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Beschluss

3 S 47/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0818.3S47.25.00
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Leitsätze
1. Wird eine Ausnahme vom Regelfall bejaht, so führt dies – wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht – nicht dazu, dass der Behörde Ermessen eröffnet ist, sondern die Aufenthaltserlaubnis muss erteilt werden. (Rn.6) 2. Dass die Antragsteller statt der erstinstanzlich beantragten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Visa mit der Beschwerde nur noch eine Neubescheidung ihrer Visumsanträge begehren, ist prozessual unbedenklich, obwohl es sich um einen gebundene Entscheidung handelt und der Antragsgegnerin keine Letztverantwortlichkeit in Form von Ermessen oder einem Beurteilungsspielraum zusteht. (Rn.7) 3. Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn der Kläger im Fall einer gebundenen Entscheidung lediglich Neubescheidung beantragt, ist dies nicht überzeugend. (Rn.8) 4. In dem Wechsel von dem erstinstanzlichen Verpflichtungsantrag zu dem Bescheidungsantrag liegt keine im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässige Antragsänderung des Streitgegenstandes. (Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine Ausnahme vom Regelfall bejaht, so führt dies – wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht – nicht dazu, dass der Behörde Ermessen eröffnet ist, sondern die Aufenthaltserlaubnis muss erteilt werden. (Rn.6) 2. Dass die Antragsteller statt der erstinstanzlich beantragten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Visa mit der Beschwerde nur noch eine Neubescheidung ihrer Visumsanträge begehren, ist prozessual unbedenklich, obwohl es sich um einen gebundene Entscheidung handelt und der Antragsgegnerin keine Letztverantwortlichkeit in Form von Ermessen oder einem Beurteilungsspielraum zusteht. (Rn.7) 3. Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn der Kläger im Fall einer gebundenen Entscheidung lediglich Neubescheidung beantragt, ist dies nicht überzeugend. (Rn.8) 4. In dem Wechsel von dem erstinstanzlichen Verpflichtungsantrag zu dem Bescheidungsantrag liegt keine im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässige Antragsänderung des Streitgegenstandes. (Rn.9) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern, staatenlosen Palästinensern aus Gaza, Visa zur Familienzusammenführung mit ihrem im Bundesgebiet lebenden Ehemann und Vater zu erteilen, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung des erstinstanzlichen Hilfsantrags wendet, mit dem die Antragstellerin zu 1 im Wege vorläufigen Rechtsschutzes „die Einreise mit einer humanitären Aufenthaltsgenehmigung und die nachträgliche Ausstellung eines Passersatzpapiers (§ 48 AufenthG) durch die zuständige Ausländerbehörde nach erfolgter Identitätsprüfung“ begehrt hat. I. Die mit der Beschwerdeschrift modifizierten und zunächst ausdrücklich wie folgt gestellten Anträge, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juni 2025 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Visumerteilung zum Zwecke der Familienzusammenführung für die Antragsteller nicht davon abhängig zu machen, dass eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen deutschen Botschaft erfolgt und dass eine legalisierte Original-Eheurkunde sowie ein gültiger Reisepass für die Antragstellerin zu 1 vorgelegt wird […], und daher, nach Vorlage der Originalpässe für die minderjährigen Kinder, die Antragsteller zu 2 bis 5, ein nationales Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zum Ehemann und Vater zu erteilen, ferner die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1 einen Reiseausweis für Ausländer gemäß § 48 AufenthG in Verbindung mit § 5 Aufenthaltsverordnung auszustellen, der zur einmaligen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Familiennachzugs berechtigt, sollen den Antragstellern zufolge – wie sie mit Schriftsätzen vom 22. Juli und 28. Juli 2025 erläutert („klargestellt“) haben - dahingehend zu verstehen sein, dass „nicht eine gebundene Entscheidung im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt wird“, sondern eine Entscheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dementsprechend beantragt die Beschwerde, die Antragsgegnerin zu verpflichten, über den Antrag der Antragsteller auf Erteilung eines nationalen Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, bzw. die Antragsgegnerin zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin zu 1 auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 48 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Senat ist an diese zuletzt formulierte – aus der Sicht der Antragsteller von Beginn an unterbreitete - Fassung der Anträge gemäß § 88 VwGO auch dann gebunden, wenn die Antragsteller nicht nur einen Anspruch auf Neubescheidung, sondern sogar einen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Visumerteilung hätten (vgl. W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 113 Rn. 187). Letzteres wäre hier bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Fall, denn die streitige Frage, ob von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a bzw. Nr. 2 AufenthG ausnahmsweise abgesehen werden kann, stellt eine gerichtlich voll überprüfbare gebundene Entscheidung dar (so BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3/08 - juris Rn. 15 zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Wird eine Ausnahme vom Regelfall bejaht, so führt dies – wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht – nicht dazu, dass der Behörde Ermessen eröffnet ist, sondern die Aufenthaltserlaubnis muss erteilt werden (so BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3/08 - juris Rn. 15 zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dass die Antragsteller statt der erstinstanzlich beantragten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Visa mit der Beschwerde nur noch eine Neubescheidung ihrer Visumanträge begehren, ist prozessual unbedenklich, obwohl es sich um einen gebundene Entscheidung handelt und der Antragsgegnerin keine Letztverantwortlichkeit in Form von Ermessen oder einem Beurteilungsspielraum zusteht (so zum Klageverfahren BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1/21 – juris Rn. 10; Wolff, in: Sodan Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 451). Dies wird zutreffend mit der Dispositionsbefugnis des Klägers bzw. Antragstellers begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 – 5 C 8/12 – juris Rn. 13; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 41). Hinzu kommt, dass es einem Kläger bei Zweifeln, ob der Behörde ein Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht zugemutet werden kann, vorsorglich eine Vornahmeklage zu erheben. In diesem Fall geht er ein Kostenrisiko ein, wenn mangels gebundener Entscheidung lediglich ein Anspruch auf Neubescheidung besteht (vgl. zu diesem Kostenrisiko auch Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 451; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 41). Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn der Kläger im Fall einer gebundenen Entscheidung lediglich Neubescheidung beantragt (so OVG Koblenz, Urteil vom 4. Juli 2013 – 8 C 11278/12 – juris Rn. 14), ist dies nicht überzeugend. Obwohl der Kläger mit einer bloßen Neubescheidung nicht das mögliche Maximalziel erreichen kann, hilft ihm auch eine Neubescheidung weiter. Dies gilt erst recht, wenn das Gericht – was in der Regel der Fall sein wird - in seiner Entscheidung deutlich macht, dass der Behörde keine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Letztverantwortung zusteht. Diese prozessualen Grundsätze gelten aufgrund der vergleichbaren Situation nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern ebenso im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO. Dort kann auch ein Anspruch auf Neubescheidung gesichert werden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 25. Juli 2022 – 6 B 16/22 – juris; zur Sicherungsfähigkeit des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung vgl. auch Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 123 Rn. 159 ff.). In dem Wechsel von dem erstinstanzlichen Verpflichtungsantrag zu dem Bescheidungsantrag liegt keine im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich unzulässige Antragsänderung des Streitgegenstandes (zu einer derartigen unzulässigen Antragsänderung vgl. z.B. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. Juli 2025 – 1 M 221/25 OVG – juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2025 - OVG 3 S 33/25 – juris Rn. 1; OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Oktober 2022 – 3 B 256/22 – juris Rn. 14). Der Bescheidungsantrag ist jedenfalls als Minus im Verpflichtungsantrag enthalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 6 B 47/06 – juris Rn. 13; noch weiter gehend Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 105: identischer Streitgegenstand). Gleiches gilt, soweit die Beschwerde den ursprünglichen Hilfsantrag zum zweiten Hauptantrag macht. II. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Insoweit lässt der Senat die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage offen, ob den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt, weil sie selbst dann nicht aus Gaza ausreisen könnten, wenn die Antragsgegnerin ihnen die begehrten Visa erteilen würde. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Visumanträge mit der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Visumerteilung an nachzugswillige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose (hier nach § 6 Abs. 3 AufenthG, §§ 29 Abs. 2 Satz 2, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c), 32 Abs. 1 Nr. 2) AufenthG grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei der gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG für die Antragstellung zuständigen Auslandsvertretung voraus. Nur auf diese Weise ist es der Auslandsvertretung möglich, die Identität des Nachzugswilligen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vor dessen Einreise in das Bundesgebiet zu überprüfen und – unabhängig hiervon - zugleich festzustellen, ob in Bezug auf die nachzugswillige Person Sicherheitsbedenken bestehen, was die Annahme eines zur Visumversagung führenden Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen kann. Liegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AufenthG vor, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. eines Visums gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG sogar zwingend zu versagen. Die danach gebotene Überprüfung im Rahmen der Vorsprache erfolgt u.a., indem die Beschäftigten der Auslandsvertretung die von den Antragstellern vorzulegenden Identitätsdokumente mit der erschienenen Person abgleichen, die Dokumente einer Plausibilitäts- und Echtheitskontrolle unterziehen und indem die Beschäftigten der Auslandsvertretung nach der Erhebung biometrischer Daten, insbesondere nach der Abnahme von Fingerabdrücken, (Sicherheits-)Abfragen in Datenbanken oder bei entsprechenden Behörden und Diensten veranlassen. Durch dieses Vorgehen wird der legitime Zweck verfolgt, illegaler Einwanderung entgegenzuwirken und die Sicherheitsbelange der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Einreise in das Bundesgebiet berührt werden, zu garantieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2025 - OVG 3 S 160/24 – Entscheidungsabdruck, S. 2 f.; Beschluss vom 21. November 2024 – OVG 3 S 141/24 – juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Januar 2022 – OVG 3 M 185/20 - juris Rn. 9; Beschluss vom 5. März 2019 - OVG 3 L 67.17 – juris Rn. 5; Beschluss vom 27. Juli 2017 – OVG 3 M 92.17 – juris Rn. 6; vgl. zur Bedeutung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG auch BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 1 B 2/13 – juris Rn. 4). Es kommt mithin entgegen der Beschwerde nicht allein auf die Überprüfung von Identitätsdokumenten und ggf. eine alternative Glaubhaftmachung der Identität an, sondern es geht vor allem auch um die Kontrolle von Sicherheitsbelangen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund biometrischer Daten, deren Erhebung einer persönlichen Vorsprache bedarf. Vor diesem Hintergrund handelt es sich, soweit sich die Beschwerde auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur „gestuften Prüfung“ der Identität im Einbürgerungsverfahren beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 36/19 – juris), um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Einbürgerungsbewerber befinden sich - im Gegensatz zu den Antragstellern eines Visumverfahrens – vor der Beantragung ihrer Einbürgerung in der Regel bereits seit mehreren Jahren im Bundesgebiet und die Ausschöpfung gestufter Mitwirkungstatbestände stellt sich im Bundesgebiet, wo eine persönliche Vorsprache möglich ist, anders dar. Die Identitätskontrolle im Wege einer persönlichen Vorsprache muss entgegen der Beschwerde im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck grundsätzlich vor der Visumerteilung stattfinden und kann nicht auf den Zeitpunkt nach der Einreise in das Bundesgebiet verschoben werden. Dementsprechend schreibt auch Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) vor, dass der Antrag zu stellen und zu prüfen ist, wenn sich die Familienangehörigen noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhalten, in dem sich der Zusammenführende aufhält. Anderenfalls ließe sich das Ziel, nicht rechtmäßiger Migration entgegenzuwirken und die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu wahren, nicht ausreichend verwirklichen. Ergibt z.B. eine erst nach der Einreise in das Bundesgebiet erfolgte Prüfung, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht erfüllt sind, oder dass sicherheitsrelevante Umstände bestehen und fehlt es in derartigen Fällen an (gültigen) Rückreisepapieren oder verweigert der Herkunftsstaat eine Rücküberstellung, so ist eine Abschiebung des bereits eingereisten Familienangehörigen aus tatsächlichen Gründen mit der Folge nicht möglich, dass er eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG beanspruchen kann und auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet verbleibt. Dies beträfe auch staatenlose Palästinenser aus Gaza wie die Antragsteller, die trotz vollziehbarer Ausreisepflicht nicht dorthin abgeschoben werden könnten. Entgegen der Beschwerde ist hier kein Ausnahmefall zu bejahen, aufgrund dessen ein Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a bzw. Nr. 2 AufenthG gerechtfertigt wäre. Ein solcher Ausnahmefall kann zum einen vorliegen, wenn atypische Umstände des Einzelfalles bestehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Zum anderen kann ausnahmsweise höherrangiges Recht - Völker-, Unions- oder Verfassungsrecht - ein Abweichen von der normierten Regelerteilungsvoraussetzung gebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 – juris Rn. 16; Urteil vom 15. August 2019 – 1 C 23/18 – juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2023 - OVG 3 S 117/23 - juris Rn. 3, jeweils zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, setzt eine wertende Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 30). Ausnahmen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind im Hinblick auf die gesetzgeberische Bewertung grundsätzlich eng auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3/08 – juris Rn. 11; Huber, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz, 4. Aufl., § 5 Rn. 2). Gemessen daran sind hier atypische Umstände des Einzelfalles, die ausnahmsweise ein Abweichen vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 2 AufenthG rechtfertigen, zu verneinen. Die Antragsteller befinden sich zwar in einer existentiell bedrohlichen, aber nicht in einer individuellen atypischen Lage, die sie an einer persönlichen Vorsprache hindert. Die fehlende Vorsprachemöglichkeit bei einer deutschen Auslandsvertretung betrifft vielmehr sämtliche Personen in Gaza, deren Familienangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und die im Wege des Familiennachzugs in das Bundesgebiet einreisen möchten. Diese generelle Situation, die darüber hinaus insgesamt für in Gaza lebende Personen gilt, die ein Visum zur Familienzusammenführung beanspruchen, ist darauf zurückzuführen, dass die Ausreise aus Gaza im Hinblick auf die dortigen militärischen Auseinandersetzungen und die nicht mehr geöffneten Grenzübergänge faktisch ausgeschlossen ist und die Antragsgegnerin in Gaza keine Auslandsvertretung unterhält. Letzteres können die Antragsteller allerdings nicht zu ihren Gunsten beanstanden, denn hierbei handelt es sich um eine grundsätzlich nicht justiziable politische Entscheidung. Nach alledem fällt die fehlende Vorsprachemöglichkeit für die Bewohner in Gaza nicht in die Sphäre der Antragsgegnerin und stellt - ebenso wie für die Bewohner eines anderen Krisen- oder Kriegsgebietes - keine (individuelle) atypische Situation dar im Sinne eines Ausnahmetatbestandes von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG, sondern es handelt sich letztlich um eine größere Anzahl vergleichbarer Fälle. Ebenso wenig können sich die Antragsteller mit Erfolg auf höherrangiges Recht (Art. 7 GRC, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) berufen, aufgrund dessen eine Ausnahme von den genannten Regelerteilungsvoraussetzungen gerechtfertigt wäre. Die genannten Vorschriften gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zur Führung einer familiären Gemeinschaft mit bereits im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen; allerdings verpflichtet die in diesen Regelungen enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, dass Behörden und Gerichte bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen (hier: im Visumverfahren) die familiären Bindungen des Nachzugswilligen an die bereits rechtmäßig im Bundegebiet lebende Person entsprechend ihrem Gewicht zur Geltung bringen und unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. – juris Rn. 103; Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 1432/21 – juris Rn. 41; Beschluss vom 2. November 2023 – 2 BvR 441/23 – juris Rn. 19 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 1 C 8/23 – juris Rn. 13 zu staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung). Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Kammerrechtsprechung die Auffassung vertritt, die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, dränge einwanderungspolitische regelmäßig zurück, wenn die familiäre Gemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden könne (so z.B. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 – juris Rn. 21), lässt sich daraus jedenfalls keine uneingeschränkte Verpflichtung staatlicher Stellen ableiten, die familiäre Lebensgemeinschaft zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2013 – 10 B 14/13 – juris Rn. 6). Es kommt in diesen Konstellationen ebenfalls auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles und das Gewicht der für die Versagung des begehrten Aufenthaltstitels oder die Beendigung des Aufenthaltes sprechenden öffentlichen Belange an, die auch hier mit den unions-, verfassungs- und menschenrechtlich garantieren familiären Belangen in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen. Gemessen daran spricht zu Gunsten der Antragsteller, dass es um den auch unionsrechtlich determinierten privilegierten Familiennachzug von Kindern und der Ehefrau zu einem im Bundesgebiet lebenden Flüchtling geht (vgl. auch EuGH, Urteil vom 18. April 2023 – C-1/23 PPU – juris Rn. 43), dem die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland – hier in Gaza – dauerhaft nicht zugemutet werden kann. Vor diesem Hintergrund kommt sowohl Art. 7 GRC als auch Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK besonderes Gewicht zu. Andererseits ist im Hinblick auf die gegenläufigen öffentlichen Belange zu berücksichtigten, dass es hier nicht nur um die allgemeine Wahrung einer rechtmäßigen Einwanderung durch eine Identitätskontrolle geht, die u.a. auch dazu dienen kann, behauptete familiäre Verbindungen und damit die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu verifizieren, sondern zugleich darum, den Sicherheitsbelangen der Bundesrepublik Deutschland gerecht zu werden. Dies betrifft ein grundlegendes staatliches Interesse von überragendem Gewicht, das durch den Verzicht auf eine persönliche Vorsprache des Nachzugswilligen und die Abnahme biometrischer Daten durch die zuständige Auslandsvertretung konterkariert würde. Ohne Vorsprache und Abnahme biometrischer Daten lässt sich vor einer Einreise weder die Identität des Nachzugswilligen hinreichend verlässlich bestimmen, noch lässt sich klären, ob einer Einreise in das Bundesgebiet Sicherheitsbedenken entgegenstehen. Selbst wenn man mit den Antragstellern entgegen der Auffassung des Senats davon ausginge, dass das Defizit einer persönlichen Vorsprache durch Übersendung entsprechender Identitätspapiere im Original an die zuständige Auslandsvertretung und durch Vorlage anderer Dokumente wie z.B. eidesstattliche Versicherungen kompensiert werden könnte, gilt dies jedenfalls nicht hinsichtlich der betroffenen Sicherheitsbelange und ihrer Kontrolle. Hier kommt maßgeblich hinzu, dass es sich – wie ausgeführt – nicht um einen Einzelfall handelt. Die Antragsgegnerin wäre bei einem Verzicht auf eine persönliche Vorsprache der Antragsteller im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, allen nachzugswilligen Familienangehörigen (zumindest) aus Gaza, die in einer vergleichbaren Situation wie die Antragsteller sind, ohne vorherige Identitätskontrolle und Sicherheitsüberprüfung Visa zur Einreise in das Bundesgebiet zu erteilen. Dieses Vorgehen würde dazu führen, dass bestimmte Gruppen insgesamt von der Erfüllung der normierten Regelerteilungsvoraussetzungen ausgenommen wären, was nicht nur den Sicherheitsbelangen der Bundesrepublik Deutschland in erhöhtem Maße, sondern