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Urteil

1 K 386/23.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2024:0418.1K386.23.MZ.00
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Leitsätze
Zur Frage der notwendigen Identitätsnachweise im Rahmen eines Antrags einer im EU-Ausland ansässigen Person auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG (juris: TranspG RP)).(Rn.34) (Rn.38) (Rn.39)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 2. Februar 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der notwendigen Identitätsnachweise im Rahmen eines Antrags einer im EU-Ausland ansässigen Person auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG (juris: TranspG RP)).(Rn.34) (Rn.38) (Rn.39) Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 2. Februar 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über welche die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig (zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage: VG Mainz, Urteil vom 18. November 2021 – 1 K 489/20.MZ –, juris, Rn. 23). Eine (förmliche) Ablehnung des begehrten Informationszugangs auf Antrag der Klägerin vom 2. Februar 2023 ist – ohne zureichenden Grund (dazu unten) – bislang nicht erfolgt. Die Frist des § 75 Satz 2 VwGO – und erst Recht die Bearbeitungsfrist nach § 12 Abs. 3 LTranspG – war bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung überschritten. Mithin konnte die Klägerin vor der (ablehnenden) Bescheidung ihres Antrags zulässigerweise Klage erheben; eines – hier ungeachtet der Stellung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als oberste Landesbehörde (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG)) – durchzuführenden Widerspruchsverfahrens (vgl. § 22 Satz 3 LTranspG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO) bedurfte es damit ebenfalls nicht. II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zwar besteht der geltend gemachte Anspruch der Klägerin, sodass die Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist (hierzu 1.), die Sache ist aber nicht spruchreif (hierzu 2.), sodass der Beklagte lediglich zur Bescheidung des Antrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten und die Klage im Übrigen abzuweisen war. Dieses Bescheidungsbegehren ist als wesensgleiches Minus im ausdrücklich gestellten Verpflichtungsantrag enthalten (vgl. etwa Emmenegger, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 113, Rn. 183). 1. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf den begehrten Zugang zu den im Klageantrag genannten amtlichen Informationen gemäß § 11 Abs. 1, § 2 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 LTranspG. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LTranspG haben natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern (Abs. 1 Satz 2) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger sind (Abs. 1 Satz 3) einen Anspruch auf Zugang zu Informationen (vgl. § 5 LTranspG), der durch Antrag geltend zu machen ist. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss nicht dargelegt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 LTranspG). Gemäß § 11 Abs. 1 LTranspG wird der Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen auf Antrag gewährt (Satz 1). Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder elektronisch bei der transparenzpflichtigen Stelle, die über die begehrten Informationen verfügt, gestellt werden (Satz 2). Der Antrag muss nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers und zudem erkennen lassen, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat die (weitere) Bearbeitung des Antrags mithin zu Unrecht unterlassen. Bei der gewählten Verfahrensgestaltung hat der Beklagte sein (Verfahrens-)Ermessen fehlerhaft ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO), indem er die Bearbeitung des streitgegenständlichen Antrags von der Vorlage weiterer (Identitäts-)Nachweise abhängig gemacht hat. Der per E-Mail gestellte Antrag der Klägerin erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere ist daraus – spätestens nach behördlicher Verifikation der angegebenen ausländischen Postanschrift – die „Identität“ (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG) der Klägerin erkennbar. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen: Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/5173, S. 41) kann „wegen der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens der Antrag schriftlich, mündlich – auch telefonisch – oder elektronisch gestellt werden“. Hierbei soll „eine einfache E-Mail, die den Absender erkennen lässt, ausreichend“ sein und der Antrag sogar „durch schlüssiges Handeln“ gestellt werden können; im Einzelfall dürfe die „transparenzpflichtige Stelle jedoch einen schriftlichen Antrag oder eine Konkretisierung des Antrags verlangen“, auch wenn die Schriftform allgemein nicht notwendig sei. Die transparenzpflichtige Stelle müsse „zumindest die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers feststellen können“. Die Erkennbarkeit der Identität sei erforderlich, „da die Stattgabe bzw. die Ablehnung des Antrags einen Verwaltungsakt darstellt, welcher der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekanntzugeben ist“. Ferner mag zwar der Wortlaut der vom Beklagten in Bezug genommenen Ziffer 11.2.1 VV LTranspG („der Anschrift“ statt „eine Anschrift“) auf die Notwendigkeit einer Meldeadresse hindeuten, eine – insbesondere für das erkennende Gericht – bindende Interpretation der maßgeblichen formellen Gesetze mit Außenwirkung ist diese Verwaltungsvorschrift – abseits einer möglichen Selbstbindung der Verwaltung – aber nicht (vgl. dazu im Überblick: Voßkuhle/Kaufhold, Grundwissen – Öffentliches Recht: Verwaltungsvorschriften, JuS 2016, 314). Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich – worauf die Klägerbevollmächtigte zutreffend hinweist – schließlich nicht um eine Verlautbarung des „Landesgesetzgebers“ als Legislativakt, sondern des Ministeriums des Innern und für Sport als Teil der Exekutive. Eine (inländische) Meldeadresse (bzw. ein entsprechender Nachweis) ist daher ebensowenig gesetzlich in jedem Fall zwingend vorgeschrieben wie die Vorlage einer Ausweiskopie. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 (– VGH B 37/16 –, juris) die in § 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG geregelte Obliegenheit als (landes-)verfassungsgemäß eingeordnet. Die Regelung tangiere nicht den Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Landesverfassung (LV); hierzu Rn. 12 ff.) und stelle keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 4a Abs. 1 Satz 1 LV; hierzu Rn. 23 ff.) dar. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Informationszugang ohne Preisgabe persönlicher Daten bestehe nicht. Von einem Antragsteller dürfe erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringt und „zu seinem Anliegen steht“. Zudem könne ein Verwaltungsverfahren, wie es durch einen Antrag auf Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen eingeleitet wird, nicht „aus dem Verborgenen heraus“ geführt werden. Werde der Obliegenheit nicht Rechnung getragen, werde der antragstellenden Person demnach lediglich die Möglichkeit der Erweiterung ihrer Rechtsposition genommen; dies verursache aber keinen die Freiwilligkeit der Datenübermittlung ausschließenden Druck. Anders könne die Sache insoweit nur bei einer „existenziellen Angewiesenheit auf eine Leistung“ liegen, was in dieser Konstellation aber nicht gegeben sei. Aus alledem folgt zum einen, dass der Gesetzgeber mit der in § 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG ausdrücklich vorgesehenen Erkennbarkeit der Identität – jedenfalls primär – den ordnungsgemäßen Ablauf des Verwaltungsverfahrens sicherstellen wollte. Zum anderen ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass hinsichtlich der Vorgaben, welche Anforderungen an die Identifizierung zu stellen sind, ein (Ermessens-)Spielraum der transparenzpflichtigen Stelle im Einzelfall besteht (insoweit ebenfalls auf die „Gesamtumstände“ abstellend: VG Koblenz, Urteil vom 27. Juli 2022 – 2 K 438/22.KO –, S. 7 UA); ebenso hat die betreffende Stelle generell ein Ermessen hinsichtlich der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens (sog. Verfahrensermessen), insbesondere hinsichtlich der Wahl der Form der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 10, Rn. 16 ff.; speziell zur Bekanntgabe: Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 4. EL November 2023, § 41, Rn. 32). Insoweit enthält § 10 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG allgemeine Vorgaben zur Verfahrensgestaltung (siehe dazu Rixen/Goldhammer, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 10, Rn. 5b [„Generalklausel des Verfahrensermessens“]). Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens jedoch überschritten (sog. Ermessensüberschreitung). Die Anforderung einer Meldebescheinigung oder einer Ausweiskopie war im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass die in § 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG geregelte Obliegenheit grundsätzlich jedenfalls bei Angabe des (Klar-)Namens und einer – ggf. auch ausländischen – (ladungsfähigen) Postanschrift, unter der die antragstellende Person – wie hier – nachweislich tatsächlich erreichbar ist (vgl. dazu VG Koblenz, Urteil vom 27. Juli 2022 – 2 K 438/22.KO –, S. 7 UA [Aufforderung zur „Bestätigung der Adresse“]), erfüllt ist (vgl. Konrad/Stumm, in: PdK RhPf A-16a, Stand: September 2019, 3.1.2.4 Prüfung der Bearbeitungsmöglichkeit des Antrags [„Name und Anschrift“]). Es sind insoweit keine strengeren Maßstäbe anzulegen als im Rahmen von verwaltungsgerichtlichen Verfahren an die Bezeichnung des Klägers gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. dazu Blatt, in: Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2017, § 7, Rn. 24 [„Zu beachten ist, dass im Falle einer klageweisen Durchsetzung des IFG-Anspruchs … die Offenlegung der Identität in jedem Fall erfolgt, da … die Klage ua den Kläger bezeichnen muss.“]). Danach ist grundsätzlich auch eine ausländische (Wohn-)Anschrift ausreichend (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 82, Rn. 13), wenn – wie hier – die antragstellende Person unter dieser kontaktiert worden ist und geantwortet hat; eine behördliche Meldeadresse ist zumindest in solchen Fällen indes keine zwingende Voraussetzung. Dies schließt zwar nicht aus, dass die transparenzpflichtige Stelle im Einzelfall die Forderung weiterer Nachweise für erforderlich halten darf; allerdings setzt dies auf den konkreten Fall bezogene Zweifel an der Identität der antragstellenden Person voraus (vgl. Konrad/Stumm, in: PdK RhPf A-16a, a.a.O. [„Im Zweifelsfall kann die Identität auch durch das Ersuchen um die Vorlage eines Identitätsnachweises nach dem Postident-Verfahren bestätigt werden“]; Athen, in: Heinemann, Praxiskommentar Transparenzgesetz (LTranspG RLP), § 11, Ziff. 11.4.1 [Die transparenzpflichtige Stelle dürfe „nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen“ einen förmlichen Antrag verlangen]). Solche Zweifel liegen hier nicht vor; von einer Antragstellung „aus dem Verborgenen heraus“ kann daher keine Rede sein. Insbesondere konnte die Klägerin zum einen unter der angegebenen Adresse offenbar postalisch ohne weiteres erreicht werden, zum anderen handelt es sich etwa – wie sich aus einer kursorischen Internetrecherche ergibt – nicht offensichtlich um eine Postfachadresse oder eine nur vorübergehend und kurzzeitig bewohnte Unterkunft (z.B. ein Hotel). Ferner kann möglicherweise – was aber im hiesigen Verfahren nicht abschließend entschieden werden muss (siehe dazu c)) – eine weitere Verifizierung der Identität im Einzelfall erforderlich sein, wenn etwa personenbezogene Daten Dritter preisgegeben werden sollen oder anderweitig die mit der antragstellenden Person verbundenen Interessen für die Abwägung nach § 17 LTranspG maßgeblich sind (siehe zu dieser Verknüpfung auch: Konrad/Stumm, in: PdK RhPf A-16a, a.a.O.; Athen, in: Heinemann, a.a.O.; zum IFG: Sicko, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 43. Edition, Stand: 1. Februar 2024, § 7, Rn. 10). Der Vortrag des Beklagten und die anderweitig ersichtlichen Umstände des Einzelfalls führen zu keiner (ausnahmsweise) anderen Bewertung. Hierzu im Einzelnen: a) Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dass eine ausländische Postadresse, unter der die Klägerin nachweislich tatsächlich erreichbar ist, zur ordnungsgemäßen bzw. rechtssicheren Bekanntgabe von Verwaltungsakten nicht ausreiche, kann dem nicht gefolgt werden. aa) Zunächst war zu berücksichtigen, dass die Klägerin gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG – jedenfalls indem sie ausdrücklich um eine Antwort per E-Mail gebeten hatte – einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat und für die entsprechende Versendung von Verwaltungsakten (z.B. per E-Mail) gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG eine (widerlegliche) Bekanntgabevermutung bzw. -fiktion gilt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 – 6 C 3.22 –, BeckRS 2023, 41785, Rn. 20 [„sowohl … gesetzliche Fiktion als auch eine widerlegliche Vermutung der Bekanntgabe“]; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 41, Rn. 116). Danach gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben (Satz 2). Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (Satz 3). Hierbei trägt die Behörde hinsichtlich des Zugangs(-zeitpunkts) die materielle Beweislast („im Zweifel“; vgl. dazu im Überblick: Couzinet/Fröhlich, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 41, Rn. 91 ff.). Eine entsprechende Regelung für die postalische Übersendung in das Ausland enthält § 41 Abs. 2 VwVfG nicht; § 71b Abs. 6 VwVfG für ein Verfahren durch eine „einheitliche Stelle“ findet hier keine Anwendung. bb) Selbst wenn die Kommunikation per E-Mail oder einfacher Post für den Beklagten nicht zumutbar wäre, stellt § 15 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG ausreichende Handlungsmöglichkeiten bereit. Danach hat ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen (Satz 1). Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen (Satz 2). Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat (Satz 3). Ob die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen (vgl. Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 15, Rn. 6); hierbei kann es dahinstehen, ob ein entsprechendes „Verlangen“ im konkreten Fall in Anbetracht der offensichtlich unproblematischen Erreichbarkeit im Wege elektronischer Kommunikation ermessensgerecht gewesen wäre (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 29. März 1993 – 13 A 12409/92 –, NJW 1993, 2457 [2458]; Dombert, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 15, Rn. 16; Birk, in: BeckOK VwVfG, 62. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 15, Rn. 3; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 15, Rn. 7). Bei der Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland wäre etwa eine Zustellung per Postzustellungsurkunde möglich. Doch auch bei unterlassener Benennung eines solchen stünde der Beklagte – bei Beachtung der entsprechenden Voraussetzungen (insbesondere Hinweispflicht nach § 15 Satz 4 VwVfG) – aufgrund der Zustellungsvermutung des § 15 Satz 2 VwVfG nicht (wesentlich) schlechter als bei einer Zustellung im Inland. Zwar handelt es sich – wie aus § 15 Satz 3 VwVfG folgt – lediglich um eine widerlegliche Vermutung, allerdings trifft den Adressaten die volle materielle Beweislast für den späteren oder fehlenden Zugang (vgl. Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 4. EL November 2023, § 15, Rn. 9); dasselbe gilt etwa für den nach § 418 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 98 VwGO möglichen Gegenbeweis hinsichtlich der Zustellung mittels Postzustellungsurkunde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. November 1984 – 9 C 23/84 –, NJW 1985, 1179 [1180]; VG Mainz, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 1 K 662/22.MZ –, S. 12 UA). cc) Es ist für die Kammer vor diesem Hintergrund nicht überzeugend, dass der Beklagte eine nachweislich funktionierende ausländische Zustelladresse nicht als ausreichend erachtet, um – insbesondere die Datenschutzkonformität dieser Entscheidung hypothetisch unterstellt (bejahend: BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 – 6 C 8.22 –, Pressemitteilung Nr. 10/2024 vom 21. März 2024, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/pm/2024/10; ablehnend: OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2022 – 16 A 857/21 –, juris) – eine postalische Bekanntgabe zuverlässig bzw. rechtssicher durchzuführen. Die weiteren Angaben zur Identität der Klägerin waren auch nicht zur Gewährleistung der hinreichenden Bestimmtheit eines (zu erlassenden) Verwaltungsaktes erforderlich (vgl. zur Erkennbarkeit des Adressaten: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 37, Rn. 10 ff.; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 37, Rn. 12); eine Verwechslungsgefahr dürfte insoweit ausgeschlossen sein. b) Die vom Beklagten dargestellten Bedenken hinsichtlich der hier offenbar unstreitig notwendigen Gebührenerhebung nach § 24 LTranspG begründen (ggf. erst im Laufe des Verfahrens) ebenfalls nicht die Erforderlichkeit weiterer Nachweise. Schließlich ist dem nachvollziehbaren Interesse des Beklagten, die Gebührenerhebung effektiv durchzusetzen, durch die in § 16 LGebG vorgesehene Möglichkeit, einen Vorschuss (Satz 1) bzw. eine Vorauszahlung (Satz 2) zu verlangen, Genüge getan (vgl. Blatt, in: Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2017, § 7, Rn. 22). Mithin kommt es auf mögliche Schwierigkeiten einer etwaigen Vollstreckung von Kostenbescheiden im Ausland nicht an (vgl. dazu VG München, Urteil vom 12. Mai 2016 – M 12 K 16.258 –, BeckRS 2016, 48590 [Die Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Forderung im (europäischen) Ausland sei nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich.]). Dass bei Nichtzahlung der für den den Vorschuss übersteigenden Aufwand (ggf. im Wege der Vorkasse) zu erhebenden Gebühren ggf. „umsonst“ behördliche Kapazitäten aufgewendet worden sind, ist insoweit hinzunehmen. Dem ließe sich letztlich mit einer von vornherein großzügigen Schätzung des Vorschusses oder mit einer (oder mehreren) ergänzenden Vorschussanforderung(en) vorbeugen. c) Die weiteren Identitätsnachweise waren auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen – insbesondere nicht wegen der gemäß § 17 LTranspG notwendigen Abwägung des Informationsinteresses mit ggf. entgegenstehenden Belangen (§§ 14 ff. LTranspG) – erforderlich. Anders als naturgemäß bei einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO, steht hier auch nicht die Preisgabe personenbezogener Daten im Streit; vielmehr ist für den streitgegenständlichen Antrag schon nicht ersichtlich, dass überhaupt ein entgegenstehender Belang nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LTranspG eingreifen könnte, zumal der Beklagte im Übrigen in diesem Falle die Möglichkeit hätte, entsprechende Stellen zu schwärzen (vgl. § 12 Abs. 2 LTranspG) oder anlassbezogen weitergehende Identitätsnachweise zu verlangen. Dass darüber hinaus ein – mit der Person der antragstellenden Person verbundenes – berechtigtes Interesse, das in die Abwägung nach § 17 LTranspG einzustellen wäre, relevant ist, hat der Beklagte nicht dargetan. Vielmehr ist es offenkundig, dass entgegenstehende Belange im Sinne der §§ 14 ff. LTranspG hier nicht (wesentlich) betroffen sind (insoweit offenbar nicht einmal Name und Anschrift als erforderlich ansehend: Konrad/Stumm, in: PdK RhPf A-16a, Stand: September 2019, 3.1.2.4 Prüfung der Bearbeitungsmöglichkeit des Antrags). Insbesondere ein offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Antrag im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 LTranspG liegt nicht vor. Voraussetzung ist, dass mit dem Antrag ausschließlich – oder jedenfalls weit überwiegend – informationsfremde Zwecke verfolgt werden (vgl. LT-Drs. 16/5173, S. 45; enger zum VIG: BVerwG, Urteil vom 24. November 2020 – 10 C 12/19 –, juris, Rn. 13 ff.; VG Koblenz, Urteil vom 5. April 2024 – 3 K 1131/23.KO –, S. 11 UA [zu dem Projekt „Topf Secret“]). Ein Missbrauch des Informationsfreiheitsrechts liegt daher beispielsweise vor, wenn die beantragte Information der antragstellenden Person bereits – ggf. auch durch eine andere Behörde – zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn durch überbordende Anfragen gezielt die Kapazitäten einer transparenzpflichtigen Stelle gebunden werden sollen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die antragstellende Person oder mehrere antragstellende Personen einzeln oder koordiniert/kollusiv umfangreiche oder zahlreiche Anfragen stellen, um die staatliche Verwaltung oder die Sicherheitsbehörden an der Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben zu hindern. Auf einen Missbrauch kann in diesem Zusammenhang geschlossen werden, wenn sich aus der Gesamtschau der Umstände des Falls ergibt, dass die Antragstellung überwiegend erfolgt, um die behördliche Arbeitskraft zu binden (siehe insgesamt LT-Drs. 16/5173, S. 45). Dafür ist der konkrete Antrag und die antragstellende Person individuell in den Blick zu nehmen. Rechtsmissbrauch ist hingegen nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil die Antragstellung per E-Mail und über die Plattform „fragdenstaat.de“ erfolgt. Hierfür spricht schon, dass eine Antragstellung per E-Mail ausdrücklich in der Gesetzesbegründung als zulässig angesehen wird. Durch die Nutzung der Plattform „fragdenstaat.de“ wird zwar die Antragstellung insbesondere durch die Bereitstellung von vorformulierten Anfragen und der relevanten behördlichen Kontaktadressen die Antragstellung vereinfacht. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass insoweit generell – ohne das Hinzutreten weiterer Umstände – dem Landestransparenzgesetz wesensfremde und damit missbräuchliche Zwecke verfolgt würden. Dass im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für einen (offensichtlich) missbräuchlichen Antrag der Klägerin bestehen, hat der Beklagte weder dargelegt noch ist dies anderweitig ersichtlich; bloße Mutmaßungen oder nicht belegte Indizien reichen insoweit nicht (vgl. dazu Pautsch, in: Heinemann, Praxiskommentar Transparenzgesetz (LTranspG RLP), § 14, Ziff. 14.2.2.12). Der von dem Beklagten in Bezug genommene Spendenaufruf auf fragdenstaat.de und sein Vortrag, dass dort als Verschlusssachen eingestufte Dokumente rechtswidrig veröffentlicht worden seien, erlauben ohne Hinzutreten individueller Einzelfallumstände – die hier aber fehlen – keine relevanten Rückschlüsse auf die Missbräuchlichkeit der konkreten Anfrage der Klägerin. Gleiches gilt für den Umstand, dass in einem vorherigen Verfahren (XXX) eine entsprechende Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz auf dem Klageweg geltend gemacht worden ist und – nachdem für das Gericht Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die angegebene Anschrift des dortigen Klägers nicht zutraf – die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag des Beklagten insoweit in unsubstantiierten Mutmaßungen. Ferner hat die – offenbar aus Sicht des Beklagten zu beanstandende – spätere Nutzung der amtlichen Informationen bei der Bewertung des Zugangsanspruchs regelmäßig außer Betracht zu bleiben (vgl. zu ggf. nachgelagerten Pflichten zur Richtigstellung nach dem VIG zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für drittbetroffene Unternehmen: BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 –, juris, Rn. 52). Insoweit führt etwa eine ggf. beabsichtigte Veröffentlichung ebenfalls nicht generell zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags, da es dem Zweck des Landestransparenzgesetzes – wie auch dem des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) – nicht zuwiderläuft, wenn sich Einzelpersonen zum Sachwalter des Allgemeininteresses machen (vgl. LT-Drs. 16/5173, S. 25; zum VIG: BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 – 5 CS 19.2415 –, juris, Rn. 22 f.; VG Koblenz, Urteil vom 5. April 2024 – 3 K 1131/23.KO –, S. 10 UA; für einen Zugang zu Umweltinformationen: BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 20 F 2/07 –, juris, Rn. 24). Die etwaige spätere Veröffentlichung der im bilateralen Verhältnis zur transparenzpflichtigen Stelle individuell erlangten amtlichen Informationen wäre eine – davon unabhängige – Ausübung grundrechtlicher Freiheiten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 des Grundgesetzes (GG)), die der transparenzpflichtigen Stelle grundsätzlich nicht zurechenbar ist (vgl. zu einer Anfrage nach dem VIG im Rahmen des Projekts „Topf Secret“: ThürOVG, Beschluss vom 2. November 2021 – 3 EO 280/20 –, BeckRS 2021, 45353, Rn. 35; OVG Bremen, Urteil vom 14. Juli 2020 – 1 B 338/19 –, juris, Rn. 41 f.; BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 – 5 CS 19.2415 –, juris, Rn. 22 f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 15 B 814/19 –, juris, Rn. 59 ff.; VGH BW, Beschluss vom 13. Dezember 2019 – 10 S 1891/19 –, juris, Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2021 – 14 L 600/20 –, juris, Rn. 39; VG Mainz, Beschluss vom 5. April 2019 – 1 L 103/19.MZ –, BeckRS 2019, 63452, Rn. 16; offengelassen: OVG RP, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 10 B 11634/19.OVG –, juris, Rn. 8; sich daran anschließend VG Mainz, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 1 L 1114/19.MZ –, juris, Rn. 22; anders VG Koblenz, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 1 L 403/19.KO –, S. 6 f. BA). Die Klägerin hat zudem nachvollziehbar dargelegt, dass auf der von ihr genutzten Plattform gerade Sicherungsmaßnahmen dagegen getroffen worden sind, um einen Missbrauch – etwa durch extensive Nutzung – zu verhindern. Hinzukommt, dass eine vom Beklagten angeführte erhöhte Zahl an Anträgen ohne weiteres per einfacher E-Mail (ohne Nutzung des Portals), auf dem Postweg oder per Fax möglich wäre. Die hohe Anzahl der Anfragen dürfte im Wesentlichen nicht allein der Plattform „fragdenstaat.de“, sondern einem materiell nahezu voraussetzungslos ausgestalten Anspruch geschuldet sein. Dass ein solches Recht verstärkt missbräuchlich oder querulatorisch genutzt werden kann, hat der Gesetzgeber – wie sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 LTranspG ergibt – erkannt und die damit einhergehende Belastung der erfassten transparenzpflichtigen Stellen grundsätzlich hingenommen. Abgesehen davon genügt allein die Nutzung einer Plattform, die ggf. von anderen Antragstellern missbräuchlich verwendet wird, ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände nicht, um gerade den hier streitgegenständlichen Antrag der Klägerin als rechtmissbräuchlich einzustufen und ihn in der Folge nicht zu bearbeiten, sofern sie nicht weitere Identitätsnachweise vorlegt. d) Die seitens des Beklagten angeführte Verhinderung eines Identitätsdiebstahls, rechtfertigt hier ebenso wenig die Anforderung der weiteren Nachweise. Denn es lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor. Hierbei war zu berücksichtigen, dass – selbst bei Annahme eines Identitätsdiebstahls, für den hier angesichts der unter dem 17. Februar 2023 postalisch angestoßenen Kommunikation ohnehin außer einer theoretischen Möglichkeit nichts spricht – im hiesigen Fall keine wesentlichen Gefahren in Gestalt von immateriellen oder materiellen Schäden eines Betroffenen zu befürchten waren (vgl. dazu Erwägungsgrund 75 DS-GVO); schließlich kann gerade finanziellen Schäden hinreichend durch Vorschüsse und Vorauszahlungen vorgebeugt werden. Ferner handelt es sich hier auch inhaltlich nicht um eine offensichtlich ehrenrührige oder stark (etwa politisch) polarisierende Anfrage. Allein der Umstand, dass entsprechende Anfragen unter einer falschen Identität (auch) bei fragdenstaat.de gespeichert werden, führt generell nicht zu vertieften Obliegenheiten für eine antragstellende Person zum Nachweis ihrer Identität. Denn die spätere (mögliche) Veröffentlichung ist dem transparenzpflichtigen Beklagten nicht zurechenbar (s.o.). e) Nach alledem war von einem ordnungsgemäßen Antrag der Klägerin auszugehen, der seitens des Beklagten hätte (weiter-)bearbeitet werden müssen, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV oder den