Beschluss
4 B 21/15
BVERWG, Entscheidung vom
32mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, weil sie auf nicht revisiblem Landesrecht beruht.
• Zur Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO reicht die bloße Rüge von Verfahrensfehlern nicht aus, wenn das Oberverwaltungsgericht keine überraschende neue Rechtsaufassung getroffen hat.
• Bei der Prüfung, ob ein Fehler im Abwägungsvorgang nach §2 Abs.3, §1 Abs.7 BauGB auf das Planungsergebnis einwirken konnte, kommt es auf die konkrete Möglichkeit an, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und ohne Gehörsverstoß • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, weil sie auf nicht revisiblem Landesrecht beruht. • Zur Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO reicht die bloße Rüge von Verfahrensfehlern nicht aus, wenn das Oberverwaltungsgericht keine überraschende neue Rechtsaufassung getroffen hat. • Bei der Prüfung, ob ein Fehler im Abwägungsvorgang nach §2 Abs.3, §1 Abs.7 BauGB auf das Planungsergebnis einwirken konnte, kommt es auf die konkrete Möglichkeit an, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Die Klägerin rügte vor den Verwaltungsgerichten die Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Das Oberverwaltungsgericht erklärte den einschlägigen Bebauungsplan für nichtig und beurteilte die Zulässigkeit des Vorhabens sodann nach einem übergeleiteten Baunutzungsplan von 1958/1960. Die Klägerin machte geltend, unter die in der alten Bauordnung genannten "Vergnügungsstätten und Ähnliches" falle auch eine prostitutive Einrichtung und begehrte die Zulassung der Revision. Sie monierte ferner Verfahrensverstöße, insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs durch überraschende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts. Streitwert wurde vom Gericht für das Beschwerdeverfahren festgesetzt und die Klägerin zur Kostentragung verurteilt. • Die Beschwerde berief sich auf Zulassungsgründe des §132 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO; das Bundesverwaltungsgericht sah keinen Zulassungsgrund gegeben. • Zur grundsätzlichen Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die Auslegungsfragen der Bauordnung für Berlin (BauO BE 58) betreffen nicht revisibles Landesrecht; übergeleitete Baunutzungspläne bleiben Bestandteil des Landesrechts und sind damit nicht Gegenstand der Revision. • Das Oberverwaltungsgericht durfte den übergeleiteten Baunutzungsplan heranziehen und den Ausschluss bestimmter Nutzungen (z. B. Spielhallen) als Anhaltspunkt dafür bewerten, dass bei Berücksichtigung prostitutiver Betriebe die Planung anders ausgefallen sein könnte. Eine solche einzelfallbezogene Würdigung unterliegt der vorrangigen Aufgabenverteilung und ist nach §137 Abs.2 VwGO nicht revisionsfähig. • Zur Frage des Einflusses eines Abwägungsmangels auf das Planungsergebnis wurde auf die gefestigte Rechtsprechung verwiesen: Ein Fehler ist beachtlich, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne ihn anders ausgefallen wäre (vgl. §214 Abs.1 Nr.1 BauGB in Verbindung mit §2 Abs.3 und §1 Abs.7 BauGB). • Zur Zulassung nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO (Verfahrensfehler): Die behaupteten Gehörsverstöße sind unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Klägerin nicht überrascht, da es die Auffassung, der Bebauungsplan sei nichtig, in der erneuten Verhandlung klargestellt hat und die Klägerin bereits mit der Unwirksamkeit argumentierte. • Das Gericht durfte die beantragte Fristverlängerung ablehnen; die Klägerin musste sich mit der Rechtslage früherer Bebauungspläne auseinandersetzen, da auf deren Wirksamkeit abgestellt werden konnte. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO sowie §47, §52 GKG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Revision wurde weder wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO noch wegen Verfahrensfehlern nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO zugelassen. Entscheidungsrelevant war, dass die zu klärenden Fragen die Auslegung nicht revisiblen Landesrechts betrafen und die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene einzelfallbezogene Würdigung des Abwägungsvorgangs nach den gesetzlichen Maßstäben nicht als verfahrenswidrige Überraschungsentscheidung oder sonstiger Gehörsverstoß zu beanstanden war. Die Feststellung, dass ein möglicher Abwägungsmangel die Planung beeinflusst haben könnte, beruht auf erkennbaren Umständen des Einzelfalls und ist revisionsrechtlich nicht zu überprüfen.