Beschluss
7 B 11139/17
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2017:0721.7B11139.17.00
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Leitsätze
1. Die Umstellung vom Abschiebeschutz zur Folgenbeseitigung im Verfahren nach § 123 VwGO begründet - anders als im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - eine Antragsänderung.(Rn.1)
2. Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist in der Regel unzulässig.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. Mai 2017 wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. Mai 2017, für beide Rechtszüge auf 18.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Umstellung vom Abschiebeschutz zur Folgenbeseitigung im Verfahren nach § 123 VwGO begründet - anders als im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - eine Antragsänderung.(Rn.1) 2. Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist in der Regel unzulässig.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. Mai 2017 wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. Mai 2017, für beide Rechtszüge auf 18.750,00 € festgesetzt. Die Beschwerde ist auf Grund einer Änderung der in der ersten Instanz verfolgten Anträge unzulässig. In erster Instanz hatten die Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sie nach Mazedonien abzuschieben. Nachdem das Verwaltungsgericht Trier mit dem hier angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat und die Antragsteller am selben Tag nach Mazedonien abgeschoben worden sind, begehren die Antragsteller im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung nunmehr Maßnahmen zur (vorläufigen) Rückgängigmachung der Vollziehung. Das Begehren auf Rückgängigmachung der Vollziehung ist durch einen eigenen, unmittelbar hierauf gerichteten Anordnungsantrag gemäß § 123 VwGO zu verfolgen, der hier im laufenden, ursprünglich auf Abschiebeschutz gerichteten Verfahren gestellt eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO begründet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6; OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 7 B 11079/17.OVG –). Abweichend vom Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem die Einbeziehung einer Aufhebung der Voll-ziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gesetzlich vorgesehen ist und deshalb als Erweiterung des ursprünglichen Begehrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Antragsänderung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1965 – V C 100.64 –, juris, Rn. 17 = BVerwGE 22, 314, zur parallelen Situation bei § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO), fehlt es im hier betroffenen Verfahren nach § 123 VwGO an einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Verknüpfung, da die einen Annexcharakter begründende Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6). Der Übergang auf den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kommt im Verfahren nach § 123 VwGO nicht in Betracht (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 81 Rn. 190, m.w.N.). Die danach gegebene Antragsänderung ist unzulässig. Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist in der Regel unzulässig (vgl. vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6 f.; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 11 CE 16.219 –, juris, Rn. 17; OVG RP, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 – 7 B 11448/16.OVG – und vom 5. Januar 2017 – 7 B 11589/16 –, juris, Rn. 10; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 91 Rn. 92, jeweils m.w.N.). Aus dem Erfordernis, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ergibt sich, dass eine Beschwerde mit einem in erster Instanz nicht gestellten und daher vom Verwaltungsgericht nicht beschiedenen Antrag unzulässig ist. Ein Rückgriff auf eine entsprechende Anwendung des sonst auch im Beschwerdeverfahren heranzuziehenden § 91 VwGO verbietet sich im Eilverfahren grundsätzlich, da § 146 Abs. 4 VwGO zu entnehmen ist, dass das Beschwerdeverfahren in Eilsachen möglichst zügig und beschränkt auf die Gründe durchgeführt werden soll, die in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und mit dem erstinstanzlichen Streitgegenstand antragstellerseits geltend gemacht werden können (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 – 7 B 11448/16.OVG –, vom 9. März 2016 – 7 B 11075/15.OVG – m.w.N. und vom 5. Januar 2017 – 7 B 11589/16 –, juris, Rn. 10; VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6 f.). Eine Antragsänderung ist danach insbesondere unzulässig, wenn damit – wie hier – eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht. Ein Wechsel vom Abschiebeschutz zur Folgenbeseitigung führt zu einer Erweiterung des Prüfungsumfangs, weil der Anspruch auf Folgenbeseitigung neben einer fehlerhaften Abschiebung an weitergehende Voraussetzungen – insbesondere einen durch den Eingriffsakt geschaffenen rechtswidrigen Zustand – geknüpft ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 7). Inwieweit im Einzelfall auch die Prüfung eines rechtswidrigen Zustands weitgehend oder vollständig in der Rechtswidrigkeit der Abschiebung angelegt sein oder darin aufgehen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn mit der Antragsänderung begehren die Antragsteller bezogen auf den sodann geltend gemachten Anspruch auf Folgenbeseitigung eine Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 –, juris, Rn. 26; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2008 – 13 S 418/08 –, juris, Rn. 7; OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 7 B 11079/17.OVG –; eine Vorwegnahme verneinend: Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 81 Rn. 191). Diese wiederum ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich un-zulässig und wird im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann zugelassen, wenn die begehrte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und deshalb die Gefahr besteht, dass ohne eine vorläufige Regelung wesentliche Nachteile für den Antragsteller eintreten, und diese nur durch die vorläufige Entscheidung des Gerichts abgewendet werden können (vgl. nur W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14, m.w.N). Die Prüfung, ob im Einzelfall eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in diesem Sinne schlechterdings notwendig ist, begründet, weil sowohl tatsächliche als auch rechtliche Fragen aufgeworfen werden, die nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gewesen sind, eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte. Soweit eine Antragsänderung auch im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ausnahmsweise zulässig sein dürfte, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 11. März 2008 – 13 S 418/08 –, juris, Rn. 8), führt dies hier nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. Die Antragsteller können ihr Begehren auf Folgenbeseitigung beim Antragsgegner geltend machen und korrespondierend dazu um einstweiligen Rechtsschutz in erster Instanz nachsuchen, ohne dass ihnen unzumutbare Nachteile entstehen (zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen isolierter Anträge auf vorläufige Folgenbeseitigung im Verfahren nach § 123 VwGO vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 18. Oktober 2005 – 2 W 15/05 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2008 – 13 S 418/08 –, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Ungeachtet der prozessualen Einkleidung in einen Folgenbeseitigungsanspruchs dient der einstweilige Rechtsschutz hier der Sicherung der begehrten Ausbildungsduldung für den Antragsteller zu 1. Aufgrund der mit einer Ausbildungsduldung zu erlangenden Position, die deutlich über diejenige einer Aussetzung der Abschiebung hinausgeht, legt der Senat insoweit einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 16. Juni 2017 – 7 B 10927/17.OVG – und 11. Juli 2017 – 7 B 11079/17.OVG –), der aufgrund der inhaltlichen Anknüpfung auch für die Duldung der Antragsteller zu 2. bis 5. heranzuziehen ist. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind hiervon nach ständiger Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen drei Viertel anzusetzen. Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von zusammen 25.000,00 € beträgt der Streitwert danach 18.750,00 €. Soweit das Verwaltungsgericht einen anderen Streitwert zugrunde gelegt hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.