Urteil
24 K 384.15
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:1108.24K384.15.0A
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Leitsätze
1. Beabsichtigt eine Behörde eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis, so liegt eine wirksame Zustellung regelmäßig nicht vor, wenn die Übergabe des Bescheids an eine nicht identifizierte Person erfolgt, welche das Empfangsbekenntnis nicht unterschrieben bzw. den Empfang nicht quittiert hat.(Rn.22)
2. Eine Ersatzzustellung an eine in den Geschäftsräumen des Empfängers beschäftigte Person ist grundsätzlich nicht wirksam erfolgt, wenn die Übergabe auf einer Freifläche vor einem Zirkuszelt erfolgt, welche für Jedermann zugänglich ist. Das gilt erst recht, wenn die Person, an die die Ersatzzustellung erfolgen soll, nicht identifizierbar ist.(Rn.23)
(Rn.25)
3. Die örtliche Zuständigkeit einer Behörde für tierschutzrechtliche Anordnungen besteht bei einem Wanderzirkus regelmäßig nur für den Zeitraum, in dem der Zirkus in deren Zuständigkeitsbereich gastiert.(Rn.29)
Tenor
Der Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 23. Juni 2015 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 3. September 2015 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beabsichtigt eine Behörde eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis, so liegt eine wirksame Zustellung regelmäßig nicht vor, wenn die Übergabe des Bescheids an eine nicht identifizierte Person erfolgt, welche das Empfangsbekenntnis nicht unterschrieben bzw. den Empfang nicht quittiert hat.(Rn.22) 2. Eine Ersatzzustellung an eine in den Geschäftsräumen des Empfängers beschäftigte Person ist grundsätzlich nicht wirksam erfolgt, wenn die Übergabe auf einer Freifläche vor einem Zirkuszelt erfolgt, welche für Jedermann zugänglich ist. Das gilt erst recht, wenn die Person, an die die Ersatzzustellung erfolgen soll, nicht identifizierbar ist.(Rn.23) (Rn.25) 3. Die örtliche Zuständigkeit einer Behörde für tierschutzrechtliche Anordnungen besteht bei einem Wanderzirkus regelmäßig nur für den Zeitraum, in dem der Zirkus in deren Zuständigkeitsbereich gastiert.(Rn.29) Der Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 23. Juni 2015 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 3. September 2015 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die nach teilweiser Hauptsachenerledigung verbliebene Anfechtungsklage des Klägers zu 2) hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Der Kläger zu 2) hat insbesondere das für die Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgeschriebene Vorverfahren, in dem Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts nachzuprüfen sind, ordnungsgemäß durchgeführt. Er hat entgegen der Ansicht des Beklagten entsprechend § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Verwaltungsakt des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 23. Juni 2015 bekanntgegeben worden war, Widerspruch eingelegt. Die Erhebung des Widerspruchs durch einen Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zu 2) vom 2. August 2015, der an demselben Tage bei dem Bezirksamt Spandau von Berlin einging, erfolgte innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist, da der angegriffene Bescheid nicht schon am 24. Juni 2015 wirksam zugestellt worden ist, sondern erst am 31. Juli 2015 als zugestellt gilt. Der Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 23. Juni 2015 ist dem Kläger zu 2) am 24. Juni 2015 nicht wirksam zugestellt worden. Die Übergabe des Bescheids durch die Bediensteten des Bezirksamts Spandau an eine auf dem Zirkusgelände angetroffene, aber nicht identifizierte Person erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 7 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m. § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) für die wirksame Zustellung eines Schriftstücks. Die Zustellung war indes wegen der in dem Bescheid unter anderem enthaltenen Zwangsmittelandrohungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln i.V.m. § 13 Abs. 7 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) geboten. Der Beklagte beabsichtigte offenkundig, am 24. Juni 2015 eine Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 VwZG, nicht aber eine Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde nach § 3 VwZG vorzunehmen, auch wenn die Bedienstete des Bezirksamts Spandau von Berlin sich bei der Übergabe des Bescheids vom 23 Juni 2015 des Formulars einer (Post-)Zustellungsurkunde bediente. Die gewählte Zustellungsart setzt nach § 5 Abs. 1 VwZG voraus, dass der zustellende Bedienstete der Behörde das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag oder offen aushändigt und dieser ein Empfangsbekenntnis unterschreibt, das mit dem Datum der Aushändigung versehen ist. Diese Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung des Bescheids am 24. Juni 2015 sind nicht erfüllt, ganz davon abgesehen, dass weder die von den Bediensteten angetroffene Person geschweige denn der Kläger zu 2) als der Adressat des Verwaltungsakts den Empfang des Schriftstücks auf der verwendeten Zustellungsurkunde quittiert haben, so dass der Lauf der Rechtsmittelfrist durch die Übergabe jedenfalls nicht in Gang gesetzt werden konnte. Eine persönliche Aushändigung des Dokuments an den Kläger zu 2) als dessen Adressat ist an diesem Tage unstreitig nicht erfolgt, ohne dass nur im Ansatz ein Hinweis darauf gegeben wäre, dass die von den Bediensteten des Bezirksamts auf dem Zirkusgelände angetroffene Person befugt gewesen wäre, das Dokument als dessen Bote oder gar als dessen Empfangsbevollmächtigter entgegen zu nehmen. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 178 der Zivilprozessordnung (ZPO) für eine wirksame Ersatzzustellung des Bescheids des Bezirksamts Spandau am 24. Juni 2015 erfüllt. Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück nach der hier nur in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person zugestellt werden. Daran fehlt es hier jedoch. Unter Geschäftsraum ist jeglicher Raum zu verstehen, der gewerblich, freiberuflich oder amtlich genutzt wird, in dem sich entsprechender Publikumsverkehr abspielt und der im Rahmen dieser Nutzung frei zugänglich ist, zu dem somit auch der mit der Ausführung der Zustellung Beauftragte für die Übergabe des Schriftstücks Zutritt hat, nicht aber das Geschäfts-, Büro, Dienst- oder Amtsgebäude insgesamt mit allen Räumlichkeiten. Geschäftsraum kann ein Büro, Laden oder Kontor und auch eine Werkstätte sein, nicht jedoch eine bloße dem Kundenverkehr nicht dienende Betriebsstätte wie Räume einer Fabrik, ein Warenlager, eine Lagerhalle oder Auslieferungsstelle und nicht der Raum eines Betriebs- und Werkpförtners. Dienst- und Arbeitsräume eines Amtsgebäudes, die für den Publikumsverkehr nicht bestimmt sind, sind ebenso nicht Geschäftsraum (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl. § 178 Rn 15 m.w.N.). Ferner muss das Schriftstück einer „dort“, also im Geschäftsraum beschäftigten Person zugestellt werden. Die Übergabe an einen außerhalb des Geschäftsraums angetroffenen Mitarbeiter ist unzulässig (Zöller, a.a.O., Rn 19). Ob es sich bei dem „Andrés“ um einen bei den Klägern beschäftigten Mitarbeiter handelt, ist bereits zweifelhaft. Der vollständige Name des angeblichen Mitarbeiters ist vom Beklagten nicht erfragt und in den Akten notiert worden, so dass seine Vernehmung als Zeuge nicht möglich gewesen ist. Dies geht zu Lasten des Beklagten, der die Beweislast für die ordnungsgemäße Zustellung trägt. Zudem ist offenkundig, dass die mit der Ersatzzustellung an eine im Geschäftsraum beschäftigte