Urteil
5 A 336/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Abwasserbeitragsbescheid, der mangels sachlicher und persönlicher Beitragspflicht rechtswidrig, aber wirksam ist, steht der erneuten Beitragsveranlagung des Grundstücks ent-gegen, solange er nicht rückwirkend (von Anfang an) aufgehoben wird. 2. Eine hinsichtlich des rechtswidrig festgesetzten Abwasserbeitrags möglicherweise eingetre-tene Zahlungsver-jährung schützt nur den Adressaten des aufgehobenen Beitragsbescheides vor erneuter Beitragsveranlagung, nicht aber Grundstückseigentümer, an die der aufgehobene Beitragsbescheid nicht gerichtet war. Dies gilt jeden-falls dann, wenn die rückwirkende Auf-hebung wegen der fehlenden sachlichen und persönlichen Beitragspflicht während eines des-halb anhängigen Rechtsbehelfs erfolgt. 3. Der Bescheid über die rückwirkende Aufhebung des rechtswidrigen Abwasserbeitragsbe-scheids ist dem neu zu veranlagenden Grundstückseigentümer bekannt zu geben.
Entscheidungsgründe
1. Ein Abwasserbeitragsbescheid, der mangels sachlicher und persönlicher Beitragspflicht rechtswidrig, aber wirksam ist, steht der erneuten Beitragsveranlagung des Grundstücks ent-gegen, solange er nicht rückwirkend (von Anfang an) aufgehoben wird. 2. Eine hinsichtlich des rechtswidrig festgesetzten Abwasserbeitrags möglicherweise eingetre-tene Zahlungsver-jährung schützt nur den Adressaten des aufgehobenen Beitragsbescheides vor erneuter Beitragsveranlagung, nicht aber Grundstückseigentümer, an die der aufgehobene Beitragsbescheid nicht gerichtet war. Dies gilt jeden-falls dann, wenn die rückwirkende Auf-hebung wegen der fehlenden sachlichen und persönlichen Beitragspflicht während eines des-halb anhängigen Rechtsbehelfs erfolgt. 3. Der Bescheid über die rückwirkende Aufhebung des rechtswidrigen Abwasserbeitragsbe-scheids ist dem neu zu veranlagenden Grundstückseigentümer bekannt zu geben.