Beschluss
7 B 11094/25.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:1030.7B11094.25.OVG.00
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Leitsätze
Die örtliche Zuständigkeit für eine tierschutzrechtliche Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot nebst Veräußerungsanordnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (hier: § 1 LVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG).(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. August 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die örtliche Zuständigkeit für eine tierschutzrechtliche Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot nebst Veräußerungsanordnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (hier: § 1 LVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG).(Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben wäre (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diesem Darlegungserfordernis genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dazu muss der Beschwerdeführer die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb er sie für unrichtig hält (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. August 2019 – 7 B 11071/19.OVG –, juris Rn. 2 m.w.N. und vom 4. September 2025 – 7 B 10905/25.OVG –, n.v.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin teilweise nicht, im Übrigen greifen ihre Einwände nicht durch. I. Zunächst begegnen die Fortnahmeverfügung vom 11. Juli 2025 wie auch die Anordnung des Haltungs- und Betreuungsverbotes nebst Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 23. Juli 2025 keinen formellen Bedenken. 1. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht nach der hier allein möglich summarischen Prüfung von der Zuständigkeit des Antragsgegners für den Erlass beider Verfügungen ausgegangen, wobei nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts – TierSRZustV RP – sachlich zuständige Behörde nach dem Tierschutzgesetz die Kreisverwaltung ist. a. Die hier von der Antragstellerin beanstandete örtliche Zuständigkeit richtet sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, hier § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 7a; so auch VG Berlin, Urteil vom 8. November 2016 – 24 K 384.15 –, Rn. 33, juris; davon ausgehend ohne nähere Begründung auch: BayVGH, Beschluss vom 16. Mai 2023 – 23 CS 23.556 –, juris) und nicht nach § 106 Polizeigesetz – POG –. Einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Polizeigesetzes bedarf es nicht, da dafür auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Tierschutzgesetz um Gefahrenabwehrrecht handelt, weder Raum noch Notwendigkeit besteht, zumal § 3 VwVfG in seinem Absatz 4 eine hinreichende und auch in Gefahrensituationen (vgl. § 3 Abs. 4 VwVfG) ausreichende Regelung enthält. Daher kommen die allgemeinen Regelungen vorrangig zur Anwendung. Soweit das Verwaltungsgericht hier auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (VG Arnsberg, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 8 L 1270/17 –, juris) Bezug nimmt, ist das dort angewendete Landesrecht von Nordrhein-Westfalen mit der vorliegenden Rechtslage nicht vergleichbar. Denn nach § 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts (ZustVO Tierschutz NRW) ist in Nordrhein-Westfalen die Kreisordnungsbehörde die zuständige Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes, und nicht wie vorliegend die Kreisverwaltung, womit nach dem dortigen Landesrecht insoweit die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ergänzend anzuwenden waren und nach § 4 Abs. 1 OBG örtlich zuständig die Ordnungsbehörde war, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Das rheinland-pfälzische Landesrecht verweist jedoch in der genannten Zuständigkeitsverordnung auf die Kreisverwaltung und nicht auf die allgemeinen Ordnungsbehörden (§ 103 POG). b. Dies vorweggeschickt ist der Antragsgegner nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG die örtlich zuständige Behörde. Danach ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Eine Person hat einen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie nicht nur vorübergehend lebt, sondern auf unabsehbare Zeit, weil die Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Für den gewöhnlichen Aufenthalt enthält § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I – eine Legaldefinition, an die zur Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG angeknüpft werden kann. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat hiernach jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus (Schoch/Schneider/Schuler-Harms, 6. EL November 2024, VwVfG § 3 Rn. 31; Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 3 Rn. 24). Die Begründung gewöhnlicher Aufenthalte an mehreren Orten und damit mehrfache örtliche Zuständigkeit ist damit ebenfalls möglich und im Falle des sog. Wochenendpendelns häufig gegeben (Schoch/Schneider/Schuler-Harms, 6. EL November 2024, VwVfG § 3 Rn. 32). Von Letzterem ist hier nach Aktenlage auszugehen und mithin davon, dass die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt zumindest auch in ... hat. Auf den Umstand, dass sie lediglich in ..., jedoch nicht in ... gemeldet ist, kommt es nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG, der gerade nicht an den Wohnsitz anknüpft, ersichtlich nicht an, so dass entsprechende Ausführungen der Antragstellerin zu diesem Punkt wie auch ihre Meldebestätigung nicht erheblich sind. Für einen hinreichend dauerhaften Aufenthalt der Antragstellerin in ..., selbst wenn diese Immobilie erworben worden sein soll, um diese zu sanieren, sprechen zahlreiche Indizien. Neben den bereits durch die Vorinstanz bezüglich der Haltereigenschaft angeführten Gesichtspunkten wie das Klingelschild mit ihrem Namen und dem Aufenthalt vor Ort trotz ihres Krankenstandes, spricht ferner der Umfang der auf den Bildern ersichtlichen Einrichtung der Wohnung (voll eingerichtetes Schlaf- und Wohnzimmer nebst alltäglichem Inventar wie Backutensilien, Pflanzen (Blatt 12) und Waschmittel (Blatt 23), Weihnachtsbeleuchtung (Blatt 13) etc.) dafür, dass diese Wohnung von der Antragstellerin (auch) zum dauernden Aufenthalt genutzt wird und genutzt werden soll. Anders lässt sich der Einrichtungsumfang nicht erklären. Diesen Eindruck vermag die Antragstellerin auch nicht damit zu entkräften, dass es ohne Weiteres bereits aufgrund der Sanierungssituation nachvollziehbar sein solle, dass sie hier nicht ihren tatsächlichen Wohnsitz habe. Denn die Einrichtung und die auf den Bildern erkennbare Wohnsituation zeichnet ein anderes Bild. Welche konkreten Sanierungsbemühungen dem gewöhnlichen Aufenthalt entgegenstehen sollten, zeigt die Antragstellerin vielmehr nicht auf. Soweit sie das Anbringen ihres Namens auf der Klingel damit begründet, dass dies wegen notwendiger Materiallieferungen zur Sanierung des Wohnhauses erforderlich sei, ist dieser Einwand nicht geeignet, die übrigen Indizien zu entkräften. Vor allem jedoch fällt hier die Aussage der – seit November 2023 dort wohnenden – Mieterin im Erdgeschoss desselben Hauses ins Gewicht, die gegenüber dem Antragsgegner angegeben hat, dass die Antragstellerin als Lebensgefährtin des Herrn ... seit ihrem Einzug dauerhaft mit diesem dort wohnen würde (Blatt 89 der VA). Dabei handelt es sich auch nicht um eine „vermeintliche Nachbaraussage“ sondern um eine eindeutige Einlassung gegenüber Mitarbeitern des Antragsgegners, der aufgrund der Nähe zum Geschehen (Mieterin der Antragstellerin seit knapp zwei Jahren) auch erhebliches Gewicht beizumessen ist. Die Rüge der Antragstellerin, dass „eine berufstätige und ständig abwesende Mieterin hier als maßgebliche 24stündige Dauerbeaufsichtigung Zeugenhaft mit einer höchst oberflächlichen Aussage als allein maßgeblich herangezogen“ werde, sei nicht mehr vertretbar und auch lebensfremd, verfängt nicht. Zum einen wird die Aussage wie ausgeführt nicht als allein maßgeblich herangezogen, sondern auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse gestützt, zum anderen geht es nicht darum, ob die Antragstellerin sich ausschließlich in ... aufhält, sondern in einem solchen Umfang – neben ... –, dass dies den Schluss auf einen dauerhaften Aufenthalt zulässt. Diese Feststellung vermag die Mieterin nach bald zwei Jahren Wohnen vor Ort auch bei berufsbedingten Abwesenheiten zu treffen, zumal nach außen sogar der Eindruck erweckt wurde, dass die Antragstellerin die Lebensgefährtin des Herrn ... ist. 2. Auch der gerügte Anhörungsmangel vermag eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht zu begründen. Diesbezüglich setzt sich die Antragstellerin schon nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, indem sie lediglich ein Übergehen des Anhörungsmangels durch das Verwaltungsgericht beanstandet. Denn dieser Einwand ist bereits inhaltlich unzutreffend, da sich das Verwaltungsgericht mit diesem möglichen Verfahrensmangel befasst hat. Es ist dabei zutreffend – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats – davon ausgegangen ist, dass ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG unbeachtlich wäre. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Antragsgegner eine etwaige fehlende Anhörung, die behördlich ohne größeren Aufwand nachträglich durchgeführt werden kann, spätestens innerhalb des Zeitraumes von § 45 Abs. 2 VwVfG auch tatsächlich – hier im bereits eingeleiteten Widerspruchsverfahren – nachholt. Dies ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache einzubeziehen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Januar 2021 – 7 B 11166/20.OVG –, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 20 B 1408/15 –, juris Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 3 M 141/18 –, juris Rn. 19; zu den diesbezüglichen Voraussetzungen einer Heilung vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 – 4 A 7/20 –, juris Rn. 25 m.w.N.). II. Das Beschwerdevorbringen hat auch in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gegen die Fortnahmeverfügung nebst Kostentragungspflicht vom 11. Juli 2025 und deren schriftlicher Bestätigung vom 23. Juli 2025 (dazu unter 1.) sowie gegen das in Ziffer 2 gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz – TierSchG – verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Haltungs- und Betreuungsverbot (dazu unter 2.) und die in Ziffer 3 des Bescheides gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG verfügte Veräußerungsanordnung (dazu unter 3.) ist unbegründet. Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses ausfällt. 1. Die Annahme der Vorinstanz, dass die tierschutzrechtliche Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten der Antragstellerin sich als rechtmäßig erweise, vermag das Beschwerdevorbringen nicht in Frage zu stellen. a. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin jedenfalls Mithalterin der Hühner und Katzen – ihre Haltereigenschaft bezüglich der Hunde ist nach ihren eigenen Einlassungen offensichtlich – gewesen ist. aa. Entscheidend für die Eigenschaft als Halter eines Tieres ist nicht das Eigentum an dem Tier, sondern das Bestehen eines tatsächlichen Obhutsverhältnisses, das gekennzeichnet ist durch die Bestimmungsmacht über das Tier, ein eigenes Interesse an dem Tier und eine gewisse zeitliche Verfestigung der tatsächlichen Beziehung (sog. "enger" Halterbegriff) (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 3 B 34.16 –, juris Rn. 14 f; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2025 – 20 A 55/21 –, juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 23 CS 20.383 –, juris Rn. 22). Zur Abgrenzung im Einzelfall ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erforderlich, bei der die Reichweite, Dauerhaftigkeit und ggf. Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortung zu beurteilen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2007 – 20 A 3885/06 –, juris Rn. 22ff.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 2 Rn. 4a). Die vorgenannten Kriterien müssen dabei nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind, wobei auch mehrere Personen nebeneinander (Mit-)Halter sein können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 23 CS 20.383 –, juris Rn. 22; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 2 Rn. 4a). Zur Ermittlung der Bestimmungsmacht sind bei mehreren potenziellen Haltern die jeweiligen Einflussmöglichkeiten und Einflussnahmen zu berücksichtigen. Verschiedene Personen, die jeweils in erheblichem Umfang für die Tierhaltung Verantwortung tragen, können nebeneinander Halter im Sinn von § 2 TierSchG sein. Dies ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine Person derart über die Tiere bestimmt, dass daneben eine Bestimmungsmacht der anderen Personen nicht mehr in einem Maße besteht, welches unumgänglich erforderlich für die Eigenschaft als Mithalter ist (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2024 – 20 B 312/24 –, juris Rn. 10 und vom 17. Februar 2017 – 20 A 1897/15 –, juris, Rn. 13 ff., 17 ff.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 2 Rn. 4a f., m.w.N.). Richtiger Adressat ist darüber hinaus neben dem Halter im engeren Sinn auch der Betreuer. Maßgeblich ist, dass der Betreuer eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, dass ihn zumindest einzelne Pflichten aus § 2 TierSchG treffen und er durch sein Verhalten gegen Tierschutzvorschriften verstoßen kann (sog. "weiter" Halterbegriff) (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 3 B 34/16 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2025 – 20 A 55.21 –, juris Rn. 20; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 2 TierSchG Rn. 7). bb. Nach diesen Maßgaben ist die Antragstellerin als Halterin sämtlicher Tiere anzusehen. Wie bereits ausgeführt konnte die Antragstellerin nicht mit Erfolg in Abrede stellen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt zumindest auch in ... mit Herrn ... – dem Halter der Hühner – zu haben. Zudem stellen sich die Wohnverhältnisse entgegen der Darstellung der Antragstellerin dahingehend dar, dass die Lebensbereiche der beiden nicht als getrennt zu bewerten sind. Vielmehr ist ihre diesbezügliche Einlassung in sich widersprüchlich und als Schutzbehauptung zu werten, die durch die behördlichen Feststellungen entkräftet wird. So liegt eine räumliche Trennung schon nach ihrem eigenen Beschwerdevorbringen nicht vor. Zwar macht sie eine räumliche Trennung der Lebensbereiche im von ihr bewohnten 1. Obergeschoss und dem Dachgeschoss von Herrn ... geltend, räumt jedoch sodann ein, dass Herr ... aus Platzgründen bei ihr im 1. Obergeschoss vorübergehend lebe. So ist der Bilddokumentation auch eindeutig zu entnehmen, dass Herr ... zusammen mit ihr im 1. Obergeschoss gelebt hat, da das Dachgeschoss mit Hühnerkäfigen und Hühnern (über)belegt war und auch hygienisch keinen Aufenthalt zuließ. Im Dachgeschoss befand sich auch kein Mobiliar, was dafür sprechen könnte, dass Herr ... dort zuvor gewohnt hat oder absehbar wohnen wird. Ein aktuelles Bild vom Dachgeschoss hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Ihre Darstellung in der Beschwerde, der Antragsgegner habe fälschlicherweise eine gemeinsame Wohnsituation angenommen, da das Haus nicht zwei, sondern drei Wohneinheiten besitze, verfängt mithin nicht. Vielmehr belegen ihre Darstellungen sowie die in der Akte befindliche Bilddokumentation, dass Herr ... mit der Antragstellerin zusammen und gerade nicht räumlich getrennt das 1. Obergeschoss bewohnt hat. Darauf, dass dieses 1. Obergeschoss „hühnerfrei“ war, kommt es nicht an. Denn die Antragstellerin hat weder vorgetragen noch ist es ersichtlich, dass sie von den übrigen Flächen des Hauses und des Gartens, auf denen die Hühner gehalten wurden, derart ausgeschlossen wurde, dass hier keine Einwirkungsmöglichkeiten bestanden. Vielmehr hat sie mit Herrn ... nach Aktenlage räumlich zusammengelebt, so dass die Tiere ihrem Wirkungsbereich unterfielen. Zudem müssen sich bei ehelichen oder eheähnlichen Gemeinschaften in der Regel beide Partner als Tierhalter behandeln lassen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. April 2011 – 1 S 2849/10 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 23 CS 20.383 –, juris Rn. 24). Gleiches gilt hier unabhängig vom Grund des Zusammenlebens aufgrund der gemeinsamen Haushaltsführung und der gemeinsamen Sanierung des Hauses. Dementsprechend hielten sich die Hühner ähnlich wie Haustiere – Herr ... bezeichnet das Haus selbst als „Bruthaus“ (Blatt 38 GA OVG) – in verschiedenen Bereichen des Wohnhauses auf, die Eier und Kartons wurden an verschiedenen Orten, auch im 1. Obergeschoss, gelagert (Blatt 11, 114f. , 132 der VA) und auch im Bereich der Waschmaschinen (Blatt 130 VA) und im Flur im Erdgeschoss (Blatt 117 VA) liefen die Hühner frei herum. Aufgrund dessen, dass die Tiere mithin auf dem gemeinsam bewohnten Anwesen gehalten wurden und die Tiere somit nicht nur in ihrem Mitbesitz standen, sondern auch ihrer Lebens- und Wirtschaftssphäre zuzuordnen waren, ergibt sich die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit der Antragstellerin hinsichtlich der Haltungsbedingungen der gehaltenen Tiere. Ihr wachsen daher die Aufgaben des § 2 TierSchG zwangsläufig zu (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 23 CS 20.383 –, juris Rn. 24; Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021 – 7 D 10517/21.OVG –, n.v.;), unabhängig davon, ob Herr ... bei einer Gesamtbetrachtung die primäre Verantwortung für das Wohlbefinden der Tiere getragen hat (vgl. so auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2024 – 20 B 312/24 –, juris Rn. 15). Im Übrigen beschränkt sich Herr ... in seinen eidesstattlichen Versicherungen im Wesentlichen auf seine persönliche Geschichte (so die eidesstattliche Versicherung Blatt 36 GA OVG) und die pauschalen Behauptungen er, Herr ..., habe die alleinige Bestimmungsmacht über das Füttern, die Pflege und den Aufenthaltsort der Hühner getragen, die er aus ideellen Gründen züchte und die Antragstellerin habe regelhaft keine Versorgungstätigkeiten für die Hühner übernommen (Blatt 38 GA VG). Damit wiederholt er lediglich in abstrakter Form die Merkmale, auf die es nach der Rechtsprechung für die Annahme einer Tierhaltung ankommt, legt aber keine konkreten Tatsachen dar, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Hühner seien ausschließlich in seinem Einwirkungsbereich gehalten und von ihm versorgt worden mit der Folge, er allein sei Halter der Tiere gewesen. Ob die Antragstellerin die hinreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Hühnerversorgung besaß, ist darüber hinaus nicht erheblich. Ihr Einwand, wenn sie für die Hühner mitverantwortlich gewesen wäre, so hätte sie sich auch um diese gekümmert, allerdings fehlten ihr hierzu sämtliche Kenntnisse und auch Handlungsmöglichkeiten, vermag sie mithin nicht von den Pflichten zu entlasten. Vielmehr hat sie die eklatanten Zustände wahr- und hingenommen. Zudem ist die Antragstellerin nach obigen Maßgaben ebenfalls als Halterin der Katzen anzusehen. Diesbezüglich bestreitet sie schlicht ihre Haltereigenschaft, ohne jedoch zu begründen, warum sich die in ihrer Wohnung im 1. Obergeschoss befindlichen Katzen nicht in ihre Obhut befunden haben sollen, zumal sich in dieser eine Katzentoilette und auch eine Katzentransportbox befunden haben. b. Den weiteren Ausführungen der Vorinstanz zum Vorliegen einer erheblichen Vernachlässigung der Tiere, gestützt auf die Feststellungen im angegriffenen Bescheid, setzt die Antragstellerin nichts Entscheidendes entgegen. Insbesondere konnte sie die gutachterlichen Einschätzungen des Amtstierarztes nicht erschüttern. aa. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, insbesondere auch ob im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG eine erhebliche Vernachlässigung vorliegt, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. Juli 2021 – 7 A 11413/20.OVG –, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 25. September 2020 – 23 CS 20.1931 –, Rn. 27, juris). Amtstierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (OVG RP, Beschluss vom 6. Juli 2021 – 7 A 11413/20.OVG –, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2018 – OVG 5 S 16.17 –, juris Rn. 7). Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass schlichtes Bestreiten eine amtstierärztliche Beurteilung nicht zu entkräften vermag. Hierzu ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. Juli 2021 – 7 A 11413/20.OVG –, juris Rn. 5; BayVGH, Beschlüsse vom 23. Dezember 2014 – 9 ZB 11.1525 –, juris Rn. 9 und 3. März 2016 – 9 C 16.96 –, juris Rn. 7). bb. Hiervon ausgehend genügt der Vortrag der Antragstellerin zur Entkräftung der sachverständigen Ausführungen des Amtstierarztes nicht. Soweit sie das Gutachten mit der Begründung zu erschüttern versucht, dass dieses erhebliche Lücken aufweise und durch zahlreiche Belege (Tierarztrechnungen, Angaben zum Alter der Hunde, eidesstattliche Versicherungen) widerlegt werde, da die dargelegten körperlichen Beschwerden der Hunde (Nabelbruch, Wanderhoden) nicht festgestellt worden seien, bleibt dies ohne Erfolg. Denn weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht haben sich auf den physischen Gesundheitszustand der Hunde gestützt, so dass es für die Feststellung von Verstößen gegen § 2 TierSchG auf etwaige bereits vor der Wegnahme vorhandene Gesundheitsschäden nicht ankam und nähere Untersuchungen und Feststellungen zu etwaigen Vorerkrankungen, die nicht auf die Haltungsbedingungen zurückzuführen sind, nicht erheblich waren. Folglich kann dem Gutachten auch keine Unvollständigkeit vorgeworfen werden. Auch vermag ihr Angriff auf das Gutachten als tendenziös nicht zu verfangen. Soweit sie rügt, in der Akte befänden sich befremdlicher Weise keinerlei Bilder der bereits renovierten Räumlichkeiten, die auch den Hunden zugänglich gewesen und nicht entsprechend verdreckt gewesen seien, und Bilder der sauberen Hundekörbe, des Schlaf- und Ruheplatzes der Hunde, die nachweislich vorhanden gewesen seien, so vermögen zum einen vorhandene saubere Räume die schlechten hygienischen Zustände – wie sie dokumentiert wurden – nicht zu rechtfertigen und auszugleichen. Zum anderen verkennt die Antragstellerin, dass das Fotografieren lediglich der zu beanstandenden Zustände in den betroffenen Räumen nicht tendenziös ist, sondern der Dokumentation und Beweissicherung dient. Soweit die Zustände in anderen Räumen der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden, müssen diese auch nicht fotografiert werden. c. Die weitere Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin hätte die Anforderungen des § 2 TierSchG nicht erfüllt und dadurch auch ihre Hunde erheblich vernachlässigt, hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel zu ziehen vermocht. aa. So beschränkt sich ihr Beschwerdevorbringen bereits darauf, keine Halterin der Hühner zu sein, so dass die dort festgestellten Mängel und die erhebliche Vernachlässigung nicht auf die Haltung der Hunde durchschlagen könne. Diese Annahme ist aus den oben angeführten Gründen unzutreffend. Die amtstierärztliche Feststellung der tierschutzwidrigen Zustände und der erheblichen Vernachlässigung der Hühner greift sie jedoch mit ihrer Beschwerde nicht an und setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen nicht auseinander. Diese muss sie sich entgegenhalten lassen. bb. In Bezug auf die Hunde hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, auch sie hätten sich in einem Bereich aufgehalten, welcher durch starke Verschmutzung gekennzeichnet gewesen sei. Die unhygienischen Zustände entsprächen nicht den Anforderungen des Tierschutzrechtes für die Haltung von Hunden. Dies stelle einen Verstoß gegen das in § 8 Abs. 2 Nr. 4 Tierschutz-Hundeverordnung – TierSchHundeV – normierte Gebot dar, den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber zu halten. Zudem zeigten die Kotspuren auf dem Boden, dass sich die Hunde im Aufenthaltsbereich hätten lösen müssen. Die vorgefundene Verschmutzung und der Zustand der Urinunterlage, welche hochgradig verschmutzt gewesen sei, widerlegten die Ausführungen der Antragstellerin, dass die Hunde regelmäßig ausgeführt würden. Vielmehr zeige der Grad der Verschmutzung, dass es sich nicht um eine einmalige Situation gehandelt habe, die aufgrund der Erkältung der Antragstellerin eingetreten sei. Vielmehr folge die Kammer den Ausführungen des Amtstierarztes im Gutachten und in der in der Verwaltungsakte befindlichen Bilddokumentation, dass sich die Hunde und Katzen über einen längeren Zeitraum wiederholt im Aufenthaltsbereich hätten lösen müssen. Dadurch seien für die Tiere, wie der Amtstierarzt weiter ausführt, Schmerzen, Leiden und Schäden entstanden. Hiergegen wendet die Antragstellerin zunächst ohne Erfolg ein, dass lediglich ein einmaliger, nachweisbarer Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHundeV vorliege. Für eine darüber hinausgehende Vernachlässigung gebe es keinerlei Anhaltspunkte in der Akte. Im Gegenteil sei der Ernährungs- und Pflegezustand der Hunde durch den Amtstierarzt als ordnungsgemäß dokumentiert worden. Die Hunde seien an diesem Tag bereits gegen 6:00 Uhr morgens im Gartenbereich des Grundstücks im Auslauf gewesen. Sie sei hierzu nicht befragt worden, sondern dies werde vom Antragsgegner nur ins Blaue hinein behauptet. Die Kotschlieren und die problematischen Urinunterlagen resultierten allein aus der Immobilität der schwer beeinträchtigten und mehr als 16 Jahre alten Hündin Blanka. Mit diesem Vortrag verkennt die Antragstellerin erneut, dass der Ernährungs- und Pflegezustand der Hunde nicht beanstandet wurde, sondern vielmehr die Haltungsbedingungen und der aus diesem Zustand gezogene Schluss auf einen unzureichenden Auslauf. Diese katastrophalen hygienischen Haltungsbedingungen auch für die Katzen und Hunde vermag die Antragstellerin mit obigen Einlassungen jedoch nicht zu entkräften. Denn der Amtstierarzt und die Vorinstanz haben zutreffend aus der hochgradig verkoteten Katzentoilette, den Urin- und Kothaufen/-schlieren in der Wohnung, den offensichtlich auch älteren Urinunterlagen sowie dem fäkal-urinösen Gestank, auch verursacht durch die Hühnerhaltung im Haus, gefolgert, dass die Antragstellerin in erheblichem Umfang gegen die Vorgaben nach § 2 TierSchG und § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHundeV verstoßen hat. Selbst unterstellt, die Kotspuren wie auch die Urinunterlagen stammten allein von der Hündin Blanka und ihr könne ein unzureichender Auslauf der anderen zwei Hunde nicht vorgeworfen werden, vermag dies in keiner Weise die belastenden hygienischen Zustände, in denen die Hunde und Katzen leben mussten, zu erklären. Denn selbst wenn, trifft die Antragstellerin die Pflicht, das Umfeld der Hunde und Katzen so zu gestalten, dass sie in einem sauberen und nicht von entsprechendem Ammoniakgestank belasteten Umfeld leben. Im Übrigen vermag dieses Vorbringen auch nicht nachvollziehbar zu begründen, warum die vorhandene Katzentoilette überfüllt mit alten Kothaufen aufgefunden worden ist, mit der Folge, dass die Katzen diese weder nutzen konnten noch wollten. Dass es sich lediglich um einen einmaligen Verstoß handeln sollte, ist aufgrund der Bilddokumentation abwegig und wird durch die abgebildeten bereits bräunlich verfärbten Urinunterlagen und vor allem die überfüllte Katzentoilette eindeutig widerlegt. Für die überfüllte Katzentoilette bleibt die Antragstellerin jegliche Erklärung schuldig. cc. Aus diesen Umständen hat der Amtstierarzt auch auf eine erhebliche Vernachlässigung – diese kann bereits in der Nichterfüllung einzelner Pflichten liegen, die sich aus § 2 Nr. 1 (insbesondere aus dem Pflegegebot oder dem Gebot zu verhaltensgerechter Unterbringung) ergeben (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 22) – geschlossen, die die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht substantiiert angreift. Hierzu hat der Amtstierarzt nachvollziehbar dargelegt, dass Hunde und Katzen ihrer Art nach sehr reinliche Tiere seien. Verkotete, durchnässte oder anderweitig verschmutzte Stellen mieden sie dabei. Durch den Kot im unmittelbaren Aufenthaltsbereich entstehe auch eine erhebliche Geruchsbelastung, die Hunden und Katzen sehr widerstrebten. Zusätzlich seien die Tiere dabei auch einer erhöhten Belastung durch Fäkalkeime und möglicherweise auch Parasiten ausgesetzt. Müssen sie sich andauernd in einem hochgradig verkoteten und keimbelasteten Umfeld aufhalten, da sie nicht über genügend Auslauf verfügten, um aus dieser Situation herauszukommen, entstünde den Tieren erhebliche Leiden. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Antragstellerin nicht hinreichend auseinander und zeigt vor allem nicht auf, dass die Hunde sich nicht derart im Haus aufgehalten hätten, dass die beschriebenen Leiden bei ihnen nicht zuträfen. Vielmehr bestreitet die Antragstellerin schlicht, dass die vorgefundenen Zustände zu bleibenden oder anhaltenden Schäden geführt haben, ohne sich jedoch mit obigen Ausführungen des Amtstierarztes zu den Folgen für die Tiere zu befassen. Daran vermag auch ihre persönliche Fotodokumentation, wie sehr sie sich um die Hunde kümmere und an denen sie hänge, nichts zu ändern. Davon unabhängig verbleibt es zudem bei den erheblichen Leiden für die Katzen und Hühnern, zu denen sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht verhält und die aufgrund der bereits eingetretenen Schäden, einige Hühner sind in der Haltung bereits verstorben, offensichtlich sind. d. Auch die Rüge, eine Fristsetzung wäre aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwingend gewesen, greift nicht durch. Diesbezüglich hat bereits das Verwaltungsgericht – ohne dass die Antragstellerin auf diese Begründung eingeht – zutreffend ausgeführt, dass eine Wegnahme eines nach amtstierärztlichen Feststellungen erheblich vernachlässigten Tieres grundsätzlich nach der speziellen Befugnisnorm des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG im Unterschied zu einer Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG keine erfolglose Fristsetzung für den Tierhalter aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erfordert. e. Soweit darüber hinaus pauschal eine Unverhältnismäßigkeit geltend gemacht wird, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein milderes gleich effektives Mittel nicht zur Verfügung stand. Aufgrund der sehr schlechten hygienischen Zustände des Aufenthaltsbereiches der Tiere und des Umstands, dass Tiere in der Haltung bereits verendet waren, war