Urteil
6 C 11920/17
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2018:1030.6C11920.17.00
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Leitsätze
1. Ein Sportgelände, das durch eine Straße mit beidseitigen Grünstreifen von der Wohnbebauung getrennt wird und an das sich Außenbereichsflächen anschließen, kann im Allgemeinen nicht als Teil dieses wohnbaulich geprägten Bebauungszusammenhangs angesehen werden.(Rn.23)
2. Ein Flusslauf mit breiten Uferbereichen, in denen sich Grünstreifen mit Kleingärten befinden, hat grundsätzlich trennende Wirkung, wenn diese Zäsur auf einer Flusslänge von mehr als 400 m nur eine Straßenüberquerung aufweist.(Rn.27)
3. Eine normative Typisierung bzw. Pauschalierung bei der Bemessung einer Abgabe darf die Besonderheiten von Ausnahmefällen unter der Voraussetzung außer Betracht lassen, dass sie nicht mehr als 10 v. H. der Gesamtzahl der von der Regelung betroffenen Fälle darstellen (wie OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2008 - 6 C 10255/08.OVG -, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37). Auf einen Vergleich der Flächen der Ausnahmefälle mit der Gesamtgrundstücksfläche kommt es nicht an.(Rn.32)
4. Bilden zahlreiche nur eingeschossig bebaubare Grundstücke Garagenhöfe, auf denen die den einzelnen Hausgrundstücken zugeordneten Garagen als jeweils eigenständige Buchgrundstücke zusammengefasst sind, kann nicht jedes Hausgrundstück und das ihm zugeordnete Garagengrundstück als wirtschaftliche Grundstückseinheit betrachtet werden.(Rn.34)
Tenor
Die Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 1. Januar 2017 ist unwirksam, soweit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Abrechnungseinheit „Alzey-West“ festsetzt.
Die Satzung der Antragsgegnerin zur Verschonung von Abrechnungsgebieten gemäß § 12 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 1. Januar 2017 ist unwirksam, soweit in § 1 Abs. 2 Grundstücke in der Abrechnungseinheit „Alzey-West“ von der Beitragspflicht verschont werden.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung der Antragsteller durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Sportgelände, das durch eine Straße mit beidseitigen Grünstreifen von der Wohnbebauung getrennt wird und an das sich Außenbereichsflächen anschließen, kann im Allgemeinen nicht als Teil dieses wohnbaulich geprägten Bebauungszusammenhangs angesehen werden.(Rn.23) 2. Ein Flusslauf mit breiten Uferbereichen, in denen sich Grünstreifen mit Kleingärten befinden, hat grundsätzlich trennende Wirkung, wenn diese Zäsur auf einer Flusslänge von mehr als 400 m nur eine Straßenüberquerung aufweist.(Rn.27) 3. Eine normative Typisierung bzw. Pauschalierung bei der Bemessung einer Abgabe darf die Besonderheiten von Ausnahmefällen unter der Voraussetzung außer Betracht lassen, dass sie nicht mehr als 10 v. H. der Gesamtzahl der von der Regelung betroffenen Fälle darstellen (wie OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2008 - 6 C 10255/08.OVG -, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37). Auf einen Vergleich der Flächen der Ausnahmefälle mit der Gesamtgrundstücksfläche kommt es nicht an.(Rn.32) 4. Bilden zahlreiche nur eingeschossig bebaubare Grundstücke Garagenhöfe, auf denen die den einzelnen Hausgrundstücken zugeordneten Garagen als jeweils eigenständige Buchgrundstücke zusammengefasst sind, kann nicht jedes Hausgrundstück und das ihm zugeordnete Garagengrundstück als wirtschaftliche Grundstückseinheit betrachtet werden.(Rn.34) Die Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 1. Januar 2017 ist unwirksam, soweit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Abrechnungseinheit „Alzey-West“ festsetzt. Die Satzung der Antragsgegnerin zur Verschonung von Abrechnungsgebieten gemäß § 12 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 1. Januar 2017 ist unwirksam, soweit in § 1 Abs. 2 Grundstücke in der Abrechnungseinheit „Alzey-West“ von der Beitragspflicht verschont werden. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung der Antragsteller durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Er ist rechtzeitig innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellt worden. Die Antragsteller sind als Grundstückseigentümer in der Abrechnungseinheit „Alzey-West“ mit ihrem in der mündlichen Verhandlung präzisierten Begehren antragsbefugt, weil sie im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen können, insoweit durch die angegriffenen Satzungen der Antragsgegnerin oder ihre Anwendung in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt zu werden, als die satzungsrechtlichen Regelungen die Abrechnungseinheit „Alzey-West“ betreffen. II. In diesem Umfang, also hinsichtlich der Konstituierung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen in der Abrechnungseinheit „Alzey-West“ durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ABS ist der Normenkontrollantrag begründet (1.). Die Festlegung eines Gemeindeanteils in dieser Abrechnungseinheit (§ 5 Nr. 1 ABS) geht infolgedessen ins Leere (2.). Damit hat auch der in § 6 ABS geregelte Vollgeschosszuschlag in dem Gebiet „Alzey-West“ keine Bedeutung (3.). Gleichzeitig entfällt die Wirksamkeit der Verschonungsregelungen in § 1 Abs. 2 VS, die die Beitragspflicht von Grundstücken in der Abrechnungseinheit „Alzey-West“ betreffen (4.). Die zu beanstandenden Teilregelungen führen nicht zur Unwirksamkeit der gesamten angegriffenen Satzungen (5.). 1. Die Bildung der Abrechnungseinheit „Alzey-West“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ABS) ist unwirksam. a) Dies ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass die Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge – anders als in § 10 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung vorgeschrieben – nicht das Datum des 13. Dezember 2016 erhalten hat, unter dem der Bürgermeister ihre Bekanntmachung unterzeichnet hat, sondern das Datum vom 1. Januar 2017. Abgesehen davon, dass dieses Satzungsdatum mit dem Tag des Inkrafttretens der Satzung (§ 14 ABS) übereinstimmt, ermöglicht auch das zutreffende Ausfertigungsdatum, das zusammen mit dem Normtext öffentlich bekannt gemacht wurde, eine verlässliche Kenntnisnahme des ab dem 1. Januar 2017 geltenden Satzungsrechts (vgl. hierzu VGH BW, Urteil vom 18. April 1989 – 8 S 3128/88 –, UPR 1989, 399). b) Die Bestimmung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen der Abrechnungseinheit „Alzey-West“ als einheitliche öffentliche Einrichtung ist mit § 10a Abs. 1 KAG in der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht vereinbar. aa) Gemäß § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die Grundstücke verteilt werden, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Straße haben, die zu der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehört. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 (‒1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 ‒ BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 46, 55) entschieden, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer einheitlichen öffentlichen (Verkehrs-)Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt. Der beitragspflichtige Vorteil liegt danach in der Möglichkeit der besseren Erreichbarkeit der beitragspflichtigen Grundstücke und der besseren Nutzbarkeit des Gesamtverkehrssystems sowie dessen Aufrechterhaltung und Verbesserung als solchem (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 58). Der Satzungsgeber muss deshalb bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens über die Festlegung abgrenzbarer Gebietsteile (vgl. § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG) darauf achten, dass die dort liegenden Grundstücke einen solchen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 63 f.). Die Voraussetzung eines konkret zurechenbaren Vorteils aufgrund einer ausreichend engen "Vermittlungsbeziehung" zwischen den eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen hinsichtlich des Anschlusses an das übrige Straßennetz (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 58) bedeutet danach für Großstädte und Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet im Allgemeinen die Notwendigkeit zur Bildung mehrerer einheitlicher öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 62). In kleinen Gemeinden – insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen – werden sich hingegen einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet häufig decken (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 64). Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 64). Diese Erwägungen gelten nicht nur für das Gemeindegebiet insgesamt, sondern auch für Stadtteile mit entsprechender Einwohnerzahl. Hat der Stadtkern die Größe einer Gemeinde, die zur Gewährleistung eines konkret zurechenbaren Vorteils für jedes zu veranlagende Grundstück in mehrere öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen aufgeteilt werden muss, werden die erwähnten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht allein dadurch erfüllt, dass abseits des Stadtkerns liegende Ortsteile als jeweils eigenständige Abrechnungseinheiten abgetrennt werden, der Stadtkern aber als einheitliche Einrichtung konstituiert wird (OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10852/14.OVG –). Von einer zusammenhängenden Bebauung, die regelmäßig eine Aufteilung des Gemeindegebiets (bzw. Stadtteils) in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen entbehrlich macht, kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75). Auch Bahnanlagen, Flüsse und größere Straßen, deren Querung mit Hindernissen verbunden ist, können eine Zäsur bilden, die den Zusammenhang einer Bebauung aufhebt (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 –, BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448; OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75). bb) Nach diesem Maßstab ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die zweigleisige Bahnstrecke als die Abrechnungseinheiten „Alzey-West“ und „Alzey-Ost“ in Nord-Süd-Richtung trennende topographische Zäsur angesehen hat. Denn sie verläuft teilweise auf einem erhöhten Damm und wird von beiderseitigen Grünstreifen in einer Breite von bis zu 100 m flankiert. Die beiden Unterführungen sowie die Überführung verbinden die Gebiete „Alzey-West“ und „Alzey-Ost“ zwar an insgesamt drei Stellen. Sie stellen aber angesichts der Länge der Bahnstrecke und der hohen Einwohnerzahlen in diesen Gebieten keine hinreichenden Querungsmöglichkeiten dar (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10852/14.OVG –). Der Satzungsbegründung zufolge verläuft die Bahnlinie auf einer Länge von ca. 3 km durch das Stadtgebiet, davon entfällt eine Strecke von mehr als 1 km auf den bebauten Bereich der Kernstadt. Nach Angaben der Antragsgegnerin wohnen im Gebiet „Alzey-West“ ca. 6.548 und im Gebiet „Alzey-Ost“ ca. 9.053 Einwohner (Stand: 22. Oktober 2018). Soweit die Antragsteller eine trennende Wirkung der Bahnstrecke aufgrund der typischen tatsächlichen Straßennutzung der beiden Unterführungen sowie der Überführung verneinen, folgt ihnen der Senat nicht. Zwar kann die typische tatsächliche Straßennutzung trotz einer topographischen Zäsur einen räumlichen Zusammenhang herstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 64), und zwar insbesondere in dörflich strukturierten Bereichen und bei weniger prägnanten Zäsuren (OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016 – 6 A 11031/15.OVG –, KStZ 2016, 130), setzt aber regelmäßig einen verbindenden Fahrzeug- sowie Fußgängerverkehr in beiden Richtungen voraus (OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 6 A 11862/16.OVG –, juris; OVG RP, Urteil vom 9. Juli 2018 − 6 C 11654/17.OVG −, juris). Nach dem Vorbringen der Beteiligten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich im Gebiet „Alzey-West“ − mit Ausnahme des DRK-Krankenhauses sowie der Musikschule − zentrale Einrichtungen für den täglichen