Urteil
5 A 625/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Im Fall der wirtschaftlichen Einheit mehrerer (Buch-) Grundstücke entsteht nur eine Beitragspflicht und eine Vorausleistungspflicht. Diese ist durch einen Beitragsbescheid oder einen Vorausleistungsbescheid für die gesamte wirtschaftliche Einheit, d. h. die zusammengefassten Buchgrundstücke, geltend zu machen. Sofern ein Bescheid für ein selbständig nicht bebaubares Grundstück, das Teil der wirtschaftlichen Einheit ist, einen Beitrag oder eine Vorausleistung festsetzt, ist diese Festsetzung rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Im Fall der wirtschaftlichen Einheit mehrerer (Buch-) Grundstücke entsteht nur eine Beitragspflicht und eine Vorausleistungspflicht. Diese ist durch einen Beitragsbescheid oder einen Vorausleistungsbescheid für die gesamte wirtschaftliche Einheit, d. h. die zusammengefassten Buchgrundstücke, geltend zu machen. Sofern ein Bescheid für ein selbständig nicht bebaubares Grundstück, das Teil der wirtschaftlichen Einheit ist, einen Beitrag oder eine Vorausleistung festsetzt, ist diese Festsetzung rechtswidrig. Ausfertigung Az.: 5 A 625/13 6 K 1081/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde vertreten durch den Bürgermeister - Beklagte - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: wegen Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag (Flst.-Nr. F1....) hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und Tischer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 am 16. Dezember 2014 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Februar 2011 - 6 K 1081/10 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf Erschlie- ßungsbeiträge. Sie ist Eigentümerin von Grundstücken im Gewerbe- und Industriegebiet S., das in dem nördlich von der Bahnlinie L., südlich von der Bundesstraße .. und östlich von der Verbindungsstraße S. gebildeten Dreieck liegt. Die Beklagte erließ am 21. September 2006 die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung). Mit Beschluss des Gemeinderats vom 18. Dezember 2006 bestimmte sie für einen Teil des Gewerbegebiets und für mehrere Erschließungsanlagen ein Abrechnungsgebiet. Mit Bescheid vom 30. November 2006 zog sie die Klägerin für das im Grundbuch von P. (Grundbuchamt E.) auf Blatt... unter der laufenden Nr. .. eingetragene Flurstück F1.... mit 101 m2, das eine dreieckige Form aufweist und an die E.straße angrenzt, zu 1 2 3 4 3 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.071,11 € heran. Dabei ging sie - ohne Berücksichtigung der Rundungsregel in § 6 Abs. 1 Satz 2 sowie der Regelung der Nutzungsfaktoren in Absatz 3 - von einem Faktor von 3,2 und einem Beitragssatz von 3,314063 €/m2 aus. Die Klägerin legte am 7. Dezember 2006 Widerspruch ein. Die Höhe der Vorauszahlung für das Grundstück wurde im Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2008 um 30 % auf 749,78 € vermindert. Die Beklagte sei gemäß ihrer Satzung nur befugt, 70 % des zu erwartenden Erschließungsbeitrags im Wege der Vorausleistung festzusetzen. Hiergegen hat die Klägerin am 17. März 2008 Klage zum Verwaltungsgericht Leipzig erhoben. Am 25. September 2008 hat die Beklagte mit einem Teilaufhebungsbescheid die Vorauszahlung reduziert. Die Ermittlung der Nutzungsflächen sei insgesamt fehlerhaft gewesen. Eine Neuberechnung der Nutzungsflächen habe zu ihrer Verringerung und damit zu einer Erhöhung des Beitragssatzes auf 5,1687156 €/m2 geführt. Auch die Bestimmung der Nutzungsfläche des betroffenen Grundstücks sei fehlerhaft gewesen. Unter Berücksichtigung von §§ 6, 7 der Satzung ergäben sich drei Vollgeschosse sowie ein Nutzungsfaktor von 2,0. Dies führe zu einem voraussichtlichen Beitrag von 1.044,08 € und einer Vorausleistung in Höhe von 70 % dieses Betrags, d. h. 730,86 €. In Höhe der Differenz zur zuvor festgesetzten Vorausleistung hat das Verwaltungsgericht das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt. Im Übrigen hat es der Klage stattgegeben und den Vorauszahlungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids und des Teilaufhebungsbescheids aufgehoben. Zwar spreche alles dafür, dass aufgrund der vorgenommenen Erschließungsarbeiten das Grundstück der Klägerin erschließungsbeitragspflichtig werden werde. Die Beklagte habe die Höhe der zu erwartenden Erschließungsbeiträge jedoch fehlerhaft ermittelt, weil die Voraussetzungen für die Bildung einer Erschließungseinheit nicht vorlägen. Die in dem gebildeten „Abrechnungsgebiet“ befindlichen Erschließungsanlagen seien funktionell nicht voneinander abhängig. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 27. September 2013 - 5 A 321/11 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig zugelassen. 5 6 7 4 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Februar 2011 - 6 K 1081/10 - zu ändern und die Klage im Übrigen abzuweisen sowie das Urteil hinsichtlich der Kosten für sofort vollstreckbar zu erklären und den Hilfsantrag abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, aus den Vorausleis- tungsbescheiden die Vollstreckung zu betreiben. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme der Verkehrsanlagen. Auf das Protokoll der Inaugenscheinnahme vom 9. Dezember 2014 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die Gerichtsakten der Parallelverfahren mit den Aktenzeichen 5 A 624/13 sowie 5 A 626/13 bis 5 A 644/13, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Leipzig mit dem Aktenzeichen 6 K 255/08 sowie die von der Beklagten zu diesen Gerichtsverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Vorausleistungsbescheid - soweit er noch Gegenstand des Beru- fungsverfahrens ist - im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Gegenstand im Berufungsverfahren ist der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 30. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des ehemaligen Landratsamts Delitzsch vom 13. Februar 2008 und des Teilaufhebungsbescheids vom 25. September 2008, also noch eine Vorausleistung in Höhe von 730,86 €. Im Übrigen 8 9 10 11 12 13 5 haben die Beteiligten das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit ist das Urteil nicht angegriffen und auch nicht zulässigerweise angreifbar. Der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtwidrig, weil mit ihm eine Vorausleistung für ein Buchgrundstück gefordert wird, das isoliert nicht bebaubar und damit isoliert nicht beitragspflichtig ist. Das Buchgrundstück kann zwar zusammen mit einem anderen Buchgrundstück als wirtschaftliche Einheit zu einem Beitrag herangezogen werden. Gegenstand der Beitragsforderung ist in einem solchen Fall aber die wirtschaftliche Einheit, d. h. das Grundstück im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinn insgesamt, also die beiden Buchgrundstücke zusammen. Da nur eine Beitragsforderung für die wirtschaftliche Einheit entsteht, ist diese in einem Bescheid geltend zu machen. Für die Vorausleistung gilt nichts anderes. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht im vollen Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Da die Vorausleistung somit eine auf die endgültige Beitragspflicht ausgerichtete, dem Erschließungsbeitrag zeitlich vorangehende Leistung darstellt, kann eine Vorausleistungspflicht nur für ein Grundstück entstehen, das bezogen auf die Anlage, derentwegen eine Vorausleistung erhoben werden soll, zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke i. S. d. § 133 Abs. 1 BauGB gehört (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 21 Rn. 30; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 17. September 2003, NVwZ-RR 2004, 141, 142). Bei der Bestimmung des beitragspflichtigen Grundstücks ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. Urt. v. 12. Dezember 1986, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 69 = NVwZ 1987, 420, sowie v. 1. April 1981, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 37 S. 1, 2) im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich auf den Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts 14 15 16 6 (sog. Buchgrundstücksbegriff) abzustellen. Von diesem Buchgrundstücksbegriff ist ausnahmsweise zugunsten des Begriffs der "wirtschaftlichen Grundstückseinheit" abzuweichen, wenn ein Buchgrundstück allein nicht bebaut werden kann, zusammen mit einem oder mehreren anderen Grundstücken desselben Eigentümers aber baulich genutzt werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 1986 a. a. O., sowie SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 46 zum Ausbaubeitragsrecht). Ist ausnahmsweise ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff geboten, weil eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist von einem (einzigen) Grundstück im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts auszugehen, für das dementsprechend nur eine Beitragsforderung entsteht (Driehaus a. a. O., § 17 Rn. 7). Entsteht im Fall der wirtschaftlichen Einheit nur eine Beitragspflicht, ist diese auch nur durch einen Beitragsbescheid für die gesamte wirtschaftliche Einheit, d. h. für die zusammengefassten (Buch-) Grundstücke geltend zu machen. Der Beitrag ruht dann als öffentliche Last auf dem (gesamten) Grundstück im wirtschaftlichen Sinn (vgl. § 134 Abs. 2 BauGB). Wegen der Bezogenheit der Vorausleistung auf die endgültige Beitragserhebung kann für den Vorausleistungsbescheid nichts anderes gelten. Auch ein Vorausleistungsbescheid, der sich auf ein selbständig nicht bebaubares Grundstück bezieht, ist wegen Verstoßes gegen § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB rechtswidrig. Das hier veranlagte, auf Blatt... unter der laufenden Nr. .. eingetragene Grundstück (Flurstück F1....), ist aufgrund seiner geringen Größe von 101 m2 und seiner langen, schmalen und dreieckigen Form nicht selbständig baulich nutzbar. Baulich nutzbar ist das Grundstück nur zusammen mit dem Nachbargrundstück Blatt..., laufende Nr. .. (Flurstück F2....), mit einer Fläche von 2.828 m2, das ebenfalls im Eigentum der Klägerin steht. In einem solchen Fall ist es nach Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessen, wenn am Buchgrundstücksbegriff festgehalten wird. Vielmehr sind der Beitrag und die Vorausleistung für die wirtschaftliche Grundstückseinheit festzusetzen. Sofern ein Bescheid für das selbständig nicht bebaubare Grundstück, das Teil der wirtschaftlichen Einheit ist, einen Beitrag oder eine Vorausleistung festsetzt, ist diese Festsetzung rechtswidrig. 