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Beschluss

2 L 560/19.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2019:0606.2L560.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zu 1/2. 1 G r ü n d e : 2 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Antragsteller darüber hinaus eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabdingbare Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zur Gerichtsakte gereicht haben. 3 2. Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, 4 die aufschiebende Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen 2 K 1541/19.A bei dem Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage vom 02.05.2019 gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 25.04.2019 – Az.: 7729151-170 – in Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung sowie gegen die in Ziffer 6. enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. Der nach § 36 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 10 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere rechtzeitig innerhalb der einwöchigen Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden. 6 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet, weil die vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil der Antragsteller ausgeht. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). 7 Wie das Bundesamt zutreffend festgestellt hat haben die Antragsteller offensichtlich weder einen Anspruch auf die von ihnen begehrte Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a GG) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) (a.) noch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) (b.) sowie auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten (c.). Demzufolge ist die Abschiebungsandrohung rechtmäßig ergangen (d.). Ferner ist auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG rechtmäßig und im Einzelfall ohne Ermessensfehler vorgenommen worden (e.). Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug auf die zutreffenden Erwägungen, die das Bundesamt im angegriffenen Bescheid vom 25.04.2019 angestellt hat (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Gericht schließt sich dessen Ausführungen nach eigener Prüfung in vollem Umfang an. 8 a. Der fehlende Anspruch der Antragsteller auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) bereits daraus, dass Serbien gem. § 29a Abs. 1, Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG durch Gesetz vom 31.10.2014 (BGBl. I S. 1649) zum sicheren Herkunftsstaat erklärt worden ist. Die Antragsteller haben auch keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen könnten, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht (§ 29a Abs. 1 AsylG). 9 Abgesehen davon, dass aufgrund der Lückenhaftigkeit und Detailarmut der Schilderungen der Antragsteller erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellungen bestehen, tragen sie lediglich kriminelle Übergriffe durch Dritte und gerade keine staatliche Verfolgung vor. Für den Fall, dass die Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Serbien tatsächlich Anfeindungen oder Übergriffen privater Dritter – insbesondere von Seiten der angeblichen Vergewaltiger der Antragstellerin zu 2. – ausgesetzt wären, ist zudem nicht erkennbar, warum es ihnen weder möglich noch zumutbar sein sollte, staatliche Hilfe und staatlichen Schutz zu erlangen. 10 Eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates ist zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass kein Staat der Welt einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz gewähren und stets sicherstellen kann, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder Versäumnisse sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben unterbleiben. Übergriffe Privater sind dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung indes nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt (§§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG). 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 – 9 C 1.94 –, InfAuslR 1995, 24 = juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2005 – A 12 S 603/05 –, juris. 12 Abgesehen von den vorstehend erwähnten allgegenwärtigen Einschränkungen der staatlichen Schutzfähigkeit, von denen jeder Mensch in jedem Staat betroffen ist und die daher für sich genommen noch nicht zur Zuerkennung von Rechtspositionen nach Art. 16a GG bzw. § 3 AsylG führen können, spricht nach den Erkenntnissen, die dem erkennenden Gericht zur Lage in Serbien vorliegen, aber auch nichts dafür, dass der serbische Staat nicht grundsätzlich willens und auch in der Lage wäre, einen effektiven Schutz gegen Übergriffe nichtstaatlicher Akteure zu bieten. 13 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.06.2015 – 13a K 3844/13.A –, www.nrwe.de = juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 09.04.2015 – 7 B 1548/15 –, juris; VG Saarland, Urteil vom 27.02.2015 – 6 K 842/14 –, juris; VG München, Beschluss vom 03.02.2015 – 9 L 680/14.A –, juris. 14 Von einem vollständigen Ausfall des staatlichen Schutzes für die Antragsteller kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Sie haben ihren eigenen Aussagen nach noch nicht einmal versucht, sich in Serbien an die Polizei zu wenden und staatlichen Schutz zu erhalten. 