Urteil
5 A 361/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 361/15 6 K 958/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: gegen den Abwasserzweckverband für die Reinhaltung der Parthe vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Am Klärwerk 49, 04451 Borsdorf - Beklagter - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: wegen Abwassergebühren (Bescheid vom 5. Februar 2008) hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2018 am 31. Januar 2018 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. November 2013 - 6 K 958/11 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Fe- bruar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2011 wird insoweit aufgehoben, als dessen Zahlungsaufforderung 32,20 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Teilaufhebung der Zahlungsaufforderung in einem Abwassergebührenbescheid durch das Verwaltungsgericht. Die Klägerin ist Eigentümerin eines an die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung des beklagten Abwasserzweckverbands angeschlossenen Grundstücks, wofür der Beklagte bis Dezember 2008 Abwassergebühren und ab Januar 2009 ein privatrechtliches Nutzungsentgelt erhob. Die Klägerin entrichtete die Abwassergebühren für die Veranlagungszeiträume bis 11. Juni 2002 und die bis März 2004 festgesetzten Vorauszahlungen (letzte Zahlung am 19. März 2004). Danach zahlte sie beginnend am 7. Dezember 2004 jeden Monat 25,00 € bis über den 31. Dezember 2008 hinaus, außer in den Monaten Juni, 1 2 3 September und Dezember 2006, dafür aber im Juli 2006 und im Januar 2007 jeweils 50,00 €. Parallel dazu setzte der Beklagte weitere Abwassergebühren wie folgt fest: - 281,75 € mit Bescheid vom 28. Januar 2004 für den Veranlagungszeitraum 12. Ju- ni 2002 bis 10. Juni 2003 und Vorauszahlungen von 91,00 € für den 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2004, - 363,88 € mit Bescheid vom 24. November 2004 für den Veranlagungszeitraum 11. Juni 2003 bis 4. Juni 2004 und Vorauszahlungen von 92,00 € für den 15. Janu- ar, 15. April und 15. Juli 2005, - 322,54 € mit Bescheid vom 3. November 2005 für den Veranlagungszeitraum 5. Juni 2004 bis 2. Juni 2005 und Vorauszahlungen von 81,00 € für den 15. Januar, 15. April und 15. Juli 2006, - 308,90 € mit Bescheid vom 16. Januar 2007 für den Veranlagungszeitraum 3. Ju- ni 2005 bis 7. Juni 2006 und Vorauszahlungen von 102,00 € für den 2. Februar, 15. April und 15. August 2007, - 318,87 € mit Bescheid vom 5. Februar 2008 für den Veranlagungszeitraum 8. Ju- ni 2006 bis 21. Juni 2007 und Vorauszahlungen von 98,00 € für den 22. Februar, 15. Juni und 15. Oktober 2008, - 301,64 € mit Bescheid vom 28. November 2008 für den Veranlagungszeitraum 22. Juni 2007 bis 4. Juni 2008 und Vorauszahlungen von 100,00 € für den 15. De- zember 2008, 15. April und 15. August 2009 sowie - 159,51 € mit Bescheid vom 8. Februar 2010 für den Veranlagungszeitraum 5. Ju- ni 2008 bis 31. Dezember 2008 (keine Vorauszahlungen mehr). Eine Klage des Beklagten auf ein privatrechtliches Nutzungsentgelt für 2009 wies das Amtsgericht Grimma ab, weil die Klägerin 2009 für jeden Monat 25,00 € entrichtet habe, die vom Beklagten angenommen und nicht abgelehnt worden seien, so dass er sie nicht auf die Gebührenforderungen aus der Zeit vor 2009 anrechnen dürfe. Im streitigen Bescheid vom 5. Februar 2008 forderte der Beklagte die Klägerin zum 22. Februar 2008 zur Zahlung von 391,87 € auf (318,87 € abzüglich bereits gezahlter 25,00 € zuzüglich der am 22. Februar 2008 fälligen Vorauszahlung von 98,00 €). Den Widerspruch dagegen wies er mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2011 zurück und führte aus, an den festgesetzten Vorauszahlungen von je 98,00 € nicht mehr festzuhalten, weil sie wegen Zeitablaufs erledigt seien. Der fällige Gesamtbetrag 3 4 5 4 reduziere sich dadurch aber nur auf 293,87 €, weil auf die festgesetzten Abwassergebühren von 318,87 € nur 25,00 € anzurechnen sei. Die 2009 monatlich gezahlten 25,00 € seien wegen des Urteils des Amtsgerichts Grimma nicht anrechenbar. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 1. September 2011 hat die Klägerin am 30. September 2011 Klage erhoben und ausgeführt, nicht die Gebührenfestsetzung als solche, sondern nur die Zahlungsaufforderung insoweit anzufechten, als sie 18,87 € übersteige, weil sie insgesamt 300,00 € (zwölf Raten zu je 25,00 €) auf die festgesetzten 318,87 € geleistet habe. Sie streite seit vielen Jahren mit dem Beklagten über die Anrechnung ihrer Zahlungen, was er für sie bisher nicht nachvollziehbar dargestellt habe. Am 29. November 2004 habe sie mit einer seiner Mitarbeiterinnen Monatsraten von 25,00 € vereinbart und ihn mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 nochmals auf diese Vereinbarung hingewiesen. Der Beklagte habe seit 2007 jedem Bescheid ein eigenes Aktenzeichen gegeben, das sie auf ihren monatlichen Überweisungen angegeben habe, die so den Bescheiden zuzuordnen seien. Darin liege eine Tilgungsbestimmung. Bei der Zahlung der 50,00 € am 3. Januar 2007 habe sie auf dem Überweisungsträger sogar ausdrücklich „DEZ 2006 Januar 2007“ angegeben. In einem Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren bei der Landesdirektion habe der Beklagte für den hier streitigen Zeitraum zudem ein Guthaben für sie von 6,13 € errechnet. Dass dann zum 30. September 2008 ein offener Betrag von 433,94 € verblieben sei, werde bestritten. Dagegen hat der Beklagte erstinstanzlich eingewandt, die Zahlungen von 25,00 € monatlich seit Dezember 2004 mit Rückständen verrechnet zu haben. Die Ratenvereinbarung von 2004 gebe es nicht. Der von der Klägerin vorgelegte Bescheidentwurf vom 5. Februar 2008 mit dem Guthaben von 6,13 € im Streitzeitraum sei so nie ergangen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. November 2013 - 6 K 958/11 - stattgegeben und ausgeführt, nach der Kontoübersicht des Beklagten seien von der Klägerin vom 8. Juni 2006 bis 21. Juni 2007 insgesamt 300,00 € mit der Tilgungsbestimmung gezahlt worden, dass dies der Tilgung der Abwassergebühren im jeweiligen Zahlungsmonat, bei Zahlung von 50,00 € auch des Vormonats, dienen 6 7 8 5 solle. Dies ergebe sich für die 50,00 € (gezahlt am 3. Januar 2007) aus der Überweisung selbst, die „DEZ 2006 Januar 2007“ angebe, im Übrigen und ungeachtet einer Vereinbarung von 2004 jedenfalls aus dem Schreiben der Klägerin vom 29. September 2005, in dem sie ausdrücklich erklärt habe, künftig monatlich 25,00 € für Abwasser zu zahlen. Das gleiche folge aus dem Widerspruch der Klägerin vom 22. Januar 2007 gegen den Bescheid vom 16. Januar 2007. Die Angabe der Aktenzeichen auf den Überweisungsträgern erlaube hingegen keine zeitliche Zuordnung der Zahlungen. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 7. Juli 2015 - 5 A 24/14 - wegen ernstlicher Zweifel an seiner Richtigkeit zugelassen, die der Beklagte am 5. August 2015 begründet hat. Er führt aus, die 25,00 € monatlich ab Dezember 2004 seien zur Begleichung der Gebührenschulden unzureichend gewesen. Seine Gesamtauflistung zeige die Zahlungslücke vom 19. März 2004 bis 7. Dezember 2004, die erst zu schließen gewesen sei. Eine wegen des Verbots eines Gebührenverzichts ohnehin nichtige Ratenvereinbarung habe es nie gegeben. Eine Tilgungsbestimmung fehle ganz offensichtlich. Selbst wenn es sie gebe, sei sie treuwidrig. Zahlungen unter dem Druck drohender