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Urteil

8 C 10462/22.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2023:0426.8C10462.22.OVG.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die bauplanerische Abwägung im Hinblick auf mögliche Lärmbeeinträchtigungen eines im Bebauungsplan festgesetzten Wohngebiets durch einen benachbarten Gewerbebetrieb sowie hinsichtlich des durch den außerhalb des Plangebiets durch zusätzlichen Verkehr verursachten Lärm.(Rn.39) (Rn.50)
Tenor
Der am 1. Februar 2022 beschlossene Bebauungsplan „Z./A.“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die bauplanerische Abwägung im Hinblick auf mögliche Lärmbeeinträchtigungen eines im Bebauungsplan festgesetzten Wohngebiets durch einen benachbarten Gewerbebetrieb sowie hinsichtlich des durch den außerhalb des Plangebiets durch zusätzlichen Verkehr verursachten Lärm.(Rn.39) (Rn.50) Der am 1. Februar 2022 beschlossene Bebauungsplan „Z./A.“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der zulässige Normenkontrollantrag ist in der Sache erfolgreich. Der Bebauungsplan „Z./A.“ der Antragsgegnerin verstößt gegen höherrangiges Recht und erweist sich daher als unwirksam. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung einer Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch diese oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis ergibt sich wegen einer möglichen Eigentumsverletzung grundsätzlich dann, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 – 4 BN 15.13 –, BRS 81 Nr. 65 und juris, Rn. 2 m.w.N.; Urteil vom 29. Oktober 1982 – 4 C 51.79 –, NJW 1983, 1626 und juris, Rn. 22). Die Antragsbefugnis des Antragstellers erwächst hiernach daraus, dass er als Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken unter anderem von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche sowie eines allgemeinen Wohngebiets betroffen ist. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Z./A.“ verstößt gegen höherrangiges Recht. Der Abwägungsvorgang erweist sich in beachtlicher Weise als fehlerhaft, wobei die Unwirksamkeit sich nicht auf Teile des Bebauungsplanes beschränkt, sondern den Plan insgesamt erfasst. 1. Allerdings hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Z./A.“ zu Recht im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB erlassen. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. aa) Das Plangebiet des Bebauungsplans ist zwar nicht Teil des Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dies würde voraussetzen, dass die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Dabei lässt sich die Frage, wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Vielmehr ist hierüber aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 –, NVwZ 2011, 436 und juris, Rn. 11; Beschluss vom 30. August 2019 – 4 B 8.19 –, BauR 2019, 1887 und juris, Rn. 8; OVG RP, Urteil vom 26. August 2021 – 8 C 11595/20.OVG –, juris, Rn. 30). Bei der Frage, ob sich eine Fläche noch als Teil der zusammenhängenden Bebauung darstellt, kann auf die „Faustformel“ zurückgegriffen werden, dass eine Fläche, die von ihrer Ausdehnung her zwei bis drei Bauplätze umfasst, den Bebauungszusammenhang in der Regel nicht unterbricht. Diese Regel lässt sich aus dem Erfahrungswert ableiten, dass die wachsende Größe einer unbebauten Fläche als Indiz gegen einen Bebauungszusammenhang gewertet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2018 – 4 B 8.19 –, BauR 2019, 1887 und juris, Rn. 9; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2022, § 34, Rn. 21 ff.). Das Plangebiet kann indessen, wenn man die umliegende Wohnbebauung im Maßstab nimmt, nicht mehr als Teil des Bebauungszusammenhangs gewertet werden, da es sich hierbei um eine durch kleinere Parzellen geprägte Bebauung handelt. Hiernach beschränkt sich die Fläche des Plangebietes aber nicht lediglich auf zwei oder drei Bauplätze, sondern geht erheblich darüber hinaus. bb) Vielmehr handelt es sich bei dem Plangebiet um eine sog. „Außenbereichsinsel“, bei der die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ebenfalls in Betracht kommt (vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 25. April 2023 zum Urteil vom selben Tag im Verfahren 4 CN 5.21). Entscheidend dafür, ob derartige Außenbereiche im Innenbereich unter den Begriff der Innenentwicklung gefasst werden können, ist der Umstand, dass es sich um eine Fläche von relativ geringer räumlicher Ausdehnung handelt, die noch eindeutig dem besiedelten Bereich zuzuordnen ist und eine entsprechende bauliche Vorprägung des (künftigen) Plangebiets erkennen lässt. Eine derartige „Außenbereichsinsel“ ist dadurch gekennzeichnet, dass sie auf allen vier Seiten von Bebauung umgeben ist. Das entsprechende Gebiet muss nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung siedlungsstruktureller Gegebenheiten dem Siedlungsbereich zuzurechnen sein (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2019 – 8 C 11387/18.OVG –, BauR 2019, 922 und juris, Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2016 – 2 D 56/14.NE –, juris, Rn. 136; Urteil vom 17. August 2020 – 2 D 27/19.NE –, BRS 88 Nr. 31 und juris, Rn. 63; BayVGH, Urteil vom 18. Januar 2017 – 15 N 14.2033 –, juris, Rn. 26). Im Falle des Plangebiets ist von einer derartigen Vorprägung des Gebiets durch die vorhandene Siedlungsstruktur auszugehen. Das Gebiet ist an allen vier Seiten von Bebauung umgeben. Diese Siedlungsstruktur bleibt auch trotz der Unterbrechung durch das Weinbergsgelände erhalten, da die Sichtbeziehung zu der seitlich angrenzenden Bebauung im gesamten Gebiet erhalten bleibt. Hinzu kommt, dass das knapp 1 ha große Gelände sich auf einer nahezu quadratischen Fläche erstreckt und damit die Entfernungen zu den jeweils gegenüberliegenden Seiten mit wenigen Ausnahmen lediglich etwa 100 m betragen. 2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende rechtliche Vorschriften. Insbesondere erweist sich die Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB als erforderlich. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich ist insofern die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies bezieht ein weites Planungsermessen ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 72 Nr. 19 und juris, Rn. 4; Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 –, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 17; Beschluss vom 17. Mai 1995 – 4 NB 30.94 –, BRS 57 Nr. 2 und juris, Rn. 11; OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2020 – 8 C 11403/19.OVG –, BauR 2020, 1594 und juris, Rn. 43 f.). Nicht erforderlich sind hiernach Bebauungspläne, wenn sie einer positiven Plankonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Instrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris, Rn. 5 m.w.N.). Danach ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung „in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung – heute und hier – gewollt und erforderlich ist“ (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 – IV C 78 –, BVerwGE 40, 458 und juris, Rn. 29; vgl. Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8/90 –, DVBl. 1991, 445 und juris, Rn. 16; Beschluss vom 15. März 2012 – 4 BN 9.12 –, juris, Rn. 3). Dabei ist es grundsätzlich der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob, wie und wann sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 – 4 C 14.01 –, BVerwGE 119, 25 und juris, Rn. 4; Söfker, a.a.O., § 1, Rn. 30). Die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin lässt sich der Begründung des Bebauungsplans entnehmen. Danach beabsichtigt sie mit der Planung die Nachverdichtung des innerörtlichen Bereichs und gleichzeitig die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Damit soll der in ihrem Gemeindegebiet bestehenden starken Nachfrage nach Wohnraum Rechnung getragen werden. Die Festsetzung von Wohnbauflächen zur Verfolgung dieser städtebaulichen Konzeption erfordert aber gleichzeitig eine wegemäßige Erschließung der im Plan vorgesehenen Baugebiete. Die Art und Weise, wie diese Erschließung erfolgt und wie die Verkehrsflächen verlaufen, ist nicht mehr Gegenstand der durch die planerische Konzeption der Antragsgegnerin bestimmten Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr unterliegen diese Fragen der planerischen Abwägung bei Konkretisierung der entsprechenden Planungsziele. Dass die Antragsgegnerin mit dem vorgesehenen Verlauf der Verkehrsflächen im Hinblick auf das im Eigentum des Antragstellers stehende Flurstück Nr. … eine reine Verhinderungsplanung verfolgt, kann hiernach nicht angenommen werden. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass östlich der Erschließungsstraße in dem beschlossenen Bebauungsplan auf Flächen, die ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehen, ein in den ursprünglichen Entwürfen nicht vorgesehenes Teilgebiet des allgemeinen Wohngebietes WA 1 festgesetzt und damit die Errichtung von Wohnbebauung auf Eigentumsflächen des Antragstellers ermöglicht wurde. 3. Jedoch lässt der Bebauungsplan Mängel im Abwägungsvorgang erkennen, die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher hierbei relevanter Fehler kann dabei sowohl in der Verletzung des – als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden, als auch in der Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.; Urteil vom 9. April 2008 – IV CN 1.07 –, juris, Rn. 12). Entsprechend der langjährigen Rechtsprechungspraxis des Senats ist die Frage, ob ein Abwägungsfehler in Gestalt eines Verstoßes gegen die verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB hinsichtlich der dort normierten Anforderungen an den Abwägungsvorgang vorliegt, mangels der Möglichkeit einer trennscharfen Abgrenzung zu den materiell-rechtlichen Anforderungen an die Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB im Zusammenhang mit diesen zu prüfen (s. dazu auch BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, juris, Rn. 12 sowie das Senatsurteil vom 26. Mai 2021 – 8 C 11151/20.OVG –, ZNER 2021, 418 und juris, Rn. 108 f.). a) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung dem Trennungsgebot des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie hat insbesondere nicht im erforderlichen Umfang die Frage in ihre Abwägung einbezogen, ob das festgesetzte allgemeine Wohngebiet dadurch beeinträchtigt wird, dass die sich nach Osten anschließende gewerbliche Nutzung schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft. Nach § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen umfasst dabei nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinn, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig dann verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete andere Gebiete so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich verhindert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 –, BVerwGE 143, 24 und juris, Rn. 28; Beschluss vom 8. März 2010 – 4 B 76.09 –, BRS 76 Nr. 23 und juris, Rn. 7). Der Trennungsgrundsatz stellt kein zwingendes Gebot dar, sondern umschreibt eine Abwägungsdirektive. Dieses Gebot der Trennung von Gebieten mit beeinträchtigender Nutzung und von dem Wohnen dienenden Gebieten kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Dass sich der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich dabei erst im Rahmen einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012, a.a.O. und juris, Rn. 29; OVG RP, Urteil vom 11. Mai 2022 – 8 C 10446/21.OVG –, juris, Rn. 82; Schoen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2022, § 50 BImSchG, Rn. 85). Die Schwelle der Abwägungserheblichkeit eines Belangs ist dabei nicht erst dann überschritten, wenn der schutzwürdige Bereich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Vielmehr müssen alle Belange in die Abwägung eingestellt werden, die über den abwägungsunerheblichen Bagatellbereich hinausgehen (vgl. Schoen, a.a.O., § 50 BImSchG, Rn. 116). Erforderlich sind hierfür eine sorgfältige Analyse des Bestandes und eine Prognose der zukünftigen Entwicklung. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab und ist einer verallgemeinerungsfähigen Beurteilung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 7). Was den Trennungsgrundsatz angeht, so findet sich in der Begründung des Bebauungsplans (Nr. 1.1, S. 14) lediglich die Aussage, dass die Planung des Baugebiets dem Trennungsgrundsatz entspricht. Eine Konkretisierung dieser Aussage wird indessen nicht erkennbar. In der Abwägungstabelle, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderates vom 16. Februar 2021 zugrunde lag, wird darauf verwiesen, dass ein Lärmschutzgutachten aus dem Jahre 1997 für die damalige Palettenfabrik der Firma D. GmbH vorliege. Dieses sei für die Aufstellung des Bebauungsplans „I.“ erstellt worden. Daraus sei zu schließen, dass die von der Palettenfabrik ausgehenden Lärmemissionen mit einer Wohnnutzung im gesamten Baugebiet vereinbar gewesen wären. Dies müsse umso mehr für die derzeitige gewerbliche Nutzung durch eine eingehauste Kfz.-Werkstatt. Diese erzeuge eine deutlich geringere Lärmbelastung, als es bei der Palettenfabrik der Fall gewesen wäre. Der Einschätzung, dass eine auch nur ergänzende gutachterliche Einschätzung zur Lärmschutzproblematik nicht erforderlich gewesen wäre, vermag der Senat nicht zu folgen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das vom TÜV Pfalz am 23. Oktober 1997 erstellte Gutachten sich lediglich auf ein südlich der Gewerbefläche vorgesehenes Plangebiet bezog, das als Mischgebiet festgesetzt werden sollte. Für dieses Mischgebiet waren entsprechend den heutigen Vorgaben in Nr. 6.1 Buchst. d) der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) Beurteilungspegel von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) angenommen worden. Demgegenüber sind für das als allgemeines Wohngebiet festgesetzte Plangebiet Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 6.1 Buchst. e) TA Lärm von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) einzuhalten. Insoweit vermag das damalige Gutachten nicht ohne Weiteres zur Beurteilung der Lärmbeeinträchtigung im heutigen Plangebiet herangezogen zu werden. Hinzu kommt, dass die Beurteilungspegel nicht an allen damaligen Messpunkten eingehalten worden sind. Ausweislich der zu dem Gutachten erstellten Isophonenkarte wurde damals der Beurteilungspegel für allgemeine Wohngebiete im westlich an das Gewerbegrundstück angrenzenden Bereich des heutigen Plangebiets mit 51 bis 54 dB(A) knapp unterschritten sowie auf einzelnen im nördlichen Plangebiet gelegenen Teilflächen mit mehr als 54 bis 57 dB(A) knapp eingehalten oder sogar überschritten. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung darauf abstellt, dass die Gebäudeanordnung auf dem Gewerbegrundstück einen hinreichenden Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen bietet, ist zu berücksichtigen, dass das entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flurstück Nr. … befindliche Gebäude auf dem Gewerbegrundstück bei einer Realisierung des im nordöstlichen Bereich des allgemeinen Wohngebiets WA 1 befindlichen Teilgebiets nicht bestehen bleiben würde und insoweit seine schallmindernde Wirkung entfiele. Auch fehlt es an einer Spezifizierung der durch die Kfz-Werkstatt verursachten Lärmemissionen. Hiernach kann die durch die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Flurstück Nr. … entstehende Lärmbeeinträchtigung für das Plangebiet aber allein auf der Grundlage des aus dem Jahr 1997 stammenden Gutachten nicht hinreichend beurteilt werden, weshalb die Antragsgegnerin der Frage des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen durch die aktuelle benachbarte Gewerbenutzung zumindest durch Einholung einer ergänzenden fachkundigen Einschätzung weiter hätte nachgehen müssen. Insoweit liegt ein Mangel des Abwägungsvorgangs vor, der offensichtlich ist, nachdem diese Frage in die Abwägung Eingang gefunden hat und auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Von der Offensichtlichkeit eines Mangels im Abwägungsvorgang ist auszugehen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite“ des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder ankommt. Abzustellen auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite“ des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planunterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1997 – 4 NB 48/96 –, DVBl. 1998, 331 und juris, Rn. 30). Von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens ist ein solcher Mangel, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit ist immer anzunehmen, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 B 21/15 –, BRS 84 Nr. 11 und juris, Rn. 10, m.w.N.). Was die unzureichende Berücksichtigung möglicher auf das Wohngebiet einwirkender von der benachbarten gewerblichen Nutzung ausgehender Lärmbeeinträchtigungen angeht, so erweist sich der Mangel nach diesen Maßstäben als offensichtlich, da die entsprechende Problematik einerseits durch die Einwendungen des Antragstellers, andererseits durch deren Aufgreifen durch die Antragsgegnerin im Rahmen des Abwägungsprozesses Eingang in die Planaufstellungsunterlagen gefunden hat. Die Frage war auch von Einfluss auf das Ergebnis der Abwägung, da die Möglichkeit besteht, dass bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes eine andere Ausgestaltung des allgemeinen Wohngebiets oder die Festsetzung zusätzlicher Schutzvorkehrungen erfolgt wäre. b) Die für die Abwägung maßgeblichen privaten Belange wurden auch insoweit nicht ordnungsgemäß bei der Entscheidung der Antragsgegnerin berücksichtigt, als es an einer ausreichenden Einschätzung des an der Einmündung der Erschließungsstraße in die H. Straße entstehenden zusätzlichen Verkehrs und des hierdurch verursachten Lärms fehlt. Insoweit ist der Antragsteller als Eigentümer und Bewohner des gegenüber der Einmündung gelegenen Grundstücks H. Straße … (Flurstück Nr. …) möglicherweise in seinen Belangen betroffen. Auf diesen Aspekt hatte er in seinem Einwendungsschreiben vom 11. November 2021 hingewiesen. Das Interesse an der Vermeidung einer planbedingten Zunahme des Straßenverkehrs und des dadurch erzeugten Lärms gehört grundsätzlich zu den abwägungsbeachtlichen Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 4 CN 1.98 –, UPR 2000, 199 und juris, Rn. 15; Beschluss vom 11. August 2015 – 4 BN 12.15 –, BRS 83 Nr. 49 und juris, Rn. 6; OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2019 – 8 C 11387/18.OVG –, juris, Rn. 19). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig und geht er damit nicht über eine Bagatellgrenze hinaus oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Grundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig sind, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des Gebiets (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 BN 53.19 –, BRS 88 Nr. 175 und juris, Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 24. November 2017 – 15 N 16.2158 –, DVBl. 2018, 317 und juris, Rn. 24; HessVGH, Beschluss vom 4. August 2022 – 3 B 701.22.N –, ZfBR 2022, 806 und juris, Rn. 36). Im Falle der Antragsgegnerin ist indessen keine hinreichende Auseinandersetzung mit dieser Frage erkennbar. Insbesondere fehlt es an einer belastbaren Prognose mit welchem Verkehrsaufkommen an der Einmündung der Planstraße in die H. Straße zu rechnen ist und ob es hierdurch zu einer relevanten Zunahme des Verkehrslärms in diesem Bereich kommen kann. Zwar spricht die Tatsache, dass nach der Plankonzeption im allgemeinen Wohngebiet lediglich neun Grundstücke zur Verfügung stehen werden, auf denen Ein- oder Zweifamilienhäuser errichtet werden können, eher für die Geringfügigkeit des an der Einmündung in die H. Straße entstehenden Verkehrslärms. Indessen bleibt offen, in welcher Weise sich die in dem allgemeinen Wohngebiet WA 2 vorgesehene Bebauung, die sowohl Flächen für eine Tiefgarage als auch Flächen für Stellplätze vorsieht, die nach der Plankonzeption einer Einrichtung für altengerechtes Wohnen dienen sollen, auf die Verkehrssituation auswirkt. Der Bebauungsplan lässt hierzu keinerlei Einschätzung erkennen. Hinzu kommt, dass die Festsetzung einer höchstzulässigen Wohnungszahl auch nicht das nördlich gelegene Teilwohngebiet WA 3 erfasst. Insoweit hätte es aber in jedem Fall einer sachverständigen Grobabschätzung der zu erwartenden Verkehrsbelastung durch den gerade mit der Bebauung in diesen Bereichen verbundenen Verkehr und der damit zusammenhängenden Immissionen bedurft (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. August 2022, a.a.O., juris, Rn. 37). Dabei ist Grundlage der Betrachtung nicht allein die im Rahmen der Plankonzeption vorgesehene Bebauung, sondern die insgesamt im Rahmen der Angebotsplanung mögliche bauliche Ausnutzung des Plangebiets (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2019 – 8 C 11387/18.OVG –, BauR 2019, 922 und juris, Rn. 44). Auch insoweit liegt ein Mangel des Abwägungsvorgangs vor, der offensichtlich ist und sich auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben kann. Der entsprechende Gesichtspunkt hat durch die Rüge des Antragstellers Eingang in die Planaufstellungsunterlagen gefunden. Auch hinsichtlich dieses Aspekts kann nach derzeitiger Sachlage nicht ausgeschlossen werden, dass Maßnahmen zur Schallminderung bei ordnungsgemäßer Abwägung vorgesehen worden wären und damit ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis möglich war. c) Zudem hat die Antragsgegnerin das Eigentumsrecht des Antragstellers nicht in zureichender Weise in ihre Abwägung einbezogen. Zu den bei der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belangen gehört in hervorgehobener Weise das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum. Die Eigentümerbelange sind insoweit Gegenstand der Abwägung, als die Festsetzungen des Bebauungsplans Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen. Dem Bebauungsplan kommt hingegen keine verbindliche Vorwirkung für die Zulässigkeit einer Enteignung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 – 1 BvR 1301/84 –, BVerfGE 79, 174 und juris, Rn. 58; BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 – 4 BN 6/98 –, BauR 1998, 515 und juris, Rn. 4; Söfker, a.a.O., § 1, Rn. 209). Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1998 – 4 BN 25.98 –, NVwZ-RR 1999, 425 und juris, Rn. 3; Urteil vom 6. Juni 2002 – 4 CN 6.01 –, NuR 2002, 746 und juris, Rn. 10, 13; Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, BRS 81 Nr. 40 und juris, Rn. 17; Söfker, a.a.O. § 1 Rn. 207). Was die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin angeht, lässt sich jedenfalls nicht erkennen, dass sie sich in hinreichender Weise mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass die im Plangebiet vorgesehene Erschließungsstraße die Rechte des Antragstellers als Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. … und wohl auch weiterer in seinem Eigentum stehender und in die öffentliche Verkehrsfläche einbezogener Teilflächen erheblich dadurch beeinträchtigt, dass er bei Umsetzung der Planung von der Privatnützigkeit dieser Grundstücke jedenfalls teilweise ausgeschlossen wird, und dabei entsprechend gewichtige Allgemeinwohlbelange ins Feld geführt hat, die eine derartige Festsetzung rechtfertigen. Die Antragsgegnerin hat sich weder in der Begründung des Bebauungsplans noch in den einzelnen Abwägungstabellen zu den insbesondere vom Antragsteller erhobenen Einwendungen ausdrücklich mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass für die Verkehrserschließung des Plangebiets Teile des Grundstücks des Antragstellers in Anspruch genommen werden müssen. Insoweit führt der Ortsgemeinderat in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2021 zu den vom Antragsteller geltend gemachten Eigentumsbeeinträchtigungen durch die Inanspruchnahme seines Grundstücks zu Erschließungszwecken lediglich aus, dass ein direkter Anspruch auf Berücksichtigung von Interessen einzelner Grundstücksbesitzer nach dem Baugesetzbuch nicht bestehe und dass man dennoch bemüht sei, mit privaten Akteuren und Interessenten in einer offenen Kommunikation gemeinsame Kompromisse zu finden. Zudem setzt sich der Rat mit einer Planungsalternative auseinander, die aber lediglich die Einrichtung für altengerechtes Wohnen trifft. Hiermit geht er auf den Vorschlag des Antragstellers ein, die Einrichtung für altengerechtes Wohnen auf östlich der H. Straße gelegenen, in seinem Eigentum stehenden Flächen zu verwirklichen. Das Erfordernis, zu Erschließungszwecken auf das Eigentum des Antragstellers zuzugreifen, wird nicht näher erläutert. Auch die von ihr im gerichtlichen Verfahren angesprochene Möglichkeit der Baulandumlegung wird im Planaufstellungsverfahren nicht näher konkretisiert. Zudem ergeben sich keine Hinweise darauf, dass diese bereits ins Werk gesetzt ist. Nach alledem wird insbesondere nicht deutlich, dass auf die Planung insgesamt und damit die Festsetzung der Erschließungsstraße im Hinblick auf mit der Planung verfolgte gewichtige öffentliche Belange nicht verzichtet werden kann. Eine abschließende, auf entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange abstellende Abwägungsentscheidung wird nicht erkennbar. Insoweit ist auch nicht ausreichend, dass der Ablauf des Planungsverfahrens mittelbar darauf hindeutet, dass die Antragsgegnerin einzelne Teilaspekte der Eigentumsbeeinträchtigung des Antragstellers in ihre Planung einbezogen hat. So hat sie auf seine Einwendungen hin auf die ursprünglich vorgesehene, das Grundstück Flurstück Nr. … nach Osten hin durchschneidende Anbindung des Plangebietes verzichtet. Weiterhin hat sie durch Verlegung der Parkfläche sowie Versickerungsfläche „Ö 1“ den Umfang der auf dem Grundstück des Antragstellers in Anspruch genommenen Fläche verringert. Schließlich hat sie, um dem Antragsteller die Errichtung eines Wohngebäudes zu ermöglichen, das allgemeine Wohngebiet WA 1 nach Nordosten auf ebenfalls in seinem Eigentum stehende Flächen erweitert. Indessen ist eine umfassende, dies berücksichtigende und gleichzeitig die Eigentumsbeeinträchtigung insgesamt würdigende Abwägungsentscheidung unterblieben. Dieser Mangel des Abwägungsvorgangs ist wiederum offensichtlich, da der Gesichtspunkt über die Einwendungen des Antragstellers in die Planunterlagen Eingang gefunden hat. Auch besteht ein möglicher Einfluss auf das Ergebnis der Planung, da bei ordnungsgemäßer Abwägung auch ein Verzicht auf die Eigentumsinanspruchnahme und auf Teile der Wohngebietsplanung in Betracht gekommen wäre. d) Die Unwirksamkeit erfasst den Bebauungsplan auch in Gänze und beschränkt sich nicht lediglich auf einen Teil der Festsetzungen. Die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans beschränkt sich dann auf den rechtswidrigen Teil, wenn die übrigen Festsetzungen – für sich betrachtet – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts erlassen hätte. Hierzu muss mit Sicherheit anzunehmen sein, dass der Bebauungsplan auch ohne den unwirksamen Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, BVerwGE 131, 86 und juris, Rn. 30; Urteil vom 17. Oktober 2019 – 4 CN 8.18 –, NVwZ 2020, 399 und juris, Rn. 37; Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, BRS 74 Nr. 8 und juris, Rn. 5; OVG RP, Urteil vom 17. Januar 2018 – 8 C 11083/17.OVG –, juris, Rn. 44; Urteil vom 1. Juli 2020 – 8 C 11841/19.OVG –, BRS 88, Nr. 3 und juris, Rn. 33). Indessen ist weder hinsichtlich der Lärmimmissionen noch hinsichtlich der Eigentumsbeeinträchtigungen erkennbar, in welchem Umfang die Planung im Falle eines ordnungsgemäßen Abwägungsvorgangs hätte aufrechterhalten werden können. Insoweit lässt sich aber nicht sicher prognostizieren, dass der Plan bezüglich einzelner Festsetzungen Bestand gehabt hätte. 4. Erweist sich der Bebauungsplan „Z./A.“ hiernach als unwirksam, so weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: a) Der Antragsgegnerin kann über die angeführten Mängel des Abwägungsvorgangs hinaus nicht auch zum Vorwurf gemacht werden, dass sie mögliche Planungsalternativen nicht in ihre Abwägung einbezogen hat. Die Pflicht zur Alternativenprüfung bei der Bauleitplanung folgt aus dem Gebot der Proportionalität der Abwägung und damit aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Angelegt ist die Alternativenprüfung einerseits in den Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Öffentlichkeit frühzeitig über „sich wesentlich unterscheidende Lösungen“, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, zu unterrichten. Gleichermaßen sieht § 2 Abs. 4 BauGB hinsichtlich des Inhalts des Umweltberichtes gemäß Anlage 1 zum BauGB vor, dass zur Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen noch Angaben zu „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ gehören (Nr. 2 Buchst. d). Wegen des den Gemeinden zustehenden Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Gesichtspunkt der Alternativenabwägung allerdings nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als die bessere, weil öffentliche und private Belange schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2013 – 8 C 10782/12.OVG –, NVwZ-RR 2013, 586 und juris, Rn. 40; VGH BW, Urteil vom 22. Mai 2019 – 8 S 2431/19 –, NVwZ-RR 2019, 1030 und juris, Rn. 82, 84; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2022 – 2 D 5/20.NE –, BauR 2022, 1287 und juris, Rn. 40 ff.; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 5. Aufl. 2015, Rn. 1776). Dass die Antragsgegnerin eine sich aufdrängende, öffentliche und private Belange schonendere Variante nicht berücksichtigt hätte, ist indessen nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Erschließung des Plangebietes hat die Antragsgegnerin verschiedene, auch vom Antragsteller vorgeschlagene Varianten geprüft und bewertet. Zuletzt hat sie sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Einbahnstraßenlösung als schonendere Alternative in Betracht kommen könnte, und diese Lösung im Hinblick darauf verworfen, dass hierdurch eine einseitige Belastung der Umgebung entstünde. Mit vergleichbaren Erwägungen hat sie auch die vom Antragsteller ins Spiel gebrachte Variante einer Stichstraßenlösung verworfen, die zudem kostenaufwendiger als die im Plan vorgesehene Erschließung sei. Insoweit ist aber nicht erkennbar und auch vom Antragsteller nicht schlüssig vorgetragen, dass eine der als Alternative vorgeschlagenen Varianten eindeutig vorzugswürdiger gewesen wäre. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, für die Einrichtung für altengerechtes Wohnen sei eine von ihm benannte Alternative südöstlich des Plangebietes jenseits der H. Straße nicht in die Planung einbezogen worden, vermag auch hierin kein Abwägungsfehler gesehen zu werden. Einerseits entspricht eine Auslagerung von Teilen der im Plangebiet vorgesehenen Wohnbebauung nicht dem von der Antragsgegnerin verfolgten Ziel einer Förderung der Innenentwicklung. Zudem ist die Errichtung einer Einrichtung für altengerechtes Wohnen zwar Teil des in der Begründung des Bebauungsplans skizzierten Planungskonzepts. Andererseits stellt sich die Planung aber als Angebotsplanung dar, so dass in dem hierfür vorgesehenen Bereich WA 2 auch Vorhaben mit einer anderen Nutzung verwirklicht werden können. Soweit der Antragsteller die leichtere Erreichbarkeit des Bahnhofs ohne Querung der H. Straße für die Bewohner einer Altenbetreuungseinrichtung ins Feld führt, handelt es sich lediglich um einen Teilaspekt der Nutzung einer Einrichtung für altengerechtes Wohnen. Dass sich der von ihm vorgeschlagene Standort insgesamt als für die betroffenen Belange günstiger aufdrängen würde, lässt sich hingegen nicht feststellen. b) Ein Abwägungsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Antragsgegnerin den Gesichtspunkt der Versickerung des Oberflächenwassers und einer hierdurch zu erwartenden Beschädigung der auf dem angrenzenden Grundstück des Antragstellers errichteten Gebäude nicht hinreichend berücksichtigt hätte. So fehlt es bereits an hinreichenden Anhaltspunkten, dass die Gefahr einer Durchnässung des Mauerwerks angrenzender Gewerbebauten besteht. Die Niederschlagsbewirtschaftung ist Gegenstand eines Konzepts des Ingenieurbüros D. GmbH, das der Begründung des Bebauungsplans als Anlage beigefügt ist. Hiernach soll anfallendes Niederschlagswasser gesammelt und im Baugebiet selbst zur Versickerung gebracht werden. Die hierfür vorgesehene Versickerungsmulde mit einer Fläche von etwa 100 m² weist ausweislich dieses fachkundig erstellten Konzeptes einen Versickerungsbeiwert auf, der für ein fünfjähriges Niederschlagsereignis ausreichend ist. Hierfür ist allerdings ausweislich des Konzeptes Voraussetzung, dass die aus Schluffen bzw. Tonen mit geringer Wasserdurchlässigkeit bestehenden Deckschichten durchstoßen werden und die unter diesen Deckschichten anstehenden Kiesel und Kiessande die Aufgabe der Versickerung übernehmen können, was im Rahmen der Umsetzung des Plans sichergestellt werden kann. Weiterhin sieht das Konzept eine Starkregenvorsorge vor, mit der das Oberflächenwasser über einen Notabflussweg, der von der Erschließungsstraße gebildet wird, in Richtung H. Straße abgeleitet wird. Insoweit geht das Konzept davon aus, dass ein gedrosselter Abfluss in das bestehende Mischsystem in der H. Straße hydraulisch möglich wäre. Danach liegt der Planung aber ein in sich schlüssiges Konzept für die Ableitung von Oberflächenwasser zugrunde, das nicht erwarten lässt, dass angrenzende Gebäude in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Z./A.“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer mehrerer im Plangebiet gelegener Grundstücke (Flurstück Nr. … (teilweise), Nrn. …, …, … und …). Zudem ist er Eigentümer mehrerer Grundstücke, die an das Plangebiet angrenzen (Flurstück Nrn. …, …, … (teilweise)). Das Grundstück Flurstück Nr. … ist gewerblich genutzt und an einen Kfz.-Betrieb verpachtet. Das vom Antragsteller genutzte Wohngebäude H. Straße … befindet sich gegenüber der geplanten Einmündung der zur Erschließung des Plangebiets vorgesehenen öffentlichen Verkehrsfläche in die H. Straße. Auf dem in das Plangebiet einbezogenen Grundstück Flurstück Nr. … beabsichtigt der Antragsteller die Errichtung eines Wohngebäudes. In seiner Sitzung vom 8. Mai 2018 fasste der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Mit dieser Planung verfolgte er das Ziel, den bisher unbebauten Bereich zwischen der H. Straße und der Straße „A.“ städtebaulich zu entwickeln. Gleichzeitig beschloss der Ortsgemeinderat für den Plan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden sollte, die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die im Zeitraum zwischen dem 24. August und dem 24. September 2018 stattfand. Der Planentwurf sah im westlichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet sowie im Osten ein Mischgebiet vor. Die Erschließungsstraße für das Gebiet sollte zwischen den Anwesen „I. … und …“ von dieser Straße abzweigend in nördlicher Richtung bis etwa zum nördlichen Drittel des Plangebiets verlaufen und dann rechtwinkelig nach Osten abknicken, so dass in Höhe des Anwesens H. Straße … eine Einmündung in diese Straße vorgesehen war. Mit Schreiben vom 21. September 2018 nahm der Antragsteller zu dem Entwurf Stellung und wandte sich gegen die Trassenführung der Erschließungsstraße, die über sein gewerblich genutztes Grundstück Flurstück Nr. … verlaufen sollte. Während er die Einbeziehung der als Lagerplatz bzw. als Gartengrundstück genutzten Flächen Flurstück Nrn. … und …, die östlich der H. Straße gelegen sind und in seinem Eigentum stehen, forderte, bat er darum, seine gewerblichen Flächen, für die eine Nutzung als Mischgebiet vorgesehen war, aus dem Bebauungsplan auszunehmen. In seiner Sitzung vom 17. August 2020 befasst sich der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen. Bereits in seiner Sitzung vom 19. November 2019 hatte der Ortsgemeinderat eine Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes beschlossen und den Planaufstellungsbeschluss neu gefasst. Der geänderte Aufstellungsbeschluss wurde am 21. November 2019 öffentlich bekanntgemacht. In seiner Sitzung vom 30. Juni 2020 beschloss der Ortsgemeinderat zudem eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Diese fand in der Zeit vom 28. August bis zum 28. September 2020 statt. Das in der bisherigen Planung vorgesehene Mischgebiet im Osten des Geltungsbereichs wurde aus der Planung ausgenommen. Gleichzeitig sollte die Erschließungsstraße nach Nordosten verschwenkend über das Grundstück Flurstück Nr. … geführt werden. Mit Schreiben vom 28. September 2020 wandte der Antragsteller gegen die Planung ein, dass er bereits in der Vergangenheit vorgeschlagen habe, die von der Antragsgegnerin im Plangebiet vorgesehene Anlage für altengerechtes Wohnen auf die in seinem