15 Auch der rechtliche Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung vermag dem Begehren der Antragsteller nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach der nahezu einhelligen Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer nach eigener Prüfung aus ihren zutreffenden Erwägungen in ständiger Rechtsprechung anschließt und auf die wegen der weiteren Nachweise Bezug genommen wird, sind Roma in Serbien keiner asylrechtlich relevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt. Dies gilt insbesondere auch und gerade im Hinblick auf die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen, sowie im Hinblick auf die Vorschrift des § 350a des serbischen StGB. 16 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2015 – A 6 S 1259/14 –, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 19.05.2015– 2 A 65/15 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.06.2015– 13a K 5918/12.A –, www.nrwe.de = juris; VG Würzburg,Gerichtsbescheid vom 15.05.2015 – W 6 K 15.30269 –, juris; VG Münster, Urteil vom 11.05.2015 – 4 K 3220/13.A –, www.nrwe.de = juris; VG Saarland, Urteil vom 27.02.2015– 6 K 842/14 –, juris. 17 Im Übrigen steht den Antragstellern auch eine inländische Fluchtalternative (§ 3e Abs. 1 AsylG) zur Verfügung. Sie könnten beispielsweise in der Millionenstadt Belgrad Zuflucht suchen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie dort von ihren angeblichen Verfolgern aufgespürt werden könnten oder sich dort nicht eine neue Lebensgrundlage aufbauen könnten. 18 b. Die Antragsteller können auch keinen subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 19 Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass den Antragstellern in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG drohen könnte. Zum anderen gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Bestimmungen der §§ 3c bis 3e AsylG über Verfolgungs- und Schutzakteure sowie über internen Schutz im Rahmen der Prüfung der subsidiären Schutzberechtigung entsprechend, 20 vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A –, www.nrwe.de = juris, 21 so dass hier auf die obigen Ausführungen zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des serbischen Staates sowie zum internen Schutz verwiesen werden kann. 22 Die Ablehnung auch der Anträge auf subsidiäre Schutzberechtigung als offensichtlich unbegründet ist durch den Wortlaut des § 29a Abs. 1 AsylG in der hier anwendbaren seit dem 06.08.2016 geltenden Gesetzesfassung gedeckt. Die Vorschrift entspricht nunmehr unionsrechtlichen Vorgaben. 23 c. Ferner bestehen keine nationalrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG und nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die obigen Ausführungen verdeutlichen, dass sich aus der Anwendung der EMRK, hier insbesondere aus deren Art. 2 (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot von Folter) und Art. 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) keine Unzulässigkeit der Abschiebung der Antragsteller nach Serbien gem. § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt. 24 Ein Verbot der Abschiebung der Antragsteller dorthin folgt ebenso wenig aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Die wesentliche Verschlechterung kann dabei darauf zurückzuführen sein, dass der Ausländer im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Hierbei ist hervorzuheben, dass der Ausländer keinen Anspruch darauf hat, in seiner Heimat optimale Behandlungsmöglichkeiten vorzufinden. Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nämlich nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn die drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität ist und außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. 25 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 –, DVBl 2007, 254 = juris, und vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 –, DVBl 2003, 463, = juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30.10.2006 – 13 A 2820/04.A – und vom 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A –, jeweils www.nrwe.de = juris. 26 Die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermittelt demgegenüber keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland. Es ist gem. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Ein Ausländer muss sich daher auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2005 – 11 A 4518/02.A –, www.nrwe.de = juris, dort Rn. 22. 28 An diesen Grundsätzen gemessen liegt ein Abschiebungsverbot aus medizinischen Gründen im Fall der Antragsteller nicht vor. 29 Selbst wenn man das Vorliegen der geltend gemachten Erkrankungen (Posttraumatische Belastungsstörung, paranoid-halluzinatorische Schizophrenie) zu Gunsten der Antragstellerin zu 2. unterstellen würde, könnte sie hieraus nichts für sich herleiten, weil sie insoweit auch in Serbien eine adäquate Behandlung erlangen könnte. 30 Nach den vorhandenen Erkenntnismitteln des Gerichts zur Lage der medizinischen Versorgung in Serbien besteht dort ein flächendeckendes und stabiles Gesundheitssystem, das in Notfällen eine kostenlose medizinische Versorgung bietet. 