Zwangsvollstreckung dürfe er so verrechnen, dass zuerst die Vollstreckungsmöglichkeit entfalle. Im Schreiben vom 29. September 2005 habe die Klägerin nur mitgeteilt, wegen ihrer engen Finanzen auf die Abwassergebühren monatlich nur 25,00 € zahlen zu können. Das sei keine Tilgungsbestimmung, ebenso wenig wie die Aktenzeichen der Bescheide auf den Überweisungen, die mit den Zahlungsmonaten nicht vereinbar seien. Die Landesdirektion habe sein Vorgehen bestätigt. Daran müsse sich die Klägerin festhalten lassen, wenn sie schon Beschwerde erhebe. Er habe die Begleichung der laufenden Abwassergebühren durch die Ratenzahlung stets abgelehnt, wie sich aus deren fehlender Anrechnung in seinen Bescheiden ergebe. Gegen eine Tilgungsbestimmung spreche auch, dass sich die gezahlten und geschuldeten Beträge nicht decken. Eine monatliche Gebührenzahlung sehe die Satzung nicht vor. Die Tilgungsweise der Klägerin schränke die Vollstreckung aus älteren Bescheiden unzumutbar ein, da er eine solche Leistung nicht nach § 367 Abs. 2 BGB ablehnen dürfe. Über die Widersprüche gegen die früheren Bescheide habe er wegen des vorliegenden Verfahrens noch nicht entschieden, so dass 9 10 6 auch keine Verjährung eingetreten sei. Die Klägerin habe jedenfalls zu wenig bezahlt, wenn nicht auf die hier streitige Forderung, dann auf frühere. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. November 2013 - 6 K 958/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie stützt sich auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und führt ergänzend aus, 2004 eine Ratenvereinbarung über später mit den tatsächlichen Kosten zu verrechnende Vorauszahlungen geschlossen zu haben. Eine nachvollziehbare Aufstellung zu Rückständen aus der Zeit vor 2005 fehle weiter. Das Schreiben vom 29. September 2005 enthalte zweifelfrei eine Tilgungsbestimmung, ebenso ihr Schreiben vom 27. Oktober 2005. An den unverbindlichen Ausführungen der Landesdirektion müsse sie sich nicht festhalten lassen. Im Schreiben vom 2. Februar 2011 habe der Beklagte ausdrücklich bestätigt, dass sie die Forderungen aus den Bescheiden vom 16. Januar 2007 und 5. Februar 2008 beglichen habe, mithin ihre Tilgungsbestimmung eingeräumt. Falls er sie nicht akzeptieren wollte, hätte er sie ablehnen müssen. Unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung habe sie nie gezahlt, sondern über Jahre hinweg regelmäßig 25,00 € monatlich. Das verstoße nicht gegen Treu und Glauben, wie auch das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Grimma zeige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 11 12 13 14 7 Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2011 ist nur insoweit aufzuheben, als dessen Zahlungsaufforderung 32,20 € übersteigt, d. h. in Höhe von 261,67 €, weil die Zahlungsaufforderung nur insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen, d. h. in Höhe von 13,33 €, ist die Klage unter entsprechender Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen. Gegenstand der Anfechtungsklage ist vorliegend aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung der Klage in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung allein die Zahlungsaufforderung im angefochtenen Bescheid, die im Widerspruchsbescheid auf 293,87 € reduziert und mit dem Klageantrag dann nur insoweit angefochten wurde, als sie 18,87 € übersteigt. Streitig ist mithin eine Zahlungsaufforderung über 275,00 €. Nicht Streitgegenstand sind deshalb zum einen die drei Vorauszahlungen von 98,00 € mit Zahlungsaufforderungen zum 22. Februar, 15. Juni und 15. Oktober 2008, die bereits im Widerspruchsbescheid aufgehoben wurden, zum anderen auch nicht die im angefochtenen Bescheid vorgenommene endgültige