Beschluss
4 L 935/04
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:1206.4L935.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die beim J. am Dienstort T. im Fachbereich ..., Dezernat ..... zur Verfügung stehenden fünf Stellen eines Kursleiters nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers vom 25.10.2004 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet. 3 Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 4 Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den Bewerbern, nach der es dem Antragsteller wesentlich erschwert wurde, seine behaupteten Rechte geltend zu machen. 5 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn nach der allein möglichen summarischen Überprüfung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass das Auswahlverfahren zur Besetzung der hier maßgeblichen Stellen an Mängeln leidet, die die getroffene Auswahlentscheidung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. 6 Zwar hat ein Beamter nach dem geltenden Dienstrecht keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes. Er hat allerdings einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz (§§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 1 LBG) ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Ermessensentscheidung zu einer Auswahl des Antragstellers führen würde. 7 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 19.09.1989 - 12 B 2478/89 -, n.v. 8 Das ist hier der Fall. 9 Maßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind zunächst die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, denn die dienstlichen Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für die am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, Zeitschrift für Beamten-recht 1981, 197. 11 Entscheidend für die Auswahl sind dabei vor allem die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen, die anhand ihrer weiteren textlichen Bestandteile allerdings auch so genannte Binnendifferenzierungen zulassen. Außerdem ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den weiteren Inhalt dienstlicher Beurteilungen (außerhalb der textlichen Bestandteile des Gesamturteils) daraufhin zu würdigen, ob Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers bestehen. 12 Vgl. OVG O. , Beschluss vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 -. 13 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 14 - vgl. Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2003, 1397 - 15 kann neben den aktuellen Beurteilungen auch die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung geboten sein, wenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Auch ältere dienstliche Beurteilungen könnten nämlich Rückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung auf einer höher bewerteten Stelle ermöglichen. Sie könnten im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Dies gelte auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen. 16 Ausgehend hiervon muss der Dienstherr bei gleich lautenden Gesamturteilen erst recht der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung auf einer höher bewerteten Stelle ermöglichen. Der Dienstherr darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für ein zu besetzender Dienstposten besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. 17 Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Für die Frage, ob Einzelfeststellungen einer Beurteilung so bedeutsam sind, dass sie die Annahme eines Qualifikationsunterschieds im Verhältnis zu anderen Bewerbern rechtfertigen, kommt es auf eine Vielzahl subjektiver und objektiver Beurteilungsstandards, darunter auch etwaige vom Dienstherrn vorgegebene sachliche und persönliche Anforderungen des betreffenden Amtes, an. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - u. U. erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. 18 Zu beachten ist ferner, dass der Beurteilung aus einem höherwertigen statusrechtlichen Amt gegenüber einer gleichlautenden dienstlichen Beurteilung in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt wegen der unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe im Allgemeinen eine höhere Wertigkeit zukommt. Allerdings kann die in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt erzielte Beurteilung gegenüber einer Beurteilung aus dem höheren statusrechtlichen Amt gleich oder sogar stärker zu gewichten sein, wenn sie mit einem um mindestens einen Punktwert besseren Gesamturteil abschließt. 19 Vgl. OVG O. , Beschluss vom 29.7.2004 - 6 B 1212/04 -. 