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Urteil

6 A 10818/12

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2012:1211.6A10818.12.0A
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Leitsätze
1. Die einheitliche öffentliche Einrichtung der zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG (juris: KAG RP) muss in der Ausbaubeitragssatzung hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Dies kann durch die Angabe des gesamten Gemeindegebiets bzw. einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile erfolgen. Einer Aufzählung der Straßenparzellen unter Hinweis auf den räumlichen Umfang der Widmung bedarf es nicht.(Rn.22) 2. Teil der einheitliche öffentliche Einrichtung der zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG (juris: KAG RP) können nur solche Verkehrsanlagen sein, die im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht erstmals hergestellt und gewidmet waren (vgl. OVG RP, 2005-04-12, 6 A 12155/04, AS 32, 179, KStZ 2006, 58, juris).(Rn.23) 3. Eine Widmungsverfügung ist ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (vgl. OVG RP, 1994-05-26, 1 A 11339/93, juris), die eine teilbare Regelung enthalten und daher teilweise rechtmäßig und teilweise rechtswidrig oder sogar nichtig sein kann.(Rn.25)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Januar 2012 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die einheitliche öffentliche Einrichtung der zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG (juris: KAG RP) muss in der Ausbaubeitragssatzung hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Dies kann durch die Angabe des gesamten Gemeindegebiets bzw. einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile erfolgen. Einer Aufzählung der Straßenparzellen unter Hinweis auf den räumlichen Umfang der Widmung bedarf es nicht.(Rn.22) 2. Teil der einheitliche öffentliche Einrichtung der zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG (juris: KAG RP) können nur solche Verkehrsanlagen sein, die im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht erstmals hergestellt und gewidmet waren (vgl. OVG RP, 2005-04-12, 6 A 12155/04, AS 32, 179, KStZ 2006, 58, juris).(Rn.23) 3. Eine Widmungsverfügung ist ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (vgl. OVG RP, 1994-05-26, 1 A 11339/93, juris), die eine teilbare Regelung enthalten und daher teilweise rechtmäßig und teilweise rechtswidrig oder sogar nichtig sein kann.(Rn.25) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Januar 2012 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten, über die aufgrund der mündlichen Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2012 entschieden werden kann (I.), hat Erfolg (II.). I. Der Antrag des Klägers auf Vertagung wird abgelehnt. Die Entscheidung über die Berufung ergeht aufgrund der mündlichen Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2012. Erhebliche Gründe i.S.d. § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO (vgl. hierzu BVerwG, 9 B 1.95, NJW 1995, 1231, juris) für die vom Kläger beantragte Vertagung der Sache sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Solche Gründe ergeben sich insbesondere nicht aus dem vom Bevollmächtigten des Klägers zur Begründung des Vertagungsantrags in der mündlichen Berufungsverhandlung angeführten Umstand, ihm sei der Änderungsbescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2012 erst am 5. Dezember 2012, also wenige Tage vor der Berufungsverhandlung, per Telefax bekannt gegeben worden. Denn dem anwaltlich vertretenen Kläger war die sachgerechte Wahrnehmung seiner Rechte im Prozess (vgl. BVerwG, 6 C 66.86, BVerwGE 81, 229) durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag gleichwohl möglich. Deshalb erfordert die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs eine Vertagung nicht, zumal der Kläger mit einem solchen Änderungsbescheid rechnen musste. Dieser Bescheid erschöpft sich in der Erklärung der Beklagten, die Beitragserhebung werde gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig festgesetzt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. August 2011 im Verfahren 4 K 1392/10.KO anhängigen Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der §§ 10 und 10a KAG. Schon in dem angefochtenen Urteil wurde auf die Möglichkeit einer solchen Vorläufigkeitserklärung hingewiesen. Der Bevollmächtigte des Klägers selbst hat im Berufungszulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 25. Mai 2012 „hilfsweise und vorsorglich“ beantragt, die Beitragserhebung für vorläufig zu erklären „vorbehaltlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 01.08.2011“. Dieses Begehren wiederholte der Kläger im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. Oktober 2012 ausdrücklich. Darüber hinaus machte der Bevollmächtigte des Klägers in einem Telefonat mit dem Berichterstatter am 19. oder 20. November 2012 deutlich, dass eine Klagerücknahme allenfalls in Betracht komme, wenn die Beklagte zuvor die Beitragserhebung bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den erwähnten Vorlagebeschluss des VG Koblenz vom 1. August 2011 für vorläufig erkläre. Angesichts dessen war es dem Bevollmächtigten des Klägers nicht erst mit dem Zugang des Änderungsbescheids der Beklagten vom 5. Dezember 2012 möglich, sich zur sachgerechten Wahrnehmung der Rechte des Klägers auf eine Vorläufigkeitserklärung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO einzustellen. Im Übrigen war hierfür auch der nach diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Zeitraum ausreichend. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die angefochtenen Bescheide vom 13. Juli 2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Juni 2011 und des Änderungsbescheids vom 5. Dezember 2012 den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (1.). Sie beruhen auf einer hinreichenden satzungsrechtlichen Grundlage (2.) und können auch der Höhe nach nicht beanstandet werden (3.). Das verwaltungsgerichtliche Urteil muss dementsprechend abgeändert und die Klage abgewiesen werden. 1. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide der Beklagten vom 13. Juli 2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Juni 2011 und des Änderungsbescheids vom 5. Dezember 2012. Mit dem Änderungsbescheid vom 5. Dezember 2012 wurde die Beitragserhebung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig festgesetzt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem aufgrund des Beschlusses des VG Koblenz vom 1. August 2011 im Verfahren 4 K 1392/10.KO anhängigen Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der §§ 10 und 10a KAG. Diese Änderung der Bescheide durch Vorläufigkeitserklärung (vgl. hierzu BFH, II R 117/93, BFHE 173, 390, juris) verhindert den Eintritt der materiellen Bestandskraft der Abgabenfestsetzung (BVerwG, VII C 31.72, BVerwGE 45, 106), soweit es um die Verfassungsmäßigkeit der §§ 10 und 10a KAG geht. Die Vorläufigkeitserklärung lässt aber das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Klärung der übrigen, im Zusammenhang mit seiner Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen streitigen Fragen nicht entfallen (vgl. BFH, XI R 4/03, juris; BFH, III B 73/94, BFHE 176, 435, juris), sondern ermöglicht gerade eine Entscheidung über diese Fragen (vgl. BFH, III R 61/91, BFHE 167, 279, juris). Insoweit unterscheidet sich die Vorläufigkeitserklärung eines angefochtenen Abgabenbescheides erheblich von einer Aussetzung des Verfahrens gemäß bzw. analog § 94 VwGO oder einem einvernehmlichen Ruhen des Verfahrens, die dazu führen, dass nicht nur eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit, sondern auch die Klärung der übrigen aufgeworfenen Fragen zurückgestellt wird. Deshalb bejaht der Bundesfinanzhof (BFH, III R 61/91, BFHE 167, 279, juris) einen Rechtsanspruch auf Vorläufigkeitserklärung des angegriffenen Abgabenbescheids hinsichtlich einer vor dem Bundesverfassungsgericht umstrittenen gesetzlichen Regelung, wenn in dem Klageverfahren noch andere Fragen streitig sind. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass die Vorläufigkeitserklärung eines Abgabenbescheids unter diesen - hier ebenfalls vorliegenden - Voraussetzungen den Abgabepflichtigen weder in materieller noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht belastet und damit nicht von seiner Zustimmung abhängt. 