Person wegen der Vertrauensstellung verbundene Erwartung einer verlässlichen Weitergabe an die Kläger schon angesichts der aktenkundig fehlenden Deutsch-Kenntnisse des „Andrés“ nicht bestand, der bereits einige Tage zuvor die an ihn gerichteten Fragen mit „no capito“ beantwortet hatte. Jedenfalls handelt es sich bei der Freifläche vor den als Stall genutzten Zelten des Zirkus, wo die Person angetroffen worden sein soll, nicht um einen Geschäftsraum. Schon dem Wortsinn nach ist eine Freifläche kein „Raum“. Sie dient auch ihrem Zweck nach nicht als Geschäftsraum, sondern ist eher einem nicht dem Kundenverkehr dienenden Lagerplatz vergleichbar, der nicht allgemein zugänglich ist. Geschäftsraum der Kläger war nach ihrem Vorbringen allein der Wohnwagen, der auch als Büro genutzt worden ist. Auch aus den Lichtbildern im Verwaltungsvorgang (Bl. 69f.) ergibt sich, dass die Fläche um die Stallzelte herum nicht als „Geschäftsraum“ bezeichnet werden kann. Die Freifläche vor den Stallzelten ist nicht für das Publikum frei zugänglich, selbst wenn nach den Zirkusvorstellungen, wie der Beklagte meint, der Bereich von den Zuschauern betreten werden darf, um die Tiere aus der Nähe anschauen zu können. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe war der Bereich jedenfalls nicht für das Publikum eröffnet. Auf eine etwaige Absperrung kommt es dabei nicht an, vielmehr muss der Geschäftsraum auch von seiner Funktion her dazu geeignet sein, dem allgemeinen Publikumsverkehr zu dienen. Der Zustellungsmangel ist indes gemäß § 8 VwZG geheilt worden. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Dies war bei dem Kläger zu 2) am 31. Juli 2015 der Fall, als er eine Kopie des Bescheides des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 23. Juni 2015 aus den Händen der Amtstierärztin des Landkreises Potsdam-Mittelmark, in dessen Zuständigkeitsbereich der Zirkus seinerzeit gastierte, erhalten hat. Unschädlich ist die Aushändigung lediglich einer Kopie des Bescheids an den Adressaten jedenfalls in dem Fall, in dem er diese wie der Kläger zu 2) gegen sich gelten lässt. Schließlich bestand der generelle Zustellungswille des Beklagten auch zu diesem späten Zeitpunkt fort, selbst wenn er von der Übergabe des Bescheids an diesem Tage im Einzelnen keine Kenntnis hatte. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 23. Juni 2015, mit dem der Beklagte die Erlaubnis des Klägers zu 2) zur gewerbsmäßigen Zurschaustellung von Tieren um zusätzliche Auflagen ergänzt sowie weitere tierschutzrechtliche Anordnungen erlassen hat, und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 3. September 2015, mit dem er den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat, sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und der Kläger zu 2) dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Die tierschutzrechtlichen Auflagen und Anordnungen sind nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bereits formell rechtswidrig, da dem Bezirksamt Spandau von Berlin die örtliche Zuständigkeit für deren Erlass fehlte. Die örtlich zuständige Behörde ist in tierschutzrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 VwVfG zu bestimmen, da das Tierschutzgesetz (TierSchG) nach § 15 TierSchG hierfür keine spezialgesetzliche Regelung bereithält, sondern auf die landesrechtlichen Regelungen verweist. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksamts Spandau von Berlin für tierschutzrechtliche Anordnungen betreffend den Zirkus M... bestand danach grundsätzlich nur in der Zeit vom 9. bis zum 28. Juni 2015, als der Zirkus in dessen räumlichen Zuständigkeitsbereich gastierte, nicht mehr jedoch am 31. Juli 2015, als der Bescheid des Bezirksamts vom 23. Juni 2015 durch Zustellung erst wirksam geworden ist (§ 43 VwVfG). Unter anderem in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens beziehen, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen betrieben wird. Am 31. Juli 2015, als der angefochtene Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 23. Juni 2015 den obigen Ausführungen zufolge als dem Kläger zu 2) zugestellt gilt, hielt sich der Zirkus indes nicht mehr in Spandau auf, so dass das Bezirksamt seine örtliche Zuständigkeit für tierschutzrechtliche Anordnungen verloren hatte. Ergibt sich die Zuständigkeit in einer Angelegenheit nicht aus den Nummern 1 bis 3, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Der Anwendbarkeit dieser subsidiären Bestimmung steht indes bereits entgegen, dass die örtliche Zuständigkeit in dem vorliegenden Falle tierschutzrechtlicher Anordnungen grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geregelt ist. Eine örtliche Zuständigkeit des Bezirksamts Spandau von Berlin ist schließlich nicht nach § 3 Abs. 3 VwVfG gegeben. Danach kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern und dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. § 3 Abs. 3 VwVfG dient der Verfahrensökonomie. Allerdings fehlt es hier an der erforderlichen Zustimmung der nunmehr zuständigen Behörde, da der Landkreis Potsdam-Mittelmark der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch das ursprünglich zuständig gewesene Bezirksamt Spandau nicht zugestimmt hat. In der bloßen Übergabe der Kopie des Bescheides am 31. Juli 2015 liegt keine Zustimmung, das Verwaltungsverfahren des Bezirksamts Spandau fortzuführen. Es fehlt nicht nur an einer ausdrücklichen Erklärung des Landkreises, sondern auch an einem Zustimmungswillen. Die zuständige Amtstierärztin des Landkreises hat am 3. August 2015 sogar ausdrücklich erklärt, dass sie die Auffassung des Bezirksamtes nicht teilt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie auf ihre Zuständigkeit nicht verzichtet. Der Aufhebung des unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommenen Verwaltungsakts steht schließlich nicht § 46 VwVfG entgegen. Es ist bereits deshalb nicht offensichtlich, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, da der Erlass der tierschutzrechtlichen Anordnungen nach § 16a TierSchG im Ermessen der Behörde steht und keine zwingende Rechtsfolge ist und hier für eine Reduzierung auf Null nichts ersichtlich ist. Im Übrigen weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass der Beklagte ohnehin nicht für die Änderung und Ergänzung nachträglicher Auflagen nach § 11 Abs. 1 TierSchG der vom Landkreis Warendorf erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnis zuständig gewesen wäre. Die vom Beklagten angemaßte Amtshilfe, in eigenem Namen eine von einer anderen Behörde erlassene Erlaubnis mit nachträglichen Auflagen zu verschärfen, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Die auf § 16a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG gestützten Anordnungen des Beklagten erweisen sich bei genauerer Betrachtung als Nebenbestimmungen zu der erteilten Erlaubnis, da sie mit dieser in einem funktionellen Zusammenhang stehen und sich nicht auf davon losgelöste, örtlich und zeitlich begrenzte Anordnungen beschränken. Für tierschutzrechtliche Anordnungen nach § 16a TierSchG ist jedoch nur dann Raum, soweit es sich um Umstände handelt, die sich nicht durch Nebenbestimmungen zu der tierschutzrechtlichen Erlaubnis regeln lassen. Für die tierschutzrechtliche Erlaubnis ist aber allein diejenige Behörde zuständig, die die Erlaubnis erlassen hat und damit zuerst mit der Sache befasst gewesen ist. Eine Änderung der damit begründeten örtlichen Zuständigkeit für die Erlaubnis, Tiere zur Schau zu stellen, ist erst dann geboten, wenn der Empfänger der Erlaubnis seinen Sitz, an dem er die Erlaubnis beantragt hat, dauerhaft an einen anderen Ort verlagert. Davon kann bei einem kurzfristigen Zwischenaufenthalt eines umherziehenden Wanderzirkus keine Rede sein. Andernfalls würde sich der Erlaubnisinhaber einer Vielzahl von Erlaubnisbehörden gegenüber sehen, je nachdem, wo er gerade gastierte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat die Kosten auch insoweit zu tragen, als der Rechtsstreit mit der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt worden ist. Er wäre in diesem Verfahren aus den dargelegten Gründen ebenfalls unterlegen gewesen. Die Erhebung der Klage durch die Klägerin zu 1) erfolgte nicht ohne Anlass, da der Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung seinen missverständlichen Bescheid klargestellt und erklärt hat, dass die Klägerin zu 1) nicht Adressatin des erlassenen Bescheides sein sollte. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil es den Klägern nicht zuzumuten war, das Verfahren ohne anwaltliche Hilfe zu führen (§ 162 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die vormals in der Stadt Beckum ansässigen Kläger betreiben den Wanderzirkus M... . Der für Beckum zuständige Kreis Warendorf erteilte dem Kläger zu 2) mit Bescheid vom 27. April 2010 die tierschutzrechtliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zurschaustellung von Tieren und führte die Klägerin zu 1) zusätzlich als fachkundige Person auf. Dem Kläger zu 2) wurde befristet bis zum 15. Mai 2023 die Zurschaustellung von Kamelen, Lamas, Pferden, Ponys, Eseln, Ziegen und Hunden im Zirkus M... erlaubt und die Erlaubnis mit tierschutzrechtlichen Auflagen und Bedingungen versehen. Der Kreis Warendorf, diesmal für beide Kläger und ohne die Begrenzung auf bestimmte Tierarten, erneuerte die bestehende tierschutzrechtliche Erlaubnis mit Bescheid vom 15. Mai 2013. Der Zirkus M... gastierte vom 9. bis zum 28. Juni 2015 auf dem Gelände Ashdodstraße, Asnieŕesstraße, Iznikstraße in 13587 Berlin im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts Spandau von Berlin. Das Bezirksamt führte am 10., 12., 15. und 18. Juni 2015 veterinärrechtliche Kontrollen auf dem Zirkusgelände durch und traf am 9. Juni 15 und am 15. Juni 2015 tierschutzrechtliche Anordnungen. Die Anordnung vom 15. Juni 2015 (15-0317) händigte eine Mitarbeiterin am 16. Juni 2015 einem jungen Mann namens „Andrés“ aus, der auf dem Zirkusgelände angetroffen wurde und nur gebrochen Deutsch sprach. Auf die Frage nach Transportfahrzeugen und dem Tierarzt antwortete „Andrés“ ausweislich des Vermerks vom 16. Juni 2015 nur „no capito“. Mit Mail vom 11. Juni 2015 wandte sich der Beklagte an den Kreis Warendorf mit dem Anliegen, die den Klägern erteilte Erlaubnis um verschiedene Auflagen/Nebenbestim-mungen zu ergänzen. Im weiteren Verlauf erklärte der Vertreter des Kreises Warendorf mit Mails vom 17. Juni 2015, dass er beabsichtige, in der Erlaubnis weitere Auflagen aufzunehmen, das verwaltungsrechtliche Verfahren aber noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde und bat darum, in das Tierbestandsbuch einen Vermerk aufzunehmen, der auf die beabsichtigte neue Erlaubnis hinweise. Ohne vorhergehende Anhörung erließ das Bezirksamt Spandau von Berlin einen mit „Anordnung und Erlaubnisergänzung nach veterinärärztlicher Überprüfung“ überschriebenen Bescheid vom 23. Juni 2015, der mit dem Zusatz „Persönliche Übergabe“ an „Zirkus M..., ...“ adressiert war und in dem beide Kläger in der Anrede namentlich angesprochen wurden. Die Mitarbeiter des Bezirksamts händigten diesen Bescheid am 24. Juni 2015 um 9:35 Uhr wiederum “Andrés“ auf dem Zirkusgelände im Bereich der Stall-Zelte mit der Bitte um Weitergabe an den Kläger zu 2) aus, nachdem die Kläger auf dem Gelände nicht angetroffen worden waren. Der Bescheid versah zum einen die durch den Kreis Warendorf zur gewerbsmäßigen Zurschaustellung von Tieren erteilte Erlaubnis unter Berufung auf „Rücksprache und schriftliche Genehmigung der Erlaubnisbehörde“ mit zusätzlichen Auflagen: die Fortpflanzung aller Tiere sei wirksam zu verhindern (1); das Mitführen tragender und säugender Tiere werde untersagt (2); das Mitführen heranwachsender Kamele, Kameliden und Equiden bis zum Alter von 2,5 Jahren werde untersagt (3); ein Gastspiel dürfe grundsätzlich nur dort erfolgen, wo der Platz zum Aufbau aller Haltungseinrichtungen und Ausläufe für alle mitgeführten Tiere in den durch die Zirkusleitlinien vorgegebenen Größen vorhanden und die Auslaufflächen vom Untergrund her geeignet und verletzungssicher seien (4). Ferner ergingen zehn tierschutzrechtliche Anordnungen: Der „hochgradig verhaltensgestörte und stark durchtrittige“ Scheckhengst sei dauerhaft an eine ortsfeste Tierhaltung mit artgerechten Haltungsbedingungen und sachkundigen Haltern abzugeben (5); für Kamele, Lamas, Alpakas, ggf. Ziegen und das Fuchspony müsse unverzüglich eine fachlich kompetente Klauen- bzw. Hufpflege durch einen Tierarzt bzw. staatlich geprüften Hufschmied erfolgen (6); für die Kamele müsse ein den Mindesthaltungsvoraussetzungen entsprechendes Freigehege von mindestens 175 m² mit einer Scheuermöglichkeit aufgebaut und täglich genutzt werden (7); allen Neuweltkameliden seien täglich Äste und Zweige zum Benagen zur Verfügung zu stellen (8); bei starker Sonneneinstrahlung sei den Tieren im Auslauf eine Beschattung zur Verfügung zu stellen oder es müsse den Tieren in den frühen Morgen- bzw. späten Abendstunden freier Auslauf gewährt werden (9); alle Tiere seien sofort und danach mindestens zweimal jährlich zu entwurmen oder es sei durch Einzelkotproben eine Wurmlast auszuschließen, die Wurmkur sei im Tierbestandsbuch zu dokumentieren und der Erwerb der Arzneimittel dem Beklagten bis zum 26. Juni 2015 nachzuweisen (10); das Tierbestandsbuch müsse ergänzt werden hinsichtlich der Kennzeichnung und Herkunft der Tiere und die Farbbezeichnungen müssten korrigiert werden (11); alle Ausrüstungsgegenstände wie Trensen, Geschirre, Ausbinder und Gurte seien an das jeweilige Tier anzupassen und im sauberem Zustand zu halten und für die Pferde seien dickere Gebisse anzuschaffen und an die Maulbreite anzupassen, die Anbinder seien individuell zu verschnallen und mit dehnbaren Gummiringen zu versehen (12); der Tiertransportwagen sei mit seitlichen, im unteren Bereich geschlossenen, mindestens 1,2 m hohen und sicher zu befestigenden Rampenbegrenzungen zu versehen und die Ladungssicherung und damit der sichere und tierschutzgerechte Transport der Tiere sei durch geeignete, verletzungssichere Trennwände herzustellen sowie eine ausreichend helle künstliche Innenbeleuchtung und das Symbol „lebende Tiere“ seien anzubringen (13); ein Transport von Tieren dürfe ohne aktive Zwangsbelüftung oberhalb einer Außentemperatur von 25 °C nicht erfolgen und müsse ggf. in die Abend- oder frühen Morgenstunden verlegt werden (14). Das Bezirksamt Spandau von Berlin ordnete in seinem Bescheid zudem die sofortige Vollziehung der Auflagen und Anordnungen sowie die Festsetzung und Vollstreckung von Zwangsgeldern in Höhe von jeweils 300 Euro in Bezug auf die Anordnungen 1, 7, 8 bis 14 und jeweils 500 Euro in Bezug auf die Anordnungen 2, 4, 5 und 6 für jeden Fall des Unbeachtetlassens an. Der Zirkus M... gastierte in der Folge im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin und ab dem 31. Juli 2015 in Beelitz im Landkreis Potsdam-Mittel-mark. Mit Mail vom 23. Juli 2015 bat der Beklagte den Landkreis Potsdam-Mittelmark um die Vollstreckung der tierschutzrechtlichen Anordnungen aus dem Bescheid vom 23. Juni 2015. Am 3. August 2015 meldete sich die Amtstierärztin des Landkreises Potsdam-Mittelmark beim Beklagten und teilte mit, dass sie die