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Beschluss

4 L 684/06

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2006:1030.4L684.06.00
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Amtlichen Schulblatt Nr. 2, Februar 2006, ausgeschriebene Stelle eines Oberstudienrats/einer Oberstudienrätin am Berufskolleg Warendorf zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Amtlichen Schulblatt Nr. 2, Februar 2006, ausgeschriebene Stelle eines Oberstudienrats/einer Oberstudienrätin am Berufskolleg Warendorf zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Amtlichen Schulblatt Nr. 2, Februar 2006, ausgeschriebene Stelle eines Oberstudienrates/einer Oberstudienrätin am Berufskolleg Warendorf mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller, insbesondere Herrn E. H. -W. , zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist, hat im Wesentlichen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf das im Tenor ausgesprochene Eingreifen des Gerichts (Anordnungsanspruch) und einen Anordnungsgrund i. S. v. § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Der Dienstherr hat bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten er eine Beförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - LBG -). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Im Übrigen - bei gleicher Qualifikation - ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der einzelne Bewerber hat insoweit lediglich das Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung. Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 6 B 2496/03 -. Der Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts des betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Beförderung der Antragstellerin führt. Das heißt, jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, MWVBl 2002, 111. Der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) erfordert es, zur Ermittlung des Leistungsstandes in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind, wenn die Ausschreibung wie hier - wovon auch der Antragsgegner ausgeht - kein konstitutives Anforderungsprofil enthält, zur Abgrenzung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 1 B 1422/04 -, grundsätzlich dienstliche Beurteilungen, denen im Regelfall eine besondere Bedeutung zukommt; denn vor allem sie geben Auskunft darüber, ob der jeweilige Bewerber nach Eignung, Befähigung und Leistung für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 2003, 420; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. November 2005 - 6 B 1710/05 -. Daneben kann auch dem durch ein Auswahlgespräch vermittelten Eindruck eine beschränkte Aussagekraft beigemessen werden, wobei derartige Gespräche grundsätzlich nur der Abrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Leistungsnachweisen ergebenden Bildes dienen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2005 - 6 B 1710/05 -, m. w. N. Hieraus folgt einerseits, dass der Dienstherr bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 6 B 1845/05 -; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. September 2004 - 3 BS 167/04 -, Deutsche Richterzeitung 2005, 149. Daraus folgt andererseits, dass die Berücksichtigung von Auswahlgesprächen unter Einbeziehung des nicht konstitutiven Anforderungsprofils zunächst einen vollständigen Qualifikationsvergleich voraussetzt, der zum Gleichstand geführt hat. Dabei darf sich der Dienstherr nicht auf einen Vergleich der Gesamtergebnisse beschränken. Der Dienstherr ist zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei - wie hier - gleich lautendem Gesamturteil der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn aber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Das gilt auch für die Beurteilung von Lehrern. Die Verwendung frei formulierter Textpassagen in dienstlichen Beurteilungen steht der Vergleichbarkeit derartiger Beurteilungen nicht von vornherein entgegen. Der der Behörde zustehende Rahmen, innerhalb dessen sie sich bei ihrer Entscheidung frei bewegen kann, ist hierbei vielmehr weiter als bei strenggebundenen Beurteilungen, etwa im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen. Insoweit ist es auch nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde erst recht bei dienstlichen Beurteilungen von Lehrkräften anhand der darin getroffenen Einzelfeststellungen zu einer differenzierten Qualifikationseinschätzung gelangt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2005 - 6 B 679/05 -, vom 29. Januar 1997 - 6 B 2684/96 -, vom 4. Januar 1999 - 6 B 2096/98 - und vom 13. April 2005 - 6 B 2711/04 -. Eine entsprechende qualitative Ausschärfung der materiell-rechtlichen Beurteilungen ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Ob deshalb bereits die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist, kann dahinstehen. Die Entscheidung ist jedenfalls fehlerhaft, weil der Antragsgegner mit den Bewerbern Gespräche geführt hat, die sich materiell-rechtlich jedenfalls zum Teil als erst nachträglich zulässige Auswahlgespräche darstellen, und deren Ergebnis jedenfalls im Fall des Beigeladenen mit zur Grundlage seiner hier maßgeblichen Anlassbeurteilung gemacht hat. Zur Leistungsbestimmung des Antragstellers hat die Bezirksregierung dessen hinreichend aktuelle Beurteilung vom 13. September 2005 herangezogen, die anläßlich einer vorhergehenden Bewerbung erstellt worden war. Für den Beigeladenen wurde unter dem 14. Juni 2006 eine Anlassbeurteilung erstellt, weil dessen letzte Beurteilung vom 25. Oktober 2001 datiert. Das entspricht der Regelung in Nr. 3.3 und 3.