Bedarf und die Versorgung der Einwohner in nennenswertem Umfang befinden, die von den Einwohnern des Gebiets „Alzey-Ost“ regelmäßig aufgesucht werden. cc) Unbedenklich ist ferner, dass die Antragsgegnerin das Sportgelände an der Kaiserstraße (Stadion, Wartbergbad) nicht in die Abrechnungseinheit „Alzey-West“ einbezogen hat. Denn es kann nicht als Teil des Bebauungszusammenhangs angesehen werden, der nordwestlich der Kaiserstraße liegt. Dieser wird durch eine wohnbauliche Nutzung geprägt, die sich südöstlich der Kaiserstraße nicht fortsetzt. In diesem Bereich weist die Kaiserstraße beidseitig Grünstreifen auf. Auch deshalb vermittelt das Sportgelände nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 –, BVerwGE 75, 34) mit der Bebauung nordwestlich der Kaiserstraße. Der Kettenheimer Weg kann schon mangels Widmung für den öffentlichen Verkehr nicht Teil der einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a KAG sein (vgl. OVG RP, Urteil vom 11. Dezember 2012 − 6 A 10818/12.OVG −, AS 41, 304). dd) Soweit die Antragsteller die Nichteinbeziehung der durch die Bebauungspläne 19 B sowie 68 A überplanten Gebiete rügen, räumen sie selbst ein, dass die dort vorgesehenen Verkehrsanlagen zumindest noch nicht vollständig fertiggestellt sind. Damit liegen die Voraussetzungen für deren Aufnahme in eine Abrechnungseinheit nicht vor. Teil einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung der zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen i. S. d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG können nämlich nur solche Verkehrsanlagen sein, die im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht erstmals hergestellt und gewidmet sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. April 2005 – 6 A 12155/04.OVG –, AS 32, 179 = KStZ 2006, 58; OVG RP, Urteil vom 11. Dezember 2012 − 6 A 10818/12.OVG −, AS 41, 304). ee) Sollte dies auch für Straßen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 66 A gelten, wäre die Festlegung der Abrechnungseinheit „Alzey-West“ zu beanstanden. Ob dies der Fall ist, kann offenbleiben, weil diese Abrechnungseinheit aus den folgenden Gründen nicht rechtmäßig gebildet wurde. ff) Die Bestimmung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen der Abrechnungseinheit „Alzey-West“ als einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen hält einer Überprüfung anhand der dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand. Denn sie wird durch eine topografische Zäsur mit trennender Wirkung, nämlich den Flusslauf der Selz mit Uferbereichen von erheblicher Ausdehnung in einen nördlichen und einen südlichen Bereich aufgeteilt, ohne dass diese Zäsur über die Straße „Am Herdry“ in dem erforderlichen Maß ungehindert gequert werden kann. Zwar mag die Selz kein besonders breites Fließgewässer sein. Zusammen mit den parallel zu ihr verlaufenden Geländestreifen auf beiden Uferseiten trennt sie jedoch die nördlich von ihr vorhandenen qualifiziert baulich genutzten Grundstücke von denjenigen im sich südlich anschließenden Bereich. Nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild, wie es sich aus den in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Luftaufnahmen ergibt, wird diese trennende Wirkung durch die Kleingartenflächen in den den Flusslauf begleitenden Geländestreifen nicht aufgehoben, sondern bekräftigt. Auch im Bereich der Überführung der Straße „Am Herdry“ finden sich unbebaute Flächen, die nach Angaben der Antragsgegnerin ca. 60 m auf beiden Straßenseiten umfassen. Von Baulücken, die einen zusammenhängend bebauten Bereich im Allgemeinen nicht trennen (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. Juni 2015 – 6 A 11016/14.OVG –, KStZ 2015, 213), kann insoweit nicht die Rede sein. Die Überführung der Straße „Am Herdry“ über die Selz reicht angesichts der beträchtlichen räumlichen Ausdehnung des Flusslaufs nicht aus, um die Möglichkeit ungehinderter Querung dieser topographischen Zäsur annehmen zu können. Denn die Selz fließt auf einer Länge von mehr als 400 m – gemessen von der Bahnstrecke bis zur Straße „Am Herdry“ – durch die Abrechnungseinheit „Alzey-West“ und weist – wie erwähnt – breite Geländestreifen auf beiden Uferseiten auf. Auch für einen räumlichen Zusammenhang aufgrund der typischen tatsächlichen Straßennutzung der Straße „Am Herdry“ ist weder etwas vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. 