Festsetzung der Abwassergebühren für den Veranlagungszeitraum vom 8. Juni 2006 bis 21. Juni 2007 in Höhe von 318,87 €, weil die Festsetzung von der Klägerin nicht angegriffen wurde, sondern nur die davon zu unterscheidende Zahlungsaufforderung. Kommunalabgabenbescheide können (und werden regelmäßig) zwei Regelungsgegenstände haben, die Festsetzung der Abgabe und eine darauf bezogene Zahlungsaufforderung. Das ist jeweils durch Auslegung anhand der §§ 133, 157 BGB nach dem erklärten Willen der Behörde und dem sich daraus ergebenden objektiven Erklärungsinhalt der Regelungen, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen aus der Sicht eines „objektiven Betrachters“ unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte, zu ermitteln und dementsprechend bei der Anfechtung eines Kommunalabgabenbescheids zu berücksichtigen. Bedeutung gewinnt dies u. a. bei der Frage, ob sich die vorläufige Festsetzung einer Abgabe nebst 15 16 17 18 8 darauf bezogener Zahlungsaufforderung (etwa bei Vorauszahlungen, §§ 15, 23 SächsKAG) durch deren endgültige Festsetzung mit Zahlungsaufforderung erledigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1997 - 8 B 244/97 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2009 - 5 B 265/09 -, juris Rn. 4 ff., und v. 18. Juli 2012 - 5 A 688/08 -, juris Rn. 16). Die notwendige Unterscheidung zwischen der Festsetzung der Abgabe und der darauf bezogenen Zahlungsaufforderung ist durch die Aufteilung des Steuerveranlagungsverfahrens nach der Abgabenordnung in das Festsetzungs- und das Erhebungsverfahren, die ebenso im sächsischen Kommunalabgabenrecht gilt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SächsKAG), vorgezeichnet. Aufgrund dieser Aufteilung kann allein die Festsetzung der Kommunalabgabe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c SächsKAG i. V. m. § 155 Abs. 1 AO die Funktion als Zahlungsaufforderung bzw. Leistungsbescheid, mithin als Vollstreckungsvoraussetzung gemäß § 2, § 12 Abs. 1 SächsVwVG, nicht erfüllen. Denn sie hat nicht den Charakter eines Gebots, sondern nur einer Feststellung (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 150. Lfg. 10.2017, § 155 AO Rn. 14). Die Gebotsfunktion übernimmt die Zahlungsaufforderung, die somit auch im Kommunalabgabenrecht ein von der Festsetzung zu unterscheidender, die Vollstreckungsgrundlage bildender Verwaltungsakt ist, auch wenn § 3 SächsKAG den § 254 AO, der das Leistungsgebot regelt, nicht in Bezug nimmt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 6. Oktober 1993 - 3 A 2828/88 -, juris Rn. 5 ff., m. w. N. zum dortigen Landesrecht). Der Senat hat diese Unterscheidung daher auch bisher seinen Entscheidungen zugrunde gelegt (vgl. u. a. SächsOVG, Urt. v. 2. November 2016 - 5 A 519/14 -, juris Rn. 18, und Beschl. v. 11. September 2017 - 5 B 158/17 -, juris Rn. 25). Die somit allein entscheidungserhebliche Frage, ob die im angefochtenen Bescheid nach Erlass des Widerspruchsbescheids verbliebene Zahlungsaufforderung (293,87 €) in Höhe von mehr als 18,87 € berechtigt war, ist danach weitgehend zu verneinen, weil die den Betrag von 18,87 € übersteigende Abwassergebührenforderung von 275,00 € im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits in Höhe von 261,67 € durch die Zahlungen der Klägerin für den Veranlagungszeitraum vom 8. Juni 2006 bis 21. Juni 2007 erloschen war (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b SächsKAG i. V. m. § 47 AO). 