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Urteil

5 A 124/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Änderungen eines Kommunalabgabenbescheids außerhalb des Widerspruchsverfahrens unterliegen nach sächsischem Landesrecht den Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO. Eine Änderung, die zu Ungunsten des Abgabenpflichtigen wirkt, ist - auch vor Bestandskraft - außerhalb des Widerspruchsverfahrens nur bei Eingreifen eines Korrekturtatbestands möglich. 2. Die Änderung eines Abgabenbescheids wirkt nicht nur dann zu Ungunsten des Abgabenpflichtigen, wenn die Abgabe heraufgesetzt wird; eine Verböserung kann vielmehr auch darin liegen, dass die verfahrensrechtliche Stellung des Abgabepflichtigen verschlechtert wird (wie BFH, Urt. v. 9. Dezember 2009 - II R 39/07 -, juris Rn. 22).
Entscheidungsgründe
1. Änderungen eines Kommunalabgabenbescheids außerhalb des Widerspruchsverfahrens unterliegen nach sächsischem Landesrecht den Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO. Eine Änderung, die zu Ungunsten des Abgabenpflichtigen wirkt, ist - auch vor Bestandskraft - außerhalb des Widerspruchsverfahrens nur bei Eingreifen eines Korrekturtatbestands möglich. 2. Die Änderung eines Abgabenbescheids wirkt nicht nur dann zu Ungunsten des Abgabenpflichtigen, wenn die Abgabe heraufgesetzt wird; eine Verböserung kann vielmehr auch darin liegen, dass die verfahrensrechtliche Stellung des Abgabepflichtigen verschlechtert wird (wie BFH, Urt. v. 9. Dezember 2009 - II R 39/07 -, juris Rn. 22).