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Urteil

6 K 1081/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0928.6K1081.10.0A
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Leitsätze
1. Zur wirksamen Gefahrenabwehr können neben der Untersagungsverfügung gegen eine OHG als Vermittler auch Untersagungsverfügungen gegen ihre Gesellschafter ergehen.(Rn.30) 2. Bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols sind nur diejenigen Vorschriften unanwendbar, die ihren Sinngehalt aus dem Staatsmonopol gewinnen. Die nicht monopolspezifischen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des diesem ergänzenden Landesrechts, insbesondere der Erlaubnisvorbehalt und die Versagungsgründe des § 4 GlüStV (juris: GlSpielWStVtr), haben unabhängig davon Bestand.(Rn.62) 3. Ist die Tätigkeit des jeweiligen Wettveranstalters nicht erlaubnisfähig, so ist wegen der sich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV (juris: GlSpielWStVtr) ergebenden Akzessorietät auch das Vermitteln unzulässig.(Rn.72)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur wirksamen Gefahrenabwehr können neben der Untersagungsverfügung gegen eine OHG als Vermittler auch Untersagungsverfügungen gegen ihre Gesellschafter ergehen.(Rn.30) 2. Bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols sind nur diejenigen Vorschriften unanwendbar, die ihren Sinngehalt aus dem Staatsmonopol gewinnen. Die nicht monopolspezifischen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des diesem ergänzenden Landesrechts, insbesondere der Erlaubnisvorbehalt und die Versagungsgründe des § 4 GlüStV (juris: GlSpielWStVtr), haben unabhängig davon Bestand.(Rn.62) 3. Ist die Tätigkeit des jeweiligen Wettveranstalters nicht erlaubnisfähig, so ist wegen der sich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV (juris: GlSpielWStVtr) ergebenden Akzessorietät auch das Vermitteln unzulässig.(Rn.72) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist bereits unzulässig (I.); darüber hinaus ist sie auch unbegründet (II.). I. Der Klägerin steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage zu. Sie handelt rechtsmissbräuchlich, indem sie den Rechtsstreit fortführt, obwohl sie als Gesellschafterin der OHG einem in deren Rechtsstreit abgeschlossenen Vergleich zugestimmt und auf Schadensersatz verzichtet hat. Die OHG kann nach diesem Vergleich, der eine Aufhebung der gegen sie gerichteten Untersagungsverfügung beinhaltet, ihr Gewerbe unter Beachtung der im Vergleich angesprochenen Verpflichtungen fortsetzen. Damit ist auch dem Interesse der Klägerin als Gesellschafterin der OHG Genüge getan. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses stellt sicher, dass nur derjenige, welcher mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Bei Fehlen eines solchen Interesses ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 17. Aufl. 2011, vor § 40 Rdnr. 30. Dabei ist zu beachten, dass bei Leistungs- und Gestaltungsklagen ein Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall zu bejahen ist. Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. Rdnr. 37. Allerdings kann auch bei diesen Klagen ein Rechtsschutzinteresse verneint werden, wenn besondere Umstände diese Annahme tragen. Solche Umstände können etwa gegeben sein, wenn ein Erfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde oder wenn sich das Rechtsschutzersuchen als rechtsmissbräuchlich darstellt. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Kläger einen Verwaltungsakt anficht, den er selbst beantragt, mit dem er sich einverstanden erklärt oder wenn er insoweit einen Klageverzicht erklärt hat. Vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2011, vor § 40 Rdnrn. 22 f. Zunächst ist in der Sache zugrunde zu legen, dass die Klägerin Gesellschafterin der ... GmbH - Ltd. & Co. OHG ist. Dies hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt. Die Gesellschafterstellung der Klägerin ergibt sich im Übrigen aus dem Vorbringen der Klägerin bzw. ihrer Mitgesellschafterin und der OHG in den jeweiligen Verwaltungsverfahren und den späteren gerichtlichen Verfahren. So ist die Gesellschafterstellung der Klägerin eindeutig aus dem von der OHG benutzten Geschäftsbriefpapier ersichtlich, in dem, entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung aus § 125 a Abs. 1 Satz 2 HGB, die Firmen ... Global Ltd. und A. als Gesellschafterinnen aufgeführt sind. Auch wenn die Firma ... GmbH - Ltd. & Co. OHG niemals ins Handelsregister eingetragen wurde, ist sie als OHG wirksam geworden. Durch sie wurde die Vorgängergesellschaft ersetzt. Die Eintragung einer OHG wirkt gemäß § 105 HGB zur Entstehung der OHG nur konstitutiv, wenn der Gewerbebetrieb der Gesellschaft nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist oder nur eigenes Vermögen verwaltet werden soll. Bei Handelsgewerben, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, ist die Eintragung in das Handelsregister dagegen rein deklaratorisch. Anhaltspunkte dafür, dass das Gewerbe der ... GmbH - Ltd. & Co. OHG vom Umfang her keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert hätte, bestehen nicht. Die Wirksamkeit der OHG nach außen tritt in diesem Fall gemäß § 123 Abs. 2 HGB schon mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs ein. In der vorliegenden Fallkonstellation ist der Fortbestand des Rechtsschutzinteresses zum einen deshalb zu verneinen, weil die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin der OHG einer vergleichsweisen Beilegung des Streits um die Zulässigkeit der von dieser betriebenen Wettbüros in Saarbrücken zugestimmt hat und der Beklagte unstreitig davon ausgeht, dass infolge dieses Vergleichs der Geschäftsbetrieb unter den im Vergleich genannten Bedingungen (u.a. Beachtung des sich aus dem GlüStV ergebenden Internetverbots, des Verbots von Livewetten, des Jugendschutzes und der Werbebeschränkungen) aufrechterhalten bleiben kann. Zum anderen kann der von der Klägerin geltend gemachte wirtschaftliche Schaden ein schutzwürdiges Interesse an der Fortführung der vorliegenden Klage nicht begründen. Nach dem Vergleichabschluss ist nicht erkennbar, welchen Nutzen die Klägerin aus einem obsiegenden Urteil ziehen könnte. Nach den Bekundungen des Beklagten ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Bescheid