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Urteil

4 K 1443/14 Ge

VG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2016:1018.4K1443.14GE.0A
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Leitsätze
Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken ist nicht allein auf die Eigentümeridentität abzustellen. Vorzunehmen ist eine qualifizierte Bewertung der tatsächlichen Situation.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken ist nicht allein auf die Eigentümeridentität abzustellen. Vorzunehmen ist eine qualifizierte Bewertung der tatsächlichen Situation.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beitragsbescheid vom 29. April 2013 wurde zu Recht durch den Widerspruchsbescheid vollständig aufgehoben, soweit die Beigeladene zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 4.623,88 € herangezogen wurde. Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung auf der Grundlage der SAB 2002 liegen hier nicht vor. Bei dem streitigen Flurstück a handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, dem durch den Ausbau der J... im 1. BA kein besonderer Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ThürKAG vermittelt wird. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Grundsätzlich sind zwei Gruppen von Hinterliegergrundstücken zu unterscheiden. Dazu gehört zunächst die Gruppe der sog. „gefangenen Hinterliegergrundstücke“, d.h. derjenigen Grundstücke, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum Straßennetz haben. Zur anderen hier einschlägigen Gruppe gehören diejenigen Grundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine andere Straße angrenzen. Dies sind die sog. „nicht gefangenen“ oder „anderen“ Hinterliegergrundstücke (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. A., München 2012, § 35, Rdnr. 20, 24). Hier handelt es sich um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, weil das streitige Flurstück a zum einen an das Anliegergrundstück b und zum anderen an die F... angrenzt. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung zu den Anlieger - und Hinterliegergrundstücken die Auffassung, dass bereits die Eigentümeridentität bei einer einheitlichen Nutzung ausreicht, um die Beitragsfähigkeit zu begründen (vgl. insb. ThürOVG, Beschluss vom 15. Januar 2007 - 4 ZKO 1215/05; so auch OVG Lüneburg; Beschluss vom 26. April 2007 - 9 LA 92/06 zitiert nach Juris). Eine Modifizierung hat das ThürOVG in dieser Hinsicht jedoch dahingehend vorgenommen, als dass der Begriff des beitragsrelevanten Vorteils weiter konkretisiert wurde (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 24. Juni 2013 - 4 EO 233/10; Urteil vom 17. November 2015 - 4 KO 162/11 - zitiert nach Juris). Danach ist die bei Eigentümeridentität bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück durch eine abgerechnete Verkehrsanlage vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit nur dann beitragsrelevant, wenn sie die sich aus der baulichen Ausnutzbarkeit des selbst an eine eigene Verkehrsanlage angrenzenden Grundstücks ergebenden baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt. In diese Richtung argumentiert auch Driehaus, wenn er ausführt, dass bei Grundstücken, die an eine andere Straße angrenzen, daher zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit vorzunehmen ist (Driehaus, a.a.O., § 35, Rdnr. 24). Ihnen wächst ein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil nur zu, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit einer noch relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise angenommen werden kann, von ihnen aus werde über die Anliegerstraße die ausgebaute Anlage in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. Dafür ist es erforderlich, dass in dem genannten Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte den Schluss zulassen, dass eine Inanspruchnahme tatsächlich beabsichtigt, gewollt und möglich ist. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Ebenso vertreten inzwischen andere Obergerichte diese Auffassung (vgl. insb. BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 6 B 10.133, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 6 B 09.20B3, Beschluss vom 29. April 2016 - 6 CS 16.58; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. November 2014 - 1 L 220/13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. April 2007 - 4 L 230/06; Hess. VGH, Urteil vom 3. September 2009 - 5 A 688/08 - alle zitiert nach Juris). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist das Gericht der Auffassung, dass bei den nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken ein weiteres Element als Korrektiv hinzukommen muss und nicht allein auf die Eigentümeridentität abgestellt werden kann. Vorzunehmen ist daher eine qualifizierte Bewertung der tatsächlichen Situation. Gemessen an den vorstehenden Ausführungen wird das Flurstück a von der J... aus nicht in Anspruch genommen und ist daher nicht beitragspflichtig. Die tatsächlichen Gegebenheiten, die das Gericht in Augenschein genommen hat, stellen sich dergestalt dar, dass das Flurstück a mit dem Wohnhaus der Beigeladenen bebaut ist und eine gepflasterte Zufahrt ausschließlich an die F... heranführt. Nur von der F... aus wird das Flurstück a befahren. Zur J... hin oder von der J... aus existiert kein Fußweg oder sonstiger Weg über die Grundstücke hinweg. Das Flurstück a geht vom Wohnhaus aus in Richtung J... in den Gartenbereich über, der wiederum im unteren Bereich in das Flurstück b übergeht, das auch ausschließlich gärtnerisch genutzt wird. Die Grenzen zwischen den Flurstücken a und b sind optisch nicht erkennbar. Zur J... hin steht eine ca. 2,50 hohe Hecke, die das Flurstück b begrenzt und die auch an den Seiten völlig zugewachsen ist und keine Lücke offen lässt. Ein Zugang zur J... - beispielsweise in Form eines Tores oder eines sichtbaren Ausganges - ist nach den örtlichen Verhältnissen in keiner Weise erkennbar. Vielmehr wird auch das Grundstück b ausschließlich über die das Grundstück a, mithin über die F... betreten. Diese örtlichen Verhältnisse bestanden im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2011. Darauf, dass - wegen der Eigentümeridentität der Flurstücke a und b eine weitere grundstücksübergreifende weitere Bebauung möglich wäre, kommt es entscheidungserheblich nicht an. Denn zugrunde zu legen sind die örtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Es ist in keiner Weise erkennbar oder vorgetragen, dass die Beigeladene konkret eine weitere Bebauung der Flurstücke beabsichtigt und hierfür bereits jetzt Anhaltspunkte vorliegen. Im Gegensatz zu den Erfordernissen zum Vorteilsbegriff eines gefangenen Hinterliegergrundstückes kommt es in der vorliegenden Fallkonstellation des „anderen“ Hinterliegergrundstückes gerade nicht nur auf die bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme an, sondern auf eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit mit konkretem Bezug und einer „relevanten Wahrscheinlichkeit“ der konkreten Inanspruchnahme. Letzteres ist nach den vorstehenden Ausführungen in keiner Weise gegeben oder erkennbar. Ebensowenig sind Anhaltspunkte gegeben oder erkennbar, die auf eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der aktuellen Grundstückssituation schließen lassen. Diese könnte darin liegen, dass gerade mit Blick auf die Abrechnung der J... ggf. eine bereits früher bestehende Zufahrt über die J... zum Flurstück a hin verändert oder gar kurzfristig beseitigt wurde und dafür keine nachvollziehbaren Gründe vorliegen. Hier hat sich die Grundstückssituation jedoch in keiner Weise verändert. Bereits vor dem Ausbau der J... bis aktuell wurde und wird das streitige Flurstück ausschließlich über die F... angefahren. Die vorgefundene Bepflanzung mit einer ca. 2,50 m engen hohen Hecke zur J... hin lässt eher auf eine bereits langfristig vorhandene Bepflanzung schließen. Hinzu kommt, dass das Anlegen einer Zufahrt von der J... aus den gesamten Garten der Beigeladenen zerstören würde, weil dann von der J... aus das gesamte Grundstück in voller Länge befahren werden würde. Bereits aus diesem Grund spricht nichts dafür, dass die Beigeladene in naher Zukunft eine Änderung der Zufahrtsmöglichkeit herbeiführen wird. Das heißt, eine