auch der von dem Gesetzgeber bezweckten und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend bestätigten restriktiven Handhabung des § 5 Abs. 1 AufenthG widerspräche. Nach der gesetzlichen Konzeption liegt – wie dargestellt - ein Ausnahmefall nur dann vor, wenn im Einzelfall eine atypische Situation besteht oder im Einzelfall höherrangiges Recht ein Abweichen von den Regelerteilungsvoraussetzungen rechtfertigt. Nach alledem setzt sich zu Gunsten der Antragsteller streitendes höherrangiges Recht zum Schutz von Ehe und Familie gegenüber den dagegen streitenden öffentlichen Belangen, insbesondere in Gestalt von Sicherheitsinteressen, nicht mit dem Ergebnis durch, dass auf die Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen ausnahmsweise zu verzichten ist. Dieses Ergebnis ist mit Unionsrecht vereinbar. Das aus § 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2 AufenthG abgeleitete Erfordernis einer persönlichen Vorsprache vor der Visumerteilung widerspricht nicht unionsrechtlichen Vorgaben. Es hält sich insbesondere im Rahmen der den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 1 Familienzusammenführungsrichtlinie überlassenen Festlegungen und steht nicht im Gegensatz zu Art. 11 Abs. 2 Familienzusammenführungsrichtlinie. Dort geht es lediglich um den erleichterten Nachweis familiärer Bindungen, nicht jedoch um die Kontrolle von Sicherheitsbelangen, die einer Einreise entgegenstehen. Nichts anderes lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entnehmen. Soweit er eine nationale Regelung, die ausnahmslos die persönliche Vorsprache eines Familienangehörigen, der den Nachzug zu einem anerkannten Flüchtling begehrt, im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Familienzusammenführungsrichtlinie in Verbindung mit Art. 7 und 24 Abs. 2, Abs. 3 GRC beanstandet hat, betraf dies allein eine unmögliche oder übermäßig schwierige Visumantragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung. Ein solcher Antrag kann – wie dies in der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin anerkannt und hier geschehen ist – auch auf anderem Wege (z.B. per E-Mail) wirksam angebracht werden (so zur Formfreiheit des § 81 Abs. 1 AufenthG bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2021 – OVG 3 M 154/20 – juris Rn. 9; Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 – juris Rn. 19). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Übrigen ausdrücklich klargestellt, dass es dem Mitgliedstaat unbenommen bleibt, das persönliche Erscheinen der Familienangehörigen in einem späteren Stadium des Verfahrens zur Beantragung der Familienzusammenführung im Hinblick auf eine Identitätskontrolle zu verlangen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2023 – C-1/23 PPU – jurisRn. 58). Soweit der Gerichtshof in diesem Zusammenhang eine Begrenzung persönlicher Vorsprachen auf das Notwendige - z.B. möglichst mit der gleichzeitigen Ausstellung der zur Einreise berechtigenden Dokumente - fordert, ergibt sich daraus nicht, dass auf eine Vorsprache in bestimmten Fällen verzichtet werden muss. Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier – die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache in zeitlicher Hinsicht nicht absehbar ist. Nach alledem hält es der Senat auch im Hinblick auf Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH für erforderlich, dass die persönliche Vorsprache stets vor der Erteilung oder Versagung des begehrten Visums erfolgt, denn das Verfahren ist mit der Entscheidung der Auslandsvertretung über den Visumantrag abgeschlossen. Steht der begehrten Visumerteilung bereits die fehlende gebotene persönliche Vorsprache der Antragsteller entgegen, von der nicht ausnahmsweise abgesehen werden kann, kommt es auf die weiteren von den Beteiligten angesprochenen Fragen nicht mehr entscheidungserheblich an. Dies gilt auch hinsichtlich des Arguments, die Antragsteller benötigten die Visa zur Ausreise aus Gaza, um (zunächst) in Ägypten oder Israel einreisen zu können und ggf. bei einer dortigen Auslandsvertretung der Antragsgegnerin vorzusprechen. Da der erste Hauptantrag ohne Erfolg bleibt, gilt dies auch für den zweiten Hauptantrag (Ausstellung eines Reiseausweises), weil er voraussetzt, dass die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zur Neubescheidung über die Visumanträge verpflichtet wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).