Grundsatz der Datenminimierung vorliegt. Mithin steht der Klägerin ein Anspruch auf Zugang zu den begehrten – bei dem Beklagten offenbar vorhandenen – amtlichen Informationen im Sinne des § 5 Abs. 2 LTranspG grundsätzlich zu. Der Transparenzpflicht unterliegen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LTranspG Informationen, über die die transparenzpflichtigen Stellen verfügen oder die für sie bereitgehalten werden. Da der Beklagte keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorgebracht hat und solche auch nicht anderweitig ersichtlich sind, war davon auszugehen, dass er über die begehrten amtlichen Informationen „verfügt“, sie also bei ihm vorhanden sind (vgl. dazu Seeger, in: Heinemann, Praxiskommentar Transparenzgesetz (LTranspG RLP), § 4, Ziff. 4.4.2). Die transparenzpflichtige Stelle trifft zwar keine Informationsbeschaffungspflicht und sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren, allerdings sind im Rechtssinne auch solche Informationen „verfügbar“ bzw. „vorhanden“, die erst noch zusammengestellt werden müssen (vgl. zum IFG: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 20/12 –, NVwZ 2015, 669, Rn. 37; Schoch, in: Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 1, Rn. 40). So liegt die Sache offenbar hier. Die betreffenden Verwaltungsvorgänge hinsichtlich der Entscheidungen in grenzüberschreitenden Kooperationsverfahren nach Art. 60 DS-GVO (und der sich daran anschließenden Maßnahmen) im Jahr 2020 dürften aktuell bei dem Beklagten (noch) in verkörperter Form vorliegen (vgl. dazu VG Mainz, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 K 546/21.MZ –, S. 13 f. UA). Eine für die Informationserteilung letztlich notwendige Extrahierung und Aggregation der begehrten Informationen stellt sich als „reine Übertragungsleistung“ dar (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O.). Entgegenstehende Belange im Sinne der §§ 14 ff. LTranspG sind insoweit weder seitens des Beklagten geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es sich um einen offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Antrag handelt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 LTranspG) oder die Preisgabe personenbezogener Daten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LTranspG) gegenständlich wäre. Es ist ebensowenig anzunehmen, dass durch die Offenlegung der begehrten Informationen die Funktionsfähigkeit der Datenschutzaufsicht als Gegenstand der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LTranspG in einem relevanten Umfang beeinträchtigt wäre (offengelassen bei dem Zugang zu „Entscheidungshilfen, Richtlinien oder Handlungsanweisungen für die Mitarbeiter des LfDl nach welchen Kriterien Ermessensentscheidungen bei Verstößen […] getroffen werden“: VG Mainz, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 K 546/21.MZ –, S. 16 UA); gleiches gilt für das Vorliegen nachteiliger Auswirkungen auf die inter- und supranationalen Beziehungen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LTranspG). 2. Die Sache ist aber – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht spruchreif, da das Gericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen und Überlegungen keine abschließende Entscheidung über das Klagebegehren, mithin den geltend gemachten Anspruch, treffen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. März 2021 – 22 ZB 20.1972 –, BeckRS 2021, 7385, Rn. 16). Dem Beklagten verbleibt (noch) ein selbständiger Entscheidungsspielraum (vgl. dazu etwa Decker, in: BeckOK VwGO, 68. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 113, Rn. 73). Da wie dargestellt kein überzeugend begründeter Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Identität der Klägerin bestand, war insoweit auch kein Ermessensspielraum des Beklagten zur Anforderung weiterer Nachweise mehr gegeben. Das Gericht geht zudem nicht von einem sogenannten „steckengebliebenen Verwaltungsverfahren“ aus (vgl. dazu VG Mainz, Urteil vom 18. November 2021 – 1 K 489/20.MZ –, juris; zu Genehmigungsverfahren: z.B. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2020 – 8 A 311/19 –, juris; Urteil vom 19. Juni 2007 – 8 A 2677/06 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2023 – OVG 3a A 52/23 –, juris; zu sonstigen Verfahren: OVG NRW, Urteil vom 23. November 2023 – 16 A 1884/22 –, juris [Bewilligung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz]; VG Mainz, Urteil vom 21. März 2024 – 1 K 254/23.MZ –, S. 11 f. [landwirtschaftliche Subvention]; VG Stuttgart, Urteil vom 29. März 2017 – 2 K 4254/15 –, juris [Übernahme in ein Beamtenverhältnis]). Zwar ist – nach Angaben des Beklagten – noch keine weitere inhaltliche Prüfung des Antrags der Klägerin erfolgt. Allerdings sind hier keine komplexen (insbesondere technischen) Fragen, die bislang im Verwaltungsverfahren mangels Vorlage der entsprechenden Unterlagen noch nicht behandelt werden konnten, erkennbar; vor allem ist nicht ersichtlich, dass hier die Durchführung einer nach § 13, § 16 Abs. 2 LTranspG notwendigen Drittbeteiligung – etwa aufgrund der Offenbarung personenbezogener Daten – erforderlich wäre. Vielmehr liegen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des begehrten Informationszugangs offenkundig vor, da insbesondere entgegenstehende Belange nach §§ 14 ff. LTranspG nicht ersichtlich sind (s.o.). Der Informationszugang ist der Klägerin durch schriftliche Auskunft zu gewähren. Hinsichtlich der Art des Informationszugangs gilt § 12 Abs. 1 LTranspG (vgl. LT-Drs. 16/5173, S. 42; allgemein dazu in Bezug auf § 7 LIFG BW: Debus, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 7, Rn. 34 ff.). Danach kann die transparenzpflichtige Stelle die Information durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise zugänglich machen (Satz 1). Kann die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen, insbesondere der Transparenz-Plattform, beschafft werden, kann sich die transparenzpflichtige Stelle auf deren Angabe beschränken (Satz 2). Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt; als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (Satz 3). Letzteres ist hier nicht ersichtlich. § 12 Abs. 1 LTranspG bezieht sich ausschließlich auf die „Art“ der Zugangsgewährung. Die „Form“ einer Übermittlung der Information und die Bekanntgabe einer (u.U. nur konkludent) vorgeschalteten Entscheidung über den Informationsanspruch durch Verwaltungsakt (postalisch oder elektronisch) ist hingegen nicht erfasst (anders wohl: Athen, in: Heinemann, Praxiskommentar Transparenzgesetz (LTranspG RLP), § 12, Ziff. 12.4.1 [Gewährung in der für den Antragsteller „optimalen Form“]; die Gesetzesbegründung ist insoweit begrifflich uneinheitlich: LT-Drs. 16/5173, S. 41 [„Form“] und S. 42 [„Art“]). Insoweit besteht – unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes – ein Ermessensspielraum der transparenzpflichtigen Stelle. Dieses Verständnis folgt aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 3 LTranspG, der ausschließlich auf die „Art“ des Informationszugangs abhebt, nicht hingegen auf dessen „Form“; eine Betrachtung anhand von Sinn und