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Beschluss

17 L 410/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0429.17L410.16A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Gründe: Der am 11. Februar 2016 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 1193/16.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. Januar 2016 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist unbegründet. Gem. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) darf die Aussetzung der Abschiebung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99. Daran fehlt es hier. An dem Bescheid des Bundesamtes vom 26. Januar 2016 bestehen keine solchen Zweifel. Die Antragstellerin hat in dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG, auf Asylanerkennung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG), Zuerkennung subsidiären Schutzes i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG, Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf null Tage. Auch die Ablehnung der Anträge als offensichtlich unbegründet gem. § 29a Abs. 1 AsylG, die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung gem. §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG und die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG sind gerechtfertigt. Die Antragstellerin stammt aus Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S.v. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29 a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG. Tatsachen oder Beweismittel dafür, dass ihr abweichend von der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat politische Verfolgung droht, wurden weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen oder beigebracht. Zur Begründung wird auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung des Bescheides verwiesen, denen das Gericht folgt und deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absieht (§ 77 Abs. 2 AsylG). II. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass sich auch aus den gesundheitlichen Problemen der Antragstellerin nichts Anderes ergibt. Diese begründen weder einen für die Asylanerkennung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes relevanten Umstand (1.) noch ein Abschiebungsverbot (2.). 1. Für die Anerkennung als Asylberechtigte i.S.v. Art. 16a Abs. 1 GG bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG relevant wäre allenfalls, wenn für die Antragstellerin – wie in der Antragsschrift vorgetragen – aus ethnischen Motiven aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Volke der Roma kein Zugang zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung bestünde. Auf ein solches ethnisch motiviertes Zugangshindernis hat sich die Antragsteller jedoch nicht berufen. Sie gab – anders als ihr Prozessbevollmächtigter in der Antragsschrift – bei ihrer vorbereitenden Befragung am 5. August 2014 sowie ihrer persönlichen Anhörung am 8. August 2014 an, „Balkanägypterin“ (nicht Roma) zu sein und allein aufgrund der wirtschaftlich schlechten Lebensbedingungen in Albanien sowie ihrer gesundheitlichen Probleme, unabhängig von einer bestimmten Volkszugehörigkeit, ausgereist zu sein. Im Übrigen drohte den Antragstellerin beispielsweise auch als Angehörige der Volksgruppe der Roma keine Gruppenverfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 16 Abs. 1 GG, ernsthafte Schäden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG oder konkrete Gefährdungen im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1. Zwar unterliegen Roma in Albanien faktischen Beschränkungen im Zugang zu Arbeitsmarkt, Schulen und Gesundheitsversorgung. Es liegen jedoch keine systematischen Diskriminierungen vor, die nach ihrer Art oder Intensität eine gruppenspezifische Verfolgung oder eine extreme konkrete Gefahrenlage aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma begründen. In Albanien gibt es keine diskriminierende Gesetzgebung und mit dem am 4. Februar 2010 verabschiedeten Antidiskriminierungsgesetz besteht ein Regelwerk, mit dem juristisch gegen Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Der albanische Staat ist demnach bereit und in der Lage, angemessen Schutz gegen Diskriminierungen von Roma zu gewährleisten, vgl. VG Aachen, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 1 L 450/14.A –, juris Rn. 10; VG Regenburg, Urteil vom 30. Juni 2015 – RO 6 K 15.30516 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Oktober 2014 ‑ 6 L 2383/14.A –, n.v. B.A. S. 3; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2013 ‑ 7a K 3240/13.A ‑, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 6 f. 2. Aus den gesundheitlichen Problemen der Antragstellerin ergibt sich darüber hinaus auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen, vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91f. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Hiervon ausgehend droht der Antragstellerin aufgrund weder ihrer Herzprobleme noch aufgrund ihrer psychischen Probleme bei einer Rückkehr nach Albanien keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist eine medizinische Versorgung in Albanien in staatlichen Krankenhäusern grundsätzlich kostenlos gewährleistet, sind die Ärzte im Regelfall gut ausgebildet und kompliziertere Behandlungen zumindest in Tirana möglich, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 13. Das staatliche Institut für Gesundheitsversicherungen (sog. Health Insurance Institute) trägt in Albanien die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet die Kosten für gewisse Medikamente zurück. Vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Ebenfalls abgedeckt sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden, vgl. Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff. Die Versorgung mit Medikamenten ist in Albanien grundsätzlich gewährleistet, insbesondere gängige Medikamente können aus der Europäischen Union importiert werden. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 f. Die Antragstellerin leidet ausweislich des von ihren Eltern beim Bundesamt (Az. des Bundesamtes 0000000-121) vorgelegten Attests aus Griechenland an einem 18,6 mm großen Loch im Herzen. Zusätzlich haben die Eltern der Antragstellerin eine Bescheinigung über die Begleitung für Invaliden vom Regionalkrankenhaus in E. für die Antragstellerin vorgelegt. Die Antragstellerin gehört jedoch als Arbeitslose zu den vorgenannten vollständig versicherten Personengruppen. Zudem sind Herzprobleme in Albanien grundsätzlich behandelbar, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. August 2004, Az. 508-616.80/42885; Deutsche Botschaft Tirana, Auskunft vom 17. November 2010; Deutsche Botschaft Tirana, Auskunft vom 1. November 2004, Az. RK-516.80.E; Deutsche Botschaft Tirana, Auskunft vom 30. April 2003; Deutsche Botschaft Tirana, Auskunft vom 28. April 2003, Az. RK 5.E. Daneben ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht, dass sie bei einer Rückkehr nach Albanien überhaupt zeitnah mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands rechnen müsste. Sie führt selbst aus, aufgrund ihrer Herzprobleme in Griechenland operiert worden zu sein, wonach sich ihr Zustand gebessert habe. Sie müsse nunmehr lediglich aufpassen, dass sie sich nicht aufrege. Auch ihr Vater (Az. des Bundesamtes 0000000-121) bestätigte in seiner Anhörung, dass sich die Probleme hierdurch stark verbessert hätten, auch wenn sie nicht behoben worden seien. Ausweislich des griechischen Attests fand die Behandlung dort bereits im Jahr 2007 statt; der Vater der Antragstellerin datiert die Behandlung sogar auf die Jahre 2003 oder 2004. Seitdem musste die Antragstellerin nach ihren eigenen Ausführungen in Albanien nur noch einmal im Jahr 2012 einen Kardiologen aufsuchen. Dass sie dort – sei es aus finanziellen, ethnischen oder medizinischen Gründen – nicht hätte behandelt werden können, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht. Über etwaige Behandlungen in Deutschland bzw. die Notwendigkeit hierzu hat die Antragstellerin ebenfalls nicht berichtet. Die psychischen Probleme der Antragstellerin in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer depressiven Erkrankung wurden durch das Attest des Facharztes für innere Medizin Dr. med. W. E1. vom 24. September 2015 schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zur Substantiierung eines Sachvortrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, juris Rn. 15. Diesen Anforderungen wird das vorgelegte Attest nicht gerecht. Es stammt schon nicht von einem Facharzt für psychische Erkrankungen, sondern lediglich von einem Facharzt für innere Medizin. Angaben zur Grundlage der Diagnose fehlen. Von der Antragstellerin etwaige geäußerte Beschwerden werden nicht genannt. Es werden lediglich pauschal „Traumata“ als Auslöser ihrer Beschwerden benannt, ohne diese genauer zu beschreiben. Angaben zur Schwere der Krankheit sowie über den konkreten Behandlungsverlauf und Behandlungsbedarf der Krankheit (Medikation und Therapie) fehlen ebenfalls. Vielmehr ergibt sich aus dem Attest, dass am 24. September 2015 erstmalig eine Behandlung stattfand. Konkrete Therapieansätze werden nicht dargelegt. Es wird lediglich ausgeführt, dass eine „engmaschige Kontrolle“ erfolgen solle. Schließlich enthält das Attest keine Begründung dafür, warum sich die Antragstellerin erst am 24. September 2015 in der Praxis vorstellte, nachdem sie bereits am 5. August 2014 einen Asylantrag gestellt hatte und sowohl bei ihrer Selbstauskunft (Bl. 30 des Verwaltungsvorgangs, Az. des Bundesamtes 0000000-121) als auch in ihrer Anhörung am 8. August 2014 nur ihre Herzprobleme erwähnt hatte. Selbst unterstellt, die Antragstellerin litt – wie in dem Attest ausgeführt – an einer PTBS sowie einer depressiven Erkrankung, begründete dies keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Antragstellerin gehört – wie bereits ausgeführt – als Arbeitslose zu den in Albanien vollständig versicherten Personengruppen. Sie erhält ausweislich des Attests derzeit keine Medikation. Selbst wenn diese notwendig werden sollte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche in Albanien angesichts der generell gewährleisteten Medikamentenversorgung dort nicht möglich wäre. Insbesondere zur Behandlung von PTBS verwendete Medikamente sind regelmäßig erhältlich und die Kosten hierfür werden von der staatlichen Krankenversicherung getragen, vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland; Auskunft vom 29. März 2013, Frage 15; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 6, Auch wäre der Antragstellerin zumindest in Teilen Albaniens i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG eine Psychotherapie möglich. Insbesondere in Tirana sind Psychologen und Psychotherapeuten niedergelassen, vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland; Auskunft vom 1. Juni 2012, Frage 2, Nichtregierungsorganisationen ansässig, die Dienstleistungen für psychisch kranke Personen anbieten, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 7 f., und gut ausgestattete Privatkliniken vorhanden, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 13. Zutreffend ist schließlich, dass in Albanien in der Praxis für medizinische Behandlungen und Medikamente gegebenenfalls erhebliche Zuzahlungen geleistet werden müssen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 5. Da der Antragstellerin die daraus resultierende Beeinträchtigung nicht individuell drohte, bliebe ihr die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG versagt. Hierin liegt eine Gefahr, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Albanien drohte, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 17 K 3135/14.A –, juris Rn. 60. 