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Beschluss

NC 2 B 257/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: NC 2 B 257/14 NC 15 L 938/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Technische Universität Dresden vertreten durch den Rektor dieser vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Medizin, 5. FS, WS 2014/2015; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 17. November 2014 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Oktober 2014 - NC 15 L 938/14 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antragsteller begehrt einen Studienplatz im Fach Humanmedizin im 1. Klinischen Semester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 an der Technischen Universität Dresden innerhalb der festgesetzten Kapazität. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Beteiligung an der Vergabe noch freier Studienplätze des ersten Klinischen Fachsemesters und Zulassung innerhalb der Auffüllgrenze von 261 Studienplätzen gemäß Anlage 3, § 2 Abs. 2, 3 SächsZZVO 2014/2015. Zwar habe die Antragsgegnerin seinen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung mit Bescheid vom 8. September 2014 mit fehlerhafter Begründung abgelehnt. Gemäß § 24 Abs. 1 SächsStudPlVergabeVO sei für die Vergabe von Studienplätzen in nicht in das Verfahren der Stiftung einbezogen Studiengängen - wozu auch der Studiengang Medizin in Bezug auf die Studienplatzvergabe in höheren Fachsemestern zähle - § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsStudPlVergabeVO entsprechend anzuwenden. Bei verfassungskonformer Auslegung seien diese Vorschriften nur so zu verstehen, dass die Zulassungsanträge für höhere Fachsemester bis zum 15. Juli gestellt sein müssen und ein Nachreichen von Unterlagen bis zum 31. Juli möglich sei. Gleichwohl sei die Ablehnung selbst rechtmäßig erfolgt, da der Antragsteller aufgrund seiner Abiturdurchschnittsnote von 2,2 nicht zum Kreis derer zähle, die einen Anspruch auf Vergabe der noch zu vergebenden Studienplätze haben. Ausgehend von 1 2 3 einer Kapazität von 261 Plätzen und einer Anzahl von 193 Absolventen des ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung verblieben 68 nach § 7 SächsHZG zu vergebende Plätze. Abzüglich eines hochgestuften Studierenden und von im Entscheidungszeitpunkt bereits ausgesprochenen 25 Neuzulassungen sei von 42 freien Studienplätzen auszugehen, die nach den Vorgaben von § 7 SächsHZG gemäß § 24 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 und 3 und § 11 SächsStudPlVergabeVO und damit nach der Abiturdurchschnittsnote zu vergeben seien. Diese sei - obwohl sie nicht den aktuellen Leistungsstand des Antragstellers widerspiegele - gleichwohl ein zulässiges Auswahlkriterium, da sie einen verfügbaren Maßstab darstelle und eine Vergleichbarkeit ermögliche, die bei ausländischen Zeugnissen nicht ohne Weiteres gegeben sei. Die Abiturdurchschnittsnote von 2,2 würde vorliegend zu einer Platzierung des Antragstellers auf ca. Rang 250 führen, so dass unabhängig von der Rechtmäßigkeit der bisher erfolgten Platzvergaben kein Anordnungsanspruch gegeben sei. Mit seiner Beschwerde rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe ihm keine Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme gegeben im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin auf gerichtliche Anforderung hin vorgelegte Rangliste. Diese Liste biete in mehrfacher Hinsicht Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit und bedürfe der Überprüfung anhand weiterer Ermittlungen. So sei aufzuklären, bis zu welchem Rang und welchem Notendurchschnitt in den vergangenen Jahren nachgerückt worden sei. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht von der Antragsfrist 15. Juli bzw. 31. Juli ausgegangen. Hiervon ausgehend habe er indessen Anspruch auf Beteiligung am Vergabeverfahren, unabhängig von einem etwaigen Rangplatz. Zudem sei das Verwaltungsgericht seinem Vorbringen nicht nachgegangen, dass innerkapazitär Plätze fehlerhaft besetzt worden seien, etwa durch Mehrfachzählung Beurlaubter. Hiervon unabhängig begegne die Rangliste schon deshalb Bedenken, weil sie auf der Heranziehung der Abiturdurchschnittsnote beruhe. Den Erlass einer durch den Antragsteller beantragten Zwischenverfügung, gerichtet auf die vorläufige Freihaltung innerkapazitärer Plätze, hat der Senat am 21. Oktober 2014 abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 6. November 2014 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass zwischenzeitlich die innerkapazitäre Vergabe abgeschlossen und bei 3 4 4 vollständiger Belegung von 261 Plätzen bis zum Listenplatz 128 (Notendurchschnitt 1,9) nachgerückt worden sei. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. 1. Zwar hätte der Antragsteller am Vergabeverfahren der Antragsgegnerin beteiligt werden müssen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat und auch von der Beschwerde nicht angegriffen wird, ist der innerkapazitäre Antrag für ein höheres Fachsemester gemäß § 24 Abs. 1 SächsStudPlVergabeVO in entsprechender Anwendung der dort genannten Vorschriften über die zentrale Studienplatzvergabe zu stellen (vgl. Senatsbeschl. v. 2. September 2014 - NC 2 B 133/14 -, juris Rn. 8). Denn bei der Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern handelt es sich letztlich um eine Vergabe von Studienplätzen in nicht in das Verfahren der Stiftung einbezogenen Studiengängen. Es ist damit hinsichtlich der Bewerbungsfristen auf § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 SächsStudPlVergabeVO abzustellen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften muss der Zulassungsantrag für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein. Bei fristgerechter Stellung des Zulassungsantrags können nachträglich eingereichte Unterlagen für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 31. Juli berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass für den innerkapazitären Antrag für das 1. Klinische Semester jeweils das zuletzt genannte spätere Fristende maßgeblich sei, da der Bewerber erst zu diesem Zeitpunkt einschätzen könne, ob er die Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums erfülle, und insoweit auf § 3 Abs. 2 Satz 3 SächsStudPlVergabeVO verwiesen, wonach bei Bewerbungen für ein 5 6 7 8 5 Zweitstudium der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 gilt. Der Senat schließt sich diesen Erwägungen an. Er teilt ausdrücklich nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass bei Bewerbungen für höhere Fachsemester stets die erste Variante - Erwerb der Hochschulzulassungsberechtigung vor dem 16. Januar - einschlägig sei und daraus folgend eine Antragstellung bis zum 15. Juni erfolgen müsse. Dies entspricht im Übrigen - worauf es vorliegend nicht ankommt - auch nicht der Bekanntmachung auf der Homepage der Antragsgegnerin, wonach der Antrag bis zum 15. Juli gestellt sein muss. Hinsichtlich der maßgeblichen Frist für die Nachreichung von Unterlagen hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 SächsStudPlVergabeVO auf den 31. Juli abgestellt. Dies begegnet keinen Bedenken, soweit man diese Bestimmung als Zeitpunkt versteht, bis zu welchem mindestens eine Nachreichung zu berücksichtigender Unterlagen möglich sein soll. Ob die Nachreichung von Unterlagen nach diesem Zeitpunkt zwingend zu einem Ausschluss vom Vergabeverfahren führt, kann vorliegend dahinstehen, da der Antragsteller seinen fristgerecht am 14. Juli 2014 gestellten Antrag am 21. Juli 2014 durch die weiteren Unterlagen (Vorlage des Anrechnungsbescheides) rechtzeitig ergänzt hat. Entgegen dem Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 hätte der Antragsteller deshalb in das Vergabeverfahren einbezogen werden müssen. 2. Die Fehlerhaftigkeit des Vergabeverfahrens aufgrund Nichteinbeziehung des Antragstellers begründet hier indessen keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung, weshalb sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschl. v. 27. Februar 2012 - NC 2 B 14/12 -, juris Rn. 12), führt die tatsächliche Vergabe der in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze zwar nicht zum Untergang des Zulassungsanspruchs eines im Auswahlverfahren der Hochschule innerhalb der rechtssatzmäßig begrenzten Kapazität übergangenen Bewerbers. Allerdings muss der Bewerber glaubhaft machen, dass er bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zuge gekommen wäre (vgl. VGH BW, Beschl. v. 24. Mai 2011 - 9 S 599/11 -, juris Rn. 28; BayVGH, Beschl. v. 23. März 2006 - 7 CE 06.10174 -, juris Rn. 40). 9 10 6 Wie zwischenzeitlich aufgrund der Angaben der Antragsgegnerin feststeht, wurde im innerkapazitären Vergabeverfahren bis zum Rangplatz 128 mit der Abiturdurchschnittsnote 1,9 nachgerückt. Damit hätte der Antragsteller auch bei richtiger Verfahrensweise der Antragsgegnerin - nämlich Einbeziehung in das Vergabeverfahren - keinen der freien Studienplätze erhalten. Der Senat teilt nicht die vom Antragsteller hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Rangliste geltend gemachten Zweifel. Soweit der Antragsteller die Heranziehung der Abiturdurchschnittsnote für die Bildung der Bewerberrangliste beanstandet, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass freie Studienplätze in höheren Fachsemestern nach