Beschluss
3 B 49/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 B 49/23 3 L 164/23 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. der 3. des 4. des 5. des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen 1. den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen vertreten durch die Präsidentin, 09105 Chemnitz 2. den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag am 14. Juni 2023 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 wird verworfen. Die Beschwerden der Antrag- steller zu 2 bis 5 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500,- € festgesetzt. Der Streit- wert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird unter Abänderung der Streit- wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 10.000,- € geändert. Gründe Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Grün- den, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Untersagung ihrer Abschiebung oder Rückholung in das Bundes- gebiet und auf Erteilung einer Duldung haben. Die Antragsteller begehren mit ihrer Beschwerde, die Wiedereinreise der Antragsteller zu 2 bis 5 zu ermöglichen und eine Abschiebung des Antragstellers zu 1 zu untersagen, sowie den Antragsgegner zu 2 zu verpflichten, den Antragstellern eine Duldung zu er- teilen. Das Verwaltungsgericht hat die auf Untersagung einer Abschiebung der Antragsteller zu 2 bis 5 gerichteten Anträge abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liege vor, da die An- tragsteller seit dem 20. April 2022 vollziehbar ausreisepflichtig seien und es sich nach Auskunft des Antragsgegners um den vierten Abschiebeversuch handele. Die Abschie- bung der Antragsteller zu 2 bis 5 sei bereits im Gange. Der Antragsteller zu 1 sei vom aktuellen Abschiebevorgang nicht betroffen, da er bei der Abholung in der Wohnung nicht angetroffen worden sei. Die Antragsteller hätten hingegen keinen Anordnungsan- spruch glaubhaft gemacht. Tatsächliche Gründe, die ihre Abschiebung unmöglich ma- chen könnten, seien mit dem Antragsschriftsatz nicht glaubhaft gemacht worden. Sämt- 1 2 3 3 liche Antragsteller seien vollziehbar ausreisepflichtig. Es stehe dem heute nicht ange- troffenen, ebenfalls vollziehbar ausreispflichtigen Antragsteller zu 1 frei, die Fami- lieneinheit im gemeinsamen Herkunftsland wiederherzustellen. Zur Begründung ihrer Beschwerde führen die Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. April 2023 aus: Die Entscheidung sei abzuändern, weil das Verwaltungsgericht das in Art. 6 GG geschützte Recht auf Ehe und Familie nicht richtig gewürdigt habe. Keinesfalls habe die Familie auseinandergerissen werden dürfen. Bei einer im Bundesgebiet ge- lebten Kernfamilie sei nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass deren Mitglieder entweder nicht oder nur gemeinsam zurück- kehrten. Hiernach habe die Abschiebung der Antragsteller zu 2 bis 5 nicht vorgenom- men werden dürfen, zumal der Antragsteller zu 1 sich seiner Abschiebung nicht durch Flucht entzogen, sondern im Moment des Zugriffs außerhalb der Wohnung Einkäufe getätigt habe. Die Antragstellerin zu 2 sei mit der Erziehung und Versorgung ihrer Kin- der völlig allein auf sich gestellt und nur deswegen nicht obdachlos, weil sie notdürftig bei ihren Eltern untergekommen sei. Die Abschiebung einer Mutter mit ihren Kindern, allein auf sich gestellt ohne Vater und aus einem sicheren Umfeld in eine prekäre Le- benslage verbracht, stelle einen erheblichen Verstoß gegen die vom Bundesverwal- tungsgericht aufgezeigten Prinzipien hinsichtlich Art. 6 GG dar. Wenn das Verwaltungs- gericht meine, die familiäre Lebensgemeinschaft könne auch in Georgien wiederher- gestellt werden, verkenne es, dass der durch die Antragsgegner geschaffene Zustand unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig und demnach nur eine Rückabwicklung der angefochtenen Maßnahme geeignet sei, die- sen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Neu sei für die Antragsteller, dass es schon mehrere Abschiebeversuche gegeben haben solle. Es spreche viel dafür, dass den Antragstellern der Umstand, dass ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2023 abgelehnt worden sei, überhaupt nicht bekannt gewesen sei. Den ablehnenden Beschluss des Gerichts im Eilverfahren hätten sie nicht zu Gesicht bekommen. Es dürfte zumindest gerichtsbekannt sein, dass es in Sammelunterkünften zu Unregelmä- ßigkeiten im Zusammenhang mit der Zustellung von Post komme. Vorsorglich bean- tragen sie im Hinblick auf diesen Umstand Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hätten sie von der Antragsablehnung gewusst, hätten sie weitere Abschiebungshin- dernisse rechtzeitig in Form einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung geltend ma- chen können. Immerhin habe sich die Antragstellerin zu 2 wegen Depression in ärztli- cher Behandlung befunden. Hierzu legt sie eine unleserliche Bescheinigung, die vom 2. September 2022 stammen soll, vor. Den Antragsgegnern sei zudem vorzuhalten, 4 4 nicht ausreichend die bereits eingetretene Integration des Antragstellers zu 3 geprüft und berücksichtigt zu haben. Dieser sei schulisch integriert gewesen. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. 1. Der Antrag, dem Antragsgegner zu 1 zu untersagen, die Abschiebung des Antrag- stellers zu 1 zu vollziehen, ist ohne Erfolg, weil dieser Antrag bereits unzulässig ist. Der Antragsteller zu 1 ist gegenüber dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungs- gerichts Dresden nicht beschwerdebefugt, da ihn diese Entscheidung rechtlich nicht beschwert. Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsteller zu 1 gegenüber dem Verwal- tungsgericht keinen Antrag gestellt hat. Die erstinstanzliche Antragsschrift vom 16. März 2023 enthält lediglich einen die Antragsteller zu 2 bis 5 betreffenden Antrag. Aus- drücklich nur für diese Antragsteller wird beantragt, ihre bereits begonnene Abschie- bung zu untersagen. In Bezug auf den Antragsteller zu 1 wird zu dem Antrag lediglich nachrichtlich ausgeführt, dass dieser zum Zeitpunkt des Zugriffs am Vorabend nicht in der Unterkunft gewesen sei. 2. Der Antrag, den Antragsgegner zu 1 zu verpflichten, den Antragstellern zu 2 bis 5 die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen ist zulässig, je- doch unbegründet. Der Charakter des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als Eilverfahren und die grund- sätzliche Beschränkung dieses Verfahrens auf eine Überprüfung der vorhergehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) schließen eine Änderung des Streitgegenstands vor dem Beschwerdesenat nicht generell aus; eine Änderung kann aufgrund des Gebots effektiven Rechtschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG unter entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und zulässig sein (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschl. v. 19. Mai 2022 - 2 B 89/22 - juris Rn. 5 m. w. N.). Ausgehend vom Rechtsgedanken des § 264 Nr. 3 ZPO ist die Zulässigkeit einer Antragsänderung zu bejahen, wenn diese einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage im An- schluss an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rechnung trägt und aus Grün- den des effektiven Rechtsschutzes geboten ist. Hiervon ausgehend ist die Änderung eines Antrags auf Untersagung einer Abschiebung zu einem Anspruch auf Rückholung des abgeschobenen Antragstellers im Beschwerdeverfahren zulässig, wenn die Ab- schiebung nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stattgefunden hat (BayVGH, Beschl. v. 5. Januar 2023 - 10 CE 22.2618, 10 CS 22.2630 - juris Rn. 19; 5 6 7 8 9 5 OVG Bremen a. a. O.; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 21. Juli 2017 - 7 B 11139/17 - juris Rn. 6). Im Fall der Abschiebung setzt ein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängig- machung der Abschiebung voraus, dass durch die Abschiebung als hoheitlichem Vor- gang ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist, und der ein subjektives Recht der betroffenen Per- son verletzt, weil diese über ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Duldungsgrund verfügt (BayVGH, a. a. O. m. w. N.; vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4. April 2023 - 18 B 177/23 -, Rn. 18 ff.). Für den Prüfungsmaßstab ist zu berücksichtigen, dass eine Verpflichtung zur Rückho- lung in das Bundesgebiet im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache bewirkt. Das Eilrechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO dient jedoch grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung ei- nes Rechtsverhältnisses. Es dient nicht dazu, etwaig in der Hauptsache bestehende Ansprüche schon vorab zu erfüllen. Dies hat zur Folge, dass ein Antrag auf Rückholung in das Bundesgebiet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO nur Erfolg haben kann, wenn neben einer besonderen Eilbedürftigkeit eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in Hauptsache festgestellt werden kann. Der Aufenthalt im Heimatland ist insbesondere dann nicht fortlaufend rechtwidrig, wenn er nach einer Rückkehr in Bundesgebiet umgehend wieder beendet werden müsste (OVG NRW, a. a. O. Rn. 26). Die Voraussetzungen für einen Rückholungsanspruch der Antragsteller zu 2 bis 5 lie- gen nicht vor. Denn unabhängig davon, ob man als Voraussetzung für einen Folgen- beseitigungsanspruch einen rechtswidrigen