3. Auch hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils und der Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Offensichtlichkeitsurteil stützt sich auf § 29a Abs. 1 AsylG, da die Antragstellerin aus einem sicheren Herkunftsstaat i.S.v. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29 a Abs. 2 AsylG i.W. .m. Anlage II zum Asylgesetz stammt und Tatsachen oder Beweismittel dafür, dass ihr abweichend von der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat politische Verfolgung droht, nach den vorangegangenen Ausführungen weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen oder beigebracht wurden. Dementsprechend liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung gem. §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG vor. 4. Die Entscheidung, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen die Antragstellerin nach § 11 Abs. 7 AufenthG anzuordnen und auf 10 Monate zu befristen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt ein Einreise‑ und Aufenthaltsverbot gegen einen Ausländer anordnen, dessen Asylantrag ‑ wie hier – nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Dem Bundesamt steht hierbei hinsichtlich der Anordnung und der Länge der Befristung ein Ermessen zu. Die gerichtliche Prüfungsdichte ist insoweit darauf beschränkt, ob die Grenzen des gesetzlichen Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden soll, ist kein Ermessensfehler ersichtlich. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid die Gründe für seine Ermessensentscheidung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) genannt und damit das ihm eingeräumte Ermessen hinsichtlich des „Ob“ der Anordnung erkannt. Es hat seiner Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegt, Anhaltspunkte für schutzwürdige Belange der Antragstellerin, die gegen eine solche Anordnung sprechen könnten, lägen nicht vor. Dass das Bundesamt regelmäßig sämtliche Ausländer, die den Tatbestand des § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllen, mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt und nur bei Vorliegen schutzwürdiger Belange hiervon absieht, steht einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht entgegen. Diese Vorgehensweise entspricht vielmehr dem Zweck der Regelung, die für die Durchführung von Asylverfahren vorhandenen Kapazitäten zugunsten wirklich schutzbedürftiger Personen zu nutzen und aufgrund des mit der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots verbundenen generalpräventiven Effektes einer Überlastung des Asylverfahrens durch offensichtlich nicht schutzbedürftige Personen entgegenzuwirken, vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 38. Auch die Länge der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von 10 Monaten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 11 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen. In § 11 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG sind als Höchstfristen ein Jahr für Erstfälle und drei Jahre in den übrigen Fällen normiert. Das Bundesamt hat hier dieses ihm zustehende Ermessen mit der Festsetzung einer unterhalb der Höchstfrist für Erstfälle liegenden Länge erkannt. Da die gewählten 10 Monate unterhalb der Höchstfrist liegen und schutzwürdige Belange der Antragstellerin, die im konkreten Einzelfall hätten berücksichtigt werden müssen, weder ersichtlich sind noch sonst vorgetragen wurden, sind diesbezügliche Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere verlangt das Vorbringen der Antragstellerin, Verwandte von ihr lebten in Deutschland, keine andere Bewertung. Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert. Es werden weder die Namen, das Verwandtschaftsverhältnis und der Aufenthaltsstatus dieser Verwandten genauer bezeichnet, noch ist ersichtlich, dass diese Verwandten auf die Anwesenheit der Antragstellerin in Deutschland angewiesen wären oder die Antragstellerin umgekehrt auf die Anwesenheit dieser Verwandten (z.B. als Begleitung im Sinne ihrer Invaliden-Bescheinigung) angewiesen wäre, vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 8. Januar 2016 – 5 B 4510/15 –, juris Rn. 30. 5. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG gegen die Antragstellerin auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist ebenso nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Festsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf null Tage hat, sind weder ersichtlich noch wurden sie sonst vorgetragen. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat sich offensichtlich an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert, nachdem die Antragstellerin zu berücksichtigende schutzwürdige Belange hinsichtlich der Bemessung dieser Frist nicht vorgetragen hat. Dies ist – auch unter Verweis auf die Ausführungen unter Ziffer 4. – nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Verfahrens betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe diesbezüglich abzulehnen, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.W. .m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung. Der Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.