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Beschluss

7 B 11071/19

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 146 Abs. 4 VwGO nicht erfüllt. • Für die Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz sind nur die innerhalb der Monatsfrist dargelegten Gründe maßgebend (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Eine Eingabe an ein parlamentarisches Gremium ändert die gerichtliche Prüfungspflicht nicht; der Petitionsausgang bindet die Gerichte nicht und rechtfertigt nicht allein die Abänderung eines gerichtlichen Beschlusses. • Interessen am Verbleib wegen Ausbildung treten regelmäßig hinter dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Abschiebung bei einschlägigen Straftaten zurück; zur Abänderung bedarf es konkreter Darlegungen, warum dies hier anders sein sollte.
Entscheidungsgründe
Beschwerde wegen unzureichender Begründung im Eilverfahren verworfen • Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 146 Abs. 4 VwGO nicht erfüllt. • Für die Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz sind nur die innerhalb der Monatsfrist dargelegten Gründe maßgebend (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Eine Eingabe an ein parlamentarisches Gremium ändert die gerichtliche Prüfungspflicht nicht; der Petitionsausgang bindet die Gerichte nicht und rechtfertigt nicht allein die Abänderung eines gerichtlichen Beschlusses. • Interessen am Verbleib wegen Ausbildung treten regelmäßig hinter dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Abschiebung bei einschlägigen Straftaten zurück; zur Abänderung bedarf es konkreter Darlegungen, warum dies hier anders sein sollte. Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren eine Ausbildungsduldung während seiner Berufsausbildung. Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte einen vorläufigen Rechtschutzantrag des Antragstellers am 3. Juli 2019 abgelehnt. Der Antragsteller richtete anschließend eine Beschwerde gegen diesen Beschluss und legte als weiteres Vorbringen ein Schreiben von Landesbeauftragten sowie eine Eingabe an den Landtags-Petitionsausschuss vor. Er machte geltend, sein Interesse am Verbleib zur Beendigung der Ausbildung überwiege das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde sowie die Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist wegen unzureichender Begründung nach § 146 Abs. 4 VwGO unzulässig; es müssen die konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Gründe dargetan werden, aus denen der angefochtene Beschluss zu ändern ist. • Anforderungen an die Begründung: Die Beschwerde muss sich mit den Erwägungen des angegriffenen Beschlusses auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welchen Punkten diese Erwägungen unrichtig sein sollen. • Zur Eingabe an den Petitionsausschuss: Eine Eingabe an ein parlamentarisches Gremium bindet die Gerichte nicht und stellt kein neues erhebliches Verfahrenshindernis dar; die Gerichte haben unabhängig nach Gesetz und Richterverfassung (Art. 97 GG) zu entscheiden. • Interessenabwägung Ausbildung vs. Abschiebung: Die frühere Entscheidung des Senats stellt eine Regelannahme auf, dass das Interesse an Fachkräftegewinnung hinter dem öffentlichen Interesse an Vollzug der Abschiebung bei einschlägigen Straftaten zurücktritt; der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, warum diese Annahme hier nicht greifen sollte. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde auf 3.750,00 € festgesetzt (§§ 47, 52, 53 GKG). • Prozesskostenhilfe: Prozesskostenhilfe wurde mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. Juli 2019 wurde verworfen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO nicht genügte. Der Antragsteller hat nicht konkret dargelegt, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein sollen; die vorgelegte Eingabe an den Petitionsausschuss und das Schreiben der Landesbeauftragten änderten daran nichts. Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass parlamentarische Eingaben die gerichtliche Prüfpflicht nicht binden und nicht geeignet sind, die Entscheidung über eine Ausbildungsduldung zu beeinflussen. Dem Antragsteller wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt; der Streitwert wurde auf 3.750,00 € festgesetzt.