Eingriffsakt - hier in Gestalt einer rechts- widrigen Abschiebung - verlangt (bejahend: OVG NRW, a. a. O. Rn. 18; verneinend BayVGH, a. a. O. Rn. 24), fehlt es hier jedenfalls an der Darlegung eines durch die Abschiebung verursachten, andauernden rechtswidrigen Zustand als - weitere - not- wendige Voraussetzung eines Rückholungsanspruchs. Die Antragsteller legen mit ihrer Beschwerde nicht dar, weshalb ihrer Meinung nach die Durchführung ihrer Abschiebung zu einem andauernden rechtwidrigen Zustand geführt hat. Ein Folgenbeseitigungsanspruch wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen ist nur dann gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand unmittelbar durch die Abschie- 10 11 12 13 6 bung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich verschlechtert hat und diese Ver- schlechterung im Entscheidungszeitpunkt fortdauert (vgl. OVG NRW, a. a. O. Rn. 21). Soweit demgegenüber zeitlich nachfolgende Verschlechterungen des Gesundheitszu- stands eintreten, handelt es sich um zielstaatsbezogene Gefahren und Folgen der Ab- schiebung. Diesbezüglich besteht, wenn wie hier ein Asylverfahren durchgeführt wor- den ist, gemäß § 42 Abs. 1 AsylG eine Bindung des Antragsgegners zu 1 an die Ent- scheidung des insoweit nach § 24 Abs. 2 AsylG zuständigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Es ist jedoch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass in den ablehnenden Asylbescheiden zugunsten der Antragsteller Abschiebungshin- dernisse nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt worden wären. Eine durch ihre Abschiebung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands der Antragsteller zu 2 bis 5 ist nicht dargelegt worden. Für die Antragstellerin zu 2 ist eine nicht lesbare, ärztliche Überweisung sowie ein Schreiben der sie behandelnden Ärztin Necheva Petrova vom 17. Mai 2023 vorgelegt worden. Hiernach hat die Antrag- stellerin zu 2 über Kopfschmerzen und Schlafstörungen geklagt. Des Weiteren habe Frau Petrova die Antragstellerin zu 2 zur Abklärung eines Verdachts auf eine Depres- sion an einen Psychiater überwiesen. Zuletzt habe sie diese Ende Dezember 2022 wegen einer Bronchitis gesehen. Mehr könne sie über ihren gesundheitlichen Zustand nicht sagen. Für die Frage einer Gesundheitsverschlechterung durch die Abschiebung geben diese Unterlagen nichts her. Die Antragstellerin zu 2 ist mit ihren Kindern, den Antragstellern zu 3 bis 5, bei ihren Eltern untergekommen. Ihr Aufenthalt in ihrem Heimatland entspricht ihren nunmehr vollzogenen ausländerrechtlichen Verpflichtungen, denen sie schon lange vor ihrer Ab- schiebung in Ansehung ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht hätten nachkommen müs- sen. Ein rechtswidriger Zustand ist damit nicht eingetreten. Soweit beklagt wird, dass die Antragstellerin zu 2 mit der Erziehung und Versorgung ihrer Kinder auf sich gestellt sei, ist die Annahme berechtigt, dass sie dabei durch ihre Eltern unterstützt wird. Je- denfalls wäre es Aufgabe des Antragstellers zu 1, in Ansehung seiner vollziehbaren Ausreisepflicht, seine Frau durch Herstellung eines gemeinsamen Wohnsitzes in ihrem Heimatland bei der Erziehung und Versorgung ihrer gemeinsamen Kinder zu unterstüt- zen. Für eine Rückholung der Antragsteller zu 2 bis 5 ins Bundesgebiet im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, damit der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller zu 1 seine Familie im Bundesgebiet unterstützen kann, besteht damit keinerlei Veranlas- sung. 14 15 7 3. Der Antrag, den Antragsgegner zu 2 zu verpflichten, den Antragstellerin eine Dul- dung zu erteilen, ist ohne Erfolg, da er unzulässig ist. Er wurde erstmals im Beschwer- deverfahren erhoben und war nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Ent- scheidung, die den Gegenstand des Beschwerdeverfahren bildet. Dass die Antragser- weiterung ausnahmsweise zulässig sein könnte, ist nicht erkennbar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 146 Rn. 33). Im Übrigen beseht nach den vorstehenden Ausführungen kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass den Antragstel- lern ein solcher Anspruch zustehen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 8.3 und 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungs- gerichtsbarkeit. Hiernach ist auch in Ansehung einer Vorwegnahme der Hauptsache der hälftige Auffangwert je Antragsteller festzusetzen. Die Abänderung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Hierbei findet auch Berücksichtigung, dass der Antragsteller zu 1 erstinstanzlich keinen Antrag gestellt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). gez.: v. Welck Kober Mittag 16 17 18