19 20 9 Die Klägerin hat im streitigen Veranlagungszeitraum vom 8. Juni 2006 bis 21. Ju- ni 2007 in jedem Kalendermonat einmal 25,00 € an den Beklagten überwiesen, außer in den Monaten Juni, September und Dezember 2006, dafür aber im Juli 2006 und im Januar 2007 jeweils 50,00 €, insgesamt mithin 300,00 €, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Unrichtig ist jedoch der Schluss des Verwaltungsgerichts, dass damit diese 300,00 € auch insgesamt die Abwassergebührenforderung für den Veranlagungszeitraum vom 8. Juni 2006 bis 21. Juni 2007 tilgen sollten. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SächsKAG i. V. m. § 225 Abs. 1 AO wird bei einer freiwilligen Zahlung des Abgabenpflichtigen, wenn er mehrere Beträge schuldet und der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, diejenige Schuld getilgt, die er bei der Zahlung bestimmt. Das ist hier durch die Klägerin wirksam erfolgt. Die Klägerin hat zunächst freiwillig gezahlt. Freiwillig ist angesichts von § 225 Abs. 3 AO eine Zahlung, die nicht durch Vollstreckung erzwungen wurde. Sie ist deshalb selbst dann noch freiwillig, wenn sie nach Mahnung, Vollstreckungsankündigung oder zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Pfändung oder sonstigen Vollstreckungsmaßnahme erfolgt (allg. M., vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 150. Lfg. 10.2017, § 225 AO Rn. 3; Schindler, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, Stand: Jan. 2014, § 225 AO Rn. 8; Fritsch, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 225 Rn. 3). Danach ist für eine Erzwingung der regelmäßigen Zahlungen der Klägerin von 25,00 € monatlich seit Dezember 2004 durch Vollstreckungsmaßnahmen hier nichts ersichtlich, weil nach Aktenlage nur Mahnungen und Zahlungserinnerungen erlassen wurden. Die Klägerin schuldete aufgrund der seit dem Bescheid vom 28. Januar 2004 regelmäßig festgesetzten Vorauszahlungen (beginnend ab 15. April 2004) und der sodann bis zum Beginn der monatlichen Zahlungen von 25,00 € am 7. Dezember 2004 entstandenen Zahlungslücke stets mehrere Beträge. Ihre monatlichen Zahlungen von 25,00 € (300,00 € jährlich) reichten zur Deckung der Abwassergebührenforderungen (ab Juni 2003 stets über 300,00 € jährlich) auch nicht aus. Sie durfte daher gemäß § 225 Abs. 1 AO bei ihren Zahlungen jeweils diejenige Schuld bestimmen, die getilgt werden soll. 21 22 23 24 10 Das hat sie getan und - wie eine Auslegung ihrer Erklärungen ergibt - bestimmt, dass sie im streitigen Veranlagungszeitraum vom 8. Juni 2006 bis 21. Juni 2007 für jeden Kalendermonat der Benutzung der Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten in diesem Monat einen Betrag von 25,00 € zahlt, im Juli 2006 und im Januar 2007 jeweils 50,00 € für diese beiden Kalendermonate und den jeweiligen Vormonat. Der freiwillig zahlende Schuldner ist - über das Zivilrecht hinaus (§ 366 Abs. 1, § 367 BGB) - in seiner Entscheidung frei, welche Schuld er tilgt. Er kann auch auf noch nicht fällige Ansprüche zahlen. Die Behörde darf ihm keine Tilgungsbestimmung vorschreiben. Die Tilgungsbestimmung ist grundsätzlich eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die in jeder Form (schriftlich, mündlich oder konkludent) erfolgen kann, auch im Rahmen einer Vereinbarung, solange sie nur ausreichend bestimmt ist und vor oder spätestens bei der Zahlung auf die zu tilgende Schuld erfolgt. Eine nachträgliche Bestimmung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht ausdrücklich vorbehalten wurde (vgl. jeweils m. w. N.: BFH, Urt. v. 14. Oktober 1999 - IV R 63/98 -, juris Rn. 28, und Beschl. v. 8. September 1994 - VII B 72/94 -, juris Rn. 6; Loose a. a. O., Rn. 4 bis 7; Schindler a. a. O. Rn. 2, 9 bis 12; Fritsch a. a. O., Rn. 4/5). Dies zugrunde gelegt sind die von der Klägerin bei ihren Überweisungen angegebenen Aktenzeichen der Bescheide keine hinreichend bestimmten Tilgungsbestimmungen. Wie die Klägerin auf Grundlage der