bis auf weiteres nicht vollstreckt wird, sofern dies inhaltlich dem Vergleich widersprechen würde, den der Beklagte mit der OHG geschlossen hat. Eine derartige Vollstreckung wäre jedenfalls bis zum 01.01.2012 ohne Rechtsverstoß gegenüber der OHG auch gar nicht zulässig. Auch für die Zeit danach ist mit einer Vollstreckung aus dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zu rechnen. Eine solche erforderte nämlich zumindest eine Duldungsverfügung gegenüber der OHG, nachdem die ursprünglich auch dieser gegenüber erlassene Untersagungsverfügung mit dem Vergleich aufgehoben wurde. Im Übrigen steht nach dem Auslaufen des Glückspielstaatsvertrags am 01.01.2012 ein neues Regelungsregime für Sportwetten zu erwarten, dessen Ausgestaltung derzeit nicht ansatzweise erkennbar ist. Im Hinblick darauf ist derzeit nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls wann der Beklagte künftig erneut versuchen würde, gegen die streitgegenständlichen Wettbüros vorzugehen. Ein „isoliertes“ Interesse an der Aufhebung der gegenüber der vergleichsweisen Regelung weiterreichenden Verbote des streitgegenständlichen Bescheids ist nicht anzuerkennen. Die Klägerin hat als haftende Gesellschafterin der OHG der im Vergleich enthaltenen Beschränkungen des Gewerbes der OHG zugestimmt. Diese Zustimmung würde sie auch bei einem Wegfall dieser Verbote im Falle des Klageerfolgs daran hindern, den Geschäftsbetrieb der OHG über den vom Vergleich umfassten Umfang hinaus zu erweitern. Soweit der Bescheid als Vollstreckungsgrundlage für die Maßnahmen, die inhaltlich dem Vergleich entsprechen, wie etwa dem Gebot der Werbeeinstellung, in Betracht zu ziehen sein könnte, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Klageverfahrens ebenfalls nicht zu erkennen. Unabhängig vom Klageerfolg müsste die eigentlich gewerbetreibende OHG diese Maßnahmen allein auf Grund des Vergleichs ohnehin umsetzen. Diese Verpflichtung ist die OHG mit Zustimmung der Klägerin eingegangen und müsste sie im Übrigen - nach entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen - aufgrund des Vergleichsabschlusses schon längst umgesetzt haben. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Klage zur Aufhebung auch dieser Bescheidsregelungen treuwidrig. Was das darüber hinaus im Bescheid enthaltene Verbot der Eröffnung weiterer Filialen saarlandweit angeht, ist nicht erkennbar, dass die Klägerin in eigener Person überhaupt vor hat, einen derartigen Geschäftsbetrieb aufzunehmen. Ein Rechtschutzinteresse lässt sich auch nicht mit der von der Klägerin geltend gemachten präjudiziellen Wirkung des Klageverfahrens im Hinblick auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen eventueller Gewinneinbußen begründen. Auch insoweit ist die Klage als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die OHG die eigentlich Gewerbetreibende ist. Als solche ist sie vorrangige Adressantin von gewerbebezogenen behördlichen Anordnungen und auch die eigentlich Betroffene, wenn eine solche behördliche Anordnung zu Gewinneinbußen führt. Der Schaden tritt somit auf der Ebene der OHG ein. Etwaige Einbußen der Gesellschafterinnen sind lediglich faktische bzw. mittelbare Folge des bei der OHG entstandenen Schadens. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beklagte aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr neben der OHG auch die beiden Gesellschafterinnen persönlich in Anspruch genommen hat. Ein über die Einbußen bei der OHG hinausgehender Schaden ist damit nicht verbunden. Die OHG hat aber in dem Vergleich auf die Geltendmachung eines Ersatzes für diesen Schaden rechtswirksam verzichtet. In dieser Situation muss die Geltendmachung von Schadensersatz durch die Klägerin, die zuvor dem Verzicht auf Schadensersatz für die das Gewerbe betreibende OHG zugestimmt hat, als rechtsmissbräuchlicher Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen. II. Des Weiteren ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 25.08.2010 ist rechtsmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - GlüStV - (Amtsbl. 2007, S. 2441). Danach kann die zuständige Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Diese Vorschrift findet auf die Vermittlung von Sportwetten, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV als Glücksspiele anzusehen sind, Anwendung. Nach § 4 Abs. 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit einer Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden; das Veranstalten und/oder Vermitteln ohne Erlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ausdrücklich verboten. Vorab ist festzuhalten, dass die Kammer keine durchgreifenden Bedenken dagegen hat, dass der Beklagte zur Verwirklichung des Ziels einer bestmöglichen und wirksamen Gefahrenabwehr und vor dem Hintergrund der mehrfach wechselnden und unübersichtlichen Gesellschaftsstruktur neben der Untersagungsverfügung gegen die ... GmbH Ltd. und Co. OHG zusätzlich eine Untersagungsverfügung gegen die Klägerin als Gesellschafterin der betreffenden OHG ausgesprochen hat. Allerdings hat die Kammer Zweifel, ob die auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Untersagungsverfügung in ihrer ursprünglichen, auf das Staatsmonopol abstellenden Begründung mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist. Das staatliche Sportwettenmonopol schränkt die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, weil es alle Grundrechtsträger von der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten außerhalb des Pferdesports ausschließt. Die Errichtung eines staatlichen Monopols für die Betroffenen setzt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit voraus, dass das Monopol tatsächlich den mit ihm verfolgten, überragend wichtigen Gemeinwohlzwecken dient. Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276, 309 f. Maßgebend dafür ist die konsequente Ausrichtung am Ziel der Suchtvorbeugung und -bekämpfung, dem der Gesetzgeber vorrangige Bedeutung beigemessen hat. Die konsequente Ausrichtung am Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen und problematischem Spielverhalten vorzubeugen, muss in der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Sportwettenmonopols positiv zum Ausdruck kommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 13/09 -, bei Juris. Die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 56, 57 AEUV) erfasst unter anderem Tätigkeiten, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen. Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV und der Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Anbieter - auch an solche, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ihren Sitz haben - stellen eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. In diesem Zusammenhang hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 30.05.2011 - 3 B 368/10 - im Einzelnen ausgeführt: „Zwar besitzt der Antragsteller keine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten, welche gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV unzweifelhaft als Glücksspiele einzuordnen und als solche gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erlaubnispflichtig sind. Auch vermögen die den privaten Wettveranstaltern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erteilten Konzessionen keine die Tätigkeit der Vermittler im Bundesgebiet legalisierende Wirkung zu entfalten. Jedoch hat der Senat mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Urteilen vom 8.9.2010 - C-46/08, Carmen Media, C-316/07 u.a., Markus Stoß, u.a. und C-409/06, Winner Wetten GmbH –; dokumentiert bei juris und des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 24.11.2010 - 8 C 13.09, 8 C 14.09 und 8 C 15.09 -; dokumentiert bei juris – anders als zuvor in den Jahren 2009 und 2010 bei nur summarischer Prüfung in mehreren Eilrechtsschutzverfahren angenommen - nunmehr erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des dem Antragsteller entgegen gehaltenen staatlichen Sportwettenmonopols in seiner derzeitigen konkreten Ausgestaltung mit höherrangigem Recht, insbesondere der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 56 AEUV sowie Art. 12 GG. Wenn auch der Europäische Gerichtshof – anders als in den Medien zunächst verlautbart - in den zitierten Entscheidungen vom 8.9.2010 nicht verbindlich festgestellt hat, dass das in Deutschland bestehende Sportwettenmonopol gegen den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verstößt, so hat er jedoch den Maßstab für die Geeignetheit des im Sportwettenmonopol liegenden Eingriffs in die unionsrechtlichen Grundfreiheiten näher konkretisiert und verbindlich festgelegt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und ihm folgend des Bundesverwaltungsgerichts muss eine Monopolregelung, die - wie hier - wesentlich auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt vgl. EuGH, Urteile vom 6.11.2003 - C-243/01, Gambelli u.a. -, vom 21.10.1999 - C-67/98, Zenatti -, vom 21.9.1999 - C-124/97, Läärä -, vom 6.3.2007 - C-338/04 u.a., Placaniza -, vom 8.9.2009 - C-42/07, Liga Portuguesa -, vom 3.6.2010 - C-258/08, Ladbrokes - sowie vom 8.9.2010 - C-46/08, Carmen Media - und C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. -; jeweils dokumentiert bei juris. Auch steht nach den vorgenannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 8.9.2010 nunmehr fest, dass die Prüfung der Kohärenz nicht sektoral auf den von der Monopolregelung erfassten Sportwettenbereich zu beschränken ist, sie vielmehr das staatliche Verhalten in anderen Glücksspielbereichen, insbesondere solchen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential miteinbeziehen muss und die verfassungsrechtliche Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Bundesstaat die Kohärenzprüfung für Glücksspielbereiche, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen, unionsrechtlich nicht entbehrlich macht. Vielmehr müssen Bund und Länder zusammenwirken, um gemeinsam zu gewährleisten, dass die glücksspielrechtlichen Regelungen das unionsrechtliche Kohärenzkriterium erfüllen vgl. zu alledem EuGH; Urteil vom 8.9.2010 - C-48/08, Carmen Media - sowie dem folgend BVerwG, Urteile vom 24.11.2010, a.a.O.. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 24.11.2010 wird dabei das Kohärenzkriterium nicht erst bei einem „krassen Missverhältnis“ der Glücksspielpolitik in verschiedenen Glücksspielbereichen verfehlt. Vielmehr fehlt es schon dann an einem Beitrag zur systematischen und kohärenten Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit, wenn die legitimen Zwecke des Sportwettenmonopols in anderen Glücksspielbereichen normativ oder durch die Praxis der Rechtsanwendung konterkariert werden, was auch dadurch geschehen kann, dass diesen Zwecken entgegenlaufende Ausgestaltungen geduldet werden. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Senat mit Blick auf die derzeitige Praxis auf dem Sektor der sog. gewerblichen Geldspielautomaten, die von privaten Veranstaltern betrieben werden dürfen, erhebliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot. Bei den Spielautomaten handelt es sich unzweifelhaft um den Glücksspielsektor mit dem höchsten Suchtpotential. Zwar gibt es auch für diesen Bereich Vorschriften, die dem Spieler- und Jugendschutz dienen, weshalb der Senat zuletzt in Eilrechtsschutzverfahren bei summarischer Prüfung eine ohne Weiteres offensichtliche Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols nicht festzustellen vermochte, zumal auch die Frage der Reichweite des Kohärenzgebotes noch umstritten war. Bei – in mehreren Hauptsacheverfahren erfolgter - näherer Betrachtung ist jedoch festzustellen, dass mit der zum 1.1.2006 in Kraft getretenen Novellierung der Spielverordnung (i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.1.2006, BGBl. I S. 280) im Bereich des gewerblichen Automatenspiels erhebliche Weiterungen zugelassen wurden. So wurde die Zahl der zulässigen Geld- und Warenspielgeräte in einer Gaststätte von zwei auf drei erhöht, die Mindestquadratmeterzahl pro Gerät in einer Spielhalle von 15 qm auf 12 qm verringert und die Anzahl der zulässigen Geräte in einer Spielhalle von 10 auf 12 erhöht. Gleichermaßen wurde die Mindestspieldauer pro Gerät von 12 auf 5 Sekunden reduziert und die Verlustgrenze von 60,- auf 80,- Euro heraufgesetzt. Nach der Novellierung der Spielverordnung hat sich in Deutschland die Anzahl der aufgestellten Geldspielautomaten von 183.000 im Jahr 2005 auf 225.000 Geräte im Jahr 2008 erhöht und sind vor allem im gleichen Zeitraum die Umsätze in diesem Bereich von 5,88 Milliarden Euro auf 8,13 Milliarden Euro sowie der maßgebliche