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Urteil

A 8 K 113/16

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die unter Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.01.2016 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln. Im Übrigen trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die mit der Ablehnung ihres Asylantrages als offensichtlich unbegründet verfügte Abschiebungsandrohung sowie gegen die Befristung des mit der angedrohten Abschiebung einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes. 2 Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in Douala (Kamerun) geboren worden und kamerunische Staatsangehörige protestantischen Glaubens. Am 00.07.2015 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 00.08.2015 förmlich einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt). 3 Am 00.01.2016 wurde die Antragstellerin vom Bundesamt zu ihren Fluchtgründen angehört. Dabei gab sie u. a. an, in Kamerun als Landarbeiterin tätig gewesen zu sein. Eines Tages sei sie auf dem Feld gewesen und habe Jams-Wurzeln verkauft. Vier Polizisten seien erschienen und hätten sich zunächst als Kunden ausgegeben. Sie hätten Uniform getragen, aber das sei ihr zuerst nicht aufgefallen, Kunde sei Kunde. Als sie sie in ihr Zelt begleitet hätten, vorgeblich, um dort Jams-Wurzeln auszuwählen, habe einer der Vier ihre Handtasche ergriffen und eine Waffe herausgeholt. Sie sei überrascht gewesen und habe gefragt, was eine Waffe in ihrer Tasche mache. Der Mann habe sie daraufhin geohrfeigt. Er habe sie beschuldigt, andere Leute zu töten. Die Männer seien dann über sie hergefallen, sie habe schließlich das Bewusstsein verloren und sei erst wieder in einem dunklen Raum aufgewacht. Sie wisse weder, wo sie gewesen sei, noch wie lange man sie gefangen gehalten habe. Man habe sie dort wieder geschlagen. Eines Tages, als sie in dem dunklen Raum gelegen habe, habe sie erst in der Ferne Stimmen gehört, dann sei ein Mann gekommen, der angefangen habe, zu beten. Er habe sich dann wieder entfernt und mit jemandem geredet. Anschließend sei sie wieder misshandelt worden. In der Nacht sei sie dann auf einem Schiff aufgewacht und ihr sei schlecht gewesen. Derselbe Mann, der zuvor gebetet habe, habe sie beruhigt. Als sie ihn gefragt habe, wer er sei und warum er ihr helfe, habe er geantwortet, es sei bedeutungslos, er sei Christ und Evangelist und bete für die Leute. Sein Name sei Jude gewesen. Er habe in ihr das Kind seiner Schwester gesehen. Wie sie aus dem dunklen Raum entkommen sei, wisse sie nicht mehr, sie könne sich nur an das Gebet des Mannes erinnern. Vom Schiff sei sie mit dem Mann zum Flughafen gefahren, erst mit einem Geländewagen, dann mit dem Bus über den Niger und Burkina Faso. Von dort sei sie in die Türkei geflogen. Während der Busfahrt habe sie es versäumt, den vor ihr sitzenden Jude nach Einzelheiten zu fragen. Auch auf dem Schiff habe sie mit niemandem gesprochen. Sie habe sich erst einmal von ihren Schmerzen erholen müssen. 4 Mit Bescheid vom 00.01.2016 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Antragstellerin wurde unter Androhung der Abschiebung nach Kamerun oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche zu verlassen (Ziffer 4). Schließlich wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft machen können, über real Erlebtes zu berichten. Ihrem Vortrag habe es an Einzelheiten gemangelt, sie habe auch nicht mit der angesichts des vermeintlich Geschehenen zu erwartenden Emotionalität berichtet. Der Sachvortrag sei über weite Strecken nicht rational fundiert und unsubstantiiert. 5 Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Klage (A 8 K 112/16) und dem vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 00.01.2016 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Klage und Antrag wurden bisher nicht begründet. 6 Die Antragstellerin beantragt, 7 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 00.01.2016 gegen die unter Ziffer 5 und 6 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 00.01.2016 getroffenen Verfügungen anzuordnen. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, 9 den Antrag abzulehnen. 10 In ihrer Antragserwiderung vom 16.02.2016 bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. 11 Dem Gericht hat ein Ausdruck der Behördenakte vorgelegen, auf deren Inhalt und den der Gerichtsakten zu den weiteren Einzelheiten verwiesen wird. II. 12 Der Antrag hat Erfolg, soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit Ziffer 5 des in der Hauptsache streitigen Bescheides vom 00.01.2016 verfügte Abschiebungsandrohung begehrt. Im Übrigen, soweit die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes angegriffen wird, ist dem Antrag der Erfolg versagt. 13 Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig, soweit er sich gegen die unter Ziffer 5 des Bescheides vom 00.01.2016 verfügte Abschiebungsandrohung richtet, insbesondere ist er auch fristgerecht erhoben worden (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). 