2. Die in den Widerspruchsbescheiden genannte und damit für den Kläger erkennbar gewordene Rechtsgrundlage der Heranziehung ist die Bestimmung des § 10a des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) i.d.F. des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 401 – KAG -) i.V.m. der Beitragssatzung Verkehrsanlagen – wiederkehrende Beiträge - der Beklagten vom 12. Februar 2009, die in zulässiger Weise rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt wurde. Danach erhebt die Beklagte wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen in fünf unterschiedlichen öffentlichen Einrichtungen von Anbaustraßen, u.a. in der Abrechnungseinheit B, in der die veranlagten Grundstücke des Klägers liegen. Die Festlegung der Abrechnungseinheit B in § 3 Abs. 1 der Beitragssatzung ist nicht zu beanstanden. Sie umfasst die „Verkehrsanlagen innerhalb des Bereichs beginnend mit der K 108 im Kreuzungsbereich mit der K 96, beiderseits in nordwestlicher Richtung zur Ortslage der Ortsgemeinde H... hin. Die K 96 selbst gehört nicht zu den Anbaustraßen. Neben der K 108 vom Kreuzungsbereich mit der K 96 an gehören in Richtung der Ortslage H... alle davon als Anbaustraße abzweigenden gemeindlichen Verkehrsanlagen, derzeit die Gemeindestraße „A...“ beidseits der K 108 bis zu dem vor dem Waldstück zur Ortslage hin beiderseits der K 108 jeweils vorhandenen letzten Gebäude.“ Mit dieser Formulierung wird die Abrechnungseinheit B mit hinreichender, auch für die Beitragspflichtigen erkennbarer Bestimmtheit festgelegt. Insbesondere sind damit der Kreis der Anbaustraßen sowie der Umfang gekennzeichnet, in dem diese im jeweils maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht (31. Dezember des Kalenderjahres) zur einheitlichen öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG gehören. Dass neben der K 108 (vom Kreuzungsbereich mit der K 96 an in Richtung der Ortslage H... bis zum letzten Gebäude vor dem Waldstück) und der Gemeindestraße „A...“ auch noch weitere - derzeit allerdings nicht vorhandene - in diesem Bereich von der K 108 abzweigende gemeindliche Anbaustraßen am 31. Dezember eines bestimmten Kalenderjahres Teil der Abrechnungseinheit B sein können, löst keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des § 3 Abs. 1 der Beitragssatzung aus. Voraussetzung ist allerdings, dass solche neuen Straßen im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der wiederkehrenden Ausbaubeitragspflicht erstmals hergestellt (§ 10a Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG) und gewidmet sind (vgl. OVG RP, 6 A 12155/04.OVG, AS 32, 179, KStZ 2006, 58, juris; OVG RP, 6 A 10323/06.OVG). Die Satzungsregelung, mit der eine einheitliche öffentliche Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG festgelegt wird, bedarf, um hinreichend bestimmt und in ihrem Regelungsgehalt erkennbar zu sein, auch keiner Aufzählung der Straßenparzellen und keiner Hinweise auf den räumlichen Umfang der Widmung. Insbesondere muss nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - „in der Örtlichkeit …zu erkennen (sein), bis wohin es sich“ um eine „gemeindliche Verkehrsanlage“ handelt und wo sich eine private Verkehrsfläche anschließt. Es genügt vielmehr, dass der Umfang der erstmals hergestellten und gewidmeten Anbaustraßen der einheitlichen öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG am 31. Dezember eines bestimmten Kalenderjahres bestimmbar ist. Würde die satzungsrechtliche Festlegung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG die Bezeichnung sämtlicher dazu gehörender Anbaustraßen mit der Angabe ihrer räumlichen Ausdehnung und ihrer Widmung voraussetzen, müsste insbesondere im gesetzlichen Regelfall einer aus sämtlichen Anbaustraßen des gesamten Gemeindegebiets bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung (OVG RP, 6 C 10151/10.OVG, ESOVGRP) die Satzung ständig aktualisiert werden. Für ein solches Erfordernis ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begründung zum Gesetzentwurf etwas zu entnehmen. Deshalb reicht es aus, wenn die einheitliche(n) öffentliche(n) Einrichtung(en) i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG in der Satzung nach dem gesamten Gemeindegebiet oder nach einzelnen, voneinander abgrenzbaren Gebietsteilen gebildet und bezeichnet werden. Das schließt nicht aus, dass die einheitliche öffentliche Einrichtung der Anbaustraßen durch Aufzählung der Verkehrsanlagen festgelegt wird, aus denen sie besteht. Unter diesen Umständen müssen die in der Satzung genannten Straßen der Einrichtung – wie bereits ausgeführt - im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht erstmals hergestellt und gewidmet sind (vgl. OVG RP, 6 A 12155/04.OVG, AS 32, 179, KStZ 2006, 58, juris; OVG RP, 6 A 10323/06.OVG). Nach diesen Maßstäben reichte die hier im Mittelpunkt des Streits stehende, südlich der K 108 auf der gemeindlichen Wegeparzelle 19/4 gelegene Gemeindestraße „A...“ bis zum südlichen Ende des Wendehammers und war in diesem Umfang Teil der Abrechnungseinheit B. Diese Straße war, als die Beitragspflicht am 31. Dezember 2007 entstand, aufgrund der am 18. Mai 1973 unter Angabe der Straßengruppe öffentlich bekannt gemachten Widmung bis einschließlich des Wendehammers eine zum Anbau bestimmte öffentliche Gemeindestraße. Dass sich diese Widmung nicht auf die seinerzeit in privatem Eigentum stehenden Parzellen ... und ... erstreckte, ist eindeutig. Die am 8. Mai 2009 öffentlich bekannt gemachte Widmung einer Verlängerung der Wegeparzelle ... über den Wendehammer hinaus nach Süden erfolgte erst nach dem 31. Dezember 2007 und ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Ebenso wenig kommt es nach § 3 Abs. 1 der Beitragssatzung darauf an, ob diese Verlängerung schon vor der Widmung als Straßenfläche hergerichtet und als wegemäßige Erschließung für qualifiziert genutzte Grundstücke diente. Die Wirksamkeit der am 18. Mai 1973 unter Angabe der Straßengruppe öffentlich bekannt gemachten Widmungsverfügung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie sich auch auf eine an die Flurstücke ..., ... und ... angrenzende Stichstraße bezog, die jedoch nie hergestellt und nach einer Änderung des Bebauungsplans einer baulichen bzw. gewerblichen Nutzung zugeführt wurde. Denn eine solche Widmungsverfügung ist ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (vgl. OVG NW, 11 A 1422/11, DÖV 2012, 695, juris; OVG RP, 1 A 11339/93, juris), die eine teilbare Regelung enthalten und daher teilweise rechtmäßig und teilweise rechtswidrig oder sogar nichtig sein kann. Eine solche Teilbarkeit, die einerseits die als Straße hergestellte und gewidmete Wegeparzelle ... von der Einmündung in die K 108 bis zum Wendehammer und andererseits den geplanten, aber nicht verwirklichten Stichweg auf der Parzelle ... betrifft, liegt hier vor. Dieser Stichweg, der eine Länge von ca. 200 m haben sollte, wurde gewidmet, ohne dass er tatsächlich als Straße vorhanden war. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG RP, 1 A 11658/05.OVG; 6 A 10125/09.OVG) kann nur eine existierende Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Sache haben. Der der am 18. Mai 1973 öffentlich bekannt gemachten Widmung fehlte daher insoweit eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Auch wenn man diese Widmung, soweit sie sich auf den Stichweg auf der Parzelle ... bezieht, nicht als nichtig ansieht, sondern lediglich als schwebend unwirksam (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Art. 7 Rdnr. 15.1), hätte sie sich dadurch erledigt, dass die Beklagte die Herstellung dieses Stichwegs durch Änderung des Bebauungsplans endgültig aufgegeben hat. Von der Unwirksamkeit dieses Teils der Widmungsverfügung ist die als Verkehrsanlage hergestellte und gewidmete Wegeparzelle ... von der Einmündung in die K 108 bis zum südlichen Ende des Wendehammers nicht betroffen. 3. Der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. a) Die vom Kläger gerügte Festlegung des Gemeindeanteils auf 35% kann ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Denn sie ist allenfalls zu hoch bemessen. Bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils gemäß § 10a Abs. 3 KAG muss der Satzungsgeber sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und –teile innerhalb der öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen in den Blick nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr gewichten. Dabei ist der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb der öffentlichen Einrichtung ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr als Anliegerverkehr zu bewerten. Da es sich sowohl bei dem nördlichen als auch bei dem südlich von der K 108 abzweigenden Ast der Straße „A...“ um eine Stichstraße (Sackgasse) handelt, kann es in dieser Straße keinen Durchgangsverkehr geben. Die K 108, die vom Kreuzungsbereich mit der K 96 an in Richtung der Ortslage H... bis zum Waldstück ebenfalls zur Abrechnungseinheit B gehört, steht, was die Fahrbahn angeht, nicht in der Baulast der Beklagten (§ 12 Abs. 2, 6 und 9 LStrG), so dass es insoweit nur auf den Anlieger- bzw. Durchgangsverkehr auf dem Gehweg, also den Fußgängerverkehr, ankommt (vgl. OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, NVwZ-RR 2011, 577, ESOVGRP, juris). Selbst wenn dieser Fußgängerverkehr überwiegend Durchgangsverkehr sein sollte, was insoweit einen Teilgemeindeanteil von 55-65% rechtfertigen würde (vgl. OVG RP, 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, ESOVGRP, juris), fiele er nicht erheblich ins Gewicht, wenn er – wie dies nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP) zu erfolgen hat - mit dem Teilgemeindeanteil zusammen geführt wird, der sich aus dem ausschließlichen Anliegerverkehr (Fahrzeug- und Fußgängerverkehr) in der Straße „A...