Zweck der Vorschrift – die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern (vgl. § 1 Abs. 1 LTranspG) – gebietet keine andere Bewertung (anders zu § 3 Abs. 2 Satz 1 UIG: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 – OVG 12 B 20.12 –, juris, Rn. 56 [„Speicherung der Daten auf einem USB-Stick“]; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 102. EL September 2023, § 3, Rn. 18 [„das beantragte Format“]; zu § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG: Heinicke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: 188. EL November 2023, § 6 VIG, Rn. 5 [„Übersendung einer der Bearbeitung zugänglichen Datei“]; Schnall, in: Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, Werkstand: 46. EL Januar 2024, Ziff. III., Rn. 244 [„mündlich, schriftlich oder elektronisch“]). Im Rahmen der Ermessensausübung ist allerdings dem Informationsbegehren insoweit Rechnung zu tragen, als der Informationsgehalt durch die gewählte Form nicht wesentlich beeinträchtigt sein darf; mithin kann nicht ohne weiteres etwa eine erbetene schriftliche Auskunft durch eine mündliche ersetzt werden. Generell dürfte insoweit eine bürgerfreundliche Auslegung geboten sein und der Zugang nicht unzumutbar ohne hinreichend gewichtigen sachlichen Grund erschwert werden (vgl. zu § 3 Abs. 2 Satz 1 UIG: BT-Drs. 15/3406, S. 16 [„Dem Begehren der antragstellenden Person, die Informationen auf eine bestimmte Art zugänglich zu machen, soll so weit wie möglich Rechnung getragen werden“]). Hier hat die Klägerin ausdrücklich um eine „Antwort in elektronischer Form (E-Mail)“ gebeten und damit erkennbar eine verschriftlichte Auskunft begehrt. Ein Ermessensspielraum kommt dem Beklagten dahingehend – anders als hinsichtlich der Bekanntgabe-/Übersendungsform – nicht zu (siehe zu § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG: Rossi, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 43. Edition, Stand: 1. Februar 2024, § 6 VIG, Rn. 5). Ein dafür erforderlicher „wichtiger Grund“ (etwa aus materiell-rechtlichen Gesichtspunkten; vgl. LT-Drs. 16/5173, S. 42) ist nicht gegeben. Insbesondere kann die mit der begehrten Art des Zugangs einhergehende erleichterte Verbreitungsmöglichkeit oder die (beabsichtigte) Veröffentlichung der Informationen keinen wichtigen Grund für die Einschränkung hinsichtlich der Art des Informationszugangs darstellen (vgl. zu § 3 Abs. 1 Satz 2 UIG: Karg, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 43. Edition, Stand: 1. August 2021, § 3 UIG, Rn. 27; bezüglich einer beabsichtigten Veröffentlichung im Rahmen des Projekts „Topf Secret“: VG München, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – M 32 SN 19.1510 –, BeckRS 2019, 55892, Rn. 71; anders insoweit: VG Regensburg, Beschluss vom 15. März 2019 – RN 5 S 19.189 –, juris, Rn. 32; dem folgend: VG Koblenz, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 1 L 403/19.KO –, S. 6 f. BA). Zwar dürfte der bestehende Spielraum des Beklagten, die Form der Bekanntgabe bzw. der Übersendung der schriftlichen Auskunft zu wählen, der Spruchreife nicht entgegenstehen. Ein relevanter, die Spruchreife ausschließender Ermessensspielraum kommt dem Beklagten aber jedenfalls hinsichtlich der weiteren Verfahrensgestaltung bezüglich einer Gebührenerhebung zu. Hierbei obliegt es ihm, darüber zu befinden, ob und in welcher Höhe ein im hiesigen Fall ernsthaft in Betracht zu ziehender Vorschuss gefordert wird und ggf. die Herausgabe der Information von einer Vorauszahlung abhängig gemacht wird (vgl. § 16 LGebG; siehe dazu Beucher, in: PdK RhPf E-4b, Stand: Oktober 2020, § 16 LGebG, Ziffer 2). Damit kam nur eine Verpflichtung zur Bescheidung in Betracht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zwar hat die Klägerin einen Antrag auf Erteilung der begehrten Informationen und nicht lediglich auf Bescheidung ihres Antrages gestellt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und ist daher teilweise unterlegen. Da sie aber bei materieller Betrachtung im Wesentlichen obsiegt, war von einem lediglich geringen Unterliegen auszugehen. IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten findet seine Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung. Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. April 2024 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Klägerin begehrt den Zugang zu Informationen nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG). Sie wandte sich am 2. Februar 2023 per E-Mail („XXX@fragdenstaat.de“) über das Internetportal „fragdenstaat.de“ an den Beklagten und bat um Übersendung von Informationen zur Anzahl der Entscheidungen nach Art. 60 DSGVO sowie dazu, ob und wie viele Geldbußen und andere Abhilfemaßnahmen verhängt worden waren. Sie begehrte eine unverzügliche Entscheidung über ihren Antrag, jedenfalls aber Bescheidung innerhalb der Fristen des § 12 Abs. 3 LTranspG sowie eine Empfangsbestätigung. Als Postanschrift gab sie ihre im Rubrum genannte Anschrift in Österreich an. Sie bat ferner um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Daraufhin wurde die Klägerin vom Beklagten mit postalisch an die österreichische Adresse versendetem Schreiben vom 17. Februar 2023 aufgefordert, zu bestätigen, dass diese Anfragen von ihr stammten. Die Klägerin bestätigte daraufhin per E-Mail am 20. März 2023, dass sie den Antrag gestellt habe. Sodann erhielt die Klägerin ein per E-Mail an sie versandtes Schreiben vom 24. März 2023. Der Beklagte teilte darin mit, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG es erfordere, dass ein Name und eine Anschrift angegeben werden müssten, damit der Antrag die Identität der antragstellenden Person erkennen lasse. Die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse genüge nicht. Sei die Identität nicht erkennbar, müsse der Antrag nach Ziffer 11.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (VV LTranspG) nicht bearbeitet werden. Weiter führte der Beklagte aus, dass dort mit „Anschrift“ die private deutsche Meldeanschrift gemeint sei. Die Klägerin habe dem Beklagten eine solche aber nicht genannt; es fehle daher an einer formellen Antragsvoraussetzung. Die in § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG normierte Monatsfrist habe daher noch gar nicht angefangen zu laufen. Der Beklagte teilte weiter mit, dass er von nun an die weitere Korrespondenz ausschließlich per Briefpost an die private deutsche Meldeadresse der Klägerin führen werde und nicht mehr per E-Mail oder über die Plattform „FragDenStaat“. Hierdurch solle das Risiko eines Identitätsmissbrauchs verringert werden. Dieses Vorgehen stehe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften. Der Bescheid über den Antrag der Klägerin stelle einen Verwaltungsakt dar, für dessen Bekanntgabe nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Kenntnis der Meldeadresse erforderlich sei. Das Landestransparenzgesetz enthalte keine Regelung hinsichtlich der Form des Bescheides, in der über einen Antrag entschieden werde, sodass die Wahl derselben sowie des Verfahrens im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liege, § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. In