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Beschluss

RN 5 S 24.1393

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000; 00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin, die am … in X … eine Betriebsstätte ihres Gastronomiebetriebs betreibt, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt), mit welchem dem Beigeladenen eine Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zugebilligt wurde. Am …2024 stellte der Beigeladene beim Landratsamt einen Antrag auf Informationserteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz. Sein Antrag lautet auszugsweise wie folgt: „1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Es folgt die Bezeichnung und Adresse des Betriebs des Beigeladenen 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz – VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. […] Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“)." Die E-Mail-Anfrage wurde vom Beigeladenen über eine von foodwatch e.V. und FragDenStaat betriebene Internetplattform eingereicht. Im Rahmen des Internetauftritts von foodwatch e.V. bzw. FragDenStaat ist es möglich, ein Restaurant oder einen Lebensmittelbetrieb in einer Straßenkarte anzuklicken oder nach einem konkreten Betrieb zu suchen. Im nächsten Schritt muss der Antragsteller nur noch seinen Namen und seine E-Mail- und Postadresse eingeben. Die vorformulierte Anfrage wird dann automatisiert per E-Mail an die zuständige Behörde geschickt. Antworten der befragten Behörde werden gegebenenfalls im Auftrag des Antragstellers auf dem Internetportal veröffentlicht, worauf in der Anfrage ausdrücklich hingewiesen wird. Mit Schreiben vom 15.5.2024 hörte das Landratsamt die Antragstellerin zum Antrag des Beigeladenen an. Ausweislich des Schreibens sei die Eröffnung folgender Informationen beabsichtigt: „1 Kontrollberichte zur Kontrolle am [Datum in der Akte geschwärzt]“. Mit E-Mail vom 31.5.2024 widersetzte sich die Antragstellerin der Herausgabe der Informationen. Am 6.6.2024 erließ das Landratsamt gegenüber dem Beigeladenen folgenden Bescheid, der der Antragstellerin am 7.6.2024 zugestellt wurde: 1. Dem Antrag auf Informationsgewährung bezüglich des Betriebes [es folgt die Angabe der Adresse der Betriebsstätte] wird in folgender Form stattgegeben: a) Bekanntgabe der Daten der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen. b) Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, wenn Beanstandungen im Sinne von unzulässigen Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der auf Grund des LFGB erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des LFGB vorliegen. Die Information wird 14 Tage nach Zustellung dieses Bescheids in Schriftform bekannt gegeben, sofern bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt ist. 2. Die Ziffer 1 dieses Bescheides ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. 3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Bei dem vom Beigeladenen gestellten Antrag handele es sich um einen Antrag auf Informationsgewährung nach den §§ 4 Abs. 1, 2 Abs. 1 VIG. Da keine Gründe ersichtlich seien, die gegen eine Informationsgewährung sprechen könnten, insbesondere keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 3 VIG vorliegen würden, sei die Information zu erteilen. Am 12.6.2024 ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid erheben, die unter dem Az. RN 5 K 24.1394 geführt wird. Zugleich ließ sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen, der nach seinem Wortlaut auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, auf Aussetzung der Vollziehung sowie auf Untersagung der Internetveröffentlichung gerichtet ist. Das Anhörungsschreiben vom 15.5.2024 habe auf einen Kontrollbericht vom …2023 Bezug genommen, welcher der Antragstellerin unbekannt sei und laut dem Antragsgegner keine Beanstandungen enthalte. Ferner habe das Schreiben einen Kontrollbericht vom …2023 enthalten, der an den Beigeladenen weitergegeben werden solle. Durch die Herausgabe der Informationen werde eine nicht mehr rückgängig zu machende Situation geschaffen. Dies sei im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer erhobenen Klage könne daher nur dann abgelehnt werden, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für die Rechtmäßigkeit der seitens der