Beschluss
2 B 10675/12
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wahrnehmung entgeltlicher Lehraufträge durch Beamtinnen und Beamte bedarf der vorherigen Genehmigung nach § 83 Abs.1 LBG; eine behauptete Unentgeltlichkeit ist vom Antragsteller substanziiert nachzuweisen.
• Wissenschaftliche Tätigkeiten sind nur insoweit genehmigungsfrei, wie sie nicht geschäftsmäßig verwertet werden; geschäftsmäßige Verwertung liegt bei regelmäßiger, langfristiger und entgeltlicher Einbindung mit Gewinnerzielungsabsicht oder organisatorischer Verflechtung vor (§ 84 Abs.1 Nr.2 LBG, § 5 HNebVO).
• Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit die wöchentliche zeitliche Beanspruchung übersteigt (§ 83 Abs.2 Satz2 Nr.1 LBG i.V.m. § 4 HNebVO); bei regelmäßig mehrtägigen Veranstaltungen ist dies der Fall.
• Im summarischen Eilverfahren besteht kein Anspruch auf vorläufige Gestattung der Lehraufträge, wenn die Genehmigungspflicht und Versagungsgründe gegeben sind; damit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für Anträge nach § 80 Abs.5 VwGO.
Entscheidungsgründe
Genehmigungspflicht und Versagungsgründe bei geschäftsmäßiger Lehrauftrags‑Nebentätigkeit • Die Wahrnehmung entgeltlicher Lehraufträge durch Beamtinnen und Beamte bedarf der vorherigen Genehmigung nach § 83 Abs.1 LBG; eine behauptete Unentgeltlichkeit ist vom Antragsteller substanziiert nachzuweisen. • Wissenschaftliche Tätigkeiten sind nur insoweit genehmigungsfrei, wie sie nicht geschäftsmäßig verwertet werden; geschäftsmäßige Verwertung liegt bei regelmäßiger, langfristiger und entgeltlicher Einbindung mit Gewinnerzielungsabsicht oder organisatorischer Verflechtung vor (§ 84 Abs.1 Nr.2 LBG, § 5 HNebVO). • Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit die wöchentliche zeitliche Beanspruchung übersteigt (§ 83 Abs.2 Satz2 Nr.1 LBG i.V.m. § 4 HNebVO); bei regelmäßig mehrtägigen Veranstaltungen ist dies der Fall. • Im summarischen Eilverfahren besteht kein Anspruch auf vorläufige Gestattung der Lehraufträge, wenn die Genehmigungspflicht und Versagungsgründe gegeben sind; damit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für Anträge nach § 80 Abs.5 VwGO. Der Antragsteller, Beamter an einer rheinland-pfälzischen Hochschule, beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Ermöglichung eines Lehrauftrags an der Donau‑Universität Krems für den Zeitraum April 2012 bis Februar 2013. Er gab zunächst ein jährliches Entgelt von 9.000 € an, später behauptete er vorsorglich Unentgeltlichkeit ohne substantiierten Nachweis. Die Donau‑Universität plante mehrere mehrtägige Lehrveranstaltungen, bei denen der Antragsteller seit 2007 wiederholt eingebunden war und in Publikationen als wissenschaftlicher Leiter bzw. Studiengangsleiter genannt wurde. Die letzte gültige Nebentätigkeitserlaubnis des Antragstellers endete 2010; spätere Anträge blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht lehnte den vorläufigen Rechtsschutz ab; dagegen richtete sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Genehmigungspflicht: Nach § 83 Abs.1 LBG benötigen Beamtinnen und Beamte für jede entgeltliche Nebentätigkeit die vorherige Genehmigung; der begehrte Lehrauftrag ist entgeltlich bzw. nicht hinreichend als unentgeltlich dargetan. • Wissenschaftliche Tätigkeit vs. geschäftsmäßige Verwertung: § 84 Abs.1 Nr.2 LBG privilegiert wissenschaftliche Tätigkeiten nur, soweit sie nicht geschäftsmäßig verwertet werden; gemäß § 5 HNebVO ist geschäftsmäßige Verwertung gegeben bei regelmäßiger, langfristiger und entgeltlicher Einbindung mit organisatorischer Verflechtung oder Gewinnerzielungsabsicht. • Anhaltspunkte für Geschäftsmäßigkeit: Langfristige Bindung seit 2007, geplante Fortsetzung bis 2014, pauschaler Genehmigungswunsch für bis zu elf mehrtägige Veranstaltungen und Titulierung in Universitätspublikationen sprechen für eine nachhaltige, in die Organisation der Universität eingebundene Tätigkeit. • Versagungsgründe und zeitliche Überbeanspruchung: Nach § 83 Abs.2 Satz2 Nr.1 LBG i.V.m. § 4 HNebVO ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit in einer Woche die zeitliche Beanspruchung des Dienstpflichtigen überschreitet; die regelmäßig mehrtägigen Veranstaltungen einschließlich An- und Abreise und Vorbereitung überschreiten diese wöchentliche Grenze. • Keine ausreichende Unentgeltlichkeitsbehauptung: Der Vortrag des Antragstellers, er habe sich vorsorglich zu unentgeltlichen Seminarleistungen bereit erklärt, wurde nicht substantiiert belegt und von der Gegenpartei bestritten. • Summarische Prüfung im Eilverfahren: Im einstweiligen Rechtsschutz kann keine vom Verwaltungsgericht abweichende Entscheidung getroffen werden, da kein Anspruch auf Genehmigung besteht und damit kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrten vorläufigen Anordnungen vorliegt. • Abgrenzung Forschung vs. Lehrtätigkeit: Unabhängige Forschung im Zusammenhang mit dem Hauptamt ist nicht genehmigungspflichtig; die hier streitige Lehrtätigkeit ist jedoch als Nebentätigkeit organisiert und daher genehmigungspflichtig. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Begründet wurde dies damit, dass der beantragte Lehrauftrag an der Donau‑Universität als entgeltliche, geschäftsmäßig verwertete Nebentätigkeit ein Genehmigungsbedürfnis nach § 83 Abs.1 LBG auslöst und der Antragsteller weder die behauptete Unentgeltlichkeit glaubhaft gemacht noch einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung darlegte. Zudem spricht die Vielzahl und Regelmäßigkeit der vorgesehenen mehrtägigen Veranstaltungen dafür, dass die wöchentliche zeitliche Grenze gemäß § 83 Abs.2 i.V.m. § 4 HNebVO überschritten wird, sodass die Genehmigung zu versagen ist. Da im Eilverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für die begehrten vorläufigen Anordnungen; insoweit ist der Antrag unbegründet und zurückzuweisen.