ein sofortiges Einschreiten der Behörden nötig. Es bestand die erhebliche Gefahr, dass den Tieren weitere erhebliche Leiden und Schmerzen drohten. Diese Gefahr galt es effektiv zu beseitigen. Daher vermag auch ihr weiterer Einwand, dass der Umstand, dass ordnungsgemäße Zustände in der Wohnung hergestellt werden konnten, ebenfalls für die Unverhältnismäßigkeit der sofortigen Fortnahme sprächen, nicht zu verfangen. Denn allein das Beseitigen der unhaltbaren Zustände infolge der Kontrolle und der Wegnahme insbesondere der Hühner gewährleistet für sich genommen nicht, dass es nicht erneut zu solchen Zuständen kommt. Mit dem Vortrag, dass der dritte Hund Blanka an die Tochter gegeben worden und es nicht nachvollziehbar sei, warum für die anderen beiden Hunde keine Lösung habe gefunden werden können, macht die Antragstellerin der Sache nach ebenfalls eine Unverhältnismäßigkeit der Fortnahme der anderen zwei Hunde geltend. Diesbezüglich hat der Antragsgegner jedoch plausibel dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Fortnahme das Eigentum der Tochter an diesem Hund geltend gemacht worden ist, und man aufgrund des Alters und der zu erwartenden Kosten dieser den Hund überlassen habe, jedoch gegen entsprechende Vorkehrungen, um die adäquate Haltung des Hundes zu gewährleisten. Da an den anderen beiden Hunden kein Fremdeigentum geltend gemacht worden ist, kam eine solche alternative Maßnahme nicht in Betracht und wurde zum Zeitpunkt der Wegnahme auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, welche andere Lösung für die Hunde hätte gefunden werden sollen, die ebenso effektiv wie die Wegnahme gewesen wäre. Soweit sie nunmehr die Aussage des Antragsgegners, dass das Eigentum der Tochter geltend gemacht worden sei, bestreitet, widerspricht dies der Aktenlage und es ist darüber hinaus nicht erkennbar, warum – selbst diesen Einwand als wahr unterstellt – dies zu Unverhältnismäßigkeit der übrigen Wegnahmen führen sollte. 2. Auch das gegenüber der Antragstellerin verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot für alle Tierarten erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss verwiesen. Ergänzend bleibt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auszuführen: a. Wie bereits ausgeführt hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, angenommen. Hiervon ausgehend sind die dem Haltungs- und Betreuungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zugrundeliegenden Feststellungen und fachlichen Beurteilungen der Amtstierärzte auch hier weder durch das Vorbringen in erster Instanz noch durch das Beschwerdevorbringen erschüttert worden. Zunächst greift der Vortrag der Antragstellerin, die Haltung der Hühner sei nicht erheblich für die Haltung der Hunde, auch hier zu kurz, da sich aus obigen Ausführungen ergibt, dass sie als Halterin der Hühner zu betrachten und mithin auch für die vorgefundenen Zustände mitverantwortlich ist. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass Leiden oder gar länger anhaltende Schäden weder benannt noch ersichtlich seien, sondern pauschal in den Raum geworfen würden, ist es vielmehr die Antragstellerin, die pauschal die getroffenen Feststellungen angreift, womit sie offensichtlich die amtstierärztlichen Feststellungen diesbezüglich nicht zu erschüttern vermag. So ergibt sich bereits aus obigen Ausführungen, dass die Antragstellerin den Vorschriften des § 2 TierSchG grob zuwidergehandelt hat und dadurch den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat. Denn das tierärztliche Gutachten führt nachvollziehbar aus, welche Folgen die hygienischen Zustände für die Hunde und Katzen haben und welche Leiden und Schäden bei den Hühnern bereits eingetreten sind. b. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht zu der Voraussetzung des wiederholten oder groben Verstoßes ausgeführt, dass die Verschmutzung der Urinunterlagen zeige, dass diese schon seit längerer Zeit in Gebrauch gewesen seien. Von einer vereinzelten Benutzung für den alten Hund könne daher keine Rede sein. Auch die Haltung der Hühner zeige einen hohen Grad der Verschmutzung, welcher auf eine länger anhaltende mangelhafte Haltung schließen lasse. Diese Annahme entkräftet die Antragstellerin mit dem Einwand, es handele sich um einen einmaligen Verstoß aufgrund der Situation der Überforderung und der Erkrankung wie auch durch die Vorlage von Bildern nach der Kontrolle, die saubere Verhältnisse zeigen, nicht. Vielmehr ergibt sich bereits aus obigen Ausführungen (II. 1. C. bb.) die offensichtliche Widerlegung dieses Einwands. Allein das Vorliegen eines wiederholten Verstoßes genügt zudem für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Unabhängig davon liegt nach der Annahme des Verwaltungsgerichts auch ein grober Verstoß vor. Die vorgefundenen Haltungsbedingungen wögen schwer. Bei den Hühnern sei es aufgrund der mangelhaften Haltung bereits zu Todesfällen gekommen. Hinsichtlich der Hunde stelle der unzureichende Auslauf und der Umstand, dass diese sich im Aufenthaltsbereich lösen mussten und sich dort für längere Zeit aufgehalten