“ ergibt. b) Auch die Veranlagung des Grundstücks Parzelle ..., auf dem der Kläger seine Schreinerei betreibt, ohne Berücksichtigung einer Tiefenbegrenzung ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieses Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, also nicht in einem beplanten Gebiet, liegt, verschiebt sich gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 der Beitragssatzung die ohne die Zuwegung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 lit. c) der Beitragssatzung) zu ermittelnde Tiefengrenze von 40 m (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 lit. a) der Beitragssatzung) bis zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. Wie die in der Akte befindlichen Luftaufnahmen belegen, ist das gesamte Grundstück über die bebauten Flächen hinaus gewerblich genutzt. Dass dies im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht der Fall war, ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. c) Das zumindest wegen des von gewerblichen Nutzungen geprägten Bebauungszusammenhangs als qualifiziert nutzbar zu beurteilende Grundstück Parzelle ... ist zu Recht als Hinterliegergrundstück herangezogen worden. Denn es hat eine Zufahrt über ein Tor zum Anliegergrundstück Parzelle ..., das ebenfalls im Eigentum des Klägers steht. Demgegenüber ist das Grundstück Parzelle ... nicht von der K 96 erschlossen. Abgesehen davon, ob es wegen eines entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Wegeparzelle der K 96 verlaufenden Grabens überhaupt faktisch von der K 96 aus erreicht werden kann, fehlte es jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht an der gemäß §§ 41, 43 LStrG erforderlichen Sondernutzungserlaubnis für die Herstellung einer Zufahrt zur K 96. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO. Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.985,23 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG). Der Kläger wendet sich als Eigentümer der in H... gelegenen Grundstücke Flur ..., Parzelle ... und Parzelle ... gegen seine Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen. Für die Investitionsaufwendungen des Jahres 2007 in der Abrechnungseinheit B setzte die Beklagte durch Bescheide vom 13. Juli 2009 wiederkehrende Beiträge in Höhe von 9.950,63 € (für das Grundstück Parzelle ..., auf dem der Kläger eine Schreinerei betreibt) sowie in Höhe von 6.034,60 € (für die unbebaute Hinterliegerparzelle ...) fest. Die dagegen vom Kläger eingelegten Widersprüche wurden mit den Widerspruchsbescheiden vom 28. Juni 2011 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich insoweit zu eigen macht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Beitragssatzung sei hinsichtlich der Abrechnungseinheit B unwirksam, was zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führe. Denn sowohl der Straßenverlauf als auch die Anbaubestimmung der Straße „A...“ seien südlich des Wendehammers unklar. Zum Teil fehle es auch an der Widmung der Verkehrsanlage. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, die einheitliche öffentliche Einrichtung i.S.d. § 10a KAG werde nach Gebietsteilen, nicht nach Straßen abgegrenzt. Im Übrigen sei die Straße „A...“ bereits im Jahre 1973 bis zum Wendehammer gewidmet worden. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Rechtssache im Hinblick auf den am 5. Dezember 2012 per Telefax erfolgten Zugang des Bescheids der Beklagten vom 5. Dezember 2012 zu vertagen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen, die unbebaute Hinterliegerparzelle ... sei allein von der K 96 erschlossen, nicht von der Straße „...“. Außerdem sei der Gemeindeanteil mit 35% zu niedrig angesetzt und die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung unzutreffend angewandt worden. Mit Änderungsbescheid vom 5. Dezember 2012 hat die Beklagte die Heranziehung des Klägers für vorläufig erklärt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 10a KAG (Vorlagebeschluss des VG Koblenz vom 1. August 2011). Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.