Urteil
1 C 10785/21
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2022:0531.1C10785.21.00
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Leitsätze
1. Gemeinderatsmitglieder, die leitende Angestellte einer juristischen Person sind, welche durch einen Bebauungsplan unmittelbar betroffen ist, sind gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, Satz 2 GemO (juris: GemO RP 1994) von der Mitwirkung am Planaufstellungsverfahren ausgeschlossen (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 1988 - 10 C 20/87 -, NVwZ-RR 1988, 114).(Rn.32)
2. Ob Gemeinderatsmitglieder leitende Angestellte sind, richtet sich danach, ob sie aus Sicht eines verständigen Bürgers eine Leitungsfunktion innehaben.(Rn.37)
Tenor
Der am 20. August 2020 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „An der D.-straße / 1. Änderung“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemeinderatsmitglieder, die leitende Angestellte einer juristischen Person sind, welche durch einen Bebauungsplan unmittelbar betroffen ist, sind gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, Satz 2 GemO (juris: GemO RP 1994) von der Mitwirkung am Planaufstellungsverfahren ausgeschlossen (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 1988 - 10 C 20/87 -, NVwZ-RR 1988, 114).(Rn.32) 2. Ob Gemeinderatsmitglieder leitende Angestellte sind, richtet sich danach, ob sie aus Sicht eines verständigen Bürgers eine Leitungsfunktion innehaben.(Rn.37) Der am 20. August 2020 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „An der D.-straße / 1. Änderung“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – antragsbefugt. Es ist nicht offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass er durch den streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange verletzt wird. Da das Grundstück, auf dem der Antragsteller seinen Weinbaubetrieb bewirtschaftet, außerhalb des Geltungsbereichs des Änderungsbebauungsplans gelegen ist, sodass er nicht unmittelbar durch die Festsetzungen der Satzung in seinem Eigentum betroffen ist, kommt nur ein Anspruch auf gerechte Abwägung eigener abwägungserheblicher Belange gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch – BauGB – in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9/14 –, juris, Rn. 17). Diese Vorschrift vermittelt auch den Eigentümern bzw. sonstigen Nutzungsberechtigten von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. Dazu gehört die Besorgnis des Eigentümers eines störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung der Planung mit Schutzauflagen zu Gunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Die Belange der Landwirtschaft, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB als abwägungserheblich zu berücksichtigen sind, umfassen auch das Interesse eines Landwirts, vor dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung verschont zu bleiben, die die derzeitige und/oder die zukünftige Betriebsführung gefährden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 – 4 BN 44.13 –, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 8 S 615/15 –, juris Rn. 31 ). Dass die durch den Änderungsbebauungsplan ermöglichte Wohnbebauung Nutzungskonflikte mit dem Winzerbetrieb des Antragstellers hervorrufen könnte, die unter Umständen Betriebsbeschränkungen für diesen zur Folge hätten, ergibt sich ohne weiteres aus der von der Antragsgegnerin veranlassten Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens vom 19. Mai 2020, in der bezogen auf den Betrieb des Antragstellers ausdrücklich auf die Möglichkeit schalltechnischer Konflikte insbesondere in Ernte- und Stoßzeiten und vor allem im kritischeren Beurteilungszeitraum Nacht hingewiesen wird. Der Antragsgegnerin ist auch nicht darin zu folgen, dass wegen der vom Antragsteller für möglich gehaltenen Überschreitung der zulässigen Dorfgebietswerte durch die Lärmemissionen seines Betriebs das Vorliegen eines abwägungserheblichen Belangs von vornherein ausgeschlossen ist. Dies gilt schon deshalb, weil auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgetragenen Betriebsabläufe jedenfalls (auch) die Möglichkeit besteht, dass die hinsichtlich der Bestandsbebauung zu beachtenden Richtwerte unter gleichzeitiger Überschreitung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Grenzwerte eingehalten werden. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere wurde die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 1. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan ist wegen formeller Mängel unwirksam, weil an dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats gemäß § 10 Abs. 1 BauGB ein kraft Gesetzes ausgeschlossenes Ratsmitglied der Antragsgegnerin mitgewirkt hat. Für den streitgegenständlichen Bebauungsplan gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über Satzungen und damit auch die Regelungen des § 24 Abs. 2 Gemeindeordnung – GemO – i.V.m. § 22 Abs. 1 GemO. Hiernach dürfen bestimmte Gemeinderatsmitglieder nicht beratend oder entscheidend an dem Satzungsbeschluss mitwirken. Ein Mitwirkungsverbot gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, Satz 2 GemO insbesondere für Gemeinderatsmitglieder, die bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung, die ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben, gegen Entgelt beschäftigt sind, wenn nicht nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass der Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet. Die Mitwirkung des bei der Volksbank Rhein-Nahe-Hunsrück eG (nachfolgend: Volksbank) beschäftigten Ratsmitglieds J. an der Beschlussfassung über den streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan stellt einen Verstoß gegen den genannten Ausschlusstatbestand dar. a) Die Volksbank, die eine juristische Person nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG –) ist, hatte an der Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan ein wirtschaftliches Interesse, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die der Beigeladenen gehörenden Grundstücke im Plangebiet unter dem Projektnahmen „C. A.“ durch ihre Immobilienabteilung vermarktet hat und für die Vermittlung entsprechender Kaufverträge eine Maklerprovision erhalten sollte. Die weiterhin erforderliche Unmittelbarkeit des wirtschaftlichen Vorteils bzw. des (gleichbedeutenden) wirtschaftlichen Interesses ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Grundstücke zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht verkauft worden waren, sondern lediglich Reservierungen für mehrere Grundstücke bestanden. Zwar entsteht ein Provisionsanspruch gem. § 652 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – erst, wenn ein Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Das Merkmal der Unmittelbarkeit eines möglichen Vor- oder Nachteils liegt aber nicht erst dann vor, wenn zwischen der zu treffenden Entscheidung des Rates und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine direkte Kausalität besteht (sog. formale Theorie, vgl. HessVGH, Urteil vom 10. März 1981 – II OE 12/80 –, NVwZ 1982, 44 f.). Aus dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitwirkungsverbotes, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ergibt sich vielmehr, dass das Unmittelbarkeitskriterium in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GemO die Beziehung zwischen den in der Vorschrift Bezeichneten (hier der Volksbank) und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand umschreibt. (vgl. zu § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2009 – 2 A 10098/09 –, juris Rn. 26 f.). Erforderlich ist ein auf die Volksbank bezogener Vor- oder Nachteil, der eng mit ihren wirtschaftlichen Interessen zusammenhängt. Im vorliegenden Fall bestand eine enge sachliche Beziehung zwischen der Volksbank als Arbeitgeber des Ratsmitglieds J. und dem Satzungsbeschluss, weil mit den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplanes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Wohnbauprojekt „C. A.“ geschaffen wurden. Insbesondere durch die – nunmehr durchgängige – Ausweisung des Plangebietes als allgemeines Wohngebiet sowie die Heraufsetzung der Geschossflächenzahl kann das von der Volksbank vermarktete Projekt in der von der Beigeladenen geplanten Form verwirklicht werden. Hiervon geht auch die Beigeladene aus, wenn sie vorträgt, dass ohne den Änderungsbebauungsplan die Entwicklung und Vermarktung der im Plangebiet erworbenen Grundstücke gefährdet sei. Jedenfalls künftige Ansprüche der Volksbank auf Maklerprovision (in nicht zu vernachlässigender Höhe) hängen damit maßgeblich vom Zustandekommen des Satzungsbeschlusses ab. b) Liegt danach ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse der Volksbank an der Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan vor, kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 GemO berufen, wonach Satz 1 Nr. 3a nicht gilt, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass das betreffende Ratsmitglied sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet. Diese Vorschrift ist restriktiv auszulegen, weil es sich rechtssystematisch um eine Ausnahmeregelung handelt und auch rein tatsächlich wegen der finanziellen Abhängigkeit des Ratsmitglieds vom Arbeitgeber regelmäßig von einer Interessenkollision auszugehen ist. Sie dient dem Ziel, die Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine “saubere” Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 1988 – 10 C 20/87 –, NVwZ-RR 1988, 114 f.). Das Fehlen eines solchen Interessenwiderstreits ist deshalb nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Fall wegen der Art der im Rat zu treffenden Entscheidung oder wegen der Stellung des Ratsmitglieds innerhalb der Organisation der juristischen Person der Verdacht einer Einflussnahme von vornherein nicht aufkommen kann. Ein Ausschließungsgrund aufgrund eines Interessenkonflikts liegt nicht nur dann vor, wenn das Ratsmitglied als Sachbearbeiter unmittelbar mit der Angelegenheit befasst ist. Vielmehr fallen auch solche Personen unter den Ausschlusstatbestand, die aufgrund ihrer leitenden Funktion in einem Unternehmen ein betriebliches Interesse am Ausgang der Entscheidung des Gemeinderates haben, auch wenn sie für die Entscheidung nicht unmittelbar zuständig sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 1988, a.a.O.). Das Ratsmitglied J. hatte aufgrund seiner leitenden Funktion ein betriebliches Interesse am Ausgang der Entscheidung über den Änderungsbebauungsplan. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es für das Vorliegen einer Leitungsfunktion nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied Aufgaben nach § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG – wahrnimmt oder nach tarifvertraglichen Regelungen – hier: den Vorschriften über Angestellte in leitender Stellung nach dem Manteltarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken – als leitender Angestellter anzusehen ist. Mit Blick auf den Sinn und Zweck kommunalrechtlicher Ausschließungsgründe, das Vertrauen der Bürger in eine „saubere“ Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken und einen anderweitigen bösen Schein zu vermeiden, ist für die Annahme, dass sich das Ratsmitglied nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung nicht in einem Interessenwiderstreit befindet, vielmehr darauf abzustellen, ob die Person aus Sicht eines verständigen Bürgers eine leitende Funktion im Betrieb wahrnimmt. Welche Aufgaben ein Ratsmitglied nach seinem Arbeitsvertrag oder auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften zu erfüllen hat, ist für den Bürger aber im Regelfall nicht erkennbar und kann daher auch nicht als Kriterium für das Eingreifen der Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 GemO herangezogen werden. Der Leiter einer Geschäftsstelle der Volksbank stellt sich dem Bürger bereits begrifflich als Angestellter in leitender Funktion dar und nimmt im Übrigen auch in der Sache Leitungsaufgaben wahr, die für Außenstehende wie etwa für Kunden erkennbar sind. So ist er für die Führung der Mitarbeiter der Filiale zuständig, vertritt die Interessen der Volksbank innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs der Geschäftsstelle und wird dementsprechend als der Repräsentant nicht nur der von ihm geleiteten Filiale, sondern darüber hinaus auch als der Repräsentant der Volksbank vor Ort wahrgenommen. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass in der Filiale H. – wie auch in anderen Filialen – für die Angebote der Immobilienabteilung der Volksbank geworben wird und entsprechende Kundenanfragen von der Filiale an diese weitergeleitet werden. Auch wenn die weitere Beratung durch die Immobilienabteilung erfolgt, dienen die Filialen doch als Eingangsstellen für Anfragen von Interessenten. Vor diesem Hintergrund kann ersichtlich nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Mitwirkung des Filialleiters an einer für die Volksbank vorteilhaften Entscheidung des Rates der Verdacht einer Einflussnahme von vornherein nicht aufkommen kann. Das Ratsmitglied J. war daher mangels Eingreifen der Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 GemO von der Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan ausgeschlossen. c) Gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 GemO ist die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung unwirksam, weil sie unter Mitwirkung einer nach § 22 Abs. 1 GemO ausgeschlossenen Person ergangen ist. Die Satzung gilt vorliegend auch nicht als von Anfang an wirksam, weil die Verletzung der Vorschrift mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 14. Juni 2021 und somit innerhalb der nach § 22 Abs. 6 Satz 5 GemO für Satzungen geltenden Jahresfrist des § 24 Abs. 6 GemO gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden ist. 2. Ob die weiteren Rügen des Antragstellers durchgreifen und zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, kann hiernach offenbleiben. a) Lediglich ergänzend ist insoweit anzumerken, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung keinen durchgreifenden Bedenken unterliegen dürfte, da die Notwendigkeit einer telefonischen Terminvereinbarung einem an der Planung interessierten Bürger insbesondere unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die SARS-CoV-2-Pandemie gebotenen Beschränkungen des Öffentlichkeitsverkehrs die Einsichtnahme nicht unzumutbar erschwert haben dürfte. Auch die vom Text der Bekanntmachung abweichende im Internet veröffentlichte Information über weitergehende Einsichtnahmemöglichkeiten dürfte nicht geeignet gewesen sein, interessierte Bürger von der Einsichtnahme abzuhalten, so dass insgesamt keine Verstöße gegen § 3 Abs. 2 BauGB vorliegen dürften. b) Mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Lärmschutzbelange dürfte kein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB gegeben sein. Die planende Gemeinde unterliegt dem – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, juris Rn. 29). Dabei ist auch das Interesse des Inhabers eines rechtmäßig emittierenden Betriebs, vor dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung verschont zu bleiben, die die derzeitige oder die zukünftige Betriebsführung gefährden könnte, zu berücksichtigen. Etwaige Konflikte hat die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung zu ermitteln. Erst wenn der Rat der Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen seiner Planung hat, kann er abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Je nach Lage des einzelnen Falles bestimmt sich dabei der Aufwand, der zur Ermittlung möglicher Lärmbelastungen erforderlich ist. Dieser kann von einer Grobabschätzung bis zu einer eingehenden Lärmprognose reichen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juni 2004 – 1 C 11646/01.OVG –, juris Rn. 32). Maßstab hierfür ist, dass der Satzungsgeber sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut macht, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Im vorliegenden Fall spricht vieles dafür, dass die Antragsgegnerin die abwägungsbeachtlichen immissionsschutzrechtlichen Belange ausreichend ermittelt und zutreffend bewertet hat. aa) Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens vom 19. Mai 2020, auf die die Antragsgegnerin ihre Abwägungsentscheidung hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Belange gestützt hat, auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht oder in sich widersprüchlich bzw. aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075.04 –, juris Rn. 243). Im Gutachten heißt es zur Vorgehensweise, in einer ersten Annäherung werde zur Abschätzung der Geräuschsituation ein von der Gebietsart abhängiger pauschaler Ansatz in Anlehnung an die Vorgaben der DIN 18005-1 gewählt und im Sinne einer konservativen Herangehensweise auf der gesamten Hoffläche tagsüber ein Wert von 65 dB(A)/m2 in Ansatz gebracht. Aufgrund der räumlichen Nähe zu bereits bestehender Wohnbebauung und dem erhöhten Schutzanspruch in der Nacht werde nachts ein geminderter Wert von 55 dB(A)/m2 berücksichtigt. Dieser Wert decke eine gewisse nächtliche Betriebstätigkeit ab und werde üblicherweise als Wert für ein uneingeschränktes Mischgebiet im Tageszeitraum in Ansatz gebracht. Zur weiteren Einschätzung der schalltechnischen Situation werden im Gutachten darüber hinaus weitere Annahmen für den kritischeren Beurteilungszeitraum Nacht untersucht. So werden zwei LKW-Fahrten innerhalb der lautesten Nachtstunde mit einem Schallleistungspegel von 63 dB(A)/m pro LKW und Stunde in Ansatz gebracht und des Weiteren die Geräuscheinwirkungen durch den Betrieb der Weinpresse in der lautesten Nachtstunde schalltechnisch untersucht und ein Schallleistungspegel von 90 dB(A) mit einem kontinuierlichen Betrieb berücksichtigt. Der Antragsteller kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, das Gutachten sei unzureichend, weil es ohne schalltechnische Messungen auf der Grundlage eines Prognosemodells erstellt wurde. Es spricht aus Sicht des Senats nichts dagegen, die speziell auf die Bauleitplanung ausgerichtete, vom Deutschen Institut für Normung herausgegebene DIN 18005-1 zur Abschätzung der Geräuschsituation heranzuziehen (so auch OVG Saarland, Urteil vom 27. Januar 2022, – 2 C 289/20 –, juris Rn. 27), zumal die konkret angesetzten Werte plausibel sind. Der für die Hoffläche als flächenbezogener Schallleistungspegel für den Tageszeitraum in Ansatz gebrachte Wert von 65 dB(A)/m2 entspricht dem Emissionskennwert eines Industriegebietes nach der DIN 18005-1 und ist nach den Erläuterungen des Gutachters in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2022 vergleichbar mit 32 Fahrzeugbewegungen von Traktoren inklusive Rangiertätigkeiten, acht Stunden Arbeitseinsatz auf dem Hof sowie einer Schallabstrahlung über zwei geöffnete Tore mit einer Einwirkzeit von acht Stunden und dem dauerhaften Betrieb eines Lüfters. Der hiernach nachvollziehbare Ansatz geht im Übrigen zugunsten des Antragstellers von einem „worst case“-Szenario aus. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass eine schalltechnische Messung der durch den Winzerbetrieb verursachten Lärmemissionen, soweit diese zu berücksichtigen waren (vgl. dazu die unter bb) getroffenen Feststellungen), zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis geführt hätte. Der für die Nacht in Ansatz gebrachte Wert von 55 dB(A)/m2 entspricht einem um 5 dB(A)/m2 gegenüber einem Gewerbegebiet verringerten Emissionskennwert nach der DIN 18005-1 und erscheint auf Grund der unmittelbaren Nähe des Betriebs zu bereits bestehender – schutzwürdiger – Wohnbebauung und des erhöhten Schutzanspruchs in der Nacht ebenfalls plausibel. Durch die neben dem pauschalen Ansatz zusätzlich für den Nachtzeitraum untersuchten Annahmen – zwei LKW-Fahrten innerhalb der lautesten Nachtstunde sowie der Betrieb der Weinpresse in der lautesten Nachtstunde – wurden zudem die während der beiden Offenlagen geltend gemachten Einwendungen des Antragstellers, er müsse witterungsbedingt öfters auch nachts Maschinen einsetzen und die Weinpresse laufe ebenfalls in den Nachtstunden, angemessen berücksichtigt. Die gutachterliche Annahme, dass die Lärmemissionen des Winzerbetriebs in Richtung Plangebiet gut durch die Betriebsgebäude abgeschirmt werden, dürfte entgegen der Meinung des Antragstellers ebenfalls keinen sachlichen Fehler erkennen lassen. Nach der vom Schalltechnischen Beratungsbüro F. gewählten Methode zur Abschätzung der Geräuschsituation wurden die baulichen und topographischen Gegebenheiten zunächst lage- und höhenmäßig erfasst und in ein digitales Simulationsmodell überführt. Des Weiteren ist die Öffnung zwischen der Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers und der auf dem Nachbargrundstück (Parzelle …) befindlichen Bebauung auf den Abbildungen A08 bis A10 des Gutachtens gut zu erkennen, so dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass diese bauliche Gegebenheit in die gutachterlichen Berechnungen Eingang gefunden hat. Der Antragsteller kann dem Gutachten wohl auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Gebäude D.-str. besitze kein zweites Obergeschoss, so dass sich dort auch kein entsprechender Immissionsort befinden könne, an dem die einzuhaltenden Mischgebietswerte überschritten seien (vgl. die Abbildung A09 des Gutachtens). Der Senat bezweifelt bereits, dass bei Vernachlässigung des Immissionsortes im zweiten Obergeschoss des Wohngebäudes D.-straße für den Betrieb des Antragstellers höhere Emissionswerte in Ansatz gebracht werden könnten, in deren Folge eine Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerte im Plangebiet möglich erschiene. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der nach der TA Lärm für Mischgebiete geltende Grenzwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nach dem flächenbezogenen Ansatz an dem bestehenden Gebäude D.-str. auch im ersten Obergeschoss lediglich um 1 dB(A) unterschritten (Abbildung A08) und bei Betrieb der Weinpresse (Abbildung A10) sogar um 8 dB(A) überschritten wird, so dass für eine weitere Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte kaum Raum ist. Hinzu kommt, dass allgemeine Wohngebiete an die nächst schutzwürdigen Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung, nämlich Misch- und Dorfgebiete, angrenzen können (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6/88 –, juris Rn. 29). Im Falle eines baurechtlich zulässigen Nebeneinanders können aber faktische Vorbelastungen – wie hier der Betrieb des Antragstellers – dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen in einem weitergehenden Ausmaß zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Wohngebiet hinzunehmen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, juris Rn. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 30. August 2017 – 8 C 11787/16 –, juris Rn. 69, und vom 16. Dezember 2020 – 8 C 11816/19 –, juris Rn. 58). Vor diesem Hintergrund wäre selbst bei einer Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Lärmgrenzwerte noch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Betrieb des Antragstellers die geplanten Wohnnutzungen unzumutbar beeinträchtigt. bb) Weitere, vom Antragsteller erst im Rahmen des Normenkontrollantragsverfahrens konkret vorgetragene Betriebsabläufe musste die Antragsgegnerin wohl nicht in ihre Entscheidung einstellen. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass auch von der Wiese nördlich der Betriebsgebäude Lärmemissionen ausgingen, weil er diese für das Abstellen von Fahrzeugen nutze, dürfte die fehlende Berücksichtigung dieses Vortrags in der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden sein. Das Gutachten vom 19. Mai 2020 geht insoweit ausdrücklich davon aus, dass die Betriebstätigkeiten im Wesentlichen im Hofinneren stattfinden, wo eine gute Abschirmung gegenüber dem Plangebiet gegeben ist. Auch die als „Anlagenlärm im Plangebiet“ bezeichnete Abbildung A08 verdeutlicht, dass das Gutachten lediglich die Lärmemissionen auf der Hoffläche südlich der Betriebsgebäude berücksichtigt; die entsprechende Fläche ist blau gekennzeichnet. Diesen – textlichen und bildlichen – Annahmen ist der Antragsteller nicht substantiiert mit der Einwendung entgegengetreten, dass auch außerhalb der Hoffläche, nämlich auf der zu seinem Grundstück gehörenden Wiese nördlich der Betriebsgebäude, durch den Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen Lärm verursacht wird. Vielmehr hat er auch im Rahmen der 2. Offenlage lediglich pauschal gerügt, seine konkreten Betriebsabläufe seien nicht ermittelt worden. Dieser pauschale Einwand dürfte schon deshalb nicht geeignet sein, eine weitergehende Ermittlungspflicht der Antragsgegnerin auszulösen, weil sich daraus keine Anhaltspunkte dafür herleiten lassen, dass die in der Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens getroffenen Annahmen unzutreffend und noch weitere dem Antragsteller gehörende Flächen als Emissionsflächen zu berücksichtigen sein könnten. Insoweit hätte es dem Antragsteller oblegen, den gutachterlichen