31 Vgl. Länderinformationsblatt Serbien der Internationalen Organisation für Migration, Stand: August 2014, S. 7 ff., abrufbar unter: http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_serbien-dl_de.pdf;jsessionid=87B000A728C5F195E2D244C70FB2AB62.1_cid359?__blob=publicationFile; 32 Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 18.10.2013 und 15.12.2014; Berichte des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland vom 23.11.2015 und 09.11.2017. 33 Insbesondere sind die von den Antragstellern konkret geltend gemachten Erkrankungen in Serbien behandelbar. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. 34 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 18.10.2013, S. 22 f.; Berichte des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland vom 23.11.2015, S. 15 ff., und vom 09.11.2017, S. 19 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.06.2015 – 13a K 3844/13.A –, juris (speziell zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen). 35 Psychische Erkrankungen wie PTBS oder Schizophrenie sind in Serbien behandelbar und zwar sowohl medikamentös als auch psychologisch. 36 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland vom 09.11.2017, S. 19. 37 Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung in Serbien sind auch Staatsangehörige ohne eigenes Einkommen, insbesondere auch Angehörige der Volksgruppe der Roma, anspruchsberechtigt. 38 Vgl. Länderinformationsblatt Serbien der Internationalen Organisation für Migration, a.a.O., S. 7. 39 Der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ist ohne Weiteres möglich. Arbeitslose Personen müssen zunächst ein sogenanntes Arbeitsbuch ausgestellt bekommen („radna knjižica“) und sich anschließend bei der zuständigen nationalen Arbeitsagentur („NEA“) ihres Wohnortes registrieren lassen. Im dritten Schritt kann die Person einen Antrag bei der Krankenversicherung am jeweiligen Wohnort stellen. Arbeitslose Personen, die beim „NEA” registriert sind, erhalten die Krankenversicherung kostenlos. 40 Vgl. Länderinformationsblatt Serbien der Internationalen Organisation für Migration, a.a.O., S. 8. 41 Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. 42 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland vom 09.11.2017, S. 17. 43 Warum die Antragsteller die in Serbien gegebenen Behandlungsmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen können sollten, ist vor diesem Hintergrund nicht einmal ansatzweise ersichtlich. 44 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass der Antragstellerin zu 2. im Falle einer Abschiebung möglicherweise eine Retraumatisierung droht. Allein die Gefahr einer damit einhergehenden akuten Verstärkung der Symptomatik und einer längerfristigen Verschärfung des posttraumatischen Krankheitsprozesses genügt nicht, um eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes befürchten zu lassen. Ebenso wenig genügt hierfür eine Erhöhung des Suizidrisikos, denn nicht jede Form der Suizidalität ist geeignet, eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. Jedenfalls die zeitlich begrenzte bloße innere Hinwendung zu Selbsttötungsgedanken rechtfertigt ohne das Hinzutreten äußerer damit im Zusammenhang stehender Anzeichen einer Gesundheitsverschlechterung wie Verletzungshandlungen, körperlichem Verfall oder vegetativen Auffälligkeiten die Annahme einer besonders intensiven Gesundheitsverschlechterung nicht. 45 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.01.2015 – 13 A 1201/12.A –, www.nrwe.de = juris, dort Rn. 44. 46 Für diese im Lichte der Rechtsprechung des OVG NRW zu fordernden, zusätzlichen Voraussetzungen ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Das Gericht vermag daher eine Überzeugung davon, dass die Antragstellerin zu 2. im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine suizidale Krise erleiden wird, die eine abschiebungsschutzrelevante Qualität erreicht, nicht zu gewinnen. 47 Es steht auch nicht zu befürchten, dass die Antragsteller in Serbien keinen Zugang zu den Systemen der sozialen Sicherung hätten. Alle serbischen Staatsangehörigen haben Anspruch auf staatliche Sozialleistungen. Die genauen Voraussetzungen richten sich nach der beantragten Leistung. Allgemein gilt: Der Antragsteller muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn-Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. 48 Vgl. Länderinformationsblatt Serbien der Internationalen Organisation für Migration, a.a.O., S. 5. 49 Die Antragsteller haben in Serbien als Familie Anspruch auf Sozialhilfe in Höhe von 115 EUR pro Monat für bis zu neun Monate im Jahr, soweit sie von den serbischen Behörden als arbeitsfähig betrachtet würden, ansonsten für volle zwölf Monate im Jahr. 50 Vgl. EMIN, European Minimum Income Network country report Serbia, Stand: Oktober 2014, S. 10, abrufbar unter: https://eminnetwork.files.wordpress.com/2013/04/emin-serbia-2014-en.pdf. 51 Es ist nicht ersichtlich, warum die Antragsteller die in Serbien gegebenen staatlichen Hilfen nicht in Anspruch nehmen können sollten. Sollten ihnen die ihnen gesetzlich zustehenden Ansprüche in Serbien durch staatliche Stellen vorenthalten werden – wofür die Kammer keinerlei Anhaltspunkte hat –, müssen sie sich im Übrigen darauf verweisen lassen, die ihnen zustehenden Rechte vor den staatlichen Gerichten der Republik Serbien einzuklagen. Der Kammer liegen keinerlei Erkenntnisse darüber vor, dass das Justizsystem der Republik Serbien nicht grundsätzlich funktionieren würde. 