Inanspruchnahme des streitigen Flurstücks von der J... aus ist nicht wahrscheinlich. Etwaige spätere Veränderungen im Zuge einer Rechtsnachfolge wie beispielsweise ggf. eine spätere Teilung des streitigen Flurstücks und eine - theoretisch - weitere Bebauung im vorderen Bereich müssen bei der konkreten Betrachtungsweise außer Betracht bleiben. Maßgeblich sind ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Sonstige Anhaltspunkte, die auf eine wahrscheinliche tatsächliche Inanspruchnahme schließen lassen, sind nicht gegeben. Insbesondere fällt der Aspekt der einheitlichen Nutzung beider Flurstücke nicht ins Gewicht. Die einheitliche Nutzung des Anlieger- und des nicht gefangenen Hinterliegergrundstückes durch einen Eigentümer reicht nicht aus, um die tatsächliche konkrete Grundstückssituation zu bewerten bzw. zu beurteilen, ob eine Inanspruchnahme der Anliegerstraße stattfindet. Da wie bereits ausgeführt ein tatsächliches Element hinzukommen muss, ist die gesamte konkrete Grundstückssituation in den Blick zu nehmen und zu bewerten. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Der Widerspruchsbescheid ist daher zu Recht ergangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene war an der Kostentragung nicht zu beteiligen, da sie keinen Antrag gestellt und damit auch nicht am Kostenrisiko des Beklagten teilgenommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 711 ZPO. Gründe, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, sind im vorliegenden Fall gegeben (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da die vorliegende Fallkonstellation vom Thüringer Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden wurde. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.623,88 € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid, der den Bescheid der Klägerin vom 29. April 2013 über die Zahlung eines Straßenausbaubeitrages durch die Beigeladene aufgehoben hat. Gemäß der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Bad K. vom 20. März 2002 (im Folgenden SAB-Satzung 2002) wurde die J... ausgebaut. Dabei beschloss der Gemeinderat der Klägerin den Ausbau der J... in zwei Abschnitten. Der 1. Bauabschnitt betrifft die Einmündung B... bis Höhe S... und der 2. Bauabschnitt ab Einmündung S... bis Einmündung J... Straße (Blatt 53 BA 4). Die Abrechnung sollte nach Fertigstellung der Gesamtanlage bzw. beider Bauabschnitte erfolgen. Weiter wurde beschlossen, dass die gesamte Anlage Jahnstraße als Haupterschließungsstraße nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 SAB-Satzung einzustufen ist. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. Oktober 2012 beschloss die Klägerin, dass die J... ab B... bis Einmündung S... als Anliegerstraße (Sackgasse von beiden Seiten) im Sinne § 4 Abs. 3 Nr. 1 SAB-Satzung vom 20. März 2002 einzustufen ist. Ab S... bis zur J... Straße handele es sich um eine Haupterschließungsstraße. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 28. Juni 2011 bei der Klägerin ein. Die Beigeladene ist Eigentümerin der Flurstücke Nr. a und b der Flur 3, Gemarkung Bad K.. Das Flurstück Nr. b grenzt südlich an die J... Es ist unbebaut und stellt Bauland dar. Das Flurstück Nr. a grenzt östlich an die F... und verläuft länglich Richtung Westen und grenzt dann Richtung Süden an das Flurstück b. Auf dem Flurstück a befindet sich das Wohnhaus der Beigeladenen, das Richtung F... ausgerichtet ist. Die Erschließung bzw. Zufahrt erfolgt über die F... Gemäß der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Bad K. vom 20. März 2003 wurde die J... ausgebaut. Mit zwei Bescheiden vom 29. April 2013 wurde die Beigeladene zu einem Straßenausbaubeitrag für das Flurstück a in Höhe von 4.623,88 € (dies ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens) und für das Flurstück b in Höhe von 335,02 € herangezogen. Die Beigeladene legte gegen den Bescheid hinsichtlich des Flurstücks a Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, es handele sich bei dem Flurstück um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück. Der Ausbau der J... verspreche keinen objektiven Vorteil für das Flurstück, da dessen Nutzung ausschließlich über die F... erfolge. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, die eine tatsächliche Inanspruchnahme der J... durch das Hinterliegergrundstück begründen könnten. Der Heranziehungsbescheid hinsichtlich des Flurstückes b ist bestandskräftig. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014 hob der Beklagte den Bescheid der Gemeinde Bad K. vom 29. April 2013 über die Zahlung des Straßenausbaubeitrages das Flurstück a betreffend, auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid sei zwar formell rechtmäßig, jedoch nicht in materieller Hinsicht. Der Beigeladenen kämen als Eigentümerin des Flurstücks a durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der J... keine besonderen Vorteile zu. Das Vorliegen eines besonderen Vorteils richte sich danach, inwieweit die ausgebaute Anlage von einem Grundstück erfahrungsgemäß in Anspruch genommen werde. Fraglich sei demnach, ob der Beigeladenen eine abstrakte Besserstellung im Verhältnis zu nicht individualisierbaren Dritten durch die räumlich enge Beziehung des Grundstücks zur ausgebauten Straße zukomme. Bei dem Flurstück a handele es sich im Verhältnis zum Flurstück 233/9 um ein Hinterliegergrundstück. Das Flurstück a stelle ein "anderes Hinterliegergrundstück" dar, weil es nicht wie üblich nur über das Anliegergrundstück erreicht werden könne, sondern selbst an eine andere Straße angrenze, nämlich die F... Hinzu komme der Fall der Eigentümeridentität zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück. Dabei sei die Möglichkeit des Zugangs zum Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück stets gegeben. Bei den anderen Hinterliegergrundstücken reiche die Möglichkeit des Zugangs über das Anliegergrundstück jedoch nicht aus. Es bedürfe einer zusätzlichen Bewertung, bei der maßgebend sei, ob die Inanspruchnahmemöglichkeit der Jahnstraße bezüglich des Flurstücks a objektiv wertlos sei. Dies richte sich wiederum nach den Regeln der zu erwartenden Wahrscheinlichkeit, in welchem Umfang die J... vom Flurstück a in Anspruch genommen werde. Im vorliegenden Fall scheide eine generelle Inanspruchnahme der J... jedoch aus. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Wohngebäude der Beigeladenen auf dem Flurstück a liege und zur F... ausgerichtet sei und auch die Zufahrt von dieser Straße aus erfolge. Es sei nicht ersichtlich, warum die Zufahrt in Zukunft von der J... erfolgen solle. Soweit über eine Teilungsgrenze diskutiert worden sei, mangele es hierfür an einer objektiven Ausgangssituation, um das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1985 - 8 C 30/84 - heranziehen zu können. Es könne zwar eine Hypothese, dass man ein Bauland von 600 m² schaffen will, ausschlaggebend dafür sein, dass eine Teilungsgrenze gezogen werde. Hierfür mangele es aber vorliegend an konkreten Anhaltspunkten. Bei beiden Grundstücken handele es sich um zwei voneinander zu trennende Einheiten. Die Klägerin hat am 22. Dezember 2014 Klage erhoben. Sie führt aus, die Aufhebung des Straßenausbaubeitragsbescheides vom 29. April 2013 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die ausgebaute J... vermittle dem streitgegenständlichen Flurstück tatsächlich einen beitragsrechtlichen Vorteil. Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (4 ZKO 1215/05 vom 15. Januar 2007) könnten auch nicht direkt an der ausgebauten Straße liegende Hinterliegergrundstücke eine vorteilsrelevante, die Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG haben, wenn von ihnen eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße bestehe. Diese Möglichkeit sei in den Fällen der Eigentümeridentität am Anlieger- und am Hinterliegergrundstück bei einer einheitlichen Nutzung beider Grundstücke im Grundsatz immer gegeben. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße bestehe jedoch in allen Fällen, in denen die Straße vom Hinterliegergrundstück aus erreicht werden könne. Der Zugang zur Straße sei in den Fällen in der Eigentümeridentität regelmäßig gewährleistet. Der Eigentümer habe es in der Hand, jederzeit die Vereinigung des Hinterliegergrundstücks mit dem Anliegergrundstück nach § 890 Abs. 1 BGB zu beseitigen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße erfordere mithin bei Eigentümeridentität keine tatsächlich vorhandene Zufahrt über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück. Die abweichende Auffassung der Beklagten beruhe auf einem abweichenden Verständnis der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme im Sinne eines eigenen Begriffs des Erschlossenseins nach dortigem Landesrecht und sei auf die Rechtslage in Thüringen nicht übertragbar. Im vorliegenden Fall bestehe zwischen den beiden Flurstücken a und b eine sogenannte wirtschaftliche Einheit. Der an das Flurstück b anschließende Teil des Flurstücks a sei nicht bebaut, jedoch jederzeit bebaubar. Würde es bebaut, wäre ausschließlich eine Erschließung über die J... angezeigt, da ansonsten der Zufahrtsverkehr über den bereits bebauten an der F... anliegenden Grundstücksteil geführt werden müsste. Die tatsächliche Ausnutzbarkeit des Teils des Flurstücks a, welches an das Flurstück b angrenze, dokumentiere bereits, dass dem Flurstück a durch den Ausbau der J... insgesamt beitragsrechtliche Vorteile zufließen. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Begründend wird ausgeführt, ein besonderer Vorteil liege bei einem Hinterliegergrundstück vor, wenn es über dessen Vorderliegergrundstück rechtlich gesichert erschlossen werde. Dies treffe hier nicht zu, denn das Grundstück a werde nur über die F... erschlossen. Ein besonderer Vorteil liege auch vor, wenn Hinterliegergrundstück und Vorderliegergrundstück einheitlich genutzt würden. Dies sei hier nicht gegeben. Eine bauliche Nutzung erfolge ausschließlich auf dem Hinterliegergrundstück. Das Vorderliegergrundstück b werde als private Grünfläche genutzt. Daher liege auch keine wirtschaftliche Einheit der beiden Grundstücke vor. Die Klägerin zeige durch ihr Verwaltungshandeln, dass sie an ihrer vorgetragenen Auffassung tatsächlich selbst nicht festhalte. Nach § 5 Abs. 11 Straßenausbaubeitragssatzung seien bei mehrfach erschlossenen Grundstücken für jede Anlage, die mit ermittelten Beiträge nur zu 66 Prozent durch Bescheid zu veranlagen. Die Klägerin habe den Beitrag danach für das Grundstück a, nicht aber für das Grundstück b abgesenkt. Würde eine wirtschaftliche Einheit beider Grundstücke tatsächlich vorliegen, müsste die Vergünstigungsregel auch für beide Grundstücke Anwendung finden. Dies habe die Klägerin aber gerade nicht so gesehen. Die Beigeladene trägt ohne eigene Antragstellung vor, das südlich an die J... grenzende Flurstück b sei durch eine jahrzehntelang gezüchtete ca. 2,50 m hohe Hecke von dieser getrennt. Die Hecke diene als natürlicher Sichtschutz zum gegenüberliegenden Parkplatz, Kino und Hotel. Vor der zur J... gewandten Seite der Hecke befindet sich ein Grünstreifen, der Gemeindeland darstelle und durch den sichtbaren Grenzstein von Flurstück b abgetrennt sei. Für die Schaffung einer Zufahrt wäre der Zukauf dieses Streifens notwendig. Auch der Abstand zum gegenüberliegenden Parkplatz sei gering. In der Vergangenheit sei es schon häufiger zu Schäden am Zaun und Hecke gekommen. Der südliche Teil des Vorderliegergrundstückes sei reines Gartenland und werde zur Bewirtschaftung und Kleintierversorgung genutzt. Selbst bei einer fiktiven Vereinigung der beiden Flurstücke wäre die objektive Bebaubarkeit des Grundstücks von 600 m² durch die Grenzbebauung der Sparkasse in westlicher Richtung und des Nachbargebäudes in östlicher Richtung nicht mehr gegeben. Die in der Klageschrift angeführte ausschließliche Mangelbeseitigung der Zufahrt und Versorgung über die J... wäre im fiktiven Fall der Nutzung als Bauland ebenso über die F... möglich, da der Fahrweg einerseits ohne Problem zu verbreitern wäre und sich die Garageneinfahrt für das Vorderliegergrundstück im nördlich gelegenen Gebäudeteil befinde. Eine generelle Inanspruchnahme der J... über das Flurstück b sei nicht relevant und beabsichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, eine Heftung Behördenakten (2 Hefter, 2 Ordner) sowie die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.