Eigentum stehenden, östlich der H. Straße gelegenen unbebauten Flächen zu verlegen. Auf den östlich unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Flächen werde weiterhin Gewerbe betrieben, so dass mit einer Lärmbeeinträchtigung der angrenzenden Wohngebiete zu rechnen sei. Zudem befürchte er, dass durch die entlang der Grenze zu diesen Grundstücken verlaufenden Versickerungsflächen das Mauerwerk der dort befindlichen Gewerbebauten beeinträchtigt werde. Soweit für die Errichtung der Erschließungsstraße in seinem Eigentum befindliche Flächen auf dem Grundstück Flurstück Nr. … in Anspruch genommen würden, fehle es an einer Alternativenprüfung, die zum Ergebnis gehabt hätte, dass sein Eigentum weniger gravierend in Anspruch genommen worden wäre. Die Festsetzung der Erschließungsfläche sei daher auch nicht erforderlich. Zudem fehle es an einer planerischen Bewältigung des Konflikts zwischen den gewerblich genutzten Flächen und den im Plan vorgesehenen Wohngebieten. Die Alternativenprüfung hätte auch ergeben, dass für die im Plangebiet vorgesehene Errichtung einer Einrichtung für altengerechtes Wohnen ein anderer Standort in Betracht gekommen wäre. Die Belange der Wirtschaft und der Bestandsschutz der vorhandenen gewerblichen Anlagen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. In seiner Sitzung vom 16. Februar 2021 setzte sich der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin mit den bei der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit erhobenen Einwendungen auseinander, worauf der Planentwurf erneut geändert wurde. Eine weitere Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 19. März 2021 bis zum 19. April 2021 auf der Grundlage der öffentlichen Bekanntmachung vom 11. März 2021. Der nunmehr ausgelegte Planentwurf bezog die westlich der Erschließungsstraße befindliche Grundstücksfläche Flurstück Nr. … in das allgemeine Wohngebiet WA 1 ein. Zudem wurden östlich der Erschließungsstraße Teile der Grundstücke Flurstück Nrn. … und … in dieses Wohngebiet einbezogen. Die bislang entlang der Erschließungsstraße vorgesehene Parkplatzfläche sowie die Fläche zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser wurden nach Süden verlagert. Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 19. April 2021 unter Verweis auf seine bisherigen Stellungnahmen gegen die geänderte Planung. In seiner Sitzung vom 12. Oktober 2021 nahm der Ortsgemeinderat zu den im Frühjahr 2021 erhobenen Einwendungen Stellung. Gleichzeitig beschloss er eine erneute Auslegung in der Zeit vom 29. Oktober 2021 bis zum 12. November 2021. Die entsprechende Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt vom 21. Oktober 2021. Gegenüber der vorherigen Fassung wurde der auf dem Grundstück Flurstück Nr. … gelegene Teil des allgemeinen Wohngebiets WA 1 als eigenständiges Wohngebiet WA 3 vorgesehen. In diesem Bereich sollte als abweichende Bauweise eine Grenzbebauung zulässig sein. Zudem sah die geänderte Planung zwischen den Wohngebieten WA 1 und WA 2 einen nach Westen von der Erschließungsstraße abzweigenden Stichweg vor. Zu dieser Planänderung nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 11. November 2021 unter Verweis auf seine bisherigen Einwendungen Stellung. Zudem verwies er auf von ihm erarbeitete Änderungsvorschläge zur Ausrichtung der Baukörper für altengerechtes Wohnen im allgemeinen Wohngebiet WA 2. In seiner Sitzung vom 1. Februar 2022 befasste sich der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin mit den neuerlichen Einwendungen und beschloss den Bebauungsplan „H. Straße / A.“ als Satzung. Der Beschluss wurde nach Ausfertigung durch die Ortsbürgermeisterin am 3. März 2022 im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan sieht auf einer Fläche von insgesamt 0,96 ha, die bislang als innerörtliche Weinbergsfläche genutzt wird, die Festsetzung eines in drei Bereiche gegliederten allgemeinen Wohngebiets vor. Für die wegemäßige Erschließung ist eine von der Straße „I.“ ausgehende, etwa in der Mitte des Plangebietes nach Nordosten verschwenkende und in die H. Straße einmündende öffentliche Verkehrsfläche mit einem Stichweg vorgesehen, der vor Beginn der Verschwenkung in westliche Richtung verläuft. Die öffentliche Verkehrsfläche durchschneidet das Grundstück Flurstück Nr. … und erweitert sich im Bereich der Einmündung in die H. Straße auf eine Breite von ca. 10 m. Für die Versickerung von Oberflächenwasser ist im nordöstlichen Bereich des Plangebietes entlang der Erschließungsstraße eine Versickerungsfläche vorgesehen. Die Plankonzeption sieht vor, dass im Bereich der Teilgebiete WA 1 und WA 3 neun Grundstücke zur Wohnbebauung genutzt werden sollen, wobei im Wohngebiet WA 1 die höchstzulässige Zahl der Wohnungen durch entsprechende Festsetzung auf 2 begrenzt ist. Im Wohngebiet WA 2 soll nach der in der Begründung des Bebauungsplans enthaltenen städtebaulichen Konzeption auf gemeindeeigenen Grundstücken eine Einrichtung für altengerechtes Wohnen entstehen. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans dient die Planung der Nachverdichtung des innerörtlichen Bereichs. Zudem soll der starken Nachfrage nach Wohnraum im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin Rechnung getragen werden. Der Umfang der Neuversiegelung im Plangebiet umfasst etwa 2.200 m². Am 19. Mai 2022 hat der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag gestellt. Er ist der Auffassung, dass der Normenkontrollantrag zulässig sei, da er als Eigentümer von im Plangebiet befindlichen Grundstücken antragsbefugt sei. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die Planung verstoße gegen höherrangiges Recht. Insbesondere werde er dadurch in seinem grundrechtlich geschützten Privateigentum beeinträchtigt, dass das in seinem Eigentum befindliche Grundstück Flurstück Nr. … als öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen sei und er hierdurch faktisch enteignet werde. Hätte eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden, hätten sich Lösungen ergeben, durch die sein Eigentum weniger gravierend in Anspruch genommen worden wäre. Dies gelte umso mehr, als ihm signalisiert worden sei, dass die im Plangebiet vorgesehene Altenpflegeeinrichtung auch andernorts hätte errichtet werden können. Durch die Planung verliere das betroffene Grundstück an Wert. Die an der Grenze zu seinem Anwesen vorgesehene Oberflächenwasserversickerung könne zur Durchfeuchtung des Mauerwerks des dort befindlichen Gewerbegebäudes führen und hierdurch ebenfalls sein Eigentum beeinträchtigen. Hiermit werde gleichzeitig sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück sei auch nicht erforderlich. Dies zeigten zahlreiche, auch von ihm in der Vergangenheit angestoßene Entwurfsvorschläge sowie die verschiedenen Planentwürfe der Antragsgegnerin. Zudem lasse die Planung nicht die erforderliche Konfliktbewältigung erkennen. Im Plangebiet träfen Gebiete unterschiedlicher Schutzwürdigkeit aufeinander. Insoweit müsse eine planungsrechtliche Absicherung der gewerblichen Nutzung erfolgen. Die Erschließung über die H. Straße führe zu Verkehrskonflikten und zu Lärmbeeinträchtigungen der dortigen Anwohner. Insoweit werde dem Optimierungsgebot des § 50 BImSchG nicht Rechnung getragen. Gleichzeitig werde verkannt, dass Wohnnutzung an die bestehende gewerbliche Nutzung heranrücke. Ebenfalls werde dem Gebot der Rücksichtnahme nicht Rechnung getragen. Eine Nutzung, die die bestehende Nutzung ausschließe, laufe dem Rücksichtnahmegebot zuwider. In Betracht kommende Planungsvarianten hinsichtlich der Zuwegung seien nicht hinreichend geprüft worden. Insoweit komme insbesondere eine Einbahnstraßenregelung in Betracht, die zu einer geringeren Breite der Verkehrsfläche führe. Auch erweise sich die Abwägung als fehlerhaft. Sowohl die Oberflächenwasserrückhaltung als auch die Verkehrsflächen hätten überwiegend auf gemeindeeigenen Grundstücken vorgesehen werden können. Die Belange der Wirtschaft seien im Hinblick auf die angrenzenden Gewerbeflächen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch sei sein Grundrecht auf Eigentum nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden. Was die Beeinträchtigung durch Verkehrslärm in der H. Straße angehe, sei auch der Verkehr zu berücksichtigen, der durch die Besucher der Bewohner der Pflegeeinrichtung verursacht werde. Eine hinreichende Alternativenprüfung habe weder im Hinblick auf die Zuwegung noch auf die Grundstücksnutzung insbesondere für eine Einrichtung für altengerechtes Wohnen stattgefunden. Das Verhalten der Antragsgegnerin zeige, dass sie frühzeitig auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt gewesen sei. Eine Sozialbindung des Eigentums sei nur gerechtfertigt, wenn sie durch das Wohl der Allgemeinheit in verhältnismäßiger Weise veranlasst sei. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan „Z./A.“, der am 3. März 2022 öffentlich bekanntgemacht wurde, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie legt hierzu dar, dass die Inanspruchnahme des Grundstücks Flurstück Nr. … eine ortsverträgliche Verkehrserschließung des Plangebiets gewährleisten solle. Für die Bewohner der Straßen „I.“ und „A.“ erhöhe sich das Verkehrsaufkommen im Gegensatz zu anderen, vom Antragsteller angedachten Lösungen nicht unverhältnismäßig. Diese Anwohnerstraßen seien auf eine infolge der Varianten zu befürchtende wesentliche Erhöhung des Verkehrsaufkommens nicht ausgelegt. Zur Anbindung der Erschließungsstraße an die H. Straße seien Schleppkurvenanalysen durchgeführt worden. In der H. Straße seien zudem vergleichsweise wenige Anlieger vorhanden. Durch Einbeziehung der Flurstück Nrn. 3081/6 und 3081 habe dem Interesse des Antragstellers Rechnung getragen werden sollen, ein Wohnhaus in diesem Bereich zu errichten. Was die Frage einer Alternativenprüfung angehe, so seien insgesamt 15 Entwurfsvarianten im Aufstellungsverfahren erstellt worden. Der Bebauungsplan treffe als Angebotsbebauungsplan keine Aussage darüber, welche baulichen Anlagen zur Erreichung der mit der Planung verfolgten Ziele modifiziert oder abgerissen werden müssten. Die Existenz baulicher Anlagen an der Grundstücksgrenze seien bei Konzeption der Versickerungsmuldenrigole berücksichtigt worden. Das mit der Planung verfolgte Entwässerungskonzept sehe bei Volllaufen der Rigole eine Ableitung des überschüssigen Wassers zur H. Straße in die dortigen Entwässerungseinrichtungen vor. Was die Lärmbeeinträchtigung durch die östlich an das Plangebiet angrenzende gewerbliche Nutzung angehe, so gewährleiste die bestehende Grenzbebauung einen ausreichenden Lärmschutz. Konkrete Ausbauabsichten habe der Antragsteller nicht benannt. Die Verkehrsführung gewährleiste die Anbindung an die örtlichen und überörtlichen Verbindungswege und bewirke eine maximale Entlastung der Anliegerstraßen. Was die Sicherheit der Einmündung in die H. Straße angehe, so werde diese für dreiachsige Müllfahrzeuge ausreichend dimensioniert sein. Zudem gewährleiste die Straßenführung die Nutzung alternativer Mobilitätsformen. Der Bahnhof sei unmittelbar über die H. Straße zu erreichen. Gleichzeitig ermögliche die Verkehrsführung eine Abführung des überschüssigen Oberflächenwassers in die H. Straße. Die vom Antragsteller vorgeschlagenen Planungsalternativen dienten allein der Verfolgung seiner privaten Interessen. Das im Jahre 1997 zum Bebauungsplan „I./B.“ erstellte Lärmschutzgutachten habe auch der aktuellen Planung zugrunde gelegt werden können, zumal das Gelände nicht mehr als Palettenfabrik genutzt werde. Die wegemäßige Erschließung durch eine Einbahnstraße hätte eine einseitige Verkehrsbelastung zur Folge. Die Belange der Wirtschaft seien ebenfalls berücksichtigt worden. Es sei eine Lösung gewählt worden, die unter Berücksichtigung der Planungsziele den geringstmöglichen Eingriff in das private Eigentum darstelle. Die Überlegung, dass eine Administrativenteignung vorliege, gehe an den rechtlichen Gegebenheiten vorbei. Die Umsetzung des Bebauungsplans erfolge üblicherweise im Rahmen eines Umlegungsverfahrens. Der Bebauungsplan treffe auch keine verbindliche Aussage über die Zulässigkeit einer Enteignung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Planaufstellungsunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.