52 Abschiebungsschutz nach nationalem Recht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer allgemeinen Gefahrenlage kommt für die Antragsteller ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Fehlt eine solche politische Leitentscheidung und ist die Zuerkennung subsidiären unionsrechtlichen Schutzes ausgeschlossen, kann der Ausländer ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, geboten durch die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit nicht nur beachtlicher, sondern hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die ihn gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. 53 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.06.2010 – 10 C 10.09 –, NVwZ 2011, 48 = juris, vom 08.09.2011 – 10 C 14.10 –, NVwZ 2012, 240 = juris, und vom 29.09.2011 – 10 C 24.10 –, NVwZ 2012, 451 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2014 – 11 A 2468/14.A –, www.nrwe.de = juris. 54 Ungeachtet der Frage, ob eine solche Prüfung neben derjenigen gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK überhaupt noch geboten ist, spricht nach der aktuellen Erkenntnislage nichts dafür, dass die Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Serbien aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen in eine extreme Gefahrenlage gerieten, die für sie mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit alsbald nach ihrer Rückkehr den Tod oder das Erleiden schwerster Verletzungen bedeuten würde. 55 d. Nach alledem liegen schließlich auch die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG für die Androhung der Abschiebung der Antragsteller nach Serbien mit einer Ausreisefrist von einer Woche vor. 56 Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht mit Blick auf entgegenstehendes Unionsrecht rechtswidrig. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen „Gnandi“ und „PPU“. 57 Vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2018 – Rs. C-181/16 „Gnandi“ –, juris, und Beschluss vom 05.07.2018 – Rs. C-269/18 „PPU“ –, juris. 58 Aus den zitierten Entscheidungen ist keineswegs zu folgern, dass ein Asylantragsteller bis zum Abschluss des asylrechtlichen Hauptsacheverfahrens zwingend ein Bleiberecht im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten behalten muss. Der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz, der nach der Rechtsprechung des EuGH volle Wirksamkeit entfalten muss und während dessen eine erzwungene Rückführung in das Herkunftsland nicht stattfinden darf, ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zu sehen. Das gesetzliche Bleiberecht während dieses Verfahrens folgt aus § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG. 59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.2019 – 11 A 610/19.A –, juris, dort Rn. 51 f., m. w. N. 60 Den Anforderungen, die der EuGH an die volle Wirksamkeit des Rechtsbehelfs gegen eine Rückkehrentscheidung stellt, die gemeinsam mit der Ablehnung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes ergeht, wird das deutsche Asylverfahrensrecht bei unionsrechtskonformer Auslegung gerecht. Das gilt insbesondere für die Frist zur freiwilligen Ausreise, die gemäß § 36 Abs. 1 AsylG im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2008/115/EG eine Woche beträgt. Dass die vom Bundesamt gesetzte Ausreisefrist regelmäßig – wie auch hier – bereits mit der Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids zu laufen beginnt, führt nicht zu ihrer Unionsrechtswidrigkeit. Denn die Frist wird durch den gegen die Rückkehrentscheidung eingelegten Rechtsbehelf, der dem Betroffenen (erst) ein (vorläufiges) Bleiberecht vermittelt, unterbrochen und beginnt mit Bekanntgabe der ablehnenden gerichtlichen Entscheidung (neu) zu laufen. 61 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.2019 – 11 A 610/19.A –, juris, dort Rn. 53, m. w. N. 62 e. Erfolglos wenden sich die Antragsteller schließlich gegen die in Ziffer 6. des Bescheides vom 25.04.2019 erfolgte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise. Ob insoweit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Blick darauf, dass nach § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot erst mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam wird, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, so dass dieser bereits unzulässig wäre, 63 vgl. in diesem Sinne: VG Münster, Beschluss vom 20.01.2016 – 4 L 39/16.A –, www.nrwe.de = juris, dort Rn. 13; VG Minden, Beschluss vom 13.01.2016 – 10 L 1408/15.A –, n.v., 64 kann offen bleiben, da er jedenfalls unbegründet ist. 65 Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen einen Ausländer anordnen, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. 