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Beschluss

5 B 4510/15

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO sind unzulässig, soweit durch ihre Gewährung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG faktisch aufgehoben würde. • Bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Asylbescheids und der damit verbundenen Abschiebungsandrohung, ist die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 AsylG zu versagen. • § 11 Abs. 7 AufenthG erlaubt die Anordnung und Befristung eines behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gegenüber Personen, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; eine solche Regelung verstößt nicht generisch gegen Unions- oder Verfassungsrecht. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist nur bei nachvollziehbar belegter, erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit zu bejahen; bloße oder unzureichend substantiierte Atteste genügen nicht. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot • Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO sind unzulässig, soweit durch ihre Gewährung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG faktisch aufgehoben würde. • Bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Asylbescheids und der damit verbundenen Abschiebungsandrohung, ist die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 AsylG zu versagen. • § 11 Abs. 7 AufenthG erlaubt die Anordnung und Befristung eines behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gegenüber Personen, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; eine solche Regelung verstößt nicht generisch gegen Unions- oder Verfassungsrecht. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist nur bei nachvollziehbar belegter, erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit zu bejahen; bloße oder unzureichend substantiierte Atteste genügen nicht. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Antragsteller, ein Ehepaar mit Kindern, wenden sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2015, mit dem ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, eine Abschiebungsandrohung mit einwöchiger Ausreisefrist und ein zehnmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet wurden. Sie beantragen beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Hauptsacheklage sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Antragsteller machen gesundheitliche Gründe geltend; die Ehefrau sei psychiat­risch schwer erkrankt (Depression, PTSD), der Ehemann führe allgemeine gesundheitliche Beschwerden an, zudem werde die Familie in der Herkunftsgesellschaft belastet. Das Bundesamt hatte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich nicht gegeben angesehen und insoweit die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreiseverbots verfügt. Das Gericht prüft im Eilverfahren insbesondere, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder ein Abschiebungsverbot vorliegen. • Zulässigkeit: Der Antrag ist insoweit unzulässig, als durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG faktisch aufgehoben würde; hierfür fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit zulässig, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil aufschiebende Wirkung nach den spezialgesetzlichen Ausschlusstatbeständen des Asyl- und Aufenthaltsrechts zu prüfen ist. • Prüfmaßstab im Asyl-Eilverfahren: Nach § 36 Abs. 3, § 77 AsylG ist im Eilverfahren zunächst die Abschiebungsandrohung mit einwöchiger Ausreisefrist zu prüfen; das Gericht berücksichtigt dabei die Einschätzung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. • Offensichtlichkeit und Beurteilung: Eine Ablehnung des Asylantrags kann offensichtlich sein, wenn die tatsächlichen Feststellungen klar und widerspruchsfrei sind oder das Vorbringen unglaubhaft ist. Die vorgelegten Darstellungen und medizinischen Unterlagen rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Bescheids; die tatsächlichen Angaben der Antragsteller sind teils widersprüchlich. • Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG): Für ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5) oder für eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fehlen hinreichende und substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte; bei psychischen Erkrankungen sind detaillierte fachärztliche Atteste erforderlich, aus denen sich Diagnostik, Behandlungsverlauf und Prognose nachvollziehbar ergeben. • Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland: Das Gericht geht davon aus, dass im Kosovo grundsätzlich psychische Behandlungen möglich und zugänglich sind; Unterstützungsangebote für Rückkehrer (z.B. URA II) und familiäre Hilfe können in die Prognose einbezogen werden; finanzielle Nichtleistbarkeit ist nicht hinreichend belegt. • Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 7 AufenthG): Die Norm ist anwendbar, mit europäischem Recht und Verfassungsrecht vereinbar und begründet hier die zehnmonatige Sperrfrist. Die Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt; es sind keine Ermessensfehler erkennbar und die Dauer der Sperre ist nicht offensichtlich unverhältnismäßig. • Prozesskostenhilfe: Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ist Prozesskostenhilfe zu versagen; die beantragte Rechtsverfolgung erscheint nicht erfolgversprechend. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit: Den Antragstellern werden die Verfahrenskosten auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 80 AsylG. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Soweit die Antragsteller die aufschiebende Wirkung gegenüber der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots beantragt haben, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis; insoweit ist der Antrag unzulässig. Soweit der Antrag zulässig ist, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamtes; insbesondere sind Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht dargetan, und die ärztlichen Unterlagen zur Substantiierung einer schweren psychischen Gefährdung genügen nicht. Das zehnmonatige Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG beruhte auf anwendbarer Rechtsgrundlage und war ermessensfehlerfrei. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar.