Urteil
6 A 10055/15
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2015:0309.6A10055.15.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung mit Bescheiden der Beklagten vom 2. November 2012 zu Vorausleistungen auf wiederkehrende Ausbaubeiträge für das Jahr 2012 in Höhe von 133,41 €, 296,97 € sowie 348,77 €. 2 Während die Beklagte in ihrem Ortsteil Z. Einmalbeiträge zur Refinanzierung von Straßenausbauaufwendungen vorsieht, erhebt sie aufgrund ihrer Satzung vom 20. September 2012 im Ortsteil H. wiederkehrende Ausbaubeiträge. Dabei wird der Beitragssatz nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ermittelt. Der Gemeindeanteil ist auf 35 v.H. festgesetzt. 3 Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht. 4 Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht stattgegeben hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ausbaubeitragssatzung sei als zu unbestimmt zu beanstanden, weil die zur einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen gehörenden Verkehrsanlagen weder in textlicher noch in zeichnerischer Form im Einzelnen bezeichnet worden seien. Inhaltlich sei die Satzung nichtig, weil nach den anzuwendenden verfassungsrechtlichen Maßstäben mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen hätten gebildet werden müssen. Denn die Bundesstraße 54 habe ebenso wie die Bahntrasse trennende Wirkung, die es jedenfalls verbiete, das im Süden der Ortslage von H. gelegene Neubaugebiet in die gebildete einheitliche öffentliche Einrichtung einzubeziehen. 5 Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, ihre Ausbaubeitragssatzung genüge sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht den maßgeblichen Voraussetzungen. Die Ortslage von H., in der weniger als 3.000 Einwohner lebten, sei zusammenhängend bebaut und werde weder durch die allenfalls 6 m breite und zum Anbau bestimmte Ortsdurchfahrt der B 54 noch durch die stillgelegte, eingleisige Bahnlinie mit fünf Querungsmöglichkeiten getrennt. Auch die übrigen zur Klagebegründung vorgetragenen Einwände seien in der Sache nicht gerechtfertigt. 6 Die Beklagte beantragt, 7 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. September 2014 die Klage abzuweisen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Sie verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und bekräftigt ihre Auffassung, die B 54 stelle sich als Zäsur dar, die die Ortslage von H. teile. Insbesondere das Neubaugebiet im Süden der Ortslage müsse als eine eigenständige öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen konstituiert werden. 11 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 12 Die Berufung der Beklagten ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die angefochtenen Bescheide vom 2. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2013 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Ihre Heranziehung zu Vorausleistungen beruht auf einer hinreichenden satzungsrechtlichen Grundlage und kann auch im Übrigen nicht beanstandet werden. Das verwaltungsgerichtliche Urteil muss dementsprechend abgeändert und die Klage abgewiesen werden. 13 Rechtsgrundlage der angefochtenen Vorausleistungserhebung ist § 9 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 20. September 2012 - ABS -. Nach dieser Bestimmung können ab Beginn des Erhebungszeitraums Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr erhoben werden. 14 1. Diese Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 15 Nach den vorgelegten Unterlagen ist - anders als die Klägerin vermutet - nichts dafür ersichtlich, dass der Ortsbürgermeister, der an dem Satzungsbeschluss mitgewirkt hat, Eigentümer eines Grundstücks in einer der nach § 13 ABS verschonten Straßen ist. Abgesehen davon wäre dieser Einwand gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung - GemO - unbeachtlich. Nach dieser Bestimmung gelten Satzungen ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn nicht die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Solche Umstände, die der Fiktion des § 24 Abs. 6 GemO entgegen stehen könnten, sind weder geltend gemacht noch den Akten zu entnehmen. 16 2. Der Senat teilt auch die inhaltlichen Bedenken, die die Klägerin gegen die Satzung vorträgt, nicht. Soweit sie der Sache nach bereits Gegenstand des Normenkontrollverfahrens 6 C 10085/12.OVG waren, wird auf den Beschluss des Senats vom 21. August 2012 verwiesen. 17 a) Anders als das Verwaltungsgericht meint, legt § 3 Abs. 1 ABS die einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen des Ortsteils H. hinreichend bestimmt fest. 18 Gemäß § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die Grundstücke verteilt werden, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Straße haben, die zu der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehört. Die einheitliche öffentliche Einrichtung der zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen muss in der Ausbaubeitragssatzung hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Dies kann nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10818/12.OVG, esovgrp, juris; 6 A 10553/13.OVG, AS 42, 77, LKRZ 2014, 64, esovgrp, juris) durch die Angabe des gesamten Gemeindegebiets bzw. einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile erfolgen. Dabei bedarf es einer Aufzählung der Straßenparzellen unter Hinweis auf den räumlichen Umfang der Widmung