17 18 7 Der Bescheid kann auch nicht dahingehend verstanden werden, dass er für eine Teilfläche einer wirtschaftlichen Einheit einen Beitrag festsetzt. Der Bescheid nimmt nur auf das Flurstück F1.... mit 101 m² Bezug, nicht auf das Nachbargrundstück Nr. .. (Flurstück F2....). Das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit von Abgabenbescheiden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i.V.m. § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2 AO) gebietet, dass der Regelungsgehalt aus dem Verwaltungsakt eindeutig und exakt entnommen werden kann (SächsOVG, Urt. v. 12. Juli 2007, LKV 2009, 79, 81). In einem Beitragsbescheid, der eine Beitragspflicht für ein einzelnes Grundstück festlegt, muss deshalb angegeben werden, hinsichtlich welches im Einzelnen bezeichneten Grundstückes die Abgabe entstanden sein soll (SächsOVG, Urt. v. 12. Juli 2007, LKV 2009, 79, 81). Für einen Vorausleistungsbescheid gilt nichts anderes. Unabhängig davon war die Beklagte auch nicht befugt, die Vorausleistungsforderung in mehreren Teilschritten festzusetzen (Papsthard, der sich für das bayerische Landesrecht ebenfalls ablehnend äußert, spricht in BayVBl. 2008, 193, 194 von „Peu- à-peu-Regelungen“). Einer solchen Peu-à-peu-Regelung steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegen. Der bereits vom Preußischen Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 18. April 1939, PrOVGE 105, 31, 34 f., 38) entwickelte Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bedeutet, dass die Beitragspflicht bezogen auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage nur einmal entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. September 1983, BVerwGE 48, 48, 53; Urt. v. 14. Februar 2001 - 11 C 9.00 -, juris Rn. 32, insoweit in BVerwGE 114, 1 ff. nicht abgedruckt; SächsOVG, Urt. v. 25. Juli 2012 - 5 A 336/10 - beck-online BeckRS 2012, 57053 Rn. 17 [juris Rn. 19]; Driehaus Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 1 Rn. 5 m. w. N.). Dieser Grundsatz bezieht sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur auf die Einmaligkeit der Beitragsentstehung, sondern grundsätzlich auch auf die Einmaligkeit der Beitragserhebung, d. h. der Beitragsfestsetzung (vgl. SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, beck- online BeckRS 2014, 55705 Rn. 40 [= juris Rn. 47]). Es bestand somit keine Befugnis der Beklagten, im Vorgriff auf einen für das (gesamte) Grundstück der wirtschaftlichen Einheit künftig entstehenden Beitrag Vorausleistungen in Form von zwei Vorausleistungsbescheiden geltend zu machen. Da die Erhebung von Vorausleistungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Ermessen der Gemeinde steht, stellt sich auch nicht die Frage, ob eine Verpflichtung der Gemeinden zur (Nach- 19 20 8 )Erhebung eines bisher nicht geltend gemachten Teils eines noch bestehenden Erschließungsbeitragsanspruchs besteht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18. März 1988, NVwZ 1989, 159, 160 f.) und wie eine solche Nacherhebung erfolgen kann. Zudem hat die Beklagte hier die Möglichkeit, nach Aufhebung des Vorausleistungsbescheids durch den Senat im vorliegenden Verfahren binnen eines Jahres die richtigen abgabenrechtlichen Folgerungen durch die Änderung des Vorausleistungsbescheids für das Grundstück Blatt..., laufende Nr. .. (Flurstück F2....), zu ziehen (§ 36, § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 174 Abs. 4 Satz 1 und 3 AO) und damit ihre Befugnis zur Erhebung von Vorausleistungen für die wirtschaftliche Einheit auszuschöpfen. 2. Da die Berufung der Beklagten keinen Erfolg hat, ist über den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag nicht mehr zu befinden, weil er nur für den Fall gestellt war, dass der von der Klägerin verfolgte Hauptantrag erfolglos bleibt. 3. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. 21 22 23 9 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dehoust Dehoust Tischer VorsRiOVG Raden ist wegen Erkrankung an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. 10 Beschluss vom 16. Dezember 2014 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 730,86 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Dehoust Tischer VorsRiOVG Raden ist wegen Erkrankung an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 1 2