66 Über die Dauer der Sperrfrist entscheidet das Bundesamt nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 11 Abs. 7 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Das Gericht hat zu prüfen, ob die in § 114 VwGO genannten besonderen Voraussetzungen eingehalten werden, d.h. ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes gegeben sind, ob der Erlass des Verwaltungsaktes auf Ermessensfehlern beruht und ob eine Unterlassung einer rechts- und ermessensfehlerfreien Entscheidung der Behörde beim betroffenen Ausländer zu einer Rechtsverletzung führt. Dabei soll bei der ersten Anordnung die Frist ein Jahr nicht überschreiten (§ 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Die Ermessenserwägungen haben über die Berücksichtigung schutzwürdiger individueller Belange des Betroffenen hinaus gem. § 40 VwVfG den Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 7 AufenthG insgesamt und damit sämtliche entscheidungserhebliche Belange in den Blick zu nehmen. 67 Vgl. VG Münster, Urteil vom 15.12.2015 – 4 K 2424/15.A –, S. 6 des Urteilsabdrucks, bislang n.v. 68 Das Bundesamt darf im Rahmen seiner Ermessenserwägungen berücksichtigen, dass ein Antragsteller im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen verfügt. Ferner steht ein auf 10 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht erkennbar außer Verhältnis zum dem gesetzlichen Zweck (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 38), aus generalpräventiven Erwägungen einer Überlastung des Asylverfahrens durch offensichtlich nicht schutzbedürftige Personen entgegenzuwirken und die entsprechenden Kapazitäten vielmehr für die Prüfung der Asylanträge tatsächlich schutzbedürftiger Personen einzusetzen. 69 Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2016 – 5 B 4510/15 –, juris, dort Rn. 30. 70 Ausgehend hiervon sind vorliegend keine Ermessensfehler ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die seitens der Antragsgegnerin festgesetzte Frist, die mit 10 Monaten unterhalb der in § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG genannten Höchstgrenze liegt. Dass das Bundesamt auf das Fehlen schutzwürdiger Belange abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Weitergehende Ermessenserwägungen musste es nicht anstellen. Die Anwesenheit des jeweils anderen Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland ist mangels eines Aufenthaltsrechts ebenso wenig ein schutzwürdiger Belang, wie der Aufenthalt erwachsener Kinder der Antragsteller im Bundesgebiet. 71 3. Der weiter sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, 72 das in Ziffer 7. des Bescheids des Bundesamtes vom 25.04.2019 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG vorläufig auf 0 Tage ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, 73 hat ebenfalls keinen Erfolg. Hierbei kann offen bleiben, ob dieser Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 1 AufenthG 74 – so für entsprechende Fälle wohl VG Osnabrück, Beschluss vom 23.09.2015 – 5 B 377/15 –, juris, dort Rn. 59 – 75 oder als ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 76 – so VG Minden, Beschluss vom 07.10.2015 – 6 L 1071/15.A –, S. 3 des Beschlussabdrucks, n.v.; im Ergebnis auch: OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 14.12.2015 – 8 PA 199/15 –, juris, Rn. 4, und vom 03.04.2018 – 13 ME 86/18 –, juris, Rn. 4 – 77 statthaft ist, denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Die Antragsteller haben weder gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, noch fällt die gem. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen sind, zu ihren Gunsten aus, weil sich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 1 AufenthG hier als rechtmäßig erweist. 78 Gem. § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem AufenthG, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Gem. § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. 79 Die Antragsgegnerin hat die Frist im Fall der Antragsteller auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Anhaltspunkte dafür, dass diese Befristung nicht rechtmäßig ist bzw. die Antragsteller einen Anspruch auf Verkürzung der gesetzten Frist haben, sind nicht ersichtlich. Außerdem haben die Antragsteller es selbst in der Hand, ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG überhaupt eintritt. Dieses gilt nämlich nach dem Wortlaut der Vorschrift nur, wenn ein Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist. Folgt er seiner Pflicht zur Ausreise freiwillig, so tritt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG nicht ein. 80 Vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 23.09.2015 – 5 B 377/15 –, juris, dort Rn. 60; VG Aachen, Beschluss vom 04.12.2015 – 4 L 823/15 –, www.nrwe.de = juris, dort Rn. 9; VG Minden, Beschlüsse vom 17.11.2015 – 10 L 1222/15.A –, vom 13.01.2016 – 10 L 1408/15.A – und vom 02.02.2016 – 11 L 86/16.A –, jeweils n.v. 81 Auch im Übrigen ergeben sich hinsichtlich der vorgenommenen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG keine rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Bescheid macht deutlich, dass Ermessen erkannt und ausgeübt worden ist. Gegen die Ermessenserwägungen des Bundesamtes führen die Antragsteller inhaltlich auch nichts an. 82 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.