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Beschluss

3 BS 167/04

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Kündigt der Dienstherr zur Entscheidung in einem Stellenbesetzungverfahren ein persönliches Gespräch mit dem Staatssekretär an und führt er stattdessen ein Auswahlgespräch unter Beteiligung der zuständigen Fachabteilung durch, ohne dass die Bewerber dies vorher erkennen konnten, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung vor. Eine Auswahlentscheidung, die auf diesem Mangel beruht, ist auch dann rechtswidrig, wenn alle Bewerber von dem Auswahlgespräch gleichermaßen überrascht wurden. 2. Ergibt die Bewertung zweier oder mehrerer Bewerbungen in einem Stellenbesetzungsverfahren, dass diese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen gleichwertig sind, kann der Dienstherr mit den Bewerbern ein Auswahlgespräch durchführen und dessen Ergebnis als weiteres sachbezogenes Kriterium (sog. Hilfskriterium) zur Entscheidung heranziehen. Gleiches gilt für den Eindruck, den Bewerber bei der Durchführung eines persönlichen Gesprächs mit dem Staatssekretär hinterlassen.
Entscheidungsgründe
1. Kündigt der Dienstherr zur Entscheidung in einem Stellenbesetzungverfahren ein persönliches Gespräch mit dem Staatssekretär an und führt er stattdessen ein Auswahlgespräch unter Beteiligung der zuständigen Fachabteilung durch, ohne dass die Bewerber dies vorher erkennen konnten, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung vor. Eine Auswahlentscheidung, die auf diesem Mangel beruht, ist auch dann rechtswidrig, wenn alle Bewerber von dem Auswahlgespräch gleichermaßen überrascht wurden. 2. Ergibt die Bewertung zweier oder mehrerer Bewerbungen in einem Stellenbesetzungsverfahren, dass diese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen gleichwertig sind, kann der Dienstherr mit den Bewerbern ein Auswahlgespräch durchführen und dessen Ergebnis als weiteres sachbezogenes Kriterium (sog. Hilfskriterium) zur Entscheidung heranziehen. Gleiches gilt für den Eindruck, den Bewerber bei der Durchführung eines persönlichen Gesprächs mit dem Staatssekretär hinterlassen.