Leitsatz: 1. Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres im Sinn von § 2 und § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres hat (sog. "enger" Halterbegriff). 2. Wenn mehrere Personen in erheblichem Umfang für die Tierhaltung Verantwortung tragen, können sie nebeneinander Halter im Sinn von § 2 TierSchG sein. 3. Möglicher Adressat eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots ist neben dem Halter im engeren Sinn auch der Betreuer oder Betreuungspflichtige (sog. "weiter" Halterbegriff). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren, den angegriffenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 4 K 282/24 (VG Münster) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Januar 2024 hinsichtlich der Zwangsmittelfestsetzung und -androhung in Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung anzuordnen und hinsichtlich der Anordnung in Nr. 3 der Ordnungsverfügung wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Ordnungsverfügung vom 4. Januar 2024 erweise sich nach der in dem vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die in Nr. 1 der Ordnungsverfügung erfolgte Zwangsgeldfestsetzung beruhe auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60, § 64 VwVG NRW. Der Antragsteller habe vorsätzlich gegen das bestandskräftige Tierhaltungs- und Betreuungsverbot vom 5. März 2021 verstoßen. Der Antragsteller sei jedenfalls (Mit-)Halter der auf seinem Hof und damit in seinem Einflussbereich gehaltenen Pferde und Hühner. Ob seine Schwester Eigentümerin der Tiere sei, sei insoweit rechtlich nicht relevant. Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 2 der Ordnungsverfügung und die Anordnung zur Nachweisführung in Nr. 3 der Ordnungsverfügung seien vor diesem Hintergrund ebenfalls rechtmäßig. Dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Die maßgebliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller jedenfalls Mithalter der Pferde und Hühner gewesen sei, weil die Tiere auf seinem Hof und damit in seinem Einflussbereich gehalten wurden, stellt der Antragsteller nicht substantiiert in Frage. Entscheidend für die Eigenschaft als Halter eines Tieres ist das Bestehen eines tatsächlichen Obhutsverhältnisses, das gekennzeichnet ist durch die Bestimmungsmacht über das Tier, ein eigenes Interesse an dem Tier und eine gewisse zeitliche Verfestigung der tatsächlichen Beziehung. Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres im Sinn von § 2 und § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres hat (sog. "enger" Halterbegriff). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 ‑ 3 B 34.16 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2023 ‑ 20 B 999/22 -, juris, Rn. 16, und vom 17. Februar 2017 ‑ 20 A 1897/15 -, juris, Rn. 13 ff., Urteil vom 8. November 2007 - 20 A 3885/06 -, juris, Rn. 22 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 23 CS 20.383 -, juris, Rn. 22. Zur Ermittlung der Bestimmungsmacht sind bei mehreren potenziellen Haltern die jeweiligen Einflussmöglichkeiten und Einflussnahmen zu berücksichtigen. Verschiedene Personen, die beide in erheblichem Umfang für die Tierhaltung Verantwortung tragen, können nebeneinander Halter im Sinn von § 2 TierSchG sein. Dies ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine Person derart über die Tiere bestimmt, dass daneben eine Bestimmungsmacht der anderen Personen nicht mehr in einem Maße besteht, welches unumgänglich erforderlich für die Eigenschaft als Mithalter ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2017 ‑ 20 A 1897/15 -, juris, Rn. 13 ff., 17 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 29. November 2019 - 11 LB 642/18 -, juris, Rn. 31 ff.; Hirt in Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl., § 2 TierSchG Rn. 4a f., m. w. N. Richtiger Adressat eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots ist darüber hinaus neben dem Halter im engeren Sinn auch der Betreuer und/oder der Betreuungspflichtige, d. h. derjenige, der durch sein Verhalten gegen Tierschutzvorschriften verstößt bzw. dessen Verhalten kausal für den zu erwartenden Verstoß gegen Tierschutzvorschriften ist. In gleicher Weise kann auch die Fortnahme eines Tieres sowohl gegenüber dem Halter als auch gegenüber dem Betreuer angeordnet werden und ist daher auch der Betreuer "Halter" im Sinn von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG (sog. "weiter" Halterbegriff). Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 23 CS 20.383 -, juris, Rn. 22; Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2023 - 6 B 204/22 -, juris, Rn. 21; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 23. November 2017 - OVG 5 B 2.17 -, juris, Rn. 42. Vorliegend ist dem Antragsteller durch die bestandskräftige Verfügung vom 5. März 2021 sowohl die Haltung als auch die Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren (insbesondere von Rindern und Geflügel) sowie von Pferden untersagt worden. Maßgeblich für den Umfang der dem Antragsteller untersagten Handlungen ist hier daher der "weite" Halterbegriff, der auch den Feststellungen des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts zugrunde liegt. Der Antragsteller hat nicht in Abrede gestellt, dass die Tiere auf dem von ihm bewirtschafteten elterlichen Hof untergebracht waren. Bereits dieser Umstand begründet ein tatsächliches Obhutsverhältnis und eine Betreuung der Tiere im Sinn des "weiten" Halterbegriffs und damit von Nr. 1 der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 5. März 2021 und § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, unabhängig davon, ob seine Schwester bei einer Gesamtbetrachtung die primäre Verantwortung für das Wohlbefinden der Tiere getragen hat. Als landwirtschaftlicher Betriebsinhaber war der Antragsteller zumindest für die Unterbringung der Tiere und den Zustand der Stallungen verantwortlich. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ist entscheidend, dass die Tiere im Einflussbereich des Antragstellers gehalten wurden, also der Antragsteller Einwirkungsmöglichkeiten hinsichtlich der Haltungsbedingungen der auf seinem Hof gehaltenen Tiere hatte. Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2020 ‑ 23 CS 20.383 -, juris, Rn. 24. Unabhängig davon spricht nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen auch Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller sogar im "engeren" Sinn Halter der auf seinem Hof untergebrachten Tiere war, weil der Betriebsinhaber typischerweise auch die Verantwortung für die tägliche Versorgung der Tiere trägt. Der Antragsteller hat keine substantiierten und nachvollziehbaren Angaben zu den zwischen ihm und seiner Schwester bestehenden Abreden und der daraus folgenden Aufgabenverteilung bei der Versorgung der Pferde und Hühner gemacht. Substantiiert vorgetragen und belegt hat er lediglich, dass seine Schwester die Tierarzt- und Hufpflegekosten für die Pferde getragen hat. Der Antragsteller beschränkt sich im Übrigen im Wesentlichen auf die pauschalen Behauptungen, seine Schwester habe die alleinige Bestimmungsmacht innegehabt (S. 12 der Beschwerdebegründung), alle für die Haltereigenschaft maßgeblichen Punkte, u. a. in wessen Haushalt oder Betrieb ein Tier gehalten werde, wer das Tier pflege und beaufsichtige, träfen allein auf sie zu, nicht auf ihn (S. 6 der Beschwerdebegründung). Damit wiederholt er lediglich in abstrakter Form die Merkmale, auf die es nach der Rechtsprechung für die Annahme einer Tierhaltung ankommt, legt aber keine konkreten Tatsachen dar, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Pferde und Hühner seien ausschließlich in einem Betrieb seiner Schwester gehalten und von ihr versorgt worden mit der Folge, sie allein sei Halterin der Tiere gewesen. Auf die umfangreichen Angaben des Antragstellers zur Fachkunde seiner Schwester kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an. Dass der Antragsteller entgegen der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 5. März 2021 auf seinem Hof Pferde und Hühner gehalten oder zumindest betreut hat, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Nicht entscheidungserheblich ist auch der Einwand, das behördliche Tierhaltungsverbot werde als nicht hinreichend bestimmt erachtet, da es unbefristet und somit im Hinblick auf die berufliche Ausrichtung als Nebenerwerbslandwirt für ihn "perspektivlos" sei. Auf die Rechtmäßigkeit der der Zwangsgeldfestsetzung vom 4. Januar 2024 zugrunde liegenden bestandskräftigen Grundverfügung vom 5. März 2021 kommt es vorliegend nicht an; ihre etwaige Nichtigkeit ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags nicht im Ansatz erkennbar. Im Übrigen kann dem Antragsteller nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG auf Antrag die Tierhaltung und ‑betreuung wieder gestattet werden und ist ihm grundsätzlich zuzumuten, den Ausgang des Wiedergestattungsverfahrens abzuwarten. Gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 2 der Ordnungsverfügung vom 4. Januar 2024 und die Anordnung zur Nachweisführung in Nr. 3 der Ordnungsverfügung hat der Antragsteller keine Einwendungen erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 1.7.1, 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).