Erläuterungen des Beklagten in dessen Schreiben vom 2. Februar 2011 selbst ausführt, ließ sich erst ab dem Bescheid vom 16. Janu- ar 2007 das darauf befindliche Aktenzeichen dem jeweiligen Bescheid zuordnen, mithin erst seit den Zahlungen der Klägerin ab Februar 2007. Zudem hat sie ausweislich der von ihr vorgelegten Kontoübersicht des Beklagten das Aktenzeichen des Bescheids vom 16. Januar 2007 bei den Überweisungen von Februar 2007 bis einschließlich Juni 2008 (für 17 Monate) angegeben, obwohl die Zahlungsaufforderungen aus diesem Bescheid nicht soweit reichten und bereits am 5. Februar 2008 ein neuer Bescheid erlassen worden war, gegen den die Klägerin unter dem 7. Februar 2008 Widerspruch erhoben hat. Dessen Aktenzeichen hat die Klägerin aber erst bei den monatlichen Überweisungen ab Juli 2008 angegeben und dann über Dezember 2008 hinaus bis Anfang 2011, obwohl zwischenzeitlich die Bescheide vom 28. November 2008 und 8. Februar 2010 ergangen waren und ab Januar 2009 nur noch 25 26 27 11 ein privates Nutzungsentgelt geschuldet war. Unter diesen Umständen konnte der Beklagte aus den Aktenzeichen auf den Überweisungen nicht schließen, dass die Zahlungen auf die Bescheide gemäß den angegebenen Aktenzeichen erfolgen sollten. Die Klägerin hatte jedoch bereits zuvor eine hinreichend bestimmte Tilgungsbestimmung für ihre laufenden Zahlungen von 25,00 € monatlich abgegeben, ohne dass erkennbar wäre, dass sie davon später, insbesondere durch Angabe der Aktenzeichen auf den Überweisungen, abweichen wollte. Die von ihr behauptete Vereinbarung vom 29. November 2004 mit einer Mitarbeiterin des Beklagten ist zwar nicht aktenkundig, jedoch für den Veranlagungszeitraum vom 8. Juni 2006 bis 21. Juni 2007 unerheblich. Aktenkundig sind u. a. der Widerspruch der Klägerin vom 29. November 2004 gegen den Bescheid vom 24. November 2004 sowie ihre „Einsprüche“ vom 31. März 2005 und 29. September 2005 gegen Mahnungen vom 30. März 2005 bzw. 27. Septem- ber 2005, aus denen hervorgeht, dass die Klägerin am 29. November 2004 mit einer Mitarbeiterin des Beklagten telefoniert hat und sich danach für berechtigt hielt, wegen ihrer kleinen Rente monatlich nur 25,00 € für ihr Abwasser zu zahlen. Dass die monatlichen Zahlungen von 25,00 € auch tatsächlich der Tilgung der für den laufenden Kalendermonat der Zahlung entstehenden Gebührenschulden dienen sollten, lässt sich diesen Schreiben der Klägerin jedoch nicht entnehmen, insbesondere nicht dem „Einspruch“ vom 29. September 2005, wie das Verwaltungsgericht meint. Aus diesen Schreiben geht, wie der Beklagte richtig vorträgt, nur hervor, dass die Klägerin wegen ihrer engen finanziellen Verhältnisse nicht bereit war, mehr als 25,00 € monatlich an den Beklagten zu zahlen. Eine Bestimmung, auf welche Gebührenforderungen die Zahlungen angerechnet werden sollen, enthalten diese Schreiben der Klägerin nicht. Erst im aktenkundigen Schreiben vom 27. Oktober 2005, mit dem sie sich erneut gegen die Mahnung vom 27. September 2005 wendet, erklärt die Klägerin ausdrücklich „Ich bin weder bereit, nachträgliche Aufwendungen, noch Zahlungen im voraus zu leisten.“ Erst damit hat sie zweifelsfrei erklärt, dass die Zahlung von 25,00 € jeden Monat der Abgeltung der Abwassergebührenforderung für den jeweiligen Kalendermonat dienen sollte. Dies hat die Klägerin im Widerspruch vom 28 29 30 12 22. Januar 2007 gegen den Bescheid vom 16. Januar 2007 nochmals bekräftigt. Aufgrund der Regelmäßigkeit der Zahlungen besteht auch kein Zweifel, dass die Zahlungen von je 50,00 € im Juli 2006 und Januar 2007 der Abgeltung der Abwassergebühren jeweils für den Zahlungs- und den ohne Zahlung gebliebenen Vormonat dienen sollten. In der Regelmäßigkeit