Beschluss
1 A 1236/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0413.1A1236.15.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Bei der Prüfung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein Bescheidungsurteil handelt. Ist ein solches Urteil auf mehrere, selbstständig tragende Gründe gestützt, ist die Berufung grundsätzlich schon dann zuzulassen, wenn hinsichtlich einer, von der Rechtskraftwirkung des Urteils erfassten Begründung ein Zulassungsgrund besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 – 5 C 8.12 –, LKV 2013, 460 = juris, Rn. 12, und vom 27. Januar 1995 – 8 C 8.93 –, NJW 1996, 737 = juris, Rn. 13; Nds. OVG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2008 – 5 LA 64/06 –, juris, Rn. 4, und vom 6. Juni 2008 – 5 LA 270/05 –, juris, Rn. 22; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Mai 2001 – 23 ZB 00.3367 –, juris, Rn. 2. Dies gilt für die Fälle, in denen alle selbstständig tragenden Gründe im Rahmen der Ermessensausübung bei der Neubescheidung zu beachten sind (wie etwa in dem Fall, in denen eine dienstliche Beurteilung an verschiedenen Fehlern leidet, die bei einer Neubescheidung jeweils zu vermeiden sind). Die eben genannte Rechtsprechung bezieht sich jedoch nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung. Das Verwaltungsgericht hat dieselbe Rechtsfolge (Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) selbstständig tragend aus zwei verschiedenen Normen (hier: sowohl § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG als auch § 8 BPersVG bzw. § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG) hergeleitet. Diese Vorschriften betreffen aber nicht selber die Vergabe der Leistungsprämie nach Ermessen, sind also insoweit nicht unmittelbar anspruchsbegründend. Aus ihnen ergibt sich (nach Auffassung des Verwaltungsgerichts) lediglich, dass auch freigestellte Personalratsmitglieder bei der Vergabe von Leistungsprämien in den Kreis der grundsätzlich zu betrachtenden Beamten einzubeziehen sind. Dies berücksichtigend ist die Berufung auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht zuzulassen. Dabei lässt der Senat offen, ob Zulassungsgründe wegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts vorliegen, der Kläger sei wegen § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG bei der Vergabe der Leistungsprämien mitzubetrachten und könne eine Neubescheidung beanspruchen. Denn soweit das erstinstanzliche Urteil dieselbe Rechtsfolge aus § 8 BPersVG bzw. § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG hergeleitet hat, ist die Berufung aus den nachfolgend genannten Gründen jedenfalls nicht zuzulassen. 1. Insoweit bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungsprämien für die Jahre 2010 bis 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden muss. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (unter II. des Urteilsabdrucks) Bezug genommen, denen sich der Senat mit dem Hinweis anschließt, dass der Anspruch nicht unmittelbar aus § 8 BPersVG bzw. § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG folgt, sondern aus diesen Vorschriften in Verbindung mit § 42 a BBesG und § 4 der Verordnung über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung – BLBV). Was die Beklagte gegen die auf das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbringt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen. a) Sie macht zunächst geltend, im Hinblick auf das berufliche Fortkommen sei auf eine übliche Entwicklung abzustellen; es liege „in der Natur der Sache“, dass bei einer fiktiven Fortschreibung des Werdegangs und bei einer rein hypothetischen Betrachtung herausragende Einzelleistungen Einzelner unberücksichtigt blieben. Dieses Vorbringen betrifft die Frage, ob ein freigestelltes Personalratsmitglied tatsächlich eine Chance auf die Gewährung einer Leistungsprämie hat, nicht aber die vorgelagerte Frage, ob eine solche Person rechtlich bei der Entscheidung über die Prämienvergabe überhaupt mit zu betrachten ist. Im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot für freigestellte Personalratsmitglieder ist es nicht zulässig, diese Chance bei einer hypothetischen Betrachtung anhand einer Vergleichsgruppe nur deswegen vollständig auszublenden, weil sie für alle Beamten gering ist. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr bei der Einbeziehung von Personalratsmitgliedern in die Leistungsbezahlung – das meint die leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente in ihrer Gesamtheit, also Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage (§§ 3 bis 5 BLBV) – "keine andere Beurteilung geboten als in den Fällen, in denen es um Beförderung, Höhergruppierung oder Bezahlung aus einer höheren Entgeltstufe unter dem Gesichtspunkt fiktiver Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs geht". Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 6 P 5.12 –, BVerwGE 145, 368 = RiA 2013, 176 = juris, Rn. 26, dem folgend OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 1 A 2885/12 –, IÖD 2014, 237 = juris, Rn. 17 ff.; für die grundsätzliche Einbeziehung von freigestellten Personalratsmitgliedern in die Gewährung der Leistungsbesoldung auch Hamb. OVG, Beschluss vom 21. Mai 2012 – 7 Bf 161/11.PVB –, PersV 2012, 346 = juris, Rn. 28; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Februar 2015 – 2 K 739/12 –, juris, Rn. 20 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 11. Februar 2015 – AN 11 K 13.00980 –, juris, Rn. 37 f.; Cecior u. a., Personalvertretungsrecht in NRW, Stand: Nov. 2015, § 42 Rn. 63; Noll, in: Altvater u. a., BPersVG, 8. Aufl. 2013, § 46 Rn. 80. b) Die Beklagte meint weiter, der betroffene Beamte werde nicht benachteiligt, wenn herausragende Einzelleistungen unberücksichtigt blieben. Er profitiere davon mittelbar im Rahmen seiner fiktiven Nachzeichnung der Beurteilungen; dies genüge. Dies begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn bei der von der Beklagten favorisierten Handhabung wird ein freigestelltes Personalratsmitglied dadurch in unzulässiger Weise benachteiligt, dass es unabhängig von der Entwicklung der konkreten Vergleichsgruppe immer von einer Leistungsprämie ausgeschlossen sein soll. Je nach Zusammensetzung und Leistungen der Mitglieder der Vergleichsgruppe kann auch die Vergabe von Leistungsprämien zu der in dieser Gruppe üblichen Entwicklung gehören. c) Dass freigestellte Beamte es hinnähmen, keine Leistungsprämie zu erhalten, weil sie sich mit der Freistellung bewusst dafür entschieden hätten, dass ihre Werdegänge nur noch hypothetisch erfasst würden, ist Spekulation. Denn die Entscheidung für die Freistellung basiert auf dem rechtlich geschützten Vertrauen, nicht wegen der Freistellung benachteiligt werden zu dürfen. d) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte ferner auf den Beschluss des 6. Senats des erkennenden Gerichts vom 14. Dezember 2007 – 6 B 1157/07 –, juris. Danach konnte der Antragsteller jenes Verfahrens nicht verlangen, im Wege der Laufbahnnachzeichnung von den herausragenden Leistungen zweier bestimmter Beamter zu profitieren; zu seinen Gunsten konnte lediglich unterstellt werden, dass er während der Freistellung die gleichen Leistungen erbracht hätte, wie er sie vor der Freistellung im damaligen Statusamt erbracht hat. Dem genannten Beschluss ist schon nicht zu entnehmen, dass die beiden Beamten mit herausragenden Leistungen zur maßgeblichen Vergleichsgruppe gehörten. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist unklar, wie groß die Vergleichsgruppe war und wie sich die Leistungen der übrigen Mitglieder der Vergleichsgruppe entwickelt haben. Für den vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (Seite 10 unten des Urteilsabdrucks), es sei zu fingieren, dass das freigestellte Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung genommen hätte, die der durchschnittlichen Entwicklung der Mitglieder der Vergleichsgruppe entspreche. Das bedeutet zugleich, dass herausragende Leistungen nur einzelner Vergleichsgruppenmitglieder nicht dazu führen können, auch für das freigestellte Personalratsmitglied herausragende Leistungen anzunehmen. Dies mag – weil herausragende Einzelleistungen selten sind – dazu führen, dass solche Leistungen im Ergebnis für ein freigestelltes Personalratsmitglied nur selten zu fingieren sind. Dies wäre dann aber Folge der konkreten Vergleichsgruppenentwicklung und nicht schon von vorn herein für jeden Einzelfall ausgeschlossen. e) Die Beklagte verweist weiter darauf, dass freigestellte Personalratsmitglieder in anderem Zusammenhang bestimmte Voraussetzungen individuell erfüllen müssten, um etwa einen höheren Dienstposten zu erlangen. In dem von der Beklagten dazu zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2001 – 1 WB 24.01 –, NVwZ-RR 2001, 675 = juris, ging es um einen Fall, in dem der Dienstherr für die beantragte Versetzung auf einen bestimmten Dienstposten eine konkrete Vorverwendung des Soldaten verlangte. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der dortige Antragsteller keinen Anspruch darauf hatte, dass bei ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit als Mitglied des Personalrats hierauf verzichtet wurde. Wie sich aus dem letzten Absatz der Entscheidung ergibt, war der dortige Antragsteller jedoch kein freigestelltes Mitglied eines Personalrates. Er hätte also grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, die erforderliche Vorverwendung tatsächlich zu durchlaufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat es in der genannten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob für freigestellte Personalratsmitglieder auf die Vorverwendung verzichtet werden könnte. Zwar haben auch freigestellte Personalratsmitglieder nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch darauf, von der Erfüllung bestimmter Qualifikationsmerkmale (Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen) befreit zu werden, wenn diese für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben auf einem Dienstposten erforderlich sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2015– 2 B 40.14 –, juris, Rn. 25, und Urteil vom 21. September 2006 – 2 C 13.05 –, BVerwGE 126, 333 = NVwZ 2007, 344 = juris, Rn. 20. Dies ist auch zweckmäßig. Denn andernfalls könnte ein bisher freigestelltes Personalratsmitglied nach dem Ende der Freistellung u. U. einen Dienstposten innehaben, zu dessen sachgerechter Wahrnehmung es nicht in der Lage wäre. Bei der Vergabe einer Leistungsprämie ist dagegen Vergleichbares nicht zu befürchten. Es geht nur um eine Geldzahlung, welche die konkrete Erfüllung einzelner dienstlicher Aufgaben nicht beeinflusst. f) Weiter argumentiert die Beklagte, die Leistungsprämie sei mit der fiktiven Nachzeichnung eines Werdegangs nicht vereinbar. Es handele sich um ein Personalführungsinstrument, um herausragende, tatsächlich erbrachte Einzelleistungen zu honorieren. Dieser Zweck könnte bei einem freigestellten Personalratsmitglied nie erreicht werden. Dieses Vorbringen führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Den Einwand, es sei keine tatsächliche Leistung erbracht worden, könnte man auch einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung entgegenhalten, die jedoch z. B. in § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV vorgesehen ist. Verwehrte man freigestellten Personalratsmitgliedern generell die Möglichkeit, wegen fingierter Leistungen eine Leistungsprämie zu bekommen, wären sie insoweit benachteiligt, ohne dass dafür sachliche Gründe ersichtlich sind. g) Die Beklagte macht ferner geltend, die vom Verwaltungsgericht angenommenen Möglichkeiten für eine Nachzeichnung in Bezug auf die Leistungsprämie gingen über ihre Argumentation hinweg. Denn im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung gebe es nur eine geeignete Vergleichsperson. Diese Person habe in den streitgegenständlichen Jahren keine Leistungsprämie erhalten. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Eine Vergleichsgruppe von nur einer Person ist offensichtlich zu klein, um eine Vergleichsgruppe für die fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs eines freigestellten Personalratsmitglieds zu sein. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 WB 6.13 –, Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 = juris, Rn. 37, 39 (Eine Referenzgruppe zur fiktiven Laufbahnnachzeichnung mit insgesamt vier Personen ist unzulässig.). Dies ergibt sich schon aus dem Begriff „Gruppe“. Dass im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung nur eine Person vorhanden sein soll, die sich zur Bildung einer Vergleichsgruppe in Bezug auf die Leistungsprämien eignet, wenn – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (Seite 10, zweiter Absatz des Urteilsabdrucks) – die Vergleichsgruppe nicht notwendig nur Beamte derselben Besoldungsgruppe enthalten muss, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre zur Bildung einer Vergleichsgruppe ggf. auf vergleichbare Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zurückzugreifen, zu dem das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung ressortiert. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Beklagten zur Auslegung von § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG aufgeworfene Frage ist aus den eingangs genannten Gründen nicht entscheidungsrelevant und daher nicht grundsätzlich bedeutsam. Die weiter für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, „ob das Benachteiligungsverbot aus § 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG es gebietet, dass freigestellte Personalratsmitglieder bei der Vergabe von Leistungsprämien berücksichtigt werden“, rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung aus den unter 1. genannten Gründen ohne Weiteres bejahen. Die beiden von der Beklagten angeführten Zitate aus der personalvertretungsrechtlichen Literatur, Faber, in: Lorenzen u. a., BPersVG, Stand: Dez. 2015, § 46 Rn. 165 a, und Treber, in: Richardi, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 46 Rn. 90; ebenso Fischer/Goeres, in: Fürst u. a., GKÖD, Personalvertretungsrecht, Stand: Febr. 2016, K § 8 Rn. 19 a und K § 46 Rn. 59 b; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl. 2008, § 46 Rn. 25 f. (anders Rn. 9: Prämien und Leistungszulagen sind auch an freigestellte Personalratsmitglieder zu zahlen.) ändern daran nichts. Denn dort wird diese Frage jeweils bloß behauptend verneint, ohne sich mit Gegenargumenten auseinanderzusetzen. 3. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).