Beschluss
5 A 540/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 A 540/13 6 K 455/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa Hospitalstraße 7, 01097 Dresden dies vertreten durch den Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes Ortenburg 9, 02625 Bautzen - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Bescheidung von Anträgen, Berichtspflichten und Datenweitergabe hier: Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und Tischer am 18. August 2014 2 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Juli 2013 - 6 K 455/12 - zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage, das Oberverwaltungsgericht zu verpflichten, innerhalb einer bestimmten Zeit den von ihr am 10. Mai 2009 gestellten Antrag auf Schadensersatz/Amtshaftung nach der Verwaltungsvorschrift Amtshaftung und Regress Justiz zu bescheiden und der Berichtspflicht gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Europa nachzukommen sowie das Oberverwaltungsgericht zu verpflichten, den am 21. Juli 2011 gestellten Antrag auf Berichtigung unrichtiger Daten gegenüber dem Sozialministerium zu bescheiden und die an das Ministerium übermittelten unrichtigen Daten zu berichtigen. Sie trägt vor, sie habe beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht Schadensersatzansprüche geltend gemacht, über die noch nicht entschieden worden sei. Das Oberverwaltungsgericht müsse aber über ihren Antrag nach den Regelungen der Verwaltungsvorschrift entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht verweigere die Berichtigung unrichtiger Daten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Soweit mit der Klage das Sächsische Oberverwaltungsgericht verpflichtet werden solle, ihren Antrag auf Schadensersatz vom 10. Mai 2009 zu bescheiden, sei die Klage unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Zur Durchsetzung effektiven Rechtsschutzes sei die Klägerin gehalten, unmittelbar Amtshaftungsklage vor dem zuständigen Landgericht zu erheben. Aus den aus der Verwaltungsvorschrift hergeleiteten Berichtspflichten könne die Klägerin keine Rechte ableiten. Soweit die Klägerin die Berichtigung von unrichtigen Daten begehre, sei ihr Antrag zu unbestimmt. Am 27. August 2014 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 5. Juli 2013. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts muss abgelehnt werden, weil die beabsichtigte weitere 1 2 3 Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung für eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des beabsichtigten Verfahrens auf Zulassung der Berufung ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der Klägerin. Hierzu bedarf es der Feststellung, dass bei summarischer Prüfung der Ausgang des Verfahrens als zumindest offen erscheint. Dies ist hier nicht der Fall. Die Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Nr. 2), wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3), wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 4) oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 5). Zwar kann von der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin, die einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass sie einen der Zulassungsgründe in einer Weise bezeichnet, wie dies für die Begründung des Zulassungsantrags selbst erforderlich wäre (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Erforderlich ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrunds in groben Züge erkennen lässt (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2008 - 3 PKH 3.08 -, juris Rn. 3 für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2014 - 3 A 344/12 -, juris Rn. 4 f.). Daran fehlt es hier. In der Sache beschränkt sich die Begründung des Prozesskostenhilfeantrags der Klägerin im Wesentlichen auf eine Kritik der angefochtenen Entscheidung. Die von der Klägerin angeführten Kritikpunkte lassen indes ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erkennen. Die Klägerin macht geltend, es könne nicht sein, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht Verwaltungsvorschriften in Verwaltungsangelegenheiten nicht einhalte. Dieser 3 4 5 4 Vortrag begründet jedoch allein keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Für einen Erfolg der Klage der Klägerin reicht es nicht aus, dass der von ihr behauptete Verstoß gegen die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Behandlung von Amtshaftungsansprüchen, die Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer und die Inanspruchnahme von Bediensteten (VwV Amtshaftung, Entschädigung und Regress) vom 19. Januar 1999 (SächsJMBl. S. 23), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2012 (SächsJMBl. S. 122) und zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), verstoßen worden ist. Hinzukommen muss, dass die Klägerin durch den Verstoß in ihren eigenen Rechten verletzt ist (vgl. für die Verpflichtungsklage § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat indessen zutreffend festgestellt, dass die unter Ziffer II der VwV Amtshaftung, Entschädigung und Regress geregelten Berichtspflichten, deren Verletzung die Klägerin rügt, allein dem öffentlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Verwaltungsvollzug, nicht aber dem individuellen Interesse von Antragstellern zu dienen bestimmt sind. Soweit die Klägerin hinsichtlich der begehrten Bescheidung ihres Antrags auf Berichtigung von Daten eine nachvollziehbare Begründung im Urteil vermisst, lässt dies einen Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht erkennen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es der Klage der Klägerin insoweit an einer ausreichenden Bestimmtheit fehle und ihr Begehren auch nach Aktenlage nicht bestimmbar sei. Darauf sei die Klägerin auch bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe hingewiesen worden. Dennoch sei keine Konkretisierung des Antrags erfolgt. Damit ist das Verwaltungsgericht den Anforderungen von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerecht geworden. Es hat dargelegt, warum der Antrag der Klägerin keine Erfolgsaussichten hat. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 6 7 5 gez.: Raden Dehoust Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht