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Beschluss

2 B 11209/13

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei beamtenrechtlichen Beförderungsentscheidungen sind die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen; ein nachträglich im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgelegter Besetzungsbericht kann die Formmängel nicht heilen. • Trotz formeller Mängel kann eine Auswahlentscheidung materiell rechtmäßig sein, wenn der Dienstherr allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entschieden hat und der Unterlegene bei fehlerfreier Wiederholung keine realistische Beförderungschance hätte. • In Eilverfahren zu Beförderungsstreitigkeiten kann der Antrag auf einstweilige Anordnung nur Erfolg haben, wenn bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zuge kommen würde. • Der unterlegene Bewerber ist nicht zu gefährden durch eine erst im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Darlegung von Auswahlgründen; deshalb trägt der Dienstherr die Kosten, wenn er die tragenden Erwägungen erst im gerichtlichen Verfahren nachschiebt. • Für die Streitwertfestsetzung in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren ist der sog. kleine Gesamtstatus (Hälfte der Jahresbezüge der erstrebten Besoldungsgruppe; zugrunde gelegt: Endgrundgehalt) maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Formmangel des Besetzungsberichts heilbar nicht; materielle Rechtmäßigkeit entscheidet über einstweilige Anordnung • Bei beamtenrechtlichen Beförderungsentscheidungen sind die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen; ein nachträglich im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgelegter Besetzungsbericht kann die Formmängel nicht heilen. • Trotz formeller Mängel kann eine Auswahlentscheidung materiell rechtmäßig sein, wenn der Dienstherr allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entschieden hat und der Unterlegene bei fehlerfreier Wiederholung keine realistische Beförderungschance hätte. • In Eilverfahren zu Beförderungsstreitigkeiten kann der Antrag auf einstweilige Anordnung nur Erfolg haben, wenn bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zuge kommen würde. • Der unterlegene Bewerber ist nicht zu gefährden durch eine erst im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Darlegung von Auswahlgründen; deshalb trägt der Dienstherr die Kosten, wenn er die tragenden Erwägungen erst im gerichtlichen Verfahren nachschiebt. • Für die Streitwertfestsetzung in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren ist der sog. kleine Gesamtstatus (Hälfte der Jahresbezüge der erstrebten Besoldungsgruppe; zugrunde gelegt: Endgrundgehalt) maßgeblich. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung mehrerer Beförderungsstellen (A 9 LBesO) zum 18. Mai 2013; er war erfolglos geblieben und wandte sich gegen die Entscheidung zugunsten der Beigeladenen. Er rügte insbesondere, die Auswahl sei ermessens- und beurteilungsfehlerhaft, weil kein hinreichender schriftlicher Besetzungsbericht vorgelegen habe. Der Dienstherr legte die Auswahlgründe erstmals in Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren dar. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab; der Antragsteller beschwerte sich hiergegen. Streitpunkt war insbesondere, ob der Formfehler des fehlenden Besetzungsberichts die Auswahlentscheidung rechtswidrig macht und ob bei fehlerfreier Wiederholung der Auswahl der Antragsteller voraussichtlich zum Zug käme. Ferner stritten die Parteien über die Kostenfolge und die Festsetzung des Streitwerts. • Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; das Verwaltungsgericht hat die einstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt. • Formelle Voraussetzung: Nach ständiger Rechtsprechung müssen die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden; dies fehlte hier, weil erhebliche tragende Gründe erst am 7. und 17. Oktober 2013 erstmals bekannt wurden, nachdem der Antragsteller bereits Eilantrag gestellt hatte. • Heilung im Prozess: § 114 Satz 2 VwGO erlaubt zwar Ergänzung von Ermessenserwägungen, nicht aber die vollständige Nachholung der die Auswahl tragenden Gründe; eine erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgenommene Fixierung der Auswahlgründe kann die formelle Mängelhaftung nicht heilen, weil dies den Rechtsschutz des Bewerbers unzumutbar erschweren würde. • Materielle Prüfung: Unabhängig vom Formmangel ist die Auswahlentscheidung inhaltlich rechtmäßig, weil der Dienstherr ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 9 BeamtStG, Art.33 Abs.2 GG) entschieden und die dienstlichen Beurteilungen vollständig ausgewertet hat; bei summarischer Gewichtung führte dies zur Reihung, in der der Antragsteller Rang 9 von 11 belegt und damit keine der fünf zu vergebenden Stellen erreicht. • Auswirkungen auf einstweilige Anordnung: Weil der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens keine realistische Beförderungschance hätte, besteht kein Anordnungsanspruch; einstweiliger Rechtsschutz zur Verhinderung der Ernennung der Auswahlsieger ist damit nicht gerechtfertigt. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsgegner hat die Verfahrenskosten beider Rechtszüge zu tragen, weil er die entscheidenden Erwägungen erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschoben hat; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt jede selbst. • Streitwert: Für Beförderungsstreitigkeiten ist der kleine Gesamtstatus maßgeblich (Hälfte der Jahresbezüge der erstrebten Besoldungsgruppe); Maßstab ist das Endgrundgehalt der begehrten Besoldungsgruppe, sodass hier jeweils 17.772,30 Euro festgesetzt wurden. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist. Zwar ist die Auswahlentscheidung formell mangelhaft, weil ein schriftlicher Besetzungsbericht vor Abschluss des Verfahrens gefehlt hat und die Auswahlgründe erst im gerichtlichen Verfahren dargelegt wurden; dies kann im Eilverfahren nicht im Nachhinein geheilt werden. Materiell ist die Entscheidung jedoch rechtmäßig, weil der Dienstherr allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entschieden und die dienstlichen Beurteilungen vollständig ausgewertet hat, wodurch der Antragsteller auf Rang 9 von 11 gelangte und keine realistische Beförderungschance bei fehlerfreier Wiederholung besteht. Deshalb besteht kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen; der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 17.772,30 Euro festgesetzt.