der übrigen Zahlungen bei nur zweimaliger Zahlung des doppelten Betrags nach einem Monat der Nichtzahlung liegt eine dementsprechende konkludente Tilgungsbestimmung (vgl. FG Saarland, Urt. v. 9. Februar 1990 - 1 K 233/88 -, juris Rn. 35). Dies gilt umso mehr, als auf der Überweisung im Januar 2007 ausdrücklich vermerkt war, dass diese Zahlung für Dezember 2006 und Januar 2007 erfolgen sollte. Aufgrund der sonst regelmäßigen Zahlung von 25,00 € monatlich über Jahre hinweg ist auch die nur im September 2006 ausgebliebene Zahlung der 25,00 € nicht geeignet, die Tilgungsbestimmung hinsichtlich der übrigen Monate infrage zu stellen. Der Beklagte durfte daher spätestens ab dem Eingang des Schreibens vom 27. Okto- ber 2005, mithin ab November 2005, die monatlich gezahlten 25,00 € nur noch auf die für den jeweiligen Kalendermonat angefallenen Abwassergebühren anrechnen. Ob dies aus anderen Gründen auch für die Zahlungen bis Oktober 2005 gilt, etwa aufgrund einer Vereinbarung vom 29. November 2004 mit einer Mitarbeiterin des Beklagten, wie die Klägerin behauptet, bedarf keiner Entscheidung, weil hier nur der Veranlagungszeitraum vom 8. Juni 2006 bis 21. Juni 2007 streitgegenständlich ist. Allerdings sind bei der Anrechnung der monatlichen Zahlungen die jeweils für Juni eines jeden Kalenderjahres gezahlten 25,00 € taggenau (ausgehend von 30 Tagen im Juni eines jeden Jahres) auf die jeweiligen Veranlagungszeiträume aufzuteilen, für die sie gezahlt wurden. Denn die Veranlagungszeiträume reichten hier jeweils von bestimmten Tagen im Juni eines Kalenderjahrs bis zu bestimmten Tagen im Juni des Folgejahres, während die jeweils für Juni gezahlten 25,00 € die Abwassergebühren für den gesamten Kalendermonat abgelten sollten. Das bedeutet wegen des hier streitigen Veranlagungszeitraums vom 8. Juni 2006 bis 21. Juni 2007, dass für Juni 2006 nur 19,17 € (25,00 € ./. 30 Tage x 23 Tage) und für Juni 2007 nur 17,50 € (25,00 € ./. 30 Tage x 21 Tage) anzurechnen sind. Zwischen Juni 2006 und Juni 2007 liegen elf Monate, wobei im September 2006 keine Zahlung 31 32 33 13 erfolgte, so dass nur 10 Monate zu je 25,00 €, mithin 250,00 €, zuzüglich der 19,17 € für Juni 2006 und der 17,50 € für Juni 2007, zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis hat die Klägerin daher auf ihre Abwassergebührenschuld im streitigen Veranlagungszeitraum vom 8. Juni 2006 bis 21. Juni 2007 insgesamt 286,67 € gezahlt und nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, 300,00 € (Differenz: 13,33 €). Da die Beklagte im angefochtenen Bescheid bereits 25,00 € angerechnet hat, sind somit nur noch weitere 261,67 € und nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, weitere 275,00 € von der Zahlungsaufforderung in Höhe von 293,87 € abzuziehen. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2011 ist daher nur insoweit aufzuheben, als dessen Zahlungsaufforderung 32,20 € (293,87 € abzüglich 261,67 €) übersteigt, und nicht insoweit, als die Zahlungsaufforderung 18,87 € übersteigt. Die Klägerin unterliegt somit in Höhe von 13,33 €. Die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Beklagten sind trotz seines teilweisen Obsiegens die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, weil die Klägerin in beiden Rechtszügen nur zu einem geringen Teil (mit 13,33 € von 275,00 €, d. h. mit weniger als 5 %) unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 34 35 36 14 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. 15 gez.: Munzinger Döpelheuer Tischer Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 275,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Döpelheuer Tischer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 37 38