosen Antragsteller vorläufig nach pflichtgemä- ßem Ermessen eine den Mindestanforderungen genügende menschenwürdige Unter- kunft zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, dem bestandskräftig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 SächsPolG kann die Polizei innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maß- nahmen treffen, um eine im Einzelfalle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicher- heit oder Ordnung abzuwehren, soweit die Befugnisse der Polizei nicht besonders ge- regelt sind. Unfreiwillige Obdachlosigkeit ist geeignet, die Gesundheit oder gar das Leben desjenigen zu gefährden, der keine Unterkunft hat, und stellt damit eine Stö- rung der öffentlichen Sicherheit dar (SächsOVG, Beschl. v. 30. Juli 2013 - 3 B 380/13 -, juris Rn. 10; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Kapitel E, Rn. 748 m. w. N.). Ihre aus § 3 Abs. 1 SächsPolG folgende Pflicht, 1 2 3 3 die sich aus der Obdachlosigkeit ergebenden Gefahren zu verhindern, erfüllt die Be- hörde durch die Einweisung des Obdachlosen in eine menschenwürdige Unterkunft. Wird jemand unfreiwillig obdachlos, so steht ihm aus Art. 2 Abs. 2 GG in der Regel ein Anspruch gegenüber der zuständigen Polizeibehörde zu, in eine Unterkunft einge- wiesen zu werden (SächsOVG, a. a. O. Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 4. März 1992, NVwZ 1993, 202; NdsOVG, Beschl. v. 27. März 1991, NVwZ 1992, 502). Die zu- ständige Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, dem Obdachlosen eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die den Anforderungen an eine wohnungsmäßige Versorgung entspricht. Sie kommt ihrer Verpflichtung zur Unterbringung von Obdachlosen bereits dadurch nach, dass sie dem Betroffenen die Möglichkeit verschafft, eine Unterkunft zu nutzen, die vorübergehend Schutz vor den Unannehmlichkeiten des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (OVG NRW a. a. O.; Rachor a. a. O., Rn. 750). Dabei müssen die Obdachlosen im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Die Grenze zumutbarer Einschränkungen liegt dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unter- bringung nicht eingehalten sind (SächsOVG, a. a. O. Rn. 12). Örtlich zuständig zur Abwehr der mit der Obdachlosigkeit verbundenen Gefahr für Leben und Gesundheit ist - anders als das Verwaltungsgericht meint - jedoch nicht die Gemeinde, in der diese Gefahr erstmals eingetreten ist, sondern die Gemeinde, in der diese Gefahr aktuell eingetreten ist (so wohl auch BayVGH, Beschl. v. 9. Oktober 2015 - 4 CE 15.2102 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Dies ist die Gemeinde, wo er sich gerade aufhält, da diese Gemeinde der Gefahr grundsätzlich am effektivsten begegnen kann. Allerdings ist der Wille des Obdachlosen bei der Bestimmung seines Aufenthaltsortes zu beachten. Wählt er eine bestimmte Gemeinde als Ort seines gewöhnlichen Aufent- halts, dann ist diese Gemeinde im Regelfall verpflichtet, dem Obdachlosen eine Ob- dachlosenunterkunft zur Verfügung zu stellen. Danach ist im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin örtlich zur Gefahrenabwehr zu- ständig. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller, der seinen Aufent- halt im Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling frei wählen kann, seinen gewöhnli- chen Aufenthalt nach Leipzig verlegen möchte. Vielmehr spricht alles dafür, dass sich der Antragsteller gewöhnlich im Gebiet der Antragsgegnerin aufhalten möchte. Denn 4 5 6 4 er ist inzwischen wieder nach D........ zurückgekehrt und hat in einem dortigen Ob- dachlosenheim Unterkunft genommen. Im Übrigen gehört es zu den Aufgaben des mit Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 26. Oktober 2015 (3 XVII 498/13) bestell- ten Betreuers des Antragstellers, für diese Antragsteller Entscheidungen über unter- bringungsähnliche Maßnahmen sowie zur Unterbringung zu treffen und sich um Fra- gen der Aufenthaltsbestimmung zu kümmern. Da der Pfleger für den Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel beantragt hat, dem Antragsteller in D........ einen Platz in einer Obdachlosenunterkunft zu verschaffen, ist zumindest derzeit da- von auszugehen, dass sich der Antragsteller bis auf weiteres in D........ aufhalten will. Dass die Antragsgegnerin wegen der Anzahl der ihr in den letzten Monaten zugewie- senen Flüchtlinge außer Stande sein könnte, dem Antragsteller die begehrte Unter- kunft zu gewähren, ist von ihr im Beschwerdeverfahren weder unterlegt worden noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsge- richtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlos- senen Änderungen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Anh. § 164 Rn. 14). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 7 8 9 10