Feststellungen diese konkreten Betriebsabläufe, die (nur) er kannte, entgegenzuhalten. Auch hinsichtlich der Weinpresse hat der Antragsteller im Rahmen der beiden Offenlagen weder konkret ausgeführt, dass diese an einem anderen als dem im Gutachten bezeichneten Standort (vgl. Abbildung A10) betrieben werde, noch hat er vorgetragen, dass sie an dem eingezeichneten Standort nicht betriebswirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Im Übrigen wird in der Ergänzung des Gutachtens zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller hinsichtlich des Standorts der Weinpresse durch die gegenüber der Bestandsbebauung einzuhaltenden Lärmwerte eingeschränkt ist, da diese Werte nach dem Ergebnis der Messungen (ebenfalls Abbildung A10) auch bei Betrieb der Presse am eingezeichneten, stärker abgeschirmten Standort bereits deutlich überschritten werden. Zuletzt hat der Antragsteller im Rahmen der (zweiten) Offenlage auch nicht eingewandt, die Fahrspur seines Traktors werde im Gutachten nicht korrekt wiedergegeben. Auch dieses Vorbringen erfolgte erstmals im Rahmen des Antragsverfahrens und musste daher von der Antragsgegnerin nicht in ihrer Entscheidung berücksichtigt werden. cc) Dass die Antragsgegnerin die von der südlich des Plangebiets gelegenen Straußwirtschaft des Winzerbetriebs G. ausgehenden Lärmemissionen nicht näher ermittelt hat, dürfte ebenfalls keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB begründen. Die Außenbewirtschaftung findet in dem von drei Seiten umschlossenen, nur zur D.-straße hin geöffneten Innenhofbereich der Straußwirtschaft statt. Mit Blick auf die bereits gegenüber der Bestandsbebauung einzuhaltenden Grenzwerte der TA Lärm für Dorf- und Mischgebiete und die Abschirmung der Geräuschemissionen in Richtung des Plangebiets ist ein abwägungsrelevanter Lärmkonflikt nicht ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von zur Straußwirtschaft gehörenden, rechtmäßig genutzten Parkplätzen auf dem Nachbargrundstück (Parzelle …), die dort bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhanden waren. Da auf der an den Parkplatz angrenzenden Parzelle … bereits durch den 1999 in Kraft getretenen Bebauungsplan „An der D.-straße“ ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen worden war und hier auch Wohnbebauung entstanden ist, hat sich die immissionsschutzrechtliche Situation der Straußwirtschaft und der dazugehörenden Parkplätze durch die mit dem Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen nicht verändert, so dass ein für die Abwägung nach § 2 Abs. 3 BauGB erheblicher Belang nicht erkennbar ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, 169). Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin zur Ermöglichung einer Wohnbebauung. Er ist Eigentümer des Flurstücks …, Flur …, in der Gemarkung A., auf dem er einen Weinbaubetrieb bewirtschaftet. Auf dem genannten Flurstück befinden sich eine Maschinenhalle, ein Weinlager sowie das vom Antragsteller und seiner Familie genutzte Wohnhaus. Gegenstand des Normenkontrollantrags ist der Bebauungsplan „An der D.-straße / 1. Änderung“, durch den ein Teil des am 8. Juli 1999 in Kraft getretenen Bebauungsplans „An der D.-straße“ abgeändert wird. Letzterer wies in seinem westlichen Bereich ein Dorfgebiet und im Übrigen überwiegend ein allgemeines Wohngebiet aus. Der streitgegenständliche Bebauungsplan, dessen räumlicher Geltungsbereich nur den westlichen und nördlichen Teil des ursprünglichen Bebauungsplans umfasst, setzt insgesamt ein allgemeines Wohngebiet als Nutzungsart fest. Zur Verwirklichung der mit der Änderung beabsichtigten Nachverdichtung wurden ferner die Grundflächenzahl von 0,35 auf 0,4 und die zulässige Vollgeschosszahl von I auf II erhöht. Die Beigeladene ist Eigentümerin sämtlicher Grundstücke im Plangebiet und beabsichtigt dort die Errichtung von mehreren Doppelhäusern und Einfamilienhäusern. Mit der Vermarktung beauftragte sie die Volksbank Rhein-Nahe-Hunsrück eG, die die Grundstücke unter dem Projektnamen „C. A.“ vermakelte. Das in der Ortsmitte gelegene Plangebiet wird im Osten durch die E. Straße und in den übrigen Richtungen durch die vorhandene Bebauung begrenzt. Der Betrieb des Antragstellers schließt sich in südwestlicher Richtung an das Plangebiet an. Südlich des Plangebiets und östlich neben dem Betrieb des Antragstellers befindet sich eine Straußwirtschaft mit einem wiederum in östlicher Richtung angrenzenden Parkplatz. Dem Erlass des Bebauungsplans gingen folgende Verfahrensschritte voraus: Am 4. April 2019 wurde durch das Schalltechnische Beratungsbüro F. ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Bezogen auf den Betrieb des Antragstellers heißt es darin im Wesentlichen, die Betriebsvorgänge des Winzerbetriebs südwestlich des Plangebiets fänden auf der Hoffläche südlich einer Lager- und Betriebshalle statt. Die Geräuschabstrahlung der Betriebsvorgänge werde durch diese Bebauung, die sich zwischen Plangebiet und Hofstelle befinde, abgeschirmt. Relevante Geräuscheinwirkungen im Plangebiet seien vom Hofinneren daher nicht zu erwarten. In seiner Sitzung vom 13. Februar 2020 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „An der D.