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Beschluss

NC 2 E 86/05

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Sowohl in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO als auch in hochschulzulassungsrechtlichen Klageverfahren ist der Streitwert unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem vom Verwaltungsgericht anzuordnenden Auswahlverfahren beschränkt ist, gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GKG auf 2.500,-- € festzusetzen (Änderung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 16.12.2003 - NC 2 E 246/03 -, SächsVBl. 2004, 160).
Entscheidungsgründe
Sowohl in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO als auch in hochschulzulassungsrechtlichen Klageverfahren ist der Streitwert unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem vom Verwaltungsgericht anzuordnenden Auswahlverfahren beschränkt ist, gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GKG auf 2.500,-- € festzusetzen (Änderung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 16.12.2003 - NC 2 E 246/03 -, SächsVBl. 2004, 160). 1 Az.: NC 2 E 86/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn C. S. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. W. & Kollegen gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Universität Leipzig - Justitiariat - vertreten durch den Rektor Ritterstraße 26, 04109 Leipzig - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Zulassung zum Studium Psychologie WS 2004/05, 1.FS; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Ober- verwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger und die Richterin am Verwaltungsgericht Ackermand am 13. Juli 2005 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Ver- waltungsgerichts Leipzig vom 25. November 2004 - NC 4 K 5972/04 - geändert. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. In Abänderung der bisherigen Recht- sprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 16.12.2003 - NC 2 E 246/03 -, SächsVBl. 2004, 160) ist der Streitwert in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GKG auf 2.500,-- € festzusetzen. Gleiches gilt hinsichtlich hochschulzulassungsrechtlicher Klageverfahren. Das mit dem Antrag verfolgte Ziel entzieht sich einer konkreten wirtschaftlichen Bewertung, weshalb gemäß § 52 Abs. 2 GKG grundsätzlich vom Auffangstreitwert auszugehen ist. An- gesichts der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine Reduzierung des Auffang- streitwertes in Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen Änderungen, DVBl. 2004, 1525). Eine Reduzierung kann auch nicht im Hinblick darauf erfolgen, dass der Antrag auf die Beteiligung an dem vom Verwaltungsgericht anzuordnenden Vergabeverfahren (Losverfahren) und die Zulassung (nur) für den Fall, dass der Antragsteller ausgewählt wird oder das Los auf ihn fällt, beschränkt war. Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Recht- sprechung (Beschl. v. 16.12.2003, aaO) fest. Denn der vorliegende Antrag ist im Falle des Vorhandenseins einer die Zahl der Antragsteller überschreitenden Zahl an freien Studien- plätzen dahin auszulegen, dass die (vorläufige) Zulassung zum Studium auch ohne Durch- 3 führung eines gesonderten Vergabeverfahrens begehrt wird. Angesichts dessen ist der Antrag bei sachdienlicher Auslegung nicht beschränkbar. Es wird vielmehr unabhängig von der kon- kreten Formulierung des Antrags letztlich stets die (vorläufige) Zulassung zum Studium be- gehrt. Ob ein Antragsteller unmittelbar vorläufig zum Studium zugelassen wird oder ob die Zulassung nach Maßgabe eines vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahrens erfolgt, ist eine Frage des Erfolgs des Antrags. Dieser ist jedoch kein Kriterium für die Bemessung des Streitwertes. Der Umstand, dass sich das mit dem Antrag verfolgte Ziel einer konkreten wirtschaftlichen Bewertung entzieht, schließt aber nicht aus, dass die Auswirkungen der begehrten Entschei- dung auf die Interessen des Antragstellers es rechtfertigen, einen vom Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG n.F. abweichenden Streitwert festzusetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.3.1995 - 11 A 1.95 -, NVwZ-RR 1996, 237 und Beschl. des Senats v. 21.9.2004 - 2 E 109/04). Die Besonderheiten des Hochschulzulassungsrechts rechtfertigen eine solche Abwei- chung. Typischerweise bedarf es zu einer effektiven Durchsetzung des jedem Bürger durch Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip verfassungs- rechtlich gewährleisteten Rechts auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfG, etwa Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [53 f.]) im Hinblick auf die Konkurrenzsituation der Studienbewerber je eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO und ggf. einer Klage gegen eine Mehr- oder gar Vielzahl von Hochschulen bzw. - wie im Freistaat Sachen - von Ländern, wobei auch bei der zweiten Fallgruppe je Hochschule ein gesonderter Antrag zu stellen bzw. eine gesonderte Klage zu erheben ist. Im Falle eines sich auch aus der Konkurrenzsituation ergebenden Misserfolgs bedarf es zum nächsten Anfangs- semester erneuter Anträge und Klagen. Die Zahl der zu stellenden Anträge und zu erhebenden Klagen ist abhängig vom jeweiligen Studiengang. Die Besonderheit der beschriebenen Kon- stellation liegt darin, dass es sich bei den einzelnen Anträgen und Klagen zwar prozessual um unterschiedliche und selbständig zu beurteilende Streitgegenstände handelt, das Ziel der Stu- dienbewerber aber lediglich auf die Erlangung eines einzigen Studienplatzes gerichtet ist. Der in § 52 Abs. 2 GKG normierte Auffangstreitwert geht von einer isolierten Betrachtung eines jeden Streitgegenstandes aus (vgl. auch § 39 Abs. 1 GKG) und wird deshalb der vorliegenden besonderen Konstellation nicht gerecht. 4 Hinsichtlich der Höhe des Streitwertes erscheint eine Festsetzung auf 2.500,-- €, also die Hälfte des Auffangstreitwertes, angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass die zur Durch- setzung des Grundrechts auf Zulassung zum gewählten Hochschulstudium erforderliche An- zahl von Anträgen und Klagen je nach Studiengang erhebliche Unterschiede aufweist. Die einzelnen Studiengänge werden von deutschen Hochschulen in höchst unterschiedlicher Zahl angeboten. Auch weist die jeweilige Konkurrenzsituation teilweise erhebliche Unterschiede auf. Zudem stellen nicht alle Antragsteller, die die Zulassung zu einem bestimmten Studien- gang an einer bestimmten Hochschule begehren, eine gleiche Zahl weiterer Anträge. Die Bandbreite reicht derzeit von, wie vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgetra- gen, Anträgen bei etwa 16 Hochschulen bis hin zu einigen wenigen Anträgen oder - sicherlich in Ausnahmefällen - einem einzigen Antrag. Es ist mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, den Besonderheiten der einzelnen Studiengänge, die zudem einem stetigen Wandel unterwor- fen sind, sowie den individuellen Unterschieden auf Seiten der Studienbewerber bei der Streitwertfestsetzung Rechnung zu tragen. Es kommt deshalb nur die Festsetzung eines ein- heitlichen Streitwertes in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren in Betracht. Der einheit- liche Streitwert kann nicht in der Weise bemessen werden, dass der Auffangstreitwert von 5.000,-- € durch die typische oder durchschnittliche Zahl der zu erhebenden oder erhobenen Anträge bzw. Klagen geteilt wird. Abgesehen davon, dass es eine solche Zahl nicht gibt und eine Durchschnittszahl weder zu ermitteln ist noch sachgerecht wäre, würde bei dieser Be- rechnungsweise zu Unrecht der Umstand, dass es sich bei den einzelnen Anträgen bzw. Kla- gen, wie oben bereits ausgeführt, prozessual um eigenständige Streitgegenstände handelt, völ- lig ausgeblendet. Ausgehend von der in § 52 Abs. 2 GKG getroffenen Wertung ist den vor- benannten Besonderheiten des Hochschulzulassungsrechts einheitlich durch eine Halbierung des Auffangstreitwertes Rechnung zu tragen. Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit folgt aus § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Kosten der Beteiligten sind nach § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattungsfähig. Der Beschluss ist unanfechtbar. gez.: Reich Munzinger Ackermand