2. Angesichts der Unwirksamkeit der Bildung der Abrechnungseinheit „Alzey-West“ geht die Festlegung eines Gemeindeanteils in dieser Abrechnungseinheit (§ 5 Nr. 1 ABS) ins Leere. 3. Damit hat auch der in § 6 ABS geregelte Beitragsmaßstab in dem Gebiet „Alzey-West“ keine Bedeutung. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass der einheitliche Vollgeschosszuschlag für ein- und zweigeschossig bebaubare Grundstücke (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ABS) in dem räumlichen Bereich, der als Abrechnungseinheit „Alzey-West“ festgelegt werden sollte, eine nicht hinreichend differenzierende Maßstabsregelung darstellt. Dieser ist von den Beitragspflichtigen auch nicht aus Gründen der Praktikabilität hinzunehmen. Eine normative Typisierung bzw. Pauschalierung bei der Bemessung einer Abgabe darf nämlich die Besonderheiten von Ausnahmefällen nur außer Betracht lassen, wenn ihre Zahl gering ist, sie also nicht mehr als 10 v. H. der Gesamtzahl der von der Regelung betroffenen Fälle darstellen (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2008 – 6 C 10255/08.OVG –, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37; OVG RP, Urteil vom 19. Mai 2015 – 6 A 11005/14.OVG –, LKRZ 2015, 418; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 – 8 C 112.84 –, NVwZ 1987, 231). Daran fehlt es der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 ABS für die Abrechnungseinheit „Alzey-West“, in der von 1.616 beitragspflichtigen Grundstücken nach den Angaben der Antragsgegnerin 178, also mehr als 10 v. H., nur eingeschossig bebaubar sind. Etwas hiervon Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass zahlreiche nur eingeschossig bebaubare Grundstücke Garagenhöfe bilden, auf denen die den einzelnen Hausgrundstücken zugeordneten Garagen als jeweils eigenständige Buchgrundstücke zusammengefasst sind. Insbesondere erlaubt diese Besonderheit der bauplanerischen Festsetzungen nicht, jedes Hausgrundstück und das ihm zugeordnete Garagengrundstück als wirtschaftliche Grundstückseinheit zu betrachten. Vielmehr dürfen mehrere grundbuchrechtlich selbständige Grundstücke nur dann als wirtschaftliche Grundstückseinheit gemeinsam veranlagt werden, sofern bei getrennter Veranlagung ein alleine nicht bebaubares (Handtuch-) Grundstück beitragsfrei bleiben müsste, das zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des selben Eigentümers jedoch ohne Weiteres angemessen genutzt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1973 − IV 62.71 −, BVerwGE 42, 269; OVG RP, Urteil vom 2. Dezember 1997 − 6 A 11951/97.OVG −, AS 26, 435 = KStZ 1998, 158). Die auf Garagenhöfen zusammengefassten Garagengrundstücke sind jedoch bebaut, also selbständig qualifiziert nutzbar und unterliegen als solche der Beitragspflicht (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 21. August 2007 – 6 A 10527/07.OVG –, AS 35, 71; OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 6 A 10944/17.OVG –, juris). Anders als die Antragsgegnerin meint, lässt sich auch den von ihr in diesem Zusammenhang erwähnten Entscheidungen des 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass eine normative Typisierung bzw. Pauschalierung auch zulässig ist, soweit die beitragspflichtige Fläche mit nur eingeschossiger Bebaubarkeit allenfalls 10 v. H. der Gesamtfläche darstellt. Im Urteil vom 20. März 2001 (– 12 A 11979/00.OVG – AS 29, 97) heißt es ausdrücklich, dass die Möglichkeit, bei der Bemessung einer Abgabe zu typisieren und zu pauschalieren, nur besteht, wenn die Zahl der Fälle gering ist, was angenommen werden kann, wenn sie nicht mehr