Bruttospielertrag um 38 % von 2,35 Milliarden Euro auf 3,25 Milliarden Euro gestiegen vgl. etwa Prof. Gerhard Meyer, Glücksspiel - Zahlen und Fakten in Jahrbuch Sucht 2010. Angesichts des auf die Änderung der Spielverordnung zurückzuführenden erheblichen Zuwachses sowohl der Anzahl der Geldspielautomaten als auch der in diesem Bereich erzielten Umsätze hat der Senat erhebliche Zweifel, ob das staatliche Sportwettenmonopol mit Blick auf das Erfordernis einer Gesamtkohärenz mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist. Des Weiteren bestehen im Hinblick auf die nach wie vor praktizierte Werbung in der Gestalt regelmäßiger Jackpotanpreisungen Bedenken gegen die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols sowohl mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit als auch mit Art. 12 GG. Der Europäische Gerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben diesbezüglich in den vorgenannten Entscheidungen ausdrücklich klargestellt, dass die Behörden eines Mitgliedstaates sich zur Rechtfertigung einer Monopolregelung nicht auf die öffentliche Sozialordnung mit der aus ihr folgenden Notwendigkeit, die Gelegenheit zum Spiel zu verringern, berufen können, soweit sie andererseits die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen. Die unionsrechtlich zulässige Zielsetzung, die Spielsucht zu bekämpfen und den Spieltrieb von Verbrauchern in kontrollierte Bahnen zu lenken, kann nur in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, wenn der Monopolträger darauf verzichtet, die Wettbereitschaft zu fördern. Er darf ihr insbesondere kein positives Image verleihen, indem er auf eine gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen hinweist, und die Anziehungskraft des Wettspiels nicht durch zugkräftige Werbebotschaften erhöhen, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellen vgl. EuGH, Urteile vom 8.9.2010 - C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - sowie BVerwG, Urteile vom 24.11.2010, a.a.O.. Es deutet einiges darauf hin, dass es sich bei den regelmäßig im Hörfunk, der Presse und in Gestalt von Anzeigetafeln erfolgenden Jackpotbekanntmachungen um Werbebotschaften im letztgenannten Sinne handelt, denen eine anreizende Wirkung zuzusprechen sein dürfte. Nimmt man ausgehend von den vorgenannten Kritikpunkten einen Verstoß des Sportwettenmonopols gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit an, so wäre § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV infolge des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs unanwendbar und könnte als Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung nicht herangezogen werden. Andererseits spricht jedoch vieles dafür, dass der unionsrechtliche Anwendungsvorrang nicht gleichzeitig auch die Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sowie den in § 4 Abs. 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt erfasst, die letztgenannten Regelungen vielmehr - auch bei Unanwendbarkeit der das Sportwettenmonopol betreffenden Bestimmungen - weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden sind in diesem Sinne bereits Bay.VGH, Beschluss vom 21.3.2011 - 10 AS 10.2499 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 4.1.2011 - 3 B 507/09 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.1.2011 - 6 S 1685/10 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8.12.2010 - 6 B 1113/10.OVG -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2010 - OVG 1 S 227.10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2010 - 4 B 733/10 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.11.2010 - 11 MZ 429/10 - sowie vom 10.3.2011 - 11 MC 13/11 -; alle dokumentiert bei juris; zu dieser Problematik, jedoch beschränkt auf die Frage der Vereinbarkeit mit den Grundrechten des GG vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 -, a.a.O.. Gleiches dürfte für die Regelungen betreffend das Internetverbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und das Verbot von Livewetten (§ 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV) gelten. Ausgehend davon dürfte die streitgegenständliche Untersagungsverfügung ursprünglich zwar insoweit unzureichend gewesen sein, als sie im Wesentlichen darauf gestützt wurde, dass dem Antragsteller allein schon monopolbedingt in keinem Fall die erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten privater Wettveranstalter erteilt werden könne.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 01.06.2011 - 8 C 2/10 u. 8 C 4.10 - und vom 11.07.2011 - 8 C 11/10 u. 8 C 12/10 - ausgeführt, dass eine Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol, die in stimulierender Weise auf herausragende Sportereignisse Bezug nimmt, nicht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar und daher unzulässig ist. Gleiches gilt nach dieser Rechtsprechung für die Verknüpfung - auch rein informativer - Hinweise auf bestimmte Sportereignisse mit der Ankündigung höherer oder zusätzlicher Gewinnchancen. Unzulässig ist auch eine Aufmachung, die dem Empfänger Entscheidungsdruck suggeriert. Wird die unionsrechtlich gewährleistete Dienst- oder Niederlassungsfreiheit durch die Errichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols eingeschränkt, so gebietet das unionsrechtliche Erfordernis der Kohärenz - so das BVerwG - zwar weder die Uniformität sämtlicher Glücksspielregelungen noch eine Optimierung der mit dem Monopol verfolgten Ziele. Es verlangt aber, dass die rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial der Monopolregelung nicht mit der Folge entgegenwirken darf, dass das Monopol zur Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele nicht mehr beitragen kann. Auch bei unterstellter Gemeinschaftswidrigkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV) sind nach Auffassung der Kammer aber nur diejenigen Vorschriften unanwendbar, die die Erteilung einer Erlaubnis lediglich an die Saarland Sporttoto GmbH zulassen und ihren Sinngehalt aus dem Staatsmonopol gewinnen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 13/09 - etwa zur Fortgeltung des Erlaubnisvorbehalts festgestellt: „Weder der Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV noch die Einschränkung der Vermittlungstätigkeit durch (…) § 21 Abs. 2 GlüStV sind schon wegen der verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols im Glücksspielstaatsvertrag unwirksam. Die gegenteilige Auffassung der Revision übersieht, dass der Erlaubnisvorbehalt nicht allein dazu dient, das Angebotsmonopol durchzusetzen. Vielmehr soll er auch gewährleisten, dass die ordnungsrechtlichen Beschränkungen der Vermittlung beliebiger Angebote beachtet werden.