nicht. Es genügt vielmehr, dass der Umfang der erstmals hergestellten und gewidmeten Anbaustraßen der einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG am 31. Dezember eines bestimmten Kalenderjahres bestimmbar ist. Würde die satzungsrechtliche Festlegung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung die Bezeichnung sämtlicher dazugehörender Anbaustraßen mit der Angabe ihrer räumlichen Ausdehnung und ihrer Widmung voraussetzen, müsste insbesondere im gesetzlichen Regelfall einer aus sämtlichen Anbaustraßen des gesamten Gemeindegebiets bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung (vgl. OVG RP, 6 C 10151/10.OVG, esovgrp) die Satzung ständig aktualisiert werden. Für ein solches Erfordernis ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begründung zum Gesetzentwurf etwas zu entnehmen. Deshalb reicht es aus, wenn die einheitliche öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Satzung nach dem gesamten Gemeindegebiet oder nach einzelnen, voneinander abgrenzbaren Gebietsteilen gebildet und bezeichnet wird. 19 Der Bezeichnung „Ortslage H." lässt sich im Zusammenhang mit dem Plan in Anlage 1, auf die § 3 Abs. 1 ABS ausdrücklich Bezug nimmt, ohne Weiteres entnehmen, welche Verkehrsanlagen in welcher räumlichen Ausdehnung zu der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen des Ortsteils H. gehören. 20 b) Dem angefochtenen Urteil kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, der Straßenausbau in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen des Ortsteils H. vermittele nicht sämtlichen dort gelegenen Grundstücken den verfassungsrechtlich erforderlichen individuell-konkret zurechenbaren Vorteil (vgl. BVerfG, 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448, juris, Rn. 63 f.). 21 Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung (BVerfG, a.a.O., Rn. 64). In kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - decken sich einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet häufig (BVerfG, a.a.O., Rn. 64). Von einer zusammenhängenden Bebauung, die regelmäßig eine Aufteilung des Gemeindegebiets in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen entbehrlich macht, kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (vgl. OVG RP, 6 A 10853/14.OVG, esovgrp). Auch Bahnanlagen, Flüsse und größere Straßen, deren Querung mit Hindernissen verbunden ist, können eine Zäsur bilden, die den Zusammenhang einer Bebauung aufhebt (BVerfG, 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448, juris; OVG RP, 6 A 10853/14.OVG, esovgrp). 22 Nach diesem Maßstab handelt es sich bei dem Ortsteil H., der weniger als 3.000 Einwohner zählt, um eine kleine, zusammenhängend bebaute Ortslage, die Unterbrechungen des Bebauungszusammenhangs der umschriebenen Art nicht aufweist und deren Anbaustraßen demgemäß insgesamt zu einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 10a KAG zusammengefasst werden durften. Insbesondere musste das westlich der B 54 gelegene „Neubaugebiet" im Süden des Ortsteils nicht abgetrennt und satzungsrechtlich als eine eigenständige öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen konstituiert werden. 23 Vielmehr erfasst der räumliche Zusammenhang der Bebauung den beiderseits der B 54 gelegenen unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Baugesetzbuch - BauGB - und schließt auch das westlich der B 54 gelegene „Neubaugebiet" im Süden des Ortsteils ein. Zwar liegt dieses Neubaugebiet vollständig westlich der B 54, an die es heranreicht, während die östliche Seite dieser Bundesstraße zum Teil außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze liegt und unbebaut ist. Insoweit könnte diese Bundesstraße mithin eine Abgrenzung darstellen. Sie ist aber keine Zäsur, die den räumlichen Zusammenhang der Bebauung im Norden des Neubaugebiets von der dort gegenüber liegenden Bebauung im Bereich der Einmündung der J.-straße unterbricht. Denn die B 54 hat angesichts ihrer vergleichsweise geringen Breite und der ungehinderten Querungsmöglichkeiten keine die Bebauung trennende, sondern im Gegenteil eine verbindende Wirkung. Das gilt für die gesamte Ortsdurchfahrt der B 54, an die ganz überwiegend beidseitig angebaut ist. 24 Auch die Bahntrasse, die durch den Ortsteil H. führt und in dessen südlichem Bereich zum Teil parallel zur B 54 verläuft, unterbricht den Bebauungszusammenhang nicht. Als eingleisige Strecke, die zudem stillgelegt ist, verfügt sie über eine Unter- und vier Überführungen. Angesichts dessen stellt sie keine Zäsur mit trennender Wirkung dar. 25 Gleiches gilt für das Gewässerbett der Aar, zu dessen Überquerung an mehreren Stellen Brücken vorhanden sind. 26 Der räumliche Zusammenhang der beiderseits der B 54 gelegenen bebauten Flächen einschließlich des westlich der B 54 gelegenen „Neubaugebiets" im Süden des Ortsteils H. wird auch nicht durch Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten aufgehoben. Soweit das Verwaltungsgericht eine Verstärkung des abtrennenden Charakters der B 54 in der südlich der Abzweigungen der B.-straße und der H.-straße nachlassenden Bebauungsdichte erblickt, folgt der Senat ihm nicht. Insbesondere kann darin keine Unterbrechung des räumlichen Zusammenhangs durch Außenbereichsflächen gesehen werden. Bei den wenigen unbebauten Grundstücken in diesem Bereich handelt es sich - wie dem vorgelegten Luftbild zur Überzeugung des Senats entnommen werden kann - um einzelne Baulücken, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen. Dieser setzt sich in südlicher Richtung vielmehr fort und geht westlich der B 54 in das bereits mehrfach erwähnte „Neubaugebiet" am S.