als 10 v. H. ausmachen. Zur Erfassung des Vorteils, der durch die Anschlussmöglichkeit an eine Wasserversorgungseinrichtung einem Grundstück vermittelt wird, bedarf es nach dem Urteil vom 29. April 1999 – 12 A 12332/98.OVG – bei der Regelung des Beitragsmaßstabs eines Artzuschlags für gewerblich genutzte Grundstücke jedenfalls dann nicht, wenn ihr Anteil am Einzugsgebiet der Wasserversorgungseinrichtung weniger als 10 v. H. beträgt. Dabei hat der 12. Senat zwar auf einen Vergleich zwischen der Gesamtfläche des an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossenen Ermittlungsgebiets und den gewerblich genutzten Flächen abgestellt. Auf die Zulässigkeit eines einheitlichen Vollgeschosszuschlags für ein- und zweigeschossig bebaubare Grundstücke im Straßenausbaubeitragsrecht ist diese Rechtsprechung jedoch nicht zu übertragen. 4. Mit der Unwirksamkeit der Bildung der Abrechnungseinheit „Alzey-West“ entfällt auch die Wirksamkeit der Verschonungsregelungen in § 1 Abs. 2 VS, die die Beitragspflicht von Grundstücken im Gebiet „Alzey-West“ betreffen. Für eine zeitlich begrenzte Freistellung (Verschonung) bestimmter Grundstücke von der Beitragspflicht bleibt in dieser Abrechnungseinheit kein Anwendungsbereich. 5. Die zu beanstandenden Teilregelungen, die sich auf die Abrechnungseinheit „Alzey-West“ beziehen, führen nicht zur Unwirksamkeit der gesamten angegriffenen Satzungen. Denn die Festlegung der einheitlichen öffentlichen Einrichtungen von Anbaustraßen in den Abrechnungseinheiten „Alzey-Ost“, „Industriegebiet“, „Weinheim“, „Heimersheim“, „Dautenheim“ und „Schafhausen“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 7 ABS), der Gemeindeanteile für diese Abrechnungseinheiten (§ 5 ABS) sowie der dort geltenden Verschonungsregelungen (§ 1 Abs. 2 VS) behalten in Verbindung mit dem jeweiligen übrigen Satzungsinhalt ihre Bedeutung für die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge in den genannten örtlichen Bereichen (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 16. Oktober 2001 – 6 C 10292/01.OVG –, juris; OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2008 – 6 C 10255/08.OVG –, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37). Gleiches gilt für den Verteilungsmaßstab, insbesondere den in § 6 ABS geregelten einheitlichen Vollgeschosszuschlag für ein- und zweigeschossig bebaubare Grundstücke. Dass die damit getroffene Pauschalierung und Typisierung in den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 7 ABS festgelegten Abrechnungseinheiten unzulässig sein könnte, ist nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Mit ihrem am 14. Dezember 2017 eingegangenen Normenkontrollantrag wenden sich die Antragsteller als Grundstückseigentümer gegen die Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 1. Januar 2017 – ABS – und gegen die Satzung der Antragsgegnerin zur Verschonung von Abrechnungsgebieten gemäß § 12 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 1. Januar 2017 – VS –. Diese wurden von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 10a des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 in der Fassung der Änderung vom 22. Dezember 2015 – KAG – erlassen. In § 3 Abs. 1 ABS wurden sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen der Abrechnungseinheiten „Alzey-West“, „Alzey-Ost“, „Industriegebiet“, „Weinheim“, „Heimersheim“, „Dautenheim“ und „Schafhausen“ als jeweils einheitliche öffentliche Einrichtung festgelegt. Die Stadtteile Weinheim, Heimersheim, Dautenheim und Schafhausen sind ebenso wie das Industriegebiet Ost von der Kernstadt Alzey durch Außenbereichsflächen getrennt. Die zweigleisige Eisenbahnstrecke, die in Nord-Süd-Richtung durch die Kernstadt führt, bildet die Grenze zwischen den Abrechnungseinheiten „Alzey-West“ und „Alzey-Ost“. Die Antragsteller, deren Grundstücke in der Abrechnungseinheit „Alzey-West“ liegen, begehren mit ihrem Normenkontrollantrag, dass die angegriffenen Satzungen für unwirksam erklärt werden, soweit die Regelungen die Abrechnungseinheit „Alzey-West“ betreffen. Zur Begründung machen sie geltend, die Abrechnungseinheiten seien nicht nachvollziehbar abgegrenzt worden, die Gemeindeanteile deswegen zu niedrig und der Vollgeschossmaßstab zu beanstanden, der unklar sei und nicht zwischen ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken unterscheide. Es bestünden Zweifel, ob die Eisenbahnstrecke mit einer Über- und zwei Unterführungen die Abrechnungseinheiten „Alzey-West“ und „Alzey-Ost“ trenne. Die Abrechnungseinheit „Alzey-West“ werde durch den Fluss „Selz“, der nur an einer Stelle überquert werden könne, zerschnitten. Außerdem habe das Sportgelände an der Kaiserstraße in die Abrechnungseinheit „Alzey-West“ einbezogen werden müssen. Die Grundstücke der Antragsteller würden durch weit entfernt liegende, reine Anliegerstraßen in der Abrechnungseinheit „Alzey-West“ nicht bevorteilt. Die Antragsteller beantragen, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Nr. 1 und § 6 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Stadt Alzey (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 1. Januar 2017 und § 1 Abs. 2 der Satzung der Stadt Alzey zur Verschonung von Abrechnungsgebieten gemäß § 12 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Stadt Alzey vom 1. Januar 2017, soweit die Regelungen die Abrechnungseinheit „Alzey-West“ betreffen, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie entgegnet, die teilweise auf einem Damm verlaufende und von einem bis zu 100 m breiten Grünstreifen flankierte zweigleisige Bahnstrecke bilde eine deutliche Zäsur zwischen den Abrechnungseinheiten „Alzey-West“ und „Alzey-Ost“. Das Sportgelände an der Kaiserstraße befinde sich im Außenbereich und sei deshalb nicht Teil der Abrechnungseinheit „Alzey-West“. Das dort liegende Stadion könne ebenso wie das Wartbergbad von der Kaiserstraße aus erreicht werden; der Kettenheimer Weg sei dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmet. Die einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen werde nicht durch die Selz in einen nördlich und einen südlich davon liegenden Bereich getrennt. Zwar sei die Straße „Am Herdry“ auf einer Länge von ca. 60 m beidseitig dort nicht bebaut, wo sie die Selz überquere. Das stelle jedoch nur eine Baulücke dar. Die Festlegung der Stadtanteile sei ebenso wenig zu beanstanden wie der Vollgeschossmaßstab, dessen Einzelheiten von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen gebilligt worden seien. Insbesondere habe ein einheitlicher Vollgeschosszuschlag für ein- und zweigeschossig bebaubare Grundstücke festgesetzt werden dürfen. Da das Gebiet der Antragsgegnerin weitgehend überplant sei und die Bebauungspläne die Zulässigkeit von bis zu zwei Vollgeschossen festsetzten, sei auf mehr als 90 v. H. der Grundstücke in den Abrechnungseinheiten eine zweigeschossige Bebauung zulässig. Zwar seien in der Abrechnungseinheit „Alzey-West“ 178 von insgesamt 1.616 Grundstücken nur eingeschossig bebaubar. Das beruhe jedoch auf der bauplanungsrechtlichen Festsetzung von Garagenhöfen, auf denen die den einzelnen Hausgrundstücken zugeordneten Garagen als jeweils eigenständige – nur eingeschossig bebaubare – Buchgrundstücke zusammengefasst seien. Betrachte man jedes Hausgrundstück und das ihm zugeordnete Garagengrundstück als wirtschaftliche Grundstückseinheit, sei eine zweigeschossige Bebauung auf mehr als 90 v. H. der Grundstücke bzw. Grundstückseinheiten zulässig. Auch ein Vergleich der Grundstücksfläche, auf der zwei Vollgeschosse verwirklicht werden dürften, mit der nur eingeschossig bebaubaren Fläche ergebe, dass letztere deutlich weniger als 10 v. H. der Gesamtfläche, die qualifiziert genutzt werden dürfe, ausmache. Die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen ergeben sich aus dem Inhalt der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie aus den vorgelegten Normsetzungsvorgängen, auf die Bezug genommen wird und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.