-straße / 1. Änderung“ (nachfolgend: Änderungsbebauungsplan) als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren. Die zunächst am 2. März 2020 begonnene Offenlage wurde infolge der SARS-CoV-2-Pandemie abgebrochen. Mit Schreiben vom 28. März 2020 erhob der Antragsteller gegen die Planung Einwendungen und führte unter anderem aus, entgegen der Annahmen im Gutachten gingen von seinem Betrieb Geräuscheinwirkungen auf das Baugebiet aus. Auch sei die zum Plangebiet hin liegende Öffnung zwischen seinem Grundstück und dem Nachbargrundstück nicht berücksichtigt worden, durch die ein Großteil der Geräusche seines Betriebs ins Baugebiet dringe. So sei beispielsweise ausweislich der Fahrzeugpapiere das Standgeräusch für den von ihm betriebenen Schmalspurschlepper mit 85 dB(A) angegeben. Dies sei nur eine Maschine von vielen, die von ihm sehr häufig eingesetzt würden. Witterungsbedingt müssten die landwirtschaftlichen Maschinen öfters auch nachts benutzt werden, insbesondere zum Ausbringen der Pflanzenschutzmittel sowie im Herbst bei der Traubenernte. Auch die Weinpresse laufe in den Nachtstunden; sie stehe im Hof unter einer Überdachung. Im Lärmschutzgutachten werde zudem der an das Plangebiet angrenzende Winzerbetrieb G. nicht berücksichtigt, dessen Straußwirtschaft ebenfalls Lärm verursache. Auf diese Einwendungen hin veranlasste die Antragsgegnerin eine Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens um die Untersuchung des vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden Anlagenlärms. In dem (ergänzten) Gutachten der F. vom 19. Mai 2020 heißt es bezogen auf den Betrieb des Antragstellers, da in Ernte- und Stoßzeiten schalltechnische Konflikte wegen möglicher Fahrzeugbewegungen im Nachtzeitraum und eines möglichen Betriebs der Weinpresse nicht ausgeschlossen werden könnten, werde eine überschlägige Untersuchung des Anlagenlärms durchgeführt. Zur Abschätzung der Geräuschsituation werde eine pauschale Herangehensweise in Anlehnung an die DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) gewählt. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass schädliche Umwelteinwirkungen aufgrund des Anlagenlärms des Weinbaubetriebs des Antragstellers im Plangebiet nicht zu erwarten sind. Nach ortsüblicher Bekanntmachung lag der Planentwurf vom 8. Juni 2020 bis zum 9. Juli 2020 erneut aus. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 wandte der Antragsteller gegen die Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens ein, er sei mit der darin erfolgten überschlägigen Untersuchung nicht einverstanden. Er habe um die Einholung eines auf seinen Betrieb abstellenden Lärmgutachtens gebeten. Eine Untersuchung vor Ort habe aber nicht stattgefunden. Es seien keine Messungen vorgenommen worden, vielmehr seien die im Gutachten angenommenen Betriebsabläufe reine Spekulation. Die pauschale Herangehensweise könne die Messung der tatsächlichen Immissionen nicht ersetzen. Er halte vollinhaltlich an seinem Schreiben vom 28. März 2020 fest. Am 20. August 2020 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Änderungsbebauungsplan als Satzung. An der Entscheidung wirkte als Mitglied des Rates der Antragsgegnerin auch der Leiter der Filiale der Volksbank „Rhein-Nahe-Hunsrück eG“ in H. mit. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es unter dem Punkt „Anlagenlärm eines landwirtschaftlichen Betriebs“ (Nr. 8.2), die Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens um eine Untersuchung des Anlagenlärms bestätige die ursprüngliche fachgutachterliche Einschätzung und es werde eine Verträglichkeit zwischen den beiden angrenzenden Nutzungen konstatiert. Maßnahmen zum Schallschutz seien nicht erforderlich. Nach anschließender Ausfertigung wurde der Plan am 27. August 2020 und nochmals am 10. September 2020 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde bekanntgemacht. Mit seinem am 15. Juni 2021 gestellten Normenkontrollantrag rügt der Antragsteller im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Baugesetzbuch – BauGB –, die Mitwirkung mehrerer nach § 22 Abs. 1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz – GemO – ausgeschlossener Ratsmitglieder an der Beschlussfassung sowie die unzureichende Ermittlung, Bewertung und Abwägung von Belangen des Lärmschutzes und des Artenschutzes. Er macht geltend, in der Ergänzung des Lärmschutzgutachtens seien die von seinem Weinbaubetrieb ausgehenden Schallemissionen nicht korrekt ermittelt worden. Der Gutachter habe sich keine Kenntnisse von den einzelnen Betriebsabläufen verschafft und die Örtlichkeit zu keinem Zeitpunkt in Augenschein genommen. Von einer vollständigen Abschirmung des Plangebietes durch die Betriebsgebäude seines Winzerbetriebs könne nicht ausgegangen werden, da an der östlichen Grundstücksgrenze eine Öffnung zum Nachbargrundstück vorhanden sei, die