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Urteil

8 C 11403/19

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist nicht bereits wegen der Formulierung, dass Stellungnahmen "schriftlich oder zur Niederschrift" erfolgen können, verfahrensfehlerhaft; E‑Mail‑Stellungnahmen sind nicht zwingend ausgeschlossen. • Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan kann auch außerhalb des Vorhaben‑ und Erschließungsplans kleinere Flächen (z. B. allgemeines Wohngebiet) einbeziehen, wenn dies städtebaulich erforderlich und von untergeordneter Bedeutung ist (§ 12 Abs. 4 BauGB). • Die Abwägung und Anpassung an Raumordnungsziele (z. B. LEP IV, Regionalplan) sind nur zu beanstanden, wenn die Kommune die Ziele in unvertretbarer Weise missachtet; das Bedürfnis zur Sicherung der Nahversorgung kann Planerfordernis begründen (§ 1 Abs. 3, 4 BauGB). • Die Unterscheidung zwischen Lebensmittelmarkt und angrenzendem Bäckerei‑Café kann dazu führen, dass keine Großflächigkeit i.S.v. LEP IV vorliegt; Nebenleistungen sind nur dann aufzuaddieren, wenn sie funktional und baulich einheitlich Teil eines Hauptbetriebs sind. • Vorhabenbezogene Pläne, Vorhaben‑ und Erschließungsplan sowie Durchführungsvertrag müssen inhaltlich abgestimmt sein; wenn der Vorhabenplan die Baugrenzen faktisch festlegt, besteht insoweit kein zulässiger Bandbreitenkonflikt (§ 12 Abs. 3a BauGB).
Entscheidungsgründe
Vorhabenbezogener Bebauungsplan für Lebensmittelmarkt rechtmäßig; Normenkontrolle abgelehnt • Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist nicht bereits wegen der Formulierung, dass Stellungnahmen "schriftlich oder zur Niederschrift" erfolgen können, verfahrensfehlerhaft; E‑Mail‑Stellungnahmen sind nicht zwingend ausgeschlossen. • Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan kann auch außerhalb des Vorhaben‑ und Erschließungsplans kleinere Flächen (z. B. allgemeines Wohngebiet) einbeziehen, wenn dies städtebaulich erforderlich und von untergeordneter Bedeutung ist (§ 12 Abs. 4 BauGB). • Die Abwägung und Anpassung an Raumordnungsziele (z. B. LEP IV, Regionalplan) sind nur zu beanstanden, wenn die Kommune die Ziele in unvertretbarer Weise missachtet; das Bedürfnis zur Sicherung der Nahversorgung kann Planerfordernis begründen (§ 1 Abs. 3, 4 BauGB). • Die Unterscheidung zwischen Lebensmittelmarkt und angrenzendem Bäckerei‑Café kann dazu führen, dass keine Großflächigkeit i.S.v. LEP IV vorliegt; Nebenleistungen sind nur dann aufzuaddieren, wenn sie funktional und baulich einheitlich Teil eines Hauptbetriebs sind. • Vorhabenbezogene Pläne, Vorhaben‑ und Erschließungsplan sowie Durchführungsvertrag müssen inhaltlich abgestimmt sein; wenn der Vorhabenplan die Baugrenzen faktisch festlegt, besteht insoweit kein zulässiger Bandbreitenkonflikt (§ 12 Abs. 3a BauGB). Die Antragstellerin, Eigentümerin eines benachbarten Wohngrundstücks, klagte gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Gemeinde, der der beigeladenen Projektträgerin die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Bäckerei‑Café und die Ausweisung eines angrenzenden allgemeinen Wohngebietes ermöglicht. Die Planung betrifft an der Ortsrandlage die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur Sicherung der Nahversorgung nach Schließung eines innerörtlichen Marktes. Während Auslegung und Behördenbeteiligung wurden Einwendungen u. a. zu Lärm, Entwässerung, Sortimentsumfang und Verfahrensfragen erhoben; die Gemeinde hielt die Untersuchungen und Abwägungen für ausreichend und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Die Antragstellerin rügte Verfahrensfehler, Verletzung von Raumordnungszielen, Unbestimmtheiten im Plantext, Abwägungsmängel und unzureichenden Schutz vor Immissionen; sie beantragte die Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgewiesen. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist antragsbefugt, da als unmittelbare Nachbarin mögliche abwägungserhebliche Beeinträchtigungen substantiiert vorgetragen wurden (§ 47 Abs. 2 VwGO). Eingebrachtes Umweltvorbringen war trotz Fristfragen zu berücksichtigen (§ 6 UmwRG i.V.m. § 87b VwGO). • Öffentlichkeitsbeteiligung: Die Formulierung, Stellungnahmen "schriftlich oder zur Niederschrift" abzugeben, schränkt die Beteiligung nicht unzulässig ein. Schriftlichkeit ist weit auszulegen; E‑Mail ist nicht generell ausgeschlossen und eine Abstimmung mit der Behörde ist zumutbar (§ 3 Abs. 2 BauGB). • Planerfordernis und Anpassung: Die Gemeinde durfte den Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen zur Sicherung der Nahversorgung aufstellen; die Vorgaben der Raumordnung (LEP IV, Regionalplan) wurden berücksichtigt und nicht verletzt (§ 1 Abs. 3, 4 BauGB). Die Kombination Lebensmittelmarkt/Bäckerei‑Café begründet keine Agglomeration oder Großflächigkeit, da das Café untergeordnete, eigenständige Funktionen hat. • Baunutzungsverordnung und Sondergebiet: Die Festsetzung eines Sondergebiets für Nahversorgung und eines angrenzenden allgemeinen Wohngebietes steht im Rahmen der BauNVO; das allgemeine Wohngebiet behält durch Zulassung nicht störender Handwerksbetriebe seinen Charakter (§§ 4, 11 BauNVO). • Einbeziehung außerhalb des Vorhabenplans: Die Einbeziehung einer ca. 3.000 m²‑Fläche als allgemeines Wohngebiet war städtebaulich erforderlich und untergeordnet, somit zulässig (§ 12 Abs. 4 BauGB). • Bestimmtheitsgebot: Bezugspunkte für Höhenangaben, Lärmpegelbereiche, Bepflanzung und Nutzungsumschreibungen sind hinreichend bestimmbar; vereinzelte Formulierungen sind praxisgerecht auslegbar (§ 18 BauNVO). • Abwägung: Die Gemeinde hat schalltechnische, verkehrliche, entwässerungs‑ und naturschutzrechtliche Belange sachgerecht geprüft; durch Gutachten und Durchführungsvertrag sind erforderliche Schutzmaßnahmen und Ausgleichsverpflichtungen ausreichend gesichert (§ 1 Abs. 7, § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB; TA Lärm, 16. BImSchV). • Vorhaben‑/Durchführungsvertrag: Vorhaben‑ und Erschließungsplan legen die Kubatur fest; der Durchführungsvertrag sichert die Umsetzung, sodass keine unzulässige Bandbreite nach § 12 Abs. 3a BauGB vorliegt. • Konfliktbewältigung: Offene Detailfragen (z. B. Entwässerung, Artenschutz) können im Genehmigungs‑ und Durchführungsverfahren gelöst werden; eine abschließende Regelung im Bebauungsplan ist nicht zwingend erforderlich. • Kosten und Rechtsmittel: Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen. • Wesentliche Normen: §§ 1, 3, 4, 9, 12, 18 BauGB; §§ 4, 11, 16–19 BauNVO; § 50 BImSchG; § 6 UmwRG; TA Lärm; 16. BImSchV. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet und wird abgelehnt; der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist wirksam. Die Klagepartei hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen; das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen. Begründet war die Entscheidung damit, dass die Gemeinde städtebaulich tragfähige Gründe zur Sicherung der Nahversorgung dargelegt und die erforderlichen Prüfungen (Raumordnung, Verkehr, Schall, Entwässerung, Ausgleichsmaßnahmen) vorgenommen hat. Formelle Einwendungen gegen die Öffentlichkeitsbeteiligung und inhaltliche Rügen zu Unbestimmtheiten und Abwägungsmängeln konnten nicht substantiiert belegt werden; offene Detailfragen sind durch den Vorhaben‑ und Erschließungsplan sowie den Durchführungsvertrag und nachfolgende Genehmigungsverfahren ausreichend abgesichert.