20 Der Eindruck, den die Bewerber in einem mit ihnen jeweils geführten Auswahlgespräch hinterlassen haben, kann in aller Regel nur zur Abrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen bzw. damit vergleichbaren Leistungsnachweisen ergebenden Bildes herangezogen werden. Ein Auswahlgespräch vermittelt nämlich anders als eine dienstliche Beurteilung, die sich regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum bezieht, allenfalls eine - zudem von der jeweiligen "Tagesform" des Bewerbers abhängige - Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Beamten. Wer sich in einem solchen Gespräch auf Grund rhetorischer Fähigkeiten am besten "verkaufen" kann, muss nicht unbedingt auch der Leistungsstärkste und - gemessen am Anforderungsprofil - geeignetste Bewerber sein. Zu bedenken ist außerdem, dass ein Auswahlgespräch nicht geeignet ist, die für die Eignungsbeurteilung wesentliche bisherige Leistung zu erfassen. Insgesamt kann dem durch ein Auswahlgespräch vermittelten Eindruck deshalb immer nur eine beschränkte Aussagekraft beigemessen werden. 21 Vgl. OVG O. , Beschluss vom 23.6.2004 - 1 B 455/04 -; SächsOVG, Beschluss vom 3.9.2004 - 3 BS 167/04 -. 22 Diese Grundsätze hat der Antragsgegner bei der hier getroffenen Auswahlentscheidung nicht hinreichend beachtet. 23 Nach dem Inhalt der durch die Kammer beigezogenen Verwaltungsvorgänge ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner in einem ersten Schritt zunächst diejenigen Beamten ermittelt hat, welche die in der Stellenausschreibung aufgeführten formalen Voraussetzungen für die Vergabe einer Kursleiterstelle erfüllten. Mit diesen - insgesamt vierzehn - Beamten wurden in einem weiteren Schritt sodann Auswahlgespräche geführt, die nach einem Punkteschema bewertet wurden. Schließlich sind diejenigen fünf Beamten, die auf Grund der Auswahlgespräche die höchsten Punktwerte erzielt hatten, für die Besetzung der fünf Stellen eines Kursleiters beim J. ausgewählt worden. 24 Ob bzw. in welchem Zusammenhang und in welcher Weise im Verlaufe des gesamten Verfahrens die Ergebnisse aktueller oder älterer dienstlicher Beurteilungen der Bewerber berücksichtigt worden sind, ist den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners nicht zu entnehmen. Eine weitere Aufklärung ist insoweit jedoch entbehrlich. Denn es steht nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge jedenfalls fest, dass der Antragsgegner im Rahmen des Auswahlverfahrens den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber nicht die ihnen nach den obigen Ausführungen zukommende vorrangige Bedeutung beigemessen hat, stattdessen - zumindest überwiegend - auf die Ergebnisse der mit den Bewerbern geführten Auswahlgespräche abgestellt hat. Anders ist es nicht zu erklären, dass auf der vom Antragsgegner im vorliegenden Auswahlverfahren erstellten "Rankingliste" diejenigen Bewerber die Plätze eins bis fünf einnehmen, die in den Auswahlgesprächen die höchsten Punktwerte erzielt haben. 25 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer die Berücksichtigung der Ergebnisse der Auswahlgespräche bei der Auswahlentscheidung generell für rechtswidrig hält, weil bei gleich bleibenden Fragestellungen Gespräche zu zwei erheblich unterschiedlichen Zeitpunkten geführt wurden. Eine solche Verfahrensweise verletzt das Gebot der Chancengleichheit; denn es besteht die realistische Möglichkeit, dass Bewerber, die zum zweiten Termin geladen wurden, vor ihrem Auswahlgespräch Kenntnisse über diejenigen Fragen bzw. Themenkomplexe erhalten haben, mit denen sie im Verlaufe ihrer Auswahlgespräche konfrontiert werden sollten. 26 Wäre das Auswahlverfahren im Einklang mit den obigen Ausführungen durchgeführt worden, so wäre es sehr wohl möglich gewesen, dass der Antragsteller für eine der hier betroffenen fünf Kursleiterstellen ausgewählt worden wäre. Immerhin hat er sowohl bei seiner aktuellen Beurteilung als auch bei der vorhergehenden Beurteilung ein Beurteilungsergebnis von vier Punkten erreicht, wobei jeweils alle Hauptmerkmale mit vier Punkten bewertet wurden. Damit hätte er jedenfalls gegenüber den vom Antragsgegner ausgewählten, im vorliegenden Verfahren beigeladenen Beamten - mit Ausnahme des Beigeladenen zu 1. - den Vorrang erhalten müssen. 27 Welchen Rangplatz der Antragsteller bei ordnungsgemäßem Ablauf des Auswahlverfahrens einnehmen würde, hängt u.a. auch von Bewertungen ab, die der Antragsgegner im Rahmen der von ihm nunmehr erneut zu treffenden Auswahlentscheidung vorzunehmen hat. Das gilt insbesondere für die Frage, welche Bedeutung den Beurteilungen der Bewerber unter Berücksichtigung des jeweiligen statusrechtlichen Amtes zukommt, in dem sie erstellt wurden, sowie die Fragen, inwieweit auf ältere dienstliche Beurteilungen und auf die Bewertungen von Hauptmerkmalen abzustellen ist. Zurzeit ist zumindest nicht auszuschließen, dass eine fehlerfreie Ermessensentscheidung des Antragsgegners zu einer für den Antragsteller positiven Auswahlentscheidung führen würde. 28 Dem Antrag war deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Die Kammer hat die Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig angesehen. Das entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt haben. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.