Anordnungen nicht vollstrecken werde, da sie die Androhung von Zwangsgeldern für untunlich halte und auch die Einschätzung zur Verhaltenssauffälligkeit des Scheckhengstes nicht teile. Die Kläger widersprachen dem Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 23. Juni 2015 mit einem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 2. August 2015 und beantragten vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Widerspruchsfrist. Sie legten dar, dass ihnen der Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin erst am 31. Juli 2015 bekannt geworden sei, als die Amtstierärztin des Landkreises Potsdam-Mittelmark ihnen anlässlich eines Vororttermins eine Kopie überlassen habe. Die angeblich in ihrem Zirkus beschäftigte Person, der der Bescheid am 24. Juni 2015 überreicht worden sein sollte, sei ihnen unbekannt; das Bezirksamt Spandau sei ohnehin nicht befugt durch den Kreis Warendorf erlassene Bescheide zu ändern. Das Bezirksamt Spandau von Berlin wies den Widerspruch des Klägers zu 2) und dessen Wiedereinsetzungsantrag mit dem am 9. September 2015 dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger zugestellten Widerspruchsbescheid vom 3. September 2015 zurück. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, der Widerspruch sei wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist bereits unzulässig und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren; der Bescheid vom 23. Juni 2015 müsse den Klägern bereits vor dem 31. Juli 2015 zugegangen sein, da sie sich schon zuvor darüber gegenüber Mitarbeitern des Bezirksamts Reinickendorf und auf einem YouTube-Video geäußert hätten; die Zuständigkeit des Bezirksamts Spandau von Berlin für den Erlass des Widerspruchsbescheides könne trotz des Weiterziehens des Zirkus auch deshalb nicht zweifelhaft sein, weil die Zustimmung des inzwischen örtlich zuständigen Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf von Berlin zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens vorliege. Die Kläger haben am 9. Oktober 2015 Anfechtungsklage gegen die tierschutzrechtlichen Entscheidungen des Bezirksamts Spandau von Berlin erhoben und bestreiten eine mangelhafte Tierhaltung. Der Beklagte sei für die Änderungen der tierschutzrechtlichen Erlaubnis nicht zuständig. Der Bescheid vom 23. Juni 2015 sei nicht am 24. Juni 2015 wirksam zugestellt worden, weil die Person, der der Bescheid angeblich ausgehändigt worden sein soll, nicht bei den Klägern beschäftigt gewesen sei. Der Bescheid sei ihnen erst am 31. Juli 2015 als Kopie übergeben worden. Der Bereich der Stall-Zelte sei nicht frei für das Publikum zugänglich. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung präzisiert hat, dass sich der Ausgangsbescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 23. Juni 2015 allein an den Kläger zu 2) richten solle, hat die Klägerin zu 1) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger zu 2) beantragt, den Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 23. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 3. September 2015 aufzuheben. Der Beklagte, der sich der Erledigungserklärung der Klägerin zu 1) angeschlossen hat, beantragt hinsichtlich des Klägers zu 2), die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 23. Juni 2015 sei dem Kläger zu 2) bereits am 24. Juni 2015 wirksam zugestellt worden, da der diesbezüglich angetroffene „Andrés“ im Zirkus in dem YouTube Video als Requisiteur vorgestellt worden sei und die Flächen vor den Stallzelten von Besuchern im Anschluss an die Vorführungen betreten werden dürfen, um dort die Tiere zu beobachten. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten lag bei der Entscheidung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang (1 Leitzordner) und auf die Streitakte ergänzend Bezug genommen.