diesem Rahmen werde das vorliegende Verfahren auf dem Postweg geführt. Dies folge aus der Erwägung, dass die Beweislast für den Zugang des Bescheides im Zweifel beim Beklagten liege und der Nachweis des Zugangs bei einer E-Mail-Adresse unsicherer sei als auf dem Postweg. Sofern die Klägerin keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, sei die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten möglich. Die Korrespondenz würde dann ausschließlich über die Postadresse des Empfangsbevollmächtigten geführt werden. Da dem Beklagten die Überprüfung der Identität durch eine Meldedatenabfrage bei Verfahrensbeteiligten im Ausland nicht möglich sei, sei in diesem Falle der Nachweis der Identität durch die Übermittlung eines amtlichen Ausweisdokumentes oder Meldenachweises (in Kopie) zu erbringen. Zudem sei die Urkunde der Empfangsvollmacht nachzuweisen. Eine weitere Bearbeitung erfolge bis zur Identitätspreisgabe nicht; die weitere Korrespondenz werde per Briefpost geführt. Eine Erinnerung der Klägerin mit E-Mail an den Beklagten – versandt am 31. März 2023 – blieb unbeantwortet. Die Klägerin hat am 24. Juli 2023 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen wie folgt vor: Die Klage sei zulässig. Ein weiteres Zuwarten könne nicht gefordert werden; die Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei überschritten und der Beklagte habe sich endgültig geweigert, den Antrag weiter zu bearbeiten. Eine Postanschrift sei allgemein schon keine zulässige Voraussetzung, da es insoweit an der Erforderlichkeit der entsprechenden Datenverarbeitung fehle. Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Rheinland-Pfalz sei keine Pflicht zur Angabe der Postanschrift zu entnehmen. Auch aus der Gesetzesbegründung folge dies nicht. Zudem enthielten Parallelvorschriften auf Bundes- oder Landesebene kein solches Erfordernis, sodass nicht ersichtlich sei, warum in Rheinland-Pfalz davon ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung abgewichen werde. Dagegen sprächen auch die Regelungen zur Einrichtung einer Transparenzplattform. Die anlasslose Anforderung einer (Melde-)Anschrift verstoße gegen den Grundsatz der Datenminimierung; den Grundsatz der „Datensparsamkeit“ habe der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 (Az. VGH B 37/16) nicht geprüft. Selbst wenn eine Postanschrift zu fordern wäre, so habe die Klägerin diese Voraussetzung mit Angabe ihres Namens und der ausländischen Anschrift erfüllt. Das Landestransparenzgesetz fordere nicht die Angabe einer behördlich registrierten Meldeadresse; § 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG biete für einen solchen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung keine hinreichend bestimmte Grundlage. Die grammatikalische Auslegung der Ziffer 11.2.1 VV LTranspG lasse keine zwingenden Rückschlüsse auf die Auslegung des formellen Gesetzes zu. Ausweislich der Gesetzesbegründung diene die Erkennbarkeit der Identität nicht der Vermeidung des Identitätsmissbrauchs, sondern der Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens; hierfür reichten E-Mail-Adresse und Name, jedenfalls in Verbindung mit der Postanschrift aus. Einer Meldeadresse bedürfe es dafür nicht. Zudem sei in keinem anderen formlosen Verwaltungsverfahren die Angabe einer Meldeadresse zwingend. Bei der Möglichkeit der Benennung eines Empfangsbevollmächtigten nach § 15 VwVfG habe der Beklagte einen Ermessensspielraum; dieser würde überspannt, wenn dies anlasslos in jedem Fall verlangt würde. Die damit einhergehende Erschwerung des Informationszugangs für Personen mit ausländischer Anschrift widerspreche zudem dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LTranspG. Eine Bekanntgabe von Verwaltungsakten sei ohne weiteres auf elektronischem Wege möglich. Ferner könnte bei der etwaigen Erhebung von Gebühren nach § 16 des Landesgebührengesetzes (LGebG) ein Vorschuss verlangt werden. Eine Schlechterstellung von Personen ohne inländische Wohnanschrift sei zudem eine faktische Diskriminierung gemäß Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Anders als der Beklagte meine, stamme die VV LTranspG nicht vom „Landesgesetzgeber“, sondern sei eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die abseits der Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung keine Bindungswirkung der Rechtsunterworfenen oder Gerichte entfalte. Der Beklagte folgere bereits allein aus der Wahl der elektronischen Kommunikationsform in unzulässiger Weise „begründete Zweifel“ an der Identität. Ein Vergleich insbesondere mit datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen gehe insoweit fehl, als dort stets personenbezogene Daten gegenständlich seien, die nur dem Betroffenen preisgegeben werden sollen. Dies sei im Rahmen des Landestransparenzgesetzes anders. Der Adressat eines Verwaltungsaktes könne ohne weiteres anhand des Namens und der ausländischen Postanschrift konkretisiert werden; die fehlende personelle Bestimmtheit folge daraus nicht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte nur mittels einer Postzustellungsurkunde zum Beweis rechtmäßigen Verhaltens führen könne. Hinsichtlich eines Gebührenverfahrens sei zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Notwendigkeit gegeben, da noch nicht absehbar sei, ob ein solches überhaupt durchgeführt werden müsse. Es sei nicht verständlich, warum der Beklagte gerade eine inländische Meldeadresse benötige, um Massenverfahren in ordnungsgemäße Bahnen zu lenken. Eine mögliche Überforderung der Behörde aufgrund von per E-Mail gestellten Anfragen rechtfertige keine solche Zulässigkeitsanforderung. Die bloße Antragstellung per elektronischer Kommunikation begründe noch keinen Rechtsmissbrauch. Hierbei sei an § 2 des E-Government-Gesetzes Rheinland-Pfalz (EGovGRP) zu erinnern. Die von der Klägerin verwendete Plattform biete auch kein erhöhtes Missbrauchspotential; dies sei auch durch technische Vorkehrungen sichergestellt. Die Anschuldigungen gegenüber des Open Knowledge Foundation e.V., der die Plattform „fragdenstaat.de“ betreibe, hinsichtlich eines datenschutz- und rechtswidrigen Verhaltens, seien zurückzuweisen. Im konkreten Fall seien die Ermessenserwägungen des Beklagten zudem fehlerhaft. Er gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Identität der Klägerin nicht erkennbar gewesen sei. Insbesondere habe sie auf postalische Anfrage erklärt, dass der Antrag von ihr stamme. Die vom Beklagten vorgenommene Abfrage einer inländischen Meldeanschrift und die Aufforderung zur Vorlage einer Ausweiskopie oder Meldebestätigung sei auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2024 (Az. 6 C 8.22) unzulässig. Mit diesen Anforderungen gehe der Beklagte weit über das hinaus, was – ohne weitere Indizien oder Zweifel – zur Erkennbarkeit der Identität nach § 11 Abs. 2 LTranspG gefordert werden könne. Selbst wenn aber entgegen ihrer Auffassung die Wahl des Postweges als zulässige Ausübung des Ermessens verstanden werden sollte, so sei jedenfalls die Aufforderung zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten ermessensfehlerhaft und die Verweigerung der Bearbeitung ohne die Bestellung eines solchen Bevollmächtigten rechtswidrig. Die Klägerin habe Anspruch auf die Zugänglichmachung der begehrten amtlichen Informationen. Materielle Ausschlussgründe lägen nicht vor. Hierauf berufe sich auch der Beklagte nicht. Dass er die Informationen bei Erfolg der Klage noch sichten und zusammentragen müsse, sei unerheblich. Die Sache sei damit spruchreif. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 2. Februar 2023 folgende Informationen zugänglich zu machen: Zugang zu sämtlichen Informationen, aus denen sich ergibt, wie viele Entscheidungen nach Artikel 60 der DS-GVO (Entscheidungen in grenzüberschreitenden Kooperationsverfahren) Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz im Jahr 2020 erlassen und ob und wie viele Geldbußen oder andere Abhilfemaßnahmen verhängt wurden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Klageerwiderung vor: Die Obliegenheit zur Übermittlung eines Ausweisdokuments oder einer Meldebestätigung (in Kopie) sei in § 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG normiert. Der „Landesgesetzgeber“ habe die Vorschrift in Ziffer 11.2.1 VV LTranspG dahingehend konkretisiert, dass die Angabe des Namens und „der Anschrift“ (nicht „einer Anschrift“) erforderlich sei; die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse genüge nicht. Zweck der Vorschrift sei die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens. Ferner habe ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland auf Verlangen einen inländischen Zustellbevollmächtigten zu benennen (§ 15 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG). Diese Regelung finde auch hier Anwendung. Ferner sei ebenso bei Anträgen nach Art. 15 bis 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) die Möglichkeit gegeben, bei „begründeten Zweifeln an der Identität der natürlichen Person“ Informationen anzufordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind. Die Offenlegung der geforderten Angaben sei zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens erforderlich: Sie ermögliche die für die Bekanntgabe notwendige Konkretisierung des Adressaten. Könne der Adressat nicht zweifelsfrei ermittelt werden, könne dies zur Rechtswidrigkeit und sogar Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mangels hinreichender Bestimmtheit führen. Die Angabe des Namens in Verbindung mit einer unverifizierten E-Mail-Adresse und/oder Postanschrift reiche nicht aus. Ferner seien die geforderten Angaben für den Beklagten erforderlich, um die Rechtmäßigkeit seines Handelns, insbesondere den Zugang von Bescheiden, nachweisen zu können. Zudem sei die Durchführung des Gebührenverfahrens nach § 24 LTranspG ohne die weiteren Angaben nicht sichergestellt. Ohne Kenntnis der Identität könne nicht vollstreckt werden. Für die streitgegenständlichen Amtshandlungen müssten auch Gebühren erhoben werden. Der relevante Arbeitsumfang sei bereits jetzt absehbar. Der zuständige Sachbearbeiter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die betreffende Amtshandlung in jedem Fall einen Zeitaufwand von mehr als 45 Minuten erfordern würde. Die Klägerin trage insoweit widersprüchlich vor, indem sie einerseits behaupte, der Beklagte habe ihren Antrag noch nicht geprüft, andererseits aber von der Spruchreife ausgehe. Darüber hinaus seien die Angaben erforderlich, um das Risiko eines Identitätsmissbrauchs bzw. -diebstahls auf ein hinnehmbares Maß zu begrenzen. Dies sei aufgrund der niedrigschwelligen Anspruchsvoraussetzungen möglich. Im Rahmen der Datenschutzaufsicht bearbeite der Beklagte regelmäßig Fälle, in denen ein Identitätsmissbrauch bzw. -diebstahl zu erheblichen immateriellen und materiellen Schäden geführt habe. In der Datenschutz-Grundverordnung sei dies explizit als Risiko benannt. Im Übrigen sei infolge der Einbeziehung des Open Knowledge Foundation e.V. als Betreiber des Portals „fragdenstaat.de“ nicht sichergestellt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten datenschutzkonform erfolge. Somit würden die unrichtigen personenbezogenen Daten nicht nur bei dem Beklagten, sondern auch bei dem Open Knowledge Foundation e.V. gespeichert. Hierbei sei anzumerken, dass der Verein bei seinem Vorhaben, der Informationsfreiheit mehr Geltung zu verschaffen, nicht immer im vollen Umfang die gesetzlichen Vorgaben einhalte. Dies habe sich im Oktober 2022 gezeigt, als er als Verschlusssachen eingestufte Dokumente rechtswidrig unter entsprechender Verlautbarung veröffentlicht habe. Im Übrigen sei aus einer früheren Klage (XXX) bereits ein Fall des Identitätsmissbrauchs bekannt geworden. Die Offenlegung der Angaben sei außerdem erforderlich, um Massenverfahren in geordnete Bahnen zu lenken, Missbrauch vorzubeugen und in diesen Fällen ein rechtssicheres Verfahren sicherzustellen. Der Beklagte sehe sich mit einer Vielzahl an Hinweisen und Anfragen im Bereich der Informationsfreiheit und des Datenschutzes konfrontiert, die in erster Linie missbräuchlich erfolgten. Insbesondere bei Anfragen über „fragdenstaat.de“ bestehe ein erhöhtes Missbrauchspotential. Dort würden die Nutzer ausdrücklich dazu aufgefordert, mit „Krawall“ Informationsanträge zu stellen („Mit Liebe und Krawall für mehr Informationsfreiheit – werde Teil unserer Schreibtisch-Hooligang!“; https://fragdenstaat.de/spenden/hooligang/). Unterstrichen werde dies durch den Begriff „Hooligang“, der eindeutige Assoziationen mit dem Begriff „Hooligans“ hervorrufe. Vor diesem Hintergrund habe sich der Beklagte ermessensfehlerfrei für die Anforderung der ergänzenden Angaben entschieden. Insbesondere habe er bei der Auswahl der Form des Informationszugangs einen Ermessensspielraum. Ein Datenschutzverstoß liege nicht vor. Es fehle bereits an einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der aktuell geltende Grundsatz der „Datenminimierung“ (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) DS-GVO) sei nicht verletzt; der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz habe zudem die Datenschutzkonformität der relevanten Vorschrift im Ganzen bejaht. Sei die Identität nicht erkennbar, schreibe der „Landesgesetzgeber“ in Ziffer 11.2.1 VV LTranspG vor, dass der Antrag nicht bearbeitet werden müsse. Von einem Antragsteller dürfe erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringe und „zu seinem Anliegen steht“; ein entsprechendes Verwaltungsverfahren könne nicht „aus dem Verborgenen heraus“ geführt werden. Hierunter falle auch die Angabe von Pseudonymen oder falscher Anschriften. Letztlich seien die Folgen für die Klägerin als gering zu bewerten. Es sei zudem keine Spruchreife gegeben. Die transparenzpflichtige Stelle prüfe eigenständig, ob die beantragten Informationen bei ihr vorliegen sowie, ob dem Informationszugang Belange (§§ 14 bis 16 LTranspG) entgegenstehen; insoweit erfolge eine Abwägung durch die Behörde (§ 17 LTranspG). Mit Schriftsätzen vom 18. bzw. 19. März 2024 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten (2 Bände in elektronischer Form) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.