Behörde getroffenen Entscheidung spräche, was gerade nicht der Fall sei. Im Einzelnen gelte Folgendes: Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Antragstellerin der vorletzte Kontrollbericht – also derjenige vom …2023 – nicht vorliege. In tatsächlicher Hinsicht könne erst das Hauptsacheverfahren klären, ob die Kontrollberichte lediglich beschreibender Natur seien oder ob sie – wie dies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordere – auch eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde beinhalten würden. Auch sei nicht ersichtlich, dass nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen auch „festgestellt“ worden seien, wie dies die Rechtsprechung fordere. Außerdem mangele es dem Protokoll an der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit. Eine genaue Beschreibung der angeblich festgestellten Mängel sei nicht erkennbar. So werde etwa in Ziffer 3 keine hinreichende Feststellung eines Verstoßes getroffen, wenn ausgeführt werde, dass Verunreinigung/Kontamination nicht ausgeschlossen werden könne, andererseits dann aber darin ein Verstoß gesehen werde. Dies sei missverständlich und lasse Raum für eine negative und für die Antragstellerin geschäftsschädigende Interpretation. Im Übrigen würden Angaben dazu fehlen, ob die behaupteten Mängel beseitigt worden seien. Der streitgegenständliche Bescheid sei schließlich im Hinblick auf die Art der Informationsgewährung ermessensfehlerhaft ergangen. Nach § 6 Abs. 1 VIG könne die Informationsgewährung durch Akteneinsicht oder in anderer geeigneter Art durchgeführt werden, wie etwa durch die Beantwortung konkreter Fragen. Es lägen vorliegend hinreichende und gewichtige Gründe vor, die den Antragsgegner zu einer anderen Art der Informationsgewährung hätten anhalten müssen. So bestehe insbesondere die Gefahr einer Veröffentlichung der Kontrollberichte im Internet; denn der Beigeladene sei offenbar Anhänger von foodwatch e.V. Eine Veröffentlichung im Internet rufe unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin hervor, da von ihr eine „Prangerwirkung“ ausgehe. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6.6.2024 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die beiden letzten Kontrollen bei der Antragstellerin hätten am …2023 und am …2023 stattgefunden. Am …2023 sei kein Verstoß festgestellt worden, weshalb eine Herausgabe des diesbezüglichen Berichts nicht beabsichtigt sei. Der Antragstellerin sei im Rahmen der Anhörung und auch mit der Übersendung des Bescheids mitgeteilt worden, dass bezüglich dieser Kontrolle lediglich beabsichtigt sei, das Datum und das Ergebnis der Kontrolle mitzuteilen. Hierin könne keine Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin gesehen werden. Der Bericht zur zweiten Kontrolle enthalte eine Auflistung von Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere vom EU-Recht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) VIG). Zur Veranschaulichung legte die Antragstellerin einen anonymisierten Musterkontrollbericht vor. Dieser betreffe nicht das Unternehmen der Antragstellerin, sei aber vergleichbar aufgebaut. Bei der Auflistung der Verstöße sei jeweils zuerst die Feststellung aufgeführt. Dabei sei auf eine genaue Beschreibung geachtet worden. So werde etwa der betroffene Gegenstand der Kontrolle oder der genaue Ort im Raum benannt und zusätzlich werde bei Bedarf noch aufgeführt, um welche Bereiche es sich dabei handele (z.B. im Innenraum der Mikrowelle). Es werde hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich auch insoweit lediglich um ein Beispiel handele, das keinerlei Rückschlüsse auf die bei der Antragstellerin vorgefundenen Verstöße zulasse. Direkt darunter werde die Vorschrift zitiert, gegen die verstoßen worden sei. Im weiteren werde dann aufgeführt, an welchem Tag welche behördliche Maßnahme erfolgt sei. Ebenso enthalte der Bericht eine Aussage bezüglich der Abstellung der Mängel zum Zeitpunkt der Informationserteilung. Insofern entspreche der Kontrollbericht sowohl im Aufbau als auch inhaltlich vollumfänglich den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz (StMUV). Er werde evident den qualitativen Anforderungen an die Feststellung und Subsumtion eines lebensmittelrechtlichen Verstoßes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG gerecht. Der Kontrollbericht spiegele somit apodiktisch die Anforderungen des Verbraucherinformationsgesetzes wieder. Mit ihren Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids wende sich die Antragstellerin im Ergebnis gegen das Verbraucherinformationsgesetz selbst. Die Art der gewählten Informationsgewährung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Grundsätzlich liege die Art der Informationsgewährung im Ermessen der Behörde, § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG. Wenn jedoch eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt werde, dürfe diese nur aus wichtigem Grund auf andere Weise gewährt werden. Hier habe der Antragsteller – also der Beigeladene – eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) erbeten. Um eine sichere Übermittlung zu gewährleisten, habe die Behörde diesem Wunsch im Bescheid nicht entsprochen und die Informationserteilung in Schriftform gewählt. Auch wenn stets ein gewisses Risiko bestehe, dass der Informierte die ihm offengelegten Informationen weiterverbreite, sehe es das Verbraucherinformationsgesetz gerade nicht vor, die Information vorzuenthalten. Wenn alleine das Veröffentlichungsrisiko die Informationsgewährung verhindern könnte, könnte das Verbraucherinformationsgesetz praktisch nicht zur Anwendung gelangen. Gegen eine unangemessene Veröffentlichung von Informationen durch Private müsse sich ein betroffener Unternehmer auf dem Zivilrechtsweg wehren. Der zur Weitergabe vorgesehene Kontrollbericht enthalte auch festgestellte Abweichungen im Rechtssinne. Solche liegen vor, wenn bestimmte Vorgänge mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang stehen. Eine Feststellung der Abweichung durch Verwaltungsakt sei insoweit nicht erforderlich. Der Kontrollbericht zur zweiten Kontrolle beinhalte konkret den Sachverhalt und die jeweils darauf bezogene rechtliche Wertung durch die konkrete Benennung der Vorschrift gegen die jeweils verstoßen worden sei. Er stelle damit die tatsächliche und rechtliche Wertung dar. Indem der Kontrollbericht die Rechtsgrundlagen zu den einzelnen festgestellten Verstößen benenne, enthalte er auch die rechtliche Subsumtion in Form einer juristisch wertenden Einordnung der tatsächlichen Feststellungen bei der Kontrolle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Hauptsachesowie im Eilrechtschutzverfahren und auf die dem Gericht vorliegende Behördenakte im Verfahren auf Auskunftserteilung Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Das Begehren der Antragstellerin ist darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung ihrer in der Hauptsache gegen den Bescheid erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen. Die Antragstellerin ist zwar nicht Adressatin des streitgegenständlichen Bescheids, gleichwohl ist ein Antrag nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 5 VwGO statthaft. Im Streit steht vorliegend eine Informationsgewährung über seitens des Antragsgegners festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) VIG. Die seitens der Antragstellerin erhobene Drittanfechtungsklage hat somit gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung, weshalb ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft ist. Die darüber hinaus seitens der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift beantragte Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 6.6.2024 sowie eine gegenüber dem Antragsgegner auszusprechende Untersagung der Informationsveröffentlichung ist daneben nicht erforderlich. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich das Landratsamt als eine an Recht und Gesetz gebundene Behörde an eine seitens des Gerichts angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage halten würde, weshalb es der zusätzlichen Anträge nicht bedarf. Insoweit war der gestellte Antrag entsprechend auszulegen (vgl. auch § 88 VwGO). Da das Gericht im Rahmen der Erstzustellung des Antrags den Antragsgegner darum gebeten hat, von Vollzugsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abzusehen, bedurfte es auch keines Erlasses einer Zwischenverfügung, wie von der Antragstellerin beantragt. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die Behörde der Bitte des Gerichts nachkommt. Dies gilt jedenfalls solange sie sich nicht gegenteilig äußert. Obwohl sich der streitgegenständliche Bescheid nicht an die Antragstellerin selbst richtet, ist sie nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Sie kann nämlich geltend machen, dass der an den Beigeladenen gerichtete und diesen begünstigende Bescheid drittschützende Normen verletzt, die dem Schutz der Antragstellerin dienen. Die seitens des Antragsgegners beabsichtigte Veröffentlichung der Informationen verletzt nämlich möglicherweise die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris; VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 – RN 5 S 19.189 – juris Rn. 26; VG Würzburg, B.v. 15.1.2021 – W 8 S 20.1850 – juris Rn. 34; VG Würzburg, B.v. 8.1.2018 – W 8 S 17.1396 – juris Rn. 21). 2. Der Antrag ist nicht begründet. Die Prüfung der dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt, dass keine Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids bestehen. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (W.R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 80 Rn. 152; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 90 ff.). Vorliegend besteht die Besonderheit, dass es sich in der konkreten Fallkonstellation um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt, weil bei einer Ablehnung des Antrags eine Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte erfolgen könnte, was dazu führen würde, dass nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfallen sollte. Derartige Regelungen, sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch nur zulässig, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts im Hauptsacheverfahren ebenso ausfällt wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Antragsablehnung nur erfolgen darf, wenn ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass auch die Hauptsacheklage keinen Erfolg haben wird, der Bescheid also mithin offensichtlich rechtmäßig sein wird. Bezüglich der zu prüfenden Rechtsfragen ist daher eine eingehende Prüfung vorzunehmen, die über eine bloße summarische Prüfung hinausgeht (vgl. dazu Schoch in: Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 80 Rn. 411 ff. und § 80a VwGO Rn. 66a f.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 156 und Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 90 ff.). Gemessen an diesen Maßstäben ist der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden. Der vom Beigeladenen geltend gemachte Informationsanspruch stützt sich auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst c) VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen a) von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind. a) In zeitlicher Hinsicht hat der Beigeladene selbst seinen Antrag dahingehend beschränkt, dass er lediglich die Herausgabe der Kontrollberichte über die letzten beiden Betriebsprüfungen beantragt hat, und zwar auch nur dann, wenn diese Beanstandungen enthalten. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Verbraucherinformationsgesetz enthält eine zeitliche Grenze des Informationsanspruches nur in § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) VIG. Einer Informationserteilung stehen danach öffentliche Belange in der Regel entgegen, wenn es sich um Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. Da die beiden fraglichen Kontrollen erst im Jahr 2023 stattgefunden haben, ist dieser Zeitraum noch nicht verstrichen. Die Antragstellerin verkennt im Übrigen, dass der Antragsteller dem Beigeladenen ausschließlich den zweiten Kontrollbericht über die Betriebskontrolle am …2023 zugänglich machen möchte. Bei der Kontrolle am …2023 wurden keine „nicht zulässigen Abweichungen“ festgestellt, weshalb insoweit eine Herausgabe des Kontrollberichts überhaupt nicht beantragt war. Allein durch die seitens des Antragsgegners beabsichtigte Mitteilung, dass es am …2023 eine weitere Kontrolle gegeben hat und dass diese ohne Beanstandungen geblieben ist, ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht ersichtlich. Anders als durch die Mitteilung einer derartigen „Fehlanzeige„könnte der Antragsgegner gegenüber dem Beigeladenen auch nicht darlegen, dass er seiner grundsätzlich bestehenden Informationspflicht nachkommt. b) Der Kontrollbericht vom …2023, der an den Beigeladenen herausgegeben werden soll, enthält Daten über „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ von lebensmittelrechtlichen Vorschriften. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals inzwischen geklärt. Der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“, der das frühere Merkmal des „Verstoßes“ abgelöst hat, erfasst jede objektive Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften. Auf subjektive Elemente wie Verschulden oder Vorwerfbarkeit kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob ein Verstoß gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts vorliegt. Im Interesse einer zeitnahen Information muss die „nicht zulässige Abweichung“ nicht durch Verwaltungsakt festgestellt worden sein. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 29.8.2019 – 7 C 29.17 – juris Rn. 30, 32 im Anschluss an BayVGH, U.v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 40 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.4.2020 – 5 CS 19.8087 – juris Rn. 20). Der von der Antragsgegnerin zur Weiterleitung an den Beigeladenen vorgesehene Kontrollbericht erfüllt diese Anforderungen. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin, das durch die Vorlage eines ein anderes Unternehmen betreffenden Vergleichsberichts veranschaulicht wurde, waren und sind die Kontrollberichte dergestalt strukturiert, dass die vorgefundenen Mängel zunächst in tatsächlicher Hinsicht beschrieben und sodann rechtlich bewertet, d.h. als normbezogene objektive Verstöße qualifiziert werden. Die Mängelfeststellung ist zugleich mit der konkret seitens der Behörde geforderten Maßnahme verbunden, die aufgrund des Verstoßes ergriffen worden ist. Diese Vorgehensweise macht deutlich, dass aus Sicht der Antragsgegnerin eine abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtslage erfolgt ist, die eine aktenkundig festgestellte Normabweichung begründet. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass der zur Herausgabe bestimmte Kontrollbericht keine hinreichenden Feststellungen von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften enthalte, weil dort etwa lediglich ausgeführt sei, dass Verunreinigung/Kontamination aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht auszuschließen sei, verkennt sie, dass ein lebensmittelrechtlicher Verstoß nicht erst dann vorliegt, wenn eine Verunreinigung/Kontamination tatsächlich erfolgt bzw. nachgewiesen ist. Ausreichend kann selbstverständlich bereits sein – worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat –, dass ein Übergang von Stoffen auf Lebensmittel nicht ausgeschlossen ist. Beispielhaft sei hier nur § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) genannt. Dort ist geregelt, dass Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Zur Bejahung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften reicht danach die Gefahr einer negativen Beeinflussung aus, die aber noch nicht eingetreten sein muss. Im Übrigen kommt es für den Anspruch auf Informationsgewährung auch nicht darauf an, ob die getroffenen Feststellungen und die vorgenommene Zuordnung der Verstöße zu den jeweiligen Rechtsvorschriften durch die Behörde inhaltlich zutreffend sind, was auch in § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG Niederschlag findet. Notwendig, aber auch ausreichend ist allein die Subsumtion, für welche die Angabe des festgestellten Sachverhalts und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Rechtsvorschrift ausreicht. Ob die Subsumtion der Behörde zutreffend ist, ist gegebenenfalls in einem anderen Verfahren zu klären (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2020 – 5 CS 20.1302 – juris Rn. 16). Im Übrigen besteht nach § 6 Abs. 4 VIG seitens der informationspflichtigen Stelle eine Pflicht zur unverzüglichen Richtigstellung, sofern sich die zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben herausstellen sollten (vgl. dazu VG Würzburg, B.v. 15.1.2021 – W 8 S 20.1850 – juris Rn. 56). Soweit die Antragstellerin gleichwohl meint, dass eine gerichtliche Entscheidung ohne Kenntnis des konkreten Kontrollberichts gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO und das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verstoße, ist dem nicht zu folgen. Die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugung, welche