im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Auch nutze er die nördlich der Betriebsgebäude gelegene Freifläche für seinen Betrieb. Dort würden beispielsweise Traktoren und Lieferfahrzeuge sowohl tagsüber als auch in der Nacht und insbesondere während der Weinlese abgestellt. In diesem Bereich sei eine Abschirmung zum Plangebiet nicht vorhanden. Das Gutachten stelle insgesamt zu Unrecht auf die DIN 18005-1 ab. Die dort aufgeführten flächenbezogenen Schallleistungspegel seien nur ansetzbar, wenn die Art der unterzubringenden Anlagen nicht bekannt sei, wie sich aus einer Stellungnahme des Sachverständigen Dr. I. vom 30. Juli 2021 ergebe. Dieser habe ferner ausgeführt, die angestellten Berechnungsvarianten bildeten das Betriebsgeschehen des Weingutes nicht wirkungsgerecht ab. Auch habe das schalltechnische Gutachten etwaige Geräuschemissionen der Straußwirtschaft nebst Parkplatz nicht untersucht. Die Straußwirtschaft, der fünfzehn Parkplätze angegliedert seien, besitze eine Vollkonzession. Es sei davon auszugehen, dass der Betrieb auch über 22 Uhr hinaus erfolge, so dass die Nachtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – einschlägig seien. Die Parkplätze befänden sich im hinteren, unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücksteil. Eine Abschirmung durch Gebäudeteile sei nicht vorhanden, weil das dort ehemals bestehende Gebäude abgebrannt sei. Schalltechnische Konflikte mit den geplanten Wohnnutzungen könnten daher nicht ausgeschlossen werden. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, die Gesamtgeräuschimmissionen im Plangebiet zu ermitteln. Des Weiteren hätten nach § 22 Abs. 1 GemO ausgeschlossene Ratsmitglieder an der Beratung und Entscheidung über die Satzung mitgewirkt. So sei etwa das Ratsmitglied J. Leiter der Volksbankfiliale in H.. Die Volksbank Rhein-Nahe-Hunsrück eG sei aber mit der Vermarktung der Grundstücke im Plangebiet beauftragt gewesen, so dass ein Interessenkonflikt bestanden habe. Auch werde in den Filialen der Volksbank für die Angebote der Immobilienabteilung geworben. Der Antragsteller beantragt, den am 20. August 2020 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „An der D.-straße / 1. Änderung“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt den Darlegungen des Antragstellers entgegen und führt aus, der Antrag sei schon mangels Antragsbefugnis unzulässig. Der Antragsteller habe schriftsätzlich vorgetragen, dass alleine die Schallimmissionen seiner Lüftungsanlage voraussichtlich dazu führten, dass die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet, aber möglicherweise auch für ein Dorfgebiet überschritten würden. Insoweit berufe er sich auf einen Betrieb, der auch ohne die streitbefangene Änderungsplanung immissionsschutzrechtlich wie bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Ein unter Lärmschutzaspekten planunabhängig im vorhandenen Bestand bereits unzulässiger Betrieb sei rechtlich nicht schutzwürdig und damit nicht abwägungsbeachtlich. In der Sache sei die vorgenommene Ermittlung und Bewertung des Betriebslärms des Winzerbetriebs nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf einem zulässigen Prognoseverfahren und stelle insoweit eine „worst case“ - Betrachtung dar. Weitere Ermittlungen zu den Betriebsabläufen des Antragstellers hätten nicht angestellt werden müssen, da sich dieser hierzu im Planänderungsverfahren trotz Kenntnis der Inhalte des schalltechnischen Gutachtens nicht geäußert habe. Was den von der Straußwirtschaft verursachten Lärm angehe, so werde dieser durch die vorhandene Bebauung abgeschirmt, da die Außenbewirtschaftung ausschließlich im Innenhof erfolge. Die Parkplätze der Straußwirtschaft lägen in einiger Entfernung zu den Flächen, für die durch den Änderungsbebauungsplan erstmals ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werde, für die übrigen Flächen sei dies schon durch den ursprünglichen Bebauungsplan geschehen. Was die Mitwirkung des Geschäftsstellenleiters der Volksbankfiliale H. am Satzungsbeschluss angehe, so nehme das Ratsmitglied J. nicht die Aufgaben eines leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG – wahr und sei auch nach dem geltenden Manteltarifvertrag nicht als leitender Angestellter anzusehen. Er besitze ferner keine Prokura und trage keine Verantwortung für das gesamte Unternehmen, so dass in Ermangelung eines Interessenkonflikts der Ausnahmetatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 2 GemO gelte. Auch sei der Volksbank kein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil aus dem Ratsbeschluss erwachsen, da bezogen auf die zu diesem Zeitpunkt nicht verkauften Grundstücke noch keine Provisionsansprüche entstanden seien. Im Übrigen seien die Erträge aus den Provisionen im Vergleich zum Gesamtgewinn des Unternehmens eher als geringfügig anzusehen. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Sie schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den Bebauungsplanunterlagen (4 Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.