haben, einen schweren Verstoß dar. Ausweislich der amtstierärztlichen Feststellungen sei es zu Leiden und Schäden bei den Hunden gekommen. Auch die Katzentoilette sei stark verschmutzt gewesen und nicht ordnungsgemäß gereinigt worden. Die Antragstellerin habe es unterlassen, die Haltungseinrichtungen in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten. Darin liegt – auch wenn man, wie oben unterstellt, von einem hinreichenden Auslauf der Hunde ausgehen würde – ein grober Verstoß, da es auf der Hand liegt, dass allein die Hühnerhaltung und die schlechten Haltungsbedingungen für sich genommen so erheblich sind, dass sie besonders schwer wiegen. Denn eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG liegt bereits vor, wenn bei den gehaltenen Tieren oder einem Teil davon ein oder mehrere Verhaltensbedürfnisse wie Ernährung und Körperpflege unterdrückt oder erheblich zurückgedrängt worden sind (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 45). Aufgrund der mangelhaften Haltung der Hühner, aber auch aufgrund des unzureichenden Hygienezustandes des Aufenthaltsbereiches der Hunde und Katzen hatten diese ausweislich der amtstierärztlichen Feststellungen erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden. Diesen Ausführungen setzt die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegen, sondern bestreitet deren Vorliegen schlicht. c. Auch im Übrigen vermag das Beschwerdevorbringen die vom Antragsgegner getroffene und vom Verwaltungsgericht bestätigte Verhaltensprognose im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht zu erschüttern, indem sie mit ihrer Beschwerde rügt, die Haltungsbedingungen und Haltungsmöglichkeiten unter ihrer tatsächlichen Wohnadresse in ... seien nicht berücksichtigt worden. Denn eine fehlende Beanstandung am anderen Aufenthaltsort vermag nicht den erheblichen Verstoß am weiteren gewöhnlichen Aufenthaltsort in ... zu beseitigen oder auszugleichen. Vielmehr ist auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragstellerin bisher nicht tierschutzrechtlich auffällig geworden ist, aufgrund der Schwere und Anzahl der Verstöße die Prognose gerechtfertigt, dass weiterhin mit Zuwiderhandlungen zu rechnen ist. Darüber hinaus teilt der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass angesichts der wiederholten tierschutzrechtlichen Verstöße und der erkennbaren Uneinsichtigkeit der Antragstellerin etwaige Auflagen vorliegend nicht geeignet wären, zukünftige Zuwiderhandlungen im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zu verhindern. Da die Antragstellerin kein Fehlverhalten ihrerseits erkennt, sondern vielmehr bestreitet, steht zu befürchten, dass sie auch zukünftig ihr Verhalten nicht ändern wird. Diese Einschätzung hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geändert. d. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot auch als verhältnismäßig erachtet. Soweit die Antragstellerin geltend macht, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Haltungsbedingungen im Wege der Amtshilfe durch die Kreisverwaltung Saarburg-Trier prüfen zu lassen und anschließend abzuwägen, ob tatsächlich keine ordnungsgemäßen Haltungsbedingungen bestehen oder ein lebenslanges Tierhaltungsverbot noch gerechtfertigt erscheine, ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Der Antragstellerin steht zudem auch die Möglichkeit der Wiedergestattung offen; von einem lebenslangen Verbot – wie sie es rügt – kann mithin keine Rede sein. Auch die alternative Haltung in ... und ein Mitführverbot der Hunde für ... als verhältnismäßig mildere Maßnahme – so die Antragstellerin – war aufgrund der Schwere der Verstöße und der oben angenommenen fehlenden Einsicht der Antragstellerin nicht das gleich effektive Mittel. Zudem bleibt bei dieser Lösung im Unklaren, wer sich um die Hunde in den Zeiten ihres Aufenthaltes in ... kümmert. Zu Recht führt die Vorinstanz auch an, dass der Antragsgegner aufgrund der vorgefundenen Verstöße nicht gehalten war, das Haltungs- und Betreuungsverbot auf einzelne Tierarten zu beschränken. Die Haltung von Tieren in einer ordnungsgemäßen und tierschutzkonformen Umgebung stellt das absolute Minimum dar, welches von einem Tierhalter zu erwarten ist. Diese Pflicht hat die Antragstellerin grob missachtet. Die Maßnahme erweist sich zuletzt auch nicht deswegen als unverhältnismäßig, weil die Antragstellerin nach ihrer Darstellung ganz erheblich unter der Wegnahme der Hunde leide und dies ihr psychisches Wohlbefinden beeinträchtige. Denn weder gesundheitliche Folgen noch ein besonderes Affektionsinteresse des Hundehalters wären geeignet, von den Anforderungen insbesondere des § 2 TierSchG zu dispensieren oder Verstöße gegen Bestimmungen des Tierschutzes zu rechtfertigen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. September 2020 – 7 B 11004/20.OVG – zum „Therapiehund“ und Beschluss vom 4. Februar 2021 – 7 B 11571/20 –, juris Rn. 32). 3. Konkrete Einwände gegen die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – und orientiert sich an Nr. 1.5. und 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).