14 Im Übrigen ist der Antrag unzulässig, da die Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Dabei kann offenbleiben, ob vorläufiger Rechtsschutz gegen die Befristung des aus § 11 Abs. 1 AufenthG folgenden gesetzlichen Aufenthaltsverbots im Wege des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO oder nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist. Für beide Anträge fehlte der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Soweit sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die unter Ziffer 6 des Bescheides verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes begehrt – wofür die Regelung in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG spricht –, trifft es zwar zunächst zu, dass die Klage gegen eine derartige Verfügung nach der zitierten Vorschrift keine aufschiebende Wirkung entfaltet, allerdings gewönne die Antragstellerin durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine günstigere Rechtsposition. Es handelt sich bei der streitigen Verfügung unter Ziffer 6 nämlich lediglich um die Befristung des von Gesetzes wegen bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Ordnete das Gericht dem Antrag der Antragstellerin entsprechend die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die unter Ziffer 6 verfügte Befristungsentscheidung an, gälte das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet, was der Antragstellerin nicht zu einer günstigeren Rechtsstellung verhülfe (vgl. wie hier OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris, Tz. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2016 – 20 L 4078/15.A – juris, Tz. 32; VG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2016 – 5 B 4510/15 – juris, Tz. 3). Auch bei einer Auslegung des Antrags gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, die Antragsgegnerin einstweilig zu einer niedrigeren Befristung zu verpflichten, hätte dieser Antrag aber mangels Rechtsschutzbedürfnisses keinen Erfolg. Zwar wäre er grundsätzlich statthaft (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O.). Insofern fehlte es aber offensichtlich an dem für die Antragsbefugnis erforderlichen Antragsgrund, da sich die Antragstellerin derzeit im Bundesgebiet aufhält und ihre Abschiebung, an die das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG anknüpft, derzeit und auch auf absehbare Zeit nicht betrieben werden wird, sie deshalb also nicht Gefahr läuft, vor Entscheidung über das Hauptsacheverfahren nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen bzw. sich darin aufhalten zu können. 15 Soweit der Antrag zulässig ist, ist er auch begründet. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Gericht die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies ist hier der Fall. 16 Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht nur die formale Voraussetzung zu erörtern, ob der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, hat das Gericht vielmehr auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann. Die gerichtliche Prüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung hat dabei auf Grund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts zu erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 – InfAuslR 1984, 215 und BVerfG, Beschluss vom 10.01.1990 – 2 BvR 1434/89 – InfAuslR 1990, 202 ff.). Das Gericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des "Offensichtlichkeitsurteils" zufrieden geben, sondern hat die Frage der Offensichtlichkeit - will es sie bejahen - erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren, zu klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinauszugehen (BVerfG, Beschluss vom 17.12.1991 – 2 BvR 1041/91 – InfAuslR 1992, 75 ff.). Ein Asylantrag ist dann offensichtlich unbegründet, wenn er keinerlei Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1979 – 1 B 24/79 – Buchholz 402.24, § 34 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.08.1983 – A 12 S 736/83 – Ls. in juris) dann der Fall, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1991 – 2 BvR 427/91 – InfAuslR 1991, 360 und BVerfG, Beschluss vom 15.05.1992 – 2 BvR 207/92 – InfAuslR 1992, 300 ff.). 17 Ausgehend davon begegnet die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des Bescheides vom 00.01.2016 ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Die vorliegende Sachlage rechtfertigt nicht die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet. 18 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. 