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Urteil

8 A 10490/16

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung kann teilweise aufgehoben werden, wenn durch die Anordnung von Stellplätzen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. • Für die Zumutbarkeit von Stellplätzen ist die Lage, Zahl, Zuwegung und die Schutzwürdigkeit der Nachbarn maßgeblich; auch in Dorf- oder Mischgebieten sind erhebliche Belästigungen unzumutbar. • Bei räumlichem und sachlichem Zusammenhang gleichartiger Vorhaben ist eine Gesamtbetrachtung der Immissionen vorzunehmen; bei Kumulation ungeeigneter Vorbelastung kann die später erteilte Genehmigung aufgehoben werden.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung von Baugenehmigung wegen rücksichtslos angeordneter Stellplätze • Eine Baugenehmigung kann teilweise aufgehoben werden, wenn durch die Anordnung von Stellplätzen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. • Für die Zumutbarkeit von Stellplätzen ist die Lage, Zahl, Zuwegung und die Schutzwürdigkeit der Nachbarn maßgeblich; auch in Dorf- oder Mischgebieten sind erhebliche Belästigungen unzumutbar. • Bei räumlichem und sachlichem Zusammenhang gleichartiger Vorhaben ist eine Gesamtbetrachtung der Immissionen vorzunehmen; bei Kumulation ungeeigneter Vorbelastung kann die später erteilte Genehmigung aufgehoben werden. Die Kläger sind Eigentümer benachbarter Wohn- und Gartenflächen. Der Beigeladene erhielt im vereinfachten Verfahren Baugenehmigungen für zwei Wohnhäuser mit zusammen 12 bzw. 7 Wohneinheiten sowie insgesamt 14 Stellplätzen auf mehreren Teilflächen. Stellplätze und Zufahrten sollen zum Teil unmittelbar an die rückwärtigen Gartenflächen der Kläger angrenzen. Die Kläger rügten, die Vorhaben fügten sich nicht in die Umgebung ein, verletzten das Gebot der Rücksichtnahme und zerstörten einen bisherigen rückwärtigen Ruhebereich. Das Verwaltungsgericht hob die Genehmigung insoweit auf, dass die Stellplätze 1–10 und deren Anordnung nicht zuzulassen seien, während das Wohnhaus selbst Bestand haben könne. Gegen diese Teilaufhebung legten Beklagter und Beigeladener Berufung ein. Der Senat hat Ortsbesichtigung durchgeführt und die Berufungen zurückgewiesen. • Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren bezieht sich auf bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; materielle bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht ist nicht Gegenstand der Prüfung gemäß § 66 Abs. 4 LBauO. • Das Gebot der Rücksichtnahme ist maßgeblich: Abwägung von Schutzwürdigkeit der Nachbarn, Intensität der Beeinträchtigung und Interessen des Bauherrn. • Auch wenn Stellplätze grundsätzlich zulässig sind, können Lage, Zahl und Erschließung in ihrer konkreten Ausprägung eine unzumutbare Belastung darstellen, insbesondere wenn ein bislang nicht vorbelasteter rückwärtiger Ruhebereich erstmals von Stellplätzen umschlossen wird. • Die geräusch- und verkehrsbezogenen Beeinträchtigungen durch Ein-/Ausparken, Fahrvorgänge und Zufahrten führen hier zu einer Überschreitung des sozialadäquat hinzunehmenden Maßes; die konkrete Anordnung und Häufung der Stellplätze ist in der Umgebung ohne Beispiel. • Eine Gesamtbetrachtung beider paralleler Genehmigungen ist gerechtfertigt: Bei kumulativer Belastung ist das Prioritätsprinzip anzuwenden; die später erteilte Genehmigung kann aufgehoben werden, um eine durch Kumulation entstehende Unzumutbarkeit zu verhindern. • Die Baugenehmigung war somit nur insoweit aufzuheben, als Stellplätze Nr. 1–10 und deren Anordnung die Kläger unangemessen beeinträchtigen; das Wohngebäude selbst verletzt keine schutzwürdigen Rechte der Kläger. • Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision folgen aus den einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften. Der Senat weist die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zurück. Die Teilaufhebung der Baugenehmigung durch das Verwaltungsgericht ist zutreffend: Die Stellplätze 1–10 und deren Anordnung sind wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots aufzuheben, während das genehmigte Wohnhaus nicht gegen die Kläger schützende Vorschriften verstößt. Maßgeblich war die konkrete Häufung, Lage und Erschließung der Stellplätze, die den bisher als rückwärtigen Ruhebereich genutzten Garten der Kläger unzumutbar belasten. Eine Gesamtbetrachtung der Immissionen beider nahe beieinander genehmigter Vorhaben war geboten; aus Gründen des Prioritätsprinzips konnte die spätere Genehmigung betroffen sein. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte; die Revision wird nicht zugelassen.