eine den Anforderungen des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende Sachverhaltsaufklärung voraussetzt, lässt sich anhand des Beteiligtenvorbringens und des sonstigen Akteninhalts mit einem hinreichenden Gewissheitsgrad bilden. Die Erläuterungen der Antragsgegnerin zum Zustandekommen, Aufbau und Inhalt des Kontrollberichts, den die Antragstellerin im behördlichen Anhörungsverfahren erhalten hat, reichen für die gerichtliche Beurteilung aus, ob das Tatbestandsmerkmal „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ im Streitfall erfüllt ist. Auf die Frage, welche konkrete Normabweichung festgestellt worden ist, kommt es für das Bestehen des Auskunftsanspruchs nicht an. Der verfahrensgegenständliche Informationszugangsanspruch hängt nicht vom Inhalt oder von der Qualität der dokumentierten Abweichungsfeststellung ab, sodass die abstrakten Umschreibungen der Antragsgegnerin zur Beurteilung ausreichen. Der Durchführung eines „in camera“-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bedarf es zur gerichtlichen Überzeugungsbildung hinsichtlich des Merkmals der „festgestellten nicht zulässigen Abweichung“ nicht (vgl. zum Ganzen OVG NRW, B.v. 16.1.2020 – 15 B 814/19 – juris Rn. 16 ff.). Hiervon geht auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. BayVGH, BayVGH, B.v. 15.4.2020 – 5 CS 19.2087 – juris Rn. 22 unter Hinweis auf BayVGH, U.v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 52). Auch gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Art des Informationszugangs bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Bei der Frage der Art der Informationserteilung hat die Behörde grundsätzlich unter den infrage kommenden Informationszugängen einen diskriminierungsfreien und bürgerfreundlichen Zugang auszuwählen, der sich am Grundsatz des einfachen, zweckmäßigen und zügigen Verwaltungsverfahrens nach Art. 10 BayVwVfG zu orientieren hat. Das Ermessen der Behörde ist jedoch nicht frei, sondern hat sich grundsätzlich an der vom Informationsbegehrenden geäußerten Form des Informationszugangs zu orientieren. Dies folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG. Wird danach eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Wünscht ein Antragsteller daher z.B. die Übersendung einer der Bearbeitung zugänglichen Datei, kann ihm dies ohne entgegenstehenden gewichtigen Sachgrund nicht verweigert werden (so Heinicke in: Sosnitza/Meisterernst, 188. EL November 2023, VIG § 6 Rn. 4f.; VG Frankfurt, B.v. 7.9.2020 – 11 L 1433/20.F – juris Rn. 28; VG Weimar, B.v. 23.5.2019 – 8 E 423/19 – juris Rn. 25f.). Im vorliegenden Fall hat der Beigeladene die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte in elektronischer Form (E-Mail) beantragt. Der Antragsgegner hat dem Antrag des Beigeladenen mit Bescheid vom 6.6.2024 in der Sache stattgegeben und angeordnet, dass die Informationsgewährung in schriftlicher Form erfolgt, ohne dass die Abweichung von der beantragten Art der Informationsgewährung im Bescheid begründet wurde. Der Beigeladene ist dem jedoch nicht entgegengetreten. Ihm wurde der Bescheid am 7.6.2024 zugestellt. Rechtsmittel hat er dagegen offenbar nicht eingelegt, sodass der Bescheid ihm gegenüber bestandskräftig geworden ist. Durch die vom Antrag des Beigeladenen abweichende Art der Gewährung des Informationszugangs wird die Antragstellerin jedoch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Der Antragsgegner ist nämlich nicht verpflichtet, im Interesse der Antragstellerin eine bestimmte Form des Informationszugangs zu wählen, z.B. durch bloße Akteneinsicht, abstrakte schriftliche Zitate oder mündliche Auskunftserteilung. Letzteres wird im Kontext der von foodwatch e.V./FragDenStaat initiierten Internetplattform „Topf Secret“, im Rahmen derer Informationen nach dem VIG von Privatpersonen bei den zuständigen Behörden beantragt werden können, zum Schutz der unternehmerischen Rechte von Teilen der Literatur und der Rechtsprechung für zulässig bzw. geboten erachtet. Bei erkennbar zu einer „Kampagne“ zählenden Anfragen könne die Informationserteilung auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG durch eine Akteneinsicht vor Ort ohne die Möglichkeit, Kopien zu fertigen, oder sogar mündlich erfolgen (Lück/Benski, DÖV 2020, 