Maßgabe von § 7 SächsHZG zu vergeben seien, also zunächst an zugelassene Studienanfänger mit anrechenbaren Studienleistungen, dann an Studienortwechsler oder Studienunterbrecher und schließlich an sonstige Bewerber. Innerhalb der jeweiligen Gruppe erfolge die Vergabe nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 und 3 und § 11 SächsStudPlVergabeVO durch Heranziehung der Abiturdurchschnittsnote. Das Verwaltungsgericht hat sodann im Einzelnen begründet, weshalb es hierin ein zulässiges Auswahlkriterium sieht. Soweit der Antragsteller dem - ohne nähere Begründung - entgegenhält, anstelle der Abiturdurchschnittsnote sei das Physikumszeugnis oder ein Losentscheid heranzuziehen, setzt er sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Er wiederholt stattdessen im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach § 7 SächsHZG sowie § 24 SächsStudPlVergabeVO rechtlich unbestimmt seien. Selbst wenn man dem folgen wollte, lässt sich indessen dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, weshalb in diesem Fall den vom Antragsteller für richtig gehaltenen Kriterien Physikum oder Losentscheid der Vorzug zu geben sein sollte. Auch die im Einzelnen gegen die Rangliste erhobenen Einwände verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Bei dem Bewerber mit Ranglistenplatz 1 dürfte es sich um den - gemäß § 7 SächsHZG vorrangig zu berücksichtigenden - Studienanfänger mit anrechenbaren Studienleistungen handeln. Dass die Liste auch einige wenige Bewerber mit einer Durchschnittsnote 1,0 oder 1,1 enthält - von denen lediglich zwei einen Studienplatz angenommen haben -, begründet keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. 11 12 13 14 7 Auch der zutreffende Hinweis, die Rangliste enthalte möglicherweise Bewerber, die das Physikum nicht bestanden hätten, begründet keine Bedenken gegen die Rangliste: Der Nachweis des Physikums ist spätestens bei der Einschreibung vorzulegen; fehlt es an diesem Nachweis, führt dies zu einem Nachrücken der nachfolgenden Bewerber. Soweit beanstandet wird, dass die Liste aktuelle Veränderungen im Bewerberfeld (anderweitige Zulassung, Verzicht) nicht hinreichend wiedergebe, liegt es in der Natur der Sache, dass eine derartige Rangliste im Zuge der Abarbeitung in Abhängigkeit vom Annahmeverhalten der Bewerber ständig korrigiert wird. Aus der vom Senat angeforderten aktualisierten Rangliste vom 12. November 2014 geht - ebenso wie aus der dem Verwaltungsgericht am 15. Oktober 2014 übersandten Rangliste - hervor, dass die Antragsgegnerin jeweils Zulassungen bis zu einem bestimmten Rang ausspricht und bei Nichtannahme eines Studienplatzes (in der Liste ausgewiesen) nachrangige Bewerber entsprechend vorrücken. Es erscheint damit als ausgeschlossen, dass Studienplätze an Bewerber vergeben werden, die bereits anderweitig einen Studienplatz erhalten haben. Die Rangliste erlaubt schließlich auch eine hinreichende Einschätzung der Chancen eines Bewerbers, im Vergabeverfahren noch zum Zug zu kommen. Es bedurfte deshalb auch keiner weiteren Aufklärung hinsichtlich der Umstände des Nachrückens von Bewerbern in den vergangenen Jahren. Die vorliegend vorgenommene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller wäre auch bei Einbeziehung in das Vergabeverfahren aufgrund seines Notendurchschnitts nicht zum Zuge gekommen, begegnet keinen Bedenken, zumal sie durch das zwischenzeitlich abgeschlossene Vergabeverfahren bestätigt worden ist. Soweit der Antragsteller schließlich rügt, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zur fehlerhaften innerkapazitären Besetzung von Studienplätzen etwa durch Beurlaubte nicht gewürdigt, findet sich ein solches Vorbringen nicht in der dem Senat vorliegenden Gerichtsakte. Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Besetzung; solche ergeben sich insbesondere nicht aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste vom 5. November 2014, wonach die im 1. Klinischen Semester vorhandenen 17 Beurlaubten bei der Belegung nicht mitgezählt wurden. Soweit der Antragsteller moniert, in der Belegung seien im Einzelnen aufgeführte beurlaubte Studenten enthalten, handelt es sich bei diesen offensichtlich um beurlaubt gewesene Studenten, die sich nunmehr neu eingeschrieben (Status N) bzw. zurückgemeldet haben (Status R) und damit bei der Belegung zu berücksichtigen 15 8 sind (vgl. auch das zu dieser Frage im Parallelverfahren NC 2 B 259/14 übersandte Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. November 2014). Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 2005, NVwZ-RR 2006, 219). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 16 17 18