“ In Übereinstimmung damit hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 06.12.2010 - 6 L 675/10 - im Einzelnen ausgeführt: „Der Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV enthält einen eigenständigen Gehalt, der sich von der Frage des staatlichen Veranstaltungsmonopols trennen lässt. Die durch diese Bestimmung konstituierte generelle Erlaubnispflicht bezweckt, dass keine Glücksspielangebote ohne vorherige Kontrolle eröffnet werden können. Einen tragfähigen Grund dafür, weshalb eine - unterstellte - Nichtanwendung des staatlichen Veranstaltungsmonopols wegen Gemeinschaftswidrigkeit dazu führen sollte, dass ein ungeregelter Zustand eintritt, während dessen die Veranstaltung und das Vermitteln von Sportwetten jedermann erlaubt sein soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Glücksspielstaatsvertrag ist so aufgebaut, dass auch beim Wegfall der staatlichen Monopolregelung noch allgemeine Regelungen fortbestehen, die sich nicht spezifisch auf ein staatliches Monopol beziehen, sondern auch und gerade dann sinnvoll bleiben, wenn sie sich auf die Tätigkeit von rein privaten Veranstaltern beziehen. Dies gilt insbesondere für die allgemeinen Ziele in § 1 GlüStV, aber auch für die dieses Ziel konkretisierenden Bestimmungen über die Erlaubnispflicht, die Versagungsgründe, das Spielverbot für Minderjährige, das sog. Internetverbot in § 4 Abs. 4 GlüStV sowie die weiteren, bewusst vor die Klammer gezogenen allgemeinen Vorschriften des § 6 und 7 GlüStV über das erforderliche Sozialkonzept und die gebotene Aufklärung sowie schließlich die besonderen Vorschriften über die Veranstaltung von Sportwetten in § 21 Abs. 1 und 2 GlüStV, die u. a. ein Verbot von Livewetten vorsehen (Abs. 2 Satz 3). Diese Regelungen bilden auch beim Wegfall des Monopols einen sinnvollen (Rest-)Normbestand. Dass der Normgeber, hätte er gewusst, dass das Staatsmonopol bei der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unionsrechtlich nicht aufrechtzuerhalten ist, zumindest den Fortbestand von materiellen (Rest-)Regelungen zum Auftreten privater Veranstalter von Sportwetten gewollt hat oder ihr Tätigkeitsfeld insoweit nicht vollständig hätte freigeben wollen, liegt angesichts der Kernziele der Länder beim Abschluss des Staatsvertrages auf der Hand. Diese wollten nämlich das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindern, das Glücksspielangebot begrenzen sowie den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken. Das - bei unterstellter Unionsrechtswidrigkeit unanwendbare - Monopol stellt danach nur eine Schutzmaßnahme von vielen dar, mit der nicht zugleich auch alle anderen allgemeinen Schranken des Staatsvertrages fallen vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010 - 11 MC 429/10 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2010 - OVG 1 S 154.10 -, jeweils bei Juris.“ Die allgemeinen, d.h. nicht monopolspezifischen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des ergänzenden Landesrechts haben daher unabhängig von der Wirksamkeit des Staatsmonopols weiter Bestand. Insbesondere der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und die Versagungsgründe des § 4 GlüStV bleiben auch in Ansehung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. September 2010 (Rs. C-316/07 u. a., Markus Stoß u. a.; Rs. C-409/06, Winner Wetten GmbH; Rs. C-46/08, Carmen Media Group, jeweils bei Juris) anwendbar. Gleiches gilt für das Verbot der Veranstaltung von Sportwetten im Internet, das Verbot von Live-, Zwischen- und Telefonwetten sowie das Erfordernis der Zuverlässigkeit. Veranstalter oder Vermittler, die diese Vorgaben missachten, erfüllen nicht die materiellen (Erlaubnis-)Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Saarland. Dabei reicht grundsätzlich schon ein einzelner Verstoß gegen die oben genannten Bestimmungen jeweils für sich bereits aus, um die materielle Erlaubnisfähigkeit zu verneinen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 8 C 13/09 -, bei Juris, zur zwingenden Versagung der Vermittlungserlaubnis wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV. Dies zu Grunde gelegt ist die vorliegende Untersagungsverfügung rechtmäßig. Die Klägerin besitzt keine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten von in der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen Ausland ansässigen und konzessionierten Buchmachern. Die Tätigkeit der Klägerin ist auch nicht offensichtlich erlaubnisfähig, da sie Sportwetten an Veranstalter vermittelt, die ihrerseits nicht über die erforderliche Erlaubnis hierzu verfügen und deren Angebot teilweise gegen das Verbot, Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln (§ 4 Abs. 4 GlüStV), jedenfalls aber gegen das Verbot von Livewetten (§ 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV) verstößt. Ob die Untersagungsverfügung bereits im Hinblick auf die fehlende Erlaubnis (sog. formelle Illegalität) gerechtfertigt ist, bedarf hier ebenso wenig einer Entscheidung wie es einer näheren Überprüfung bedarf, ob der Beklagte mittlerweile ein entsprechendes Antragsverfahren durchführt und hierzu auf Anfrage auch Unterlagen (sog. Checklisten) zur Verfügung stellt. Das Fehlen einer Erlaubnis reicht zum Erlass einer Untersagungsverfügung regelmäßig aus, es sei denn, ein entsprechender Antrag ist gestellt und die Tätigkeit ist offensichtlich erlaubnisfähig. Vgl. Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, Kommentar, 2008, § 4 GlüStV Rdnr. 42 f.; BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 13/09 -, bei Juris; Abgesehen davon, dass es der Klägerin (unabhängig von etwaigen Checklisten) jederzeit frei steht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, ist die Vermittlungstätigkeit der Klägerin schon deshalb nicht offensichtlich erlaubnisfähig, weil vorliegend die Vermittlung an insgesamt drei Veranstalter (H., S., M.) im Raum steht, von denen zumindest einer (S.) auch gegen das Internetverbot verstößt, die Klägerin darüber hinaus zugestandenermaßen zumindest in einer der in Rede stehenden Betriebsstätten Livewetten anbietet und nach der Kenntnis der Kammer jedenfalls teilweise außen an ihren Betriebstätten hierfür wirbt. Ist aber die Tätigkeit des jeweiligen Wettveranstalters nicht erlaubnisfähig, so ist wegen der sich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV ergebenden ausdrücklichen Akzessorietät auch das Vermitteln schon deshalb unzulässig. Denn nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV kann eine Erlaubnis für das Vermitteln eines öffentlichen Glücksspiels nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung des Glücksspiels erlaubt worden bzw. zumindest erlaubnisfähig ist. Die Erteilung einer Erlaubnis an den Vermittler setzt die Erlaubnisfähigkeit des Angebots und die Zuverlässigkeit des Veranstalters voraus. Dieser muss die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß, also auch entsprechend den Vorgaben des Glücksspielvertrages durchgeführt wird. Damit muss die Tätigkeit des jeweiligen Veranstalters von Glücksspielen insgesamt (und nicht lediglich bezogen auf Teiltätigkeiten) den Vorgaben des Glücksspielvertrages entsprechen. Wenn demnach ein Veranstalter sein Angebot an Internetsportwetten, Live-, Zwischen- oder Telefonwetten oder auch sonstigen Internetglücksspielen fortführt, kann weder ihm eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden noch einem diesbezüglichen Vermittler. Dabei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt auf die gegenwärtige Sachlage abzustellen; d.h. maßgeblich für die Beurteilung der materiellen Erlaubnisfähigkeit bzw. der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Tätigkeit von Veranstaltern und den betroffenen Vermittlern ist deren gegenwärtiges und nicht ein zukünftiges Geschäftsmodell. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21.06.2011 - 11 LC 348/10 -, bei Juris. Die Vermittlung teilt demnach wegen ihres akzessorischen Charakters (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV) umfassend das rechtliche Schicksal der Veranstaltung der Sportwetten, die vermittelt werden sollen. Ist die Veranstaltung nicht erlaubnisfähig, so kann auch die Vermittlung nicht erlaubt werden. Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 01.06.2011 - 3 B 39/10 -, bei Juris. Der systematischen Stellung nach handelt es sich bei § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV um einen zwingenden Versagungsgrund. Die Vorschrift stellt unmissverständlich klar, dass eine Erlaubnis für das Vermitteln nicht erlaubter Glücksspiele nicht erteilt werden darf. Vgl. Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, Kommentar, 2008, § 4 GlüStV Rdnr. 58 f. Ebenso wie die übrigen der bislang im Bundesgebiet aufgetretenen, im Ausland konzessionierten privaten Veranstalter haben auch die Veranstalter, mit denen die Klägerin in Geschäftsbeziehung steht bzw. gestanden hat, ein nicht erlaubnisfähiges Geschäftsmodell, da dieses teilweise ein umfangreiches Internetangebot von Sportwetten und in jedem Fall Livewetten beinhaltet. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sie vermittle gegenwärtig ausschließlich Sportwetten an die in Österreich ansässige Firma M., die kein Livewettenangebot für deutsche Kunden anbiete, hat er dieses Vorbringen nicht ausreichend belegt. Die von dem Vertreter der Klägerin im Verlauf der mündlichen Verhandlung erwähnte Internetseite www.m....at führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, da bei Aufruf dieser Seite keine Informationen über den Anbieter M. zugänglich sind, sondern man sofort auf eine weitere Internetseite mit der Überschrift „WINGO“ gelangt, in die man sich mit einem Passwort einloggen muss. Davon abgesehen hat der Beklagte im Verfahren der OHG - 6 K 1082/10 - Belege dafür eingereicht, dass anlässlich einer Kontrolle im August 2010 die Vermittlung von Sportwetten an die Firmen H. und S. festgestellt wurde. Die Firma H., die ihren Sitz in Österreich hat, bietet unstreitig Livewetten an. Das mit ihrem Hauptsitz ebenfalls in Österreich registrierte Unternehmen S. bietet darüber hinaus gezielt an ein deutsches Publikum gerichtete Internetwetten unter Einschluss von Livewetten an. Allein der Umstand, dass hier drei Veranstalter im Raum stehen, von denen zwei (H., S.) ein illegales Angebot vorhalten und über einen (M.) keine näheren Informationen vorliegen, spricht maßgeblich gegen die Erlaubnisfähigkeit der Tätigkeit der Klägerin. Diese hat zudem schriftsätzlich eingeräumt, in einem speziellen Fall 20 % ihres Umsatzes durch Livewetten erzielt zu haben. Ihr weiteres Vorbringen, in einigen von der Untersagungsverfügung erfassten Betriebsstätten halte sie gar kein Livewettenangebot vorrätig, ist zum einen nicht erheblich, da es aufgrund der erwähnten Akzessorietät maßgeblich auf das Wettangebot des Veranstalters ankommt. Zum anderen spricht gegen die Behauptung, es würden keine Livewetten getätigt, dass - wie dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt ist - in den Betriebsstätten der Klägerin bzw. der OHG zumindest teilweise von außen deutlich erkennbar auf die Möglichkeit von Livewetten werbend hingewiesen wird. Geht das Geschäftsmodell des Veranstalters bzw. der Veranstalter - wie hier - mit der dauerhaften Missachtung des gesetzlichen Verbots der Vermittlung von Sportwetten über das Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und des Verbots von Livewetten (§ 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV) einher, so erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis offensichtlich nicht. Auflagen sind nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht geeignet, das strukturelle Problem - die fehlende Erlaubnisfähigkeit des Geschäftsmodells - zu beseitigen, weil zum einen Auflagen an den Vermittler an der Unzuverlässigkeit des Veranstalters nichts ändern können, zum anderen der Einfluss eines einzelnen, noch dazu kleineren Vermittlers wie der Klägerin bzw. ihrer OHG regelmäßig nicht hinreichen dürfte, um einen Veranstalter dazu zu bewegen, dass er für seinen Gewinn lukrative und feste Bestandteile aus seinem Angebot herausnimmt. Die Untersagungsverfügung leidet auch nicht deshalb an Ermessensfehlern, weil die Behörde bei ihrer ursprünglichen Begründung angenommen hat, dass die Vermittlungstätigkeit wegen der Rechtsgültigkeit des Sportwettenmonopols generell nicht erlaubt werden könnte. Bei unterstellter Verfassungs- und Gemeinschaftswidrigkeit der Monopolregelungen könnte eine Erlaubnis zwar nicht bereits unter Verweis auf das Monopol abgelehnt werden. Das ändert aber nichts daran, dass der Klägerin im vorliegenden Fall eine Erlaubnis aus den vorstehend genannten Gründen nicht erteilt werden kann, solange sie an einen Veranstalter vermitteln will, dessen Angebot nach derzeitigem Stand nicht erlaubnisfähig ist. Ein unzulässiger Wechsel der tragenden Ermessenserwägungen ist damit nicht verbunden, weil das nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV auszuübende Ermessen wegen des zwingenden Versagungsgrundes in § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert ist. Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 01.06.2011 - 3 B 39/10 -, bei Juris. III. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 15.000 € festgesetzt. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren (mit Schreiben vom 26.07.2010) angegeben, dass sie Gesellschafterin der ... GmbH Ltd. und Co. OHG ist, die seit dem 20.02.2006 in der E. Straße ..., 66117 Saarbrücken, seit dem 15.07.2007 in der R.-W. Straße ...-..., 66111 Saarbrücken sowie seit dem 14.03.2008 in der S. Str. ..., 66130 Saarbrücken und in der B. Str. ..., 66115 Saarbrücken, Wettbüros betreibt, in denen Sportwetten vermittelt werden. Mit Bescheid vom 25.08.2010 untersagte der Beklagte der Klägerin mit sofortiger Wirkung die Ausübung der Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“, speziell den Betrieb einer Annahmestelle, die Vermittlung von Sportwetten und die Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs, sowie jegliche Werbung hierfür, für nicht im Saarland konzessionierte Sportwetten für das gesamte Gebiet des Saarlandes, insbesondere an den Betriebssitzen E. Straße ..., 66117 Saarbrücken, R.-W. Straße ...-..., 66111 Saarbrücken, S. Str. ..., 66130 Saarbrücken und B. Str. ..., 66115 Saarbrücken. Die Klägerin wurde aufgefordert, den Betrieb einer Annahmestelle, die Vermittlung von Sportwetten und die Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs binnen 3 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides einzustellen (Ziff. III.1), jegliche Werbung für Sportwetten ab Zustellung dieses Bescheides zu unterlassen und am Geschäftssitz angebrachte Werbung binnen einer Frist von 1 Woche ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen (Ziff. III.2), alle speziellen Hilfsmittel zur Vermittlungstätigkeit binnen einer Frist von 1 Woche ab Zustellung dieses Bescheides aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziff. III.3) und die Erfüllung der unter III.1 - 3 genannten Verpflichtungen dem Landesverwaltungsamt binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich mitzuteilen (Ziff. III.4). Für den Fall, dass sie den unter Ziff. III.1, 2 und 4 genannten Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 5.000,-- € angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Für den Fall, dass die Klägerin der unter Ziff. III.3 genannten Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, wurde ihr die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Zur Begründung ist in dem Bescheid unter anderem ausgeführt, da die ... GmbH Ltd. und Co. OHG, vertreten durch die Klägerin als haftende Gesellschafterin, für die oben genannte Tätigkeit nicht im Besitz einer behördlichen Erlaubnis sei und diese Tätigkeit auch nicht erlaubnisfähig sei, handele es sich um die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels. Die Saarland Sporttoto GmbH sei allein berechtigt, Sportwetten im Saarland anzubieten. Sonstigen Privatpersonen oder Unternehmen könne eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten nicht erteilt werden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 24.09.2010 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig, weil das Sportwettenmonopol unionsrechtswidrig sei. Dies ergebe sich aus den am 08.09.2010 verkündeten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - in den Rechtssachen C-409/06 (Winner Wetten), C-316/07 u.a. (Markus Stoß) und C-46/08 (Carmen Media Group). Danach komme es für die unionsrechtliche Beurteilung des Monopols auf die Gesamtkohärenz der Glücksspielpolitik an. Die Urteile bestätigten den Widerspruch zwischen dem Staatsmonopol aus Gründen des Gemeinwohls und der Zulassung privater Anbieter in zahlreichen mindestens gleich wenn nicht suchtgefährdenderen Glücksspielsektoren. Auch ergäben sich aus der Angebotserweiterung zum Beispiel bei Spielbanken und Spielhallen Bedenken gegen die Kohärenz. Folge der „nicht kohärenten und systematischen Regelung“ sei ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten der Union und wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die Verpflichtung für Behörden, entgegenstehendes Recht gegenüber den betroffenen Anbietern und Vermittlern nicht anzuwenden. Diese Rechtsfolge erstrecke sich auch auf den in § 4 Abs. 1 GlüStV statuierten Erlaubnisvorbehalt. Eine Abkopplung des Erlaubnisvorbehalts von dem staatlichen Monopol scheide aus. Im Übrigen bestehe im Saarland bisher kein Erlaubnisverfahren. Nach der angegriffenen Verfügung sei die private Sportwettvermittlung im Saarland nicht erlaubnisfähig und eine entsprechende Erlaubnis auch nicht zu erlangen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25.08.2010 hinsichtlich der Ziffern II – VII aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, die Vermittlung von Sportwetten sei nach dem Glücksspielstaatsvertrag verboten und ordnungsrechtlich zu untersagen. Die Rechtsgrundlagen im GlüStV und im AG GlüStV-Saar unterlägen weder verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Bedenken. Seit dem Verhandlungstermin vom 15.04.2011, in dem das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in anderer Sache Zweifel an der Europarechtskonformität des Glücksspielmonopols geäußert habe, werde das Erlaubnisverfahren (unter Vorhalt entsprechender Checklisten, die den Antragstellern zur Verfügung gestellt würden) auch für private Veranstalter und Vermittler von Sportwetten auf Antrag durchgeführt. Es bestehe jedoch allenfalls bei kleineren Veranstaltern von Sportwetten ein ernsthaftes Interesse, unter Einhaltung der materiell-rechtlichen Vorgaben eine Erlaubnis zu erlangen. Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit des Sportwettmonopols sei von der Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts nach § 4 Abs. 1 GlüStV auszugehen. Die Tätigkeit der Klägerin als Vermittlerin von Sportwetten sei materiell-rechtlich offensichtlich nicht erlaubnisfähig. Es dürften nur erlaubte Glücksspielangebote vermittelt werden, d.h. an einen Veranstalter, dessen Glücksspielangebot unbedenklich sei, der zuverlässig sei und demzufolge eine Veranstaltererlaubnis besitze. Die Abhängigkeit der Vermittlung von dem erlaubten Angebot des Veranstalters sei in § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV geregelt. Es liege in der Natur des Erlaubnisverfahrens, dass der Veranstalter die Aufsichtsbehörde von der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen überzeugen müsse. Unklarheiten gingen zu Lasten des Veranstalters. Alle Veranstalter, mit denen das Landesverwaltungsamt bisher befasst gewesen sei, würden gegen im GlüStV aufgestellte Ge- und Verbote (z.B. das Internetverbot, das Verbot von Live-Wetten, das Gebot, ausreichende Regelungen zum Spieler- und Jugendschutz vorzusehen) verstoßen. Eine Erlaubnis sei daher zwingend zu versagen. Da der Veranstalter, an den die Klägerin vermittele, keine Erlaubnis besitze und eine solche offensichtlich auch nicht erhalten könne, komme es für die Prüfung, ob die Vermittlung erlaubnisfähig sei, auf die nähere Ausgestaltung der Vermittlung vor Ort und die Zuverlässigkeit des Vermittlers nicht an. Aus dem Internetauftritt des Veranstalters (www.h....at, www.s....at) ergebe sich, dass dieser unverändert am Internetangebot unter Einschluss von Live- und Sonderwetten festhalte. Im Übrigen stünden auch standortbezogene Gründe der Erteilung einer Erlaubnis an die Klägerin entgegen. Diese vermittele Glücksspiele in Räumlichkeiten, die von ihrer Aufmachung her darauf angelegt seien, die Spieler zum Verweilen einzuladen und zum Spielen zu animieren. So würden Getränke und kleine Snacks angeboten; des Weiteren würden die Spieler durch Monitore, auf denen die Sportereignisse verfolgt werden könnten, zu Live-Wetten animiert. Um das Angebot an unerlaubtem Glücksspiel und den Zugang hierzu möglichst gering zu halten, untersage er im Rahmen des sog. intendierten Ermessens grundsätzlich die unerlaubte Veranstaltung oder die Vermittlung von Glücksspiel, sofern das betreffende Angebot nicht offensichtlich erlaubnisfähig sei. Der Schutz von potentiellen Spielern vor im Hinblick auf die Spielsucht gefährlichen Angeboten, die wirksame Einhaltung der Überwachung des Jugendschutzes und der Schutz vor betrügerischen Veranstaltungen lägen dem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zugrunde und spielten bei der Ermessensentscheidung über die Untersagung eine zentrale Rolle. Die übergeordnete Zielsetzung sei der Ermessensentscheidung von Anfang an zugrunde gelegt worden; das Sportwettmonopol sei lediglich als Instrument zur Zielverfolgung bei der Ermessensausübung herangezogen worden. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einem völligen Auswechseln der Ermessenserwägungen gesprochen werden. Fraglich sei zudem, ob nicht sogar eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege, weil das Vermitteln ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV per se unerlaubt und darüber hinaus nach § 284 StGB strafbar sei. Da die ... GmbH Ltd. und Co. OHG organschaftlich nur durch ihre Gesellschafter handeln könne, seien faktisch sowohl die OHG als auch die einzelnen Gesellschafter „als Einheit“ als Betreiber unerlaubter Sportwettvermittlung zu betrachten. Durch den Abschluss des Prozessvergleichs in dem Verwaltungsgerichtsverfahren der OHG - 6 K 1082/10 -, in dem der Beklagte sich zur Aufhebung der Untersagungsverfügung verpflichtet und die OHG sich im Gegenzug zur Beachtung der materiell-rechtlichen Vorschriften des GlüStV (wie Internetverbot, Livewettenverbot, Einhaltung des Jugendschutzes etc.) verpflichtet und auf Schadensersatz verzichtet habe, sei dem Interesse der Klägerin, ihre Tätigkeit als Gesellschafterin der OHG fortzusetzen, genüge getan. Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Fortführung des Verfahrens dürfte damit entfallen sein. Die Tatsache, dass die Klägerin das vorliegende Verfahren trotz des Vergleichsabschlusses im Verfahren der OHG weiterführe und einen Vergleich abgelehnt habe, lege die Vermutung nahe, dass sie das Geschäft der OHG unter Umgehung der im Vergleich getroffenen Maßnahmen fortführen wolle. Die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 19.09.2011 selbst vorgetragen, dass sich an das Internetverbot und das Verbot der Veranstaltung von Livewetten nicht gehalten werde. Die Klägerin macht hiergegen geltend, es liege sehr wohl ein Rechtsschutzbedürfnis vor. Aufgrund der unrechtmäßigen Untersagungsverfügung habe sie einen Schaden erlitten, da sie ihren gesamten Geschäftsbetrieb habe umstellen müssen und zum Teil sehr starke Umsatzeinbußen gehabt habe. Soweit der Beklagte vortrage, es sei beabsichtigt, Checklisten zur Erlangung einer Erlaubnis zur Verfügung zu stellen, sei dies bis zum jetzigen Zeitpunkt unterblieben. Es habe für sie somit zu keinem Zeitpunkt eine Möglichkeit bestanden, eine Erlaubnis zu erlangen. Sofern der Beklagte geltend mache, eine Erteilung einer Erlaubnis sei aufgrund der Vermittlung der Livewetten nicht möglich, stütze sich die Untersagungsverfügung allerdings vollumfänglich auf das reine Vermitteln von Sportwetten. Es werde keinesfalls darauf hingewiesen, dass, wenn sich eine Vermittlung auf Sportwetten begrenzen würde, eine Untersagungsverfügung für den Bereich der Livewetten separat ergehen würde. Der Beklagte gehe aufgrund von Studien offenbar davon aus, dass die Wettannahmestellen der Klägerin grundsätzlich auf ein Livewettenangebot angewiesen seien. In einem speziellen Fall habe sie lediglich 20 % ihres Umsatzes durch Livewetten getätigt und in einigen Betriebsstätten, die von der Untersagungsverfügung umfasst seien, halte sie gar kein Livewettenangebot vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 6 K 1080/10 und 6 K 1082/10 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der Entscheidung.