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (BASS Nr. 21/02 Nr. 2). Darüber hinaus hat die Bezirksregierung mit den Konkurrenten Gespräche geführt. Die schriftliche Aufzeichnung des Gesprächs mit dem Kläger trägt die Überschrift „Ergänzende schulfachliche Stellungnahme zur dienstlichen Beurteilung vom 09. September 2005". Entsprechend dem Inhalt des Gesprächs handelte es sich um ein Kolloquium bezogen auf die ausgeschriebenen Aufgabenbereiche der konkreten Stelle. Das Protokoll über das Gespräch mit dem Beigeladenen trägt die Überschrift „Kolloquium als Prüfungsteil der dienstlichen Beurteilung". Ausweislich des Protokolls bestand das Gespräch aus zwei Teilen, die auf den eigenen Unterricht (Reflexionsteil) bzw. auf die ausgeschriebenen Aufgabenbereiche (Stellungnahme) bezogen waren. In die Anlassbeurteilung des Beigeladenen ist nicht nur der Reflexionsteil des Gesprächs, sondern formell und materiell auch dessen Stellungnahme zu den ausgeschriebenen Aufgaben eingeflossen. Das ergibt sich aus einer ausführlichen Erörterung des diesbezüglichen Gesprächsinhalts in der Rubrik Fachkenntnisse unter II. 2. der Beurteilung. Zwar soll eine Beurteilung, die bei der Besetzung eines höherwertigen Amtes berücksichtigt werden soll, nach 4.3 der Beurteilungsrichtlinien sich auch auf ein schulfachliches Gespräch beziehen. Darunter kann aber nicht ein Gespräch auch über die Ausschreibungsinhalte einer Stelle im konkret funktionellen Sinne verstanden werden. Bei solchen Gesprächen handelt es sich um Auswahlgespräche, die erst nach Feststellung des Leistungsgleichstands geführt und nicht Inhalt der Beurteilung werden dürfen. Das ergibt sich daraus, dass sich Beurteilungen auf ein Amt im statusrechtlichen Sinne beziehen müssen. Ein zweckorientiertes Beurteilungswesen verlangt zum einen die Zugrundelegung eines abstrakten Maßstabes; anderenfalls wären Beurteilungen als Mittel der Bestenauslese ungeeignet. Nach allgemeiner Auffassung darf sich dieser Maßstab nicht an der Funktion, also an dem Tätigkeitsbereich bzw. dem Dienstposten des Beamten, der von Fall zu Fall wechselt, orientieren; die Orientierung muss vielmehr am Statusamt bzw. den daraus abgeleiteten Anforderungen erfolgen. Die dienstliche Beurteilung hat demgemäß die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen. Diese - aus dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) abgeleitete - Aussage hat im Kern Verfassungsrang und ist deshalb auch für den Gesetz- und Verordnungsgeber nicht in jeder Hinsicht disponibel. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2002 - 6 A 5645/00 - m. w. N. Danach muss das schulfachliche Gespräch im Sinne von 4.3 der Beurteilungsrichtlinien die Leistungen des Beamten in Bezug auf sein statusrechtliches Amt zum Gegenstand haben und darf sich - soll es in die Beurteilung einbezogen werden - nicht auch auf die Stellungnahmen des Beamten zu dem angestrebten konkret funktionellen Amt beziehen. Die Bezirksregierung wird deshalb den Beigeladenen zunächst neu beurteilen müssen. Sollte sich danach unter Berücksichtigung einer qualitativen Ausschärfung der Beurteilungen ein Beurteilungsgleichstand ergeben, können für die Auswahlentscheidung ergänzende Auswahlgespräche zu den Ausschreibungsinhalten maßgeblich werden. Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt. Bei der dazu erforderlichen Neubeurteilung des Beigeladenen steht der Bezirksregierung ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Ausfüllung nicht vorhersehbar ist. Da den Verwaltungsvorgängen die Absicht der Bezirksregierung zu entnehmen ist, die in Rede stehende Stelle demnächst mit dem Beigeladenen zu besetzen, besteht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers neben dem oben dargestellten Anordnungsanspruch auch der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung weiterhin erforderliche besondere Anordnungsgrund. Für den weitergehenden Antrag des Antragstellers, die Stelle für weitere zwei Wochen nach der erneuten Auswahlentscheidung freizuhalten, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse. Die diesbezügliche verfassungsrechtliche Pflicht, den unterlegenen Konkurrenten Gelegenheit zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu geben, ist den mit Personalentscheidungen befassten Dienststellen allgemein bekannt. Dass die Bezirksregierung dem nicht entsprechen will, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach hat das Gericht dem Antragsgegner die Kosten insgesamt auferlegt, da das Unterliegen des Antragstellers nur von geringer Bedeutung ist. Die Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Der sich daraus ergebende Auffangwert war wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens um die Hälfte zu reduzieren.