Beschluss
3 A 448/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 448/16 2 K 2315/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - gegen den Mitteldeutschen Rundfunk vertreten durch die Intendantin Abt. Beitragsrecht - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Rundfunkbeiträgen hier: Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvels- haupt am 22. Juli 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ei- nes zur Vertretung bereiten Beiordnung für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulas- sung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. April 2016 - 2 K 2315/15 - wird abgelehnt. Gründe Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag des Klägers für ein beabsichtigtes Zu- lassungsverfahren bleibt ohne Erfolg, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechts- verfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanziel- le Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Die Prüfung der hinrei- chenden Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskosten- hilfeverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tre- ten zu lassen. Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- und Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu ver- hindern (BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2003, NVwZ 2004, 334 m. w. N.). Ein Er- folg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewissen Wahr- scheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife 1 2 3 (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsache- verfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist hierzu im An- trag auf Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzu- stellen. Erfordert das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine be- sondere Begründung, ist diesen Erfordernissen auch beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren - innerhalb der jeweili- gen Rechtsmittelfrist - Rechnung zu tragen. Nur wenn diese Voraussetzungen gewahrt sind, kann dem Antragsteller wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist für die Stellung eines Zulassungsantrags Wiedereinsetzung gewahrt werden. (BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 1999, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38; SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2014 - 3 A 344/12 -, juris Rn. 4; NdsOVG, Beschl. v. 16. Juni 2009, NVwZ-RR 2009, 784; Kopp/Schenke, a. a. O. § 166 Rn. 2 m. w. N.). Ferner müssen innerhalb der für den Zulassungsantrag selbst geltenden Zulassungsfrist unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke (§ 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO) ausreichende Unterlagen für die Prüfung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers vorgelegt werden (BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 1999 - 1 B 3.99 -, juris Rn. 3). Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzu- muten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfege- such mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfer- tigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen mit der Folge, dass ihr wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung gewahrt werden (SächsOVG, Be- schl. v. 18. Juli 2016 - 3 B 315/16 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 11. Juli 2016 - 4 B 569/16 -, juris Rn. 2 f.). Eine erneute "Vordruckerklärung" ist allerdings dann entbehrlich, wenn der Antrag- steller im erstinstanzlichen Verfahren eine den Formanforderungen entsprechende Er- klärung abgegeben hat, in seinem zweitinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuch hierauf Bezug nimmt und im Zusammenhang mit dieser Bezugnahme unmissverständlich er- 3 4 5 4 klärt, dass sich seither an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nichts geändert habe. Eine bloße Bezugnahme auf die frühere Erklärung genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 1996, NJW 1997, 1078, sowie Beschl. v. 12. Juni 2001, NJW 2001, 2720). Davon ausgehend ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts abzulehnen. Es könnte ihm keine Wiedereinsetzung gewährt werden, da er dem Oberverwaltungsgericht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen PKH- Vordrucke nebst Belegen erst nach Ablauf der für den Zulassungsantrag geltenden Frist vorgelegt hat. Ausweislich der bei den Gerichtsakten befindlichen Zustellungsurkunde wurde dem Kläger das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts am 18. Juni 2016 gemäß § 55 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 180 ZPO zugestellt. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung, wenn sie - wie hier - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Die Frist zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts ist somit am Montag, dem 18. Juli 2016, abgelaufen (§ 124a Abs. 4 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Der nicht anwaltlich vertretene Kläger wurde in der Eingangsbestätigung des Ober- verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2016 darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf Zu- lassung der Berufung als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung behandelt wird, er jedoch hierfür "unbedingt bis 18. Juli 2016 (Eingang beim Oberverwaltungsgericht)" den beigefügten PKH-Vordruck ausgefüllt und mit entsprechenden Belegen versehen vorzulegen habe. Dem ist der Kläger nicht fristgemäß nachgekommen. Die angefor- derten PKH-Unterlagen sind ausweislich des Posteingangsstempels erst am 19. Juli 2016 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Die Vorlage der PKH-Unterlagen war schon deswegen nicht entbehrlich, weil der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hatte. 6 7 8 5 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da keine Gerichtskosten anfallen und Kos- ten erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Groschupp Düvelshaupt Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 26.07.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Stock Justizbeschäftigte 9 10