19 Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Begriff der „Offensichtlichkeit“ im Lichte des Art. 16a Abs. 1 GG auszulegen. Bei der Geltendmachung von Einzelverfolgungsmaßnahmen kann sich danach eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich aufdrängen, wenn die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung des Asylsuchenden den von Art. 16a Abs. 1 GG vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr allein auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubhaft oder unschlüssig erweist (BVerfG, Beschluss vom 12.07.1983 – 1 BvR 1470/82 – juris; Beschluss vom 27.02.1990 – 2 BvR 186/89 – juris – InfAuslR 1990, 199). Dies gilt auch hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und findet seinen Niederschlag im Regelbeispiel des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die Auslegung dieser Vorschrift, insbesondere die norminterne Systematik ihrer Tatbestandsmerkmale („widersprüchliches“, „offenkundig nicht den Tatsachen entsprechendes“, oder auf „ge- oder verfälschte Beweismittel“ gestütztes Vorbringen) ergibt, dass es für die Annahme eines „nicht substantiierten Vorbringens“ nicht genügt, wenn das Bundesamt den Vortrag der Fluchtgründe eines Antragstellers nach dessen Anhörung als besonders unglaubhaft einstuft (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2016 – 10 L 3781/15.A – juris, Tz. 10, 16). Alle Tatbestandsvarianten des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzen unausgesprochen voraus, dass sich die offensichtliche Unbegründetheit des Antrags ohne nochmalige gerichtliche Anhörung anhand der objektiven Tatsachenlage erkennen lässt. Folglich ist auch für die Annahme eines „nicht substantiierten“ Vortrags zu verlangen, dass ein Asylbewerber weitere, Tatsachen betreffende Informationen, die ihm aufgrund seines Vortrags denklogisch zwingend bekannt sein müssten, nicht benennen konnte. Eine entsprechende Annahme setzt zunächst voraus, dass das Bundesamt einem Antragsteller während der Anhörung auch entsprechende (Nach-)Fragen gestellt hat, welche er nicht im Stande war, substantiiert zu beantworten. Kann ein Asylbewerber Fragen des Bundesamtes nicht substantiiert beantworten, darf es weiter für die Nichtbeibringung der erfragten Information keinen nachvollziehbaren Grund geben. Auch dann ist gegebenenfalls eine weiteres Befragung hierzu durch das Bundesamtes erforderlich, will es einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen. Ist es aufgrund des Vortrags zweifelhaft, dass sich das beschriebene Geschehen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich zugetragen hat, erreichen diese Zweifel aber nicht ein Ausmaß, dass bei objektiver Betrachtung das Vorgetragene sich denklogisch tatsächlich nicht abgespielt haben kann, sondern sind sie lediglich Ausfluss einer subjektiven Einschätzung des Entscheiders zur Glaubhaftigkeit des Vortrags, so kann angesichts der einschneidenden Rechtsfolge für den Rechtsschutz eines Antragstellers, die mit einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet verbunden sind, diese nicht ausgesprochen werden (ähnl. VG Düsseldorf, a. a. O., Tz. 16). 20 Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme des Bundesamtes, das Vorbringen der Antragstellerin sei nicht rational fundiert und unsubstantiiert. Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt lässt zwar in der Tat zahlreiche Fragen offen. Auch kann dem anhörenden Entscheider nicht vorgeworfen werden, er habe nicht den Versuch unternommen, der Antragstellerin detailliertere, nachprüfbare Informationen zu entlocken. Allerdings hat die Antragstellerin für ihre Wissenslücken Gründe angegeben, die – wenngleich sie auf den Entscheider gewirkt haben mögen, als erzähle die Antragstellerin aus der „Warte einer gleichsam neben ihrer Körperlichkeit stehenden Entität“ – nach den oben dargestellten Maßstäben nicht von vornherein als unrealistisch im eigentlichen Sinne eingestuft werden können. Auf jede Nachfrage des Entscheiders hat die Antragstellerin geantwortet und Schmerzen nach den behaupteten Misshandlungen als mittelbare Ursache für die erfragten Wissenslücken angeführt. Nach der im Eilverfahren gebotenen überschläglichen Prüfung lässt sich nicht ohne Weiteres feststellen, dass der Asylantrag keine Aussicht auf Erfolg hat. 21 Über die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Antragstellerin ist damit nichts gesagt. Ob sie die überaus vage Darstellung ihrer Ausreise weiter aufklären kann und ob das geschilderte vorangegangene Geschehen, nach dem eine subsidiäre Schutzgewährung (§ 4 AsylG) zumindest in Betracht kommt, zur vollen Überzeugung des Gerichts gebracht werden kann (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wird das Hauptsacheverfahren und hier insbesondere die mündliche Verhandlung erweisen müssen. III. 22 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei nimmt der erkennende Einzelrichter gegenüber dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung, mit dem die Antragstellerin obsiegt, eine geringere Bedeutung der Befristungsentscheidung, hinsichtlich derer sie mit ihrem Antrag unterliegt, an. Es erschien daher sachgerecht, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG in diesem Verfahren nicht erhoben. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).