506, 515 unter Verweis auf VG Ansbach, U.v. 12.6.2019 – AN 14 K 19.00773 – juris und VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 – 5 S 19.189 – juris, wobei das VG Regensburg die angesprochene Frage in dem Eilrechtsschutzverfahren nur angerissen, aber ausdrücklich offengelassen hat). Zur Begründung wird dazu ausgeführt, dass eine andersartige Informationsgewährung – z.B. durch Übersendung von Kopien der schriftlichen Kontrollberichte oder durch E-Mail – unverhältnismäßig sei. Die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Grundrechtskonformität an aktives staatliches Informationshandeln stelle (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris), seien auf den Fall einer antragsbasierten Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz übertragbar, weil aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf dem Internetportal von foodwatch e.V./FragDenStaat eine vergleichbare Wirkung – also ein Eingriff in die Berufsfreiheit des betroffenen Unternehmers – erreicht werde. In verfassungskonformer Auslegung sei die Informationsherausgabe angesichts der zu erwartenden zeitlich unbefristeten Veröffentlichung von als geringfügig anzusehenden Verstößen auf der von den genannten Organisationen initiierten Internetplattform unverhältnismäßig. Zivilrechtlicher Rechtsschutz sei nicht ausreichend. Deshalb müsse sich ein Antragsteller zwingend auf eine Akteneinsicht vor Ort oder eine Informationsgewährung in mündlicher Form verweisen lassen (so VG Ansbach, U.v. 12.6.2019 – AN 14 K 19.00773 – juris Rn. 27ff.). Unter Zugrundelegung dieser Auffassung würde wohl ein subjektives Recht des betroffenen Unternehmers – hier der Antragstellerin – bestehen, wonach nur eine sehr eingeschränkte Art der Informationsgewährung und jedenfalls keine Herausgabe schriftlicher Kontrollberichte zulässig wäre. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist dem jedoch entgegengetreten. Die staatliche Informationsgewährung nach § 40 Abs. 1a LFGB sei nicht mit der antragsbasierten Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz vergleichbar. Nach seinem Beschluss vom 7.8.2020 (5 CS 20.1302 – juris Rn. 25ff.) verstoße die antragsgebundene Informationserteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar sei der Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen ziele, das Konsumverhalten beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern könne (BVerwG, U.v. 29.8.2019 – 7 C 29.17 – juris Rn. 42ff.). Insoweit gelte für die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG von einem Antrag abhängige Informationsgewährung nichts anderes als für aktive staatliche Informationstätigkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB, die in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleichkomme (BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 Rn. 26ff.). Gleichwohl bestünden zwischen den beiden Arten der Information große Unterschiede, die es ausschließen würden, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum aktiven staatlichen Informationsverhalten, insbesondere die dort angemahnte zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung, ohne Weiteres auf die antragsgebundene Informationsgewährung zu übertragen (BVerwG, U.v. 29.8.2019 – 7 C 29.17 – juris Rn. 47). Das aktive staatliche Informationsverhalten verschaffe den übermittelten Informationen breite Beachtung und gesteigerte Wirkkraft auf das wettbewerbsrechtliche Verhalten der Marktteilnehmer. Die Auswirkungen einer antragsgebundenen Informationsgewährung blieben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück. Die behördliche Information der Öffentlichkeit von Amts wegen nach § 40 Abs. 1a LFGB bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen, die als Warnung der Verbraucher der Gefahrenabwehr diene und in der Regel von den Medien – auch Onlinemedien – sofort aufgegriffen werde, sei gegenüber dem individuell geltend zu machen den Informationszugangsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ein aliud. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG normiere als Voraussetzung für die Informationsgewährung nicht etwaige Gefahren für Verbraucher, sondern lediglich die behördliche Feststellung nicht zulässiger Abweichungen von den dort genannten Normen. Den mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit habe das Bundesverwaltungsgericht als gerechtfertigt angesehen (BVerwG, U.v. 29.8.2019 – 7 C 29.17 – juris Rn. 48ff.; kritisch Gärditz, LMuR 2020, 62, 64ff.). Eine kampagnenartige Weiterverwendung der Information sei im Verbraucherinformationsgesetz gerade angelegt und entspreche dessen Zielsetzung. Allein der Umstand, dass ein Kontrollbericht der Lebensmittelüberwachung von privater Seite im Internet veröffentlicht werden könnte, ändere nichts daran, dass es sich auch in dieser Fallkonstellation um eine antragsgebundene Informationsgewährung an eine Einzelperson handele. Wie ein Antragsteller mit den erhaltenen betriebs- und personenbezogenen Informationen umgehe, bleibe grundsätzlich ihm überlassen und liege damit außerhalb des behördlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs. Die lediglich abstrakte Möglichkeit einer rechtswidrigen privaten Weiterverwendung der Information reiche ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht aus, um darin bereits ein der Behörde zuzurechnendes Eingriffsäquivalent zu sehen, das einer gesonderten Rechtfertigung bedürfte. Diesen überzeugenden Darstellungen schließt sich die entscheidende Kammer vollumfänglich an. Allein die von der Antragstellerin befürchtete „Prangerwirkung“ einer möglichen Veröffentlichung des Kontrollberichts durch den Beigeladenen verletzt die Antragstellerin somit nicht in ihren subjektiven Rechten (vgl. dazu auch VG München, B.v. 3.4.2020 – M 32 SN 19.3435 – juris Rn. 72). Im Ergebnis hat damit die in der Hauptsache als Drittanfechtungsklage erhobene Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg. Nach den oben genannten Maßstäben ist der Antrag nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO somit schon aus diesem Grund abzulehnen. 3. Das Vollzugsinteresse überwiegt darüber hinaus auch das Aussetzungsinteresse. Dazu hat das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 3.4.2020 (M 32 SN 19.3435 – juris Rn. 74 ff.) Folgendes festgestellt: „Das behördliche Vollzugsinteresse lässt sich aus dem Gesetz herleiten. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG – an dessen Verfassungsmäßigkeit das erkennende Gericht keine Zweifel hegt – liegt bereits eine generelle Interessenabwägung zugrunde, nach der dem öffentlichen Interesse am Vollzug entsprechender Entscheidungen ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse, von der beabsichtigten Veröffentlichung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu werden. Dazu tritt das öffentliche Interesse des Verbrauchers an einer zügigen, transparenten und verbraucherfreundlichen Behördenentscheidung. Die Antragstellerin begründet ihr Aussetzungsinteresse im Ergebnis damit, eine Übermittlung der beantragten Informationen an die VIG-Antragstellerin sei nicht wieder rückgängig zu machen und eine Ablehnung ihres Antrags stelle die Vorwegnahme der Hauptsache dar. Diese von der Antragstellerin genannte Problematik war dem Gesetzgeber durchaus bewusst. Deshalb hat er die gesetzmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 5 Abs. 4 Satz 1 VIG) auf Fälle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG beschränkt. … Deshalb kann der bloße Hinweis auf eine Vorgreiflichkeit und Unumkehrbarkeit der Entscheidung nicht genügen, das Aussetzungsinteresse im Einzelfall zu begründen. Ohne weitergehende Begründung hieße dies letztlich, die ausdrückliche Entscheidung des legislativen Normgebers in der hier zu beantwortenden Frage durch Exekutive und Judikative kompetenzwidrig systematisch auszuhebeln.“ Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Antragstellerin hat als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladende keinen Antrag gestellt und sich mithin keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,00 EUR beträgt. Von einer derartigen Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sieht die entscheidende Kammer jedoch ab, da – wie bereits im Beschluss dargelegt – mit der vorliegenden Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen wird. Einmal erteilte Informationen können nicht mehr zurückgeholt werden (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 7.8.2020 – 5 CS 20.1.3.2002 – juris Rn. 33; VG Würzburg, B.v. 15.1.2021 – W 8 S 20.1850 – juris Rn. 68).