-weg über. Östlich dieser Bundesstraße schließen sich an die Bebauung entlang der B 54 die bebauten Bereichen an der J.-straße an, auf denen sich Lebensmittelmärkte, eine Realschule plus sowie der Marktplatz befinden. Die J.-straße und der S.-weg münden in diesem räumlichen Bereich nur wenig gegeneinander versetzt in die B 54 (A.-straße) ein. 27 Die „…" zwischen A.-straße (B 54) und J.-straße dürften zwar Außenbereichsflächen darstellen. Sie sind aber von Bebauung umgeben. Als „Außenbereichsinsel" heben sie den räumlichen Zusammenhang innerhalb des soeben umschriebenen bebauten Gebiets nicht auf. 28 Bedenken an der Rechtmäßigkeit des § 3 Abs. 1 ABS ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass Gebiete innerhalb einer Gemeinde mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand nicht in einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen zusammengeschlossen werden dürfen, wenn dies zu einer nicht mehr zu rechtfertigenden Umverteilung von Ausbaulasten führt (vgl. BVerfG, 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448, juris). Hierzu ist dem Klagevorbringen nichts zu entnehmen. Ungeachtet dessen kann in einem solchen Fall außer der Bildung mehrerer öffentlicher Einrichtungen auch die Aufnahme einer Verschonungsregelung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 KAG in die Beitragssatzung in Betracht kommen, um eine verfassungsrechtlich zu missbilligende Umverteilung von Ausbaulasten zu verhindern. Dass die in § 13 ABS getroffene Verschonungsregelung für die Verkehrsanlagen A.-straße, A.-weg, Im H. und S. A. (tlw.) diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht ersichtlich. Soweit mit der Klage nähere Angaben zu den Umständen der Verschonung dieser Straßen gewünscht wurden, hat die Beklagte dem in nicht zu beanstandender Weise entsprochen. 29 c) Dass der satzungsrechtliche Beitragsmaßstab nicht zu beanstanden ist, hat der Senat bereits im Normenkontrollverfahren 6 C 10085/12.OVG (AS 41, 218, juris) entschieden. Danach ist der sog. Vollgeschossmaßstab (Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse, wobei je Vollgeschoß ein Zuschlag von 15 v.H. berechnet wird) grundsätzlich vorteilsgerecht (vgl. OVG RP, 6 A 11252/01.OVG, KStZ 2002, 157, esovgrp; OVG RP, 6 A 10938/05.OVG, esovgrp). 30 d) Die Tiefenbegrenzungsregelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 d) ABS entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats (6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106, KStZ 2003, 35, juris; 6 B 11894/03.OVG). 31 e) Ebenso wenig ist die Rundungsregelung des § 6 Abs. 3 Nr. 2 ABS zu beanstanden. Sie bezieht sich auf die Ermittlung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse, nicht aber der beitragspflichtigen Fläche (vgl. hierzu OVG RP, 6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209, DVBl 2008, 135, juris, esovgrp; OVG RP, 6 C 10255/08.OVG, AS 36, 195, KStZ 2009, 37, juris, esovgrp). 32 f) Im Ausbaubeitragsrecht ist es einer Gemeinde auch nicht verwehrt, für Grundstücke, die wegen gewerblicher, industrieller oder ähnlicher Nutzung auch außerhalb von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten einen besonderen Vorteil durch den Ausbau einer Verkehrsanlage haben, bei der Aufwandsverteilung durch einen sog. grundstücksbezogenen Artzuschlag stärker zu belasten. Nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10139/12.OVG, AS 41, 197, juris) ist eine Erhöhung der Maßstabsdaten um 20 v.H. der Grundstücksfläche für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten ebenso vorteilsgerecht wie eine Erhöhung der Maßstabsdaten um 10 v.H. bei teilweise gewerblicher, industrieller oder ähnlicher Nutzung in sonstigen Baugebieten. 33 g) Anders als mit der Klage vorgetragen, durfte die Beklagte den Gemeindeanteil auf 35 v.H. festsetzen. Sie ist dabei von einem erhöhten Durchgangsverkehr, aber noch überwiegenden Anliegerverkehr ausgegangen. Da der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb des Ortsteils H. ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr als Anliegerverkehr innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 KAG zu bewerten ist, hat der Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Gemeinderats, der Anliegerverkehr auf den in der Baulast der Gemeinde (vgl. hierzu OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, AS 40, 4, esovgrp, juris) stehenden Verkehrsanlagen überwiege insgesamt den Durchgangsverkehr, fehlerhaft sein könnte. 34 3. Schließlich hat die Beklagte, die bei der Ermittlung des Beitragssatzes vom Durchschnitt der im Zeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgeht, das in einem solchen Fall erforderliche Investitionsprogramm (vgl. OVG RP, 6 C 10085/12, AS 41, 218, juris) aufgestellt und im hier maßgeblichen Jahr Aufwendungen für den Straßenausbau in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehabt. 35 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO. 37 Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. 38 Beschluss 39 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 779,15 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).