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Urteil

M 7 K 22.3161

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Verbandsrat muss dieselben sparkassenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen wie ein Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Zugehörigkeit eines Verbandsrates zu einem Konzern als Angestellter eines Mutterunternehmens in herausgehobener Stellung, der mittels Tochterunternehmen konkurrierend mit den Sparkassen bzw. der Sparkassen-Finanzgruppe auf dem Markt tätig wird, begründet den Anschein einer Pflichtenkollision und rechtfertigt die Feststellung der Inkompatibilität der Bestellung zum Verbandsrat eines Sparkassenzweckverbandes. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verbandsrat muss dieselben sparkassenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen wie ein Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Zugehörigkeit eines Verbandsrates zu einem Konzern als Angestellter eines Mutterunternehmens in herausgehobener Stellung, der mittels Tochterunternehmen konkurrierend mit den Sparkassen bzw. der Sparkassen-Finanzgruppe auf dem Markt tätig wird, begründet den Anschein einer Pflichtenkollision und rechtfertigt die Feststellung der Inkompatibilität der Bestellung zum Verbandsrat eines Sparkassenzweckverbandes. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die im vorliegenden Kommunalverfassungsstreitverfahren erhobene Feststellungsklage statthaft (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.1995 – 4 B 94.2561 – BayVBl 1995, 661 m.w.N.). Die Frage, ob der Kläger als von der Beigeladenen zunächst bestellter Verbandsrat für den Zweckverband Spk … der Verbandsversammlung angehören kann, weil er die sparkassenrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrats der Spk erfüllt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 Zweckverbandssatzung), betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in einem kommunalrechtlichen Organstreitverfahren, welches sich auf die Innenrechtsbeziehungen einer kommunalen Körperschaft bezieht (vgl. auch VGH BW, U.v. 9.3.2012 – 1 S 3326/11 – juris Rn. 49). Streitgegenstand ist insbesondere der Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbands Spk … vom 23. Juli 2020, mit dem zuletzt die Inkompatibilität der Bestellung des Klägers zum Verbandsrat des Zweckverbands Spk … festgestellt wurde. Die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit dieses Beschlusses betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Gesamtorgan und einem Organteil (vgl. VG Regensburg, U.v. 8.3.2016 – RO 3 K 15.144 – juris Rn. 17 m.w.N.; VG Stuttgart, U.v. 13.1.2022 – 10 K 3106/19 – juris Rn. 44). Die Feststellungsklage ist hier auch nicht subsidiär gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn zum einen steht inmitten der Klage mangels unmittelbarer Außenwirkung der von der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse als organschaftliche Akte kein Verwaltungsakt gemäß Art. 35 BayVwVfG, der Gegenstand einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) sein könnte (vgl. auch BayVGH, U.v. 2.7.1976 – 47 V 73 – juris Rn. 19), zum anderen ist Ziel der Klage kein Handeln, Dulden oder Unterlassen, das mit einer Leistungsklage verfolgt werden müsste (vgl. VG Regensburg, U.v. 8.3.2016 – RO 3 K 15.144 – juris Rn. 17 m.w.N.). Es kann erwartet werden, dass sich der Beklagte auch ohne vollstreckbaren Leistungstitel an ein Feststellungsurteil halten würde (vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 5.5.2022 – B 9 K 21.266 – juris Rn. 56). Die für die Feststellungsklage zur Verhinderung von Popularklagen notwendige Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ist ebenfalls gegeben. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass das klagende Organ bzw. der Organteil geltend machen kann, durch die Handlung oder Unterlassung eines anderen Organs in einem durch die Kommunalverfassung eingeräumten Mitgliedschaftsrecht verletzt zu sein. Werden die Organmitglieder vom Gesamtorgan in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt, können sie im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Der Kläger kann hier geltend machen, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die einschlägigen Bestimmungen (vgl. Art. 31 Abs. 1 KommZG, Art. 18, 19 KommZG, §§ 3, 4 Abs. 1 Verbandssatzung) verleihen dem Kläger rechtlich geschützte subjektive Mitgliedschaftsrechte, die Ausfluss einer organschaftlichen Zugehörigkeit zum Zweckverband sind bzw. wären (vgl. auch BayVGH, B.v. 6.10.1987 – 4 CE 97.02294 – S. 7 f.; vgl. auch Krebs/Dülp/Schröer, Bayerisches Spknrecht, Stand April 2002, Art. 9 SpkG Anm. V.). Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Dieses folgt aus seinem Teilhaberecht als von der Beigeladenen zunächst bestellter Verbandsrat der Verbandsversammlung des Beklagten. Aus dieser Rechtsstellung folgt das Recht des Verbandsrats auf Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung und den dort erfolgenden Abstimmungen und Wahlen. Von diesen Rechten ist der Kläger auf der Grundlage des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 23. Juli 2020 weiterhin ausgeschlossen. Ein Feststellungsinteresse und damit auch Rechtsschutzbedürfnis besteht dabei auch hinsichtlich des ersten Inkompatibiliätsbeschlusses in der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung am 28. Mai 2020. Denn dieser Beschluss war die rechtliche Grundlage dafür, dass der Kläger von der anschließend stattfindenden Wahl sowie der weiteren Beschlussfassung ausgeschlossen war. Für den Fall, dass in der Sitzung der Verbandsversammlung vom 28. Mai 2020 (auch) in materieller Hinsicht zu Unrecht die Inkompatibilität der Bestellung des Klägers zum Verbandsrat des Zweckverbands Spk … festgestellt worden wäre, wäre er auch zu Unrecht von der Teilnahme an der Wahl und Beschlussfassung entsprechend Nrn. 1 und 2 der Tagesordnung ausgeschlossen gewesen, was die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit dieser Wahl bzw. Beschlüsse zur Folge haben könnte (vgl. so z.B. zur Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit von Gemeinderatsbeschlüssen bei zu Unrecht festgestellter persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Abs. 3 GO und Nichtanwendbarkeit des Art. 49 Abs. 4 GO auf derartige Fälle BayVGH, U.v. 7.8.1974 – 2 IV 72 – VGH n.F. 29, 37/38 ff.; B.v. 11.2.2014 – 4 ZB 13.2225 – juris Rn. 14; Wachsmuth in PdK Bayern, Stand Mai 2015, Art. 49 GO Anm. 8.1; Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand April 2023, Art. 49 Rn. 19 sowie Art. 47 Rn. 9a zu Ladungsmängeln; Kreiselmeier in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand 1.11.2021, Art. 49 GO Rn. 41; a.A. NdsOVG, U.v. 31.10.2013 – 10 LC 72/12 – juris Rn. 84). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die von einer fehlerhaft besetzten Verbandsversammlung – hier in dem Fall, wenn der Kläger zu Unrecht als inkompatibel von dem Amt eines Verbandsrats ausgeschlossen worden wäre – gefassten Beschlüsse unabhängig davon weiterhin gültig bleiben würden oder ebenfalls als nichtig bzw. unwirksam anzusehen wären, was nicht der Fall sein dürfte (vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, U.v. 30.4.2003 – 8 N 01.3009 – juris Rn. 72 unter Rückgriff über Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG auf den Rechtsgedanken aus Art. 50 Abs. 6 GLKrWG). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die zuletzt in der Verbandsversammlung vom 23. Juli 2020 erfolgte Feststellung der Inkompatibilität der Bestellung des Klägers zum Verbandsrat des Zweckverbands Spk … ist formell und materiell rechtmäßig erfolgt und verletzt den Kläger daher nicht in seinen organschaftlichen Rechten als von der Beigeladenen zunächst für sie bestellter Verbandsrat. Der Beschluss weist keine den Kläger in seinen Rechten verletzende formellen Mängel auf. Zwar hat der Kläger auch bezüglich dieser Sitzung eine nicht form- und fristgemäße Ladung gerügt, dies jedoch nicht begründet. Nach Aktenlage stellt sich die Ladung des Klägers als form- und fristgemäß dar. Gemäß § 6 Abs. 1 Verbandssatzung (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 KommZG) tritt die Verbandsversammlung auf schriftliche Ladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Ladung muss Tagungszeit und Tagungsort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. Hier enthielt die Ladung des Verbandsvorsitzenden mit Schreiben vom 15. Juli 2020 die Angabe des Beratungsgegenstands („Bestellung von Herrn … … … als Verbandsrat des Zweckverband Spk … / Feststellung der Inkompatibilität“) sowie des Tagungsorts und der Tagungszeit (Donnerstag, 23. Juli 2020 um 09:00 Uhr). Ausweislich der Niederschrift über die Verbandsversammlung vom 23. Juli 2020 bestätigte der Vorstandsvorsitzende der Spk … auf Nachfrage des Verbandsvorsitzenden, dass die Ladung fristgerecht allen Verbandsräten per Bote zugestellt und dokumentiert worden sei. Da die Frage des Zugangs der schriftlichen Ladung nicht näher geregelt ist, ist auf die allgemeinen Grundsätze über den Zugang von Verwaltungsakten oder öffentlich – rechtlichen Willenserklärungen unter Abwesenden zurückzugreifen, wonach insoweit die Bestimmung des § 130 Abs. 1 BGB entsprechend heranzuziehen ist. Der Zugang einer Erklärung unter Abwesenden setzt voraus, dass die Erklärung in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers oder eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und die Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen auch erwartet werden kann, so z. B. durch Einwurf in den Briefkasten oder in das Schließfach, Übergabe an den Ehegatten oder an die Haushaltsgehilfin. Wird z. B. eine Einladung durch den Gemeindeboten nach 20 Uhr in einem Hausbriefkasten eingeworfen, dann ist sie an diesem Tag zwar in den Machtbereich des Empfängers gelangt, es kann aber nicht mehr damit gerechnet werden, dass der Empfänger an demselben Tag auch noch davon Kenntnis erhält (vgl. Wachsmuth in PdK Bayern, Stand Juli 2019, Art. 47 GO Anm. 2.2 m.w.N.; vgl. auch VG Regensburg, U.v. 8.3.2016 – RO 3 K 15.144 – juris Rn. 23; Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Februar 2021, Art. 47 GO Rn. 8; Jung in BeckOK, Kommunalrecht Bayern, Stand 1.11.2021, Art. 47 GO Rn. 11). Nach dem Vortrag des Klägers wurde die Ladung seiner Ehefrau am Mittwoch, den 15. Juli 2020 um 14:10 Uhr ausgehändigt. Demnach konnte erwartet werden, dass der Kläger unter gewöhnlichen Umständen noch am selben Tag, spätestens aber am nächsten Tag Kenntnis von der Ladung erlangen würde. Die Wochenfrist wäre auch damit noch eingehalten. Der Kläger hat hierzu im Übrigen auch nicht vorgetragen, wann oder dass er erst später Kenntnis von der Ladung erlangt hätte. Auch von einer hinreichenden Anhörung des Klägers ist auszugehen. So war sowohl vor der Sitzung der Verbandsversammlung am 28. Mai 2020 als auch danach entsprechender Schriftverkehr des Klägers (auch mit der Aufsichtsbehörde) erfolgt. Die Schreiben waren den Verbandsräten als Vorabinformation in der Ladung benannt und zur Einsichtnahme zugänglich gemacht worden. Auch hat der Kläger selbst nicht gerügt, dass er nicht in ausreichender Weise angehört worden wäre. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beratung vor der Abstimmung über die Inkompatibilität der Bestellung des Klägers zum Verbandsrat in Abwesenheit des Klägers erfolgt ist. Gemäß § 7 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 Verbandssatzung haben Verbandsräte, die wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen, während der Beratung und Abstimmung über diesen Gegenstand den Sitzungsraum zu verlassen. Ob die Voraussetzungen der persönlichen Beteiligung vorliegen, entscheidet die Verbandsversammlung in Abwesenheit des betroffenen Verbandsrats (vgl. auch Art. 33 Abs. 4 Satz 1 KommZG mit allgemeinem Verweis auf die Vorschriften der Gemeindeordnung über den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung – Art. 49 GO). Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 5 SpkG, der auch im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 SpkG entsprechend zur Anwendung kommen dürfte und auf den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Verbandssatzung im Zusammenhang mit der Bestellung zum Verbandsrat umfänglich entsprechend verwiesen wird, entscheidet das Gremium unter Ausschluss des Betroffenen, wenn streitig wird, ob die Ausschlussvoraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 SpkG vorliegen (vgl. auch Krebs/Dülp/Schröer, Bayerisches Spknrecht, Stand April 2002, Art. 9 SpkG Anm. V.). Eine diesbezügliche Rüge von Seiten des Klägers oder der Verbandsräte ist nicht erfolgt. Daher kann auch offenbleiben, ob über den Ausschluss des Klägers zunächst noch ein förmlicher Beschluss der Verbandsversammlung hätte gefasst werden müssen. Weiterhin kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger auch bei der Abstimmung nicht hätte anwesend sein dürfen, denn dies kann jedenfalls ihm gegenüber keine Rechtsverletzung darstellen. Die Feststellung der Inkompatibilität der Bestellung des Klägers zum Verbandsrat des Zweckverbands Spk … in der Sitzung der Verbandsversammlung vom 23. Juli 2020 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Verbandssatzung kann zum Verbandsrat nur bestellt werden, wer die sparkassenrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrats der Spk erfüllt; die Art. 9 und 10 Abs. 1 SpkG gelten für die bestellten Verbandsräte entsprechend. Auch wenn der Verbandsrat, anders als der Verwaltungsrat der Spk, der die Spk verwaltet, soweit der Vorstand nicht selbständig entscheidet, und die Geschäftsführung des Vorstands überwacht (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 3 SpkG), („nur“) Organteil des Verwaltungsorgans (Verbandsversammlung) der kommunalen Trägerkörperschaft (hier: Zweckverband) ist, muss er angesichts der eindeutigen Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Verbandssatzung dieselben sparkassenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen wie ein Mitglied des Verwaltungsrats der Spk selbst. Auch wenn im Folgenden (vgl. § 4 Abs. 2 Halbs. 2 Verbandssatzung) weiter ausgeführt wird, die Art. 9 und 10 Abs. 1 SpkG gälten entsprechend, ist es daher nicht angezeigt, in Bezug auf die Bestellung eines Verbandsrats bei der Erfüllung der sparkassenrechtlichen Voraussetzungen einen anderen Maßstab – im Sinne von weniger strengen Anforderungen – anzuwenden, als auf die Bestellung eines Verwaltungsratsmitglieds der Spk selbst, mögen auch jeweils unterschiedliche Aufgabenzuweisungen bestehen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 SpkG ist die Körperschaft, welche die Spk errichtet (Träger), jedoch auch grundsätzlich gehalten, die Spk bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Auch aus der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19. Januar 1973 (Nr. I B 1-3062-1/7 – MABl 1973, 49 – juris) zu Art. 10 Abs. 1 SpkG folgt im Übrigen nichts Anderes. Danach sind bei der Auswahl der Verbandsräte eines Spknzweckverbands ähnliche (Auswahl-) Grundsätze zu beachten, wobei hierzu auf die (Muster-)Satzungsbestimmung verwiesen wird (§ 4 Abs. 4 der Mustersatzung für Spknzweckverbände). Auch nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des damaligen Musters einer Verbandssatzung für Spknzweckverbände (Entschl. d. BStMdI v. 21.12.1966 Nr. I B 1 – 3062/- 14, MABl. 1966, 652) darf Verbandsrat und Stellvertreter nur sein, wer die sparkassenrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrats der Spk erfüllt; die Art. 9 und 10 Abs. 1 SpkG gelten entsprechend. Es kann hier im Ergebnis dahinstehen, ob der Kläger den Ausschlussgrund des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b SpkG erfüllt, was wohl nicht der Fall sein dürfte. Denn jedenfalls liegt die Bestellungsvoraussetzung gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 SpkG nicht vor, wonach nur Mitglieder bestellt werden sollen, die bei der Wahrnehmung der Belange der Spk nicht in Widerstreit mit den Pflichten gegenüber anderen Geldanstalten geraten. Im Fall des Klägers ist von einem bestehenden Interessenkonflikt im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 SpkG auszugehen. Soweit der Verbandsversammlung ein Ermessen bzw. Beurteilungsspielraum bei der Bestellungsentscheidung zukommen sollte, wären jedenfalls auch durchgreifende Ermessensfehler nicht ersichtlich. Der Verwaltungsrat der Spk ist das oberste Organ eines Unternehmenstyps, der einerseits von einer engen Bindung an die kommunalen Träger samt öffentlichem Auftrag, andererseits aber auch von den Erfordernissen des Wettbewerbs der Kreditinstitute untereinander geprägt ist. Obwohl Organ eines Kommunalunternehmens, richten sich Zusammensetzung und Funktion des Verwaltungsrats weder nach den Regelungen der Gemeindeordnungen über wirtschaftliche Eigenbetriebe noch nach den Grundsätzen der kommunalen Behördenorganisation. Vielmehr trifft das vom allgemeinen Kommunalrecht deutlich getrennte und besonders normierte Landessparkassenrecht eine für die Erfordernisse der Spkn zugeschnittene Regelung, auf deren gesetzgeberische Gestaltung die Entwicklung des Unternehmensrechts der privaten Wirtschaft – besonders das Aktienrecht – entscheidenden Einfluss hatte. Die Landessparkassengesetze sind in Einzelheiten zwar unterschiedlich, stimmen aber in den wesentlichen Merkmalen der Organstruktur überein (vgl. Geiger, ZögU, Bd. 2, H. 4, 1979, 401). Der Verwaltungsrat stellt das Bindeglied zwischen Vorstand und kommunalem Träger dar. Er steht im Spannungsfeld zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Spk als Wettbewerbsunternehmen, den kommunalpolitischen Aufgaben und Bedürfnissen der Träger und den Mitwirkungsrechten der Arbeitnehmer (vgl. Geiger, ZögU, Bd. 2, H. 4, 1979, 401/403). Das Verwaltungsratsmitglied ist dazu berufen, im Rahmen der Richtlinienkompetenz und der Überwachungsaufgabe über die Tätigkeit des Vorstands grundlegende Entscheidungen der Spk verantwortlich mitzutragen (vgl. Geiger, ZögU, Bd. 2, H. 4, 1979, 401/405). Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SpkO haben die Mitglieder des Verwaltungsrats die Belange der Spk zu wahren und zu fördern. Art. 9 SpkG nennt einige Tatbestände, deren Vorliegen einen Ausschlussgrund vom Amt eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Spk darstellen (negative Voraussetzungen). Die Aufzählung der Ausschlussgründe in Art. 9 SpkG ist jedoch nicht abschließend. Das ergibt sich aus Art. 10 SpkG, der im Einzelnen die positiven Voraussetzungen für die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats enthält (vgl. Krebs/Dülp/Schröer, Bayerisches Spknrecht, Stand April 2002, Art. 9 SpkG Anm. I.). Gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b SpkG dürfen Personen nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein, die Unternehmer, persönlich haftender Gesellschafter, Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats-, Vorstandsmitglieder oder Beamte oder Arbeitnehmer von B1. und anderen Unternehmungen sind, die Spareinlagen oder Depositen annehmen oder die gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Für Personen, die nicht in der genannten, sondern auf andere Weise mit einer Geldanstalt verbunden sind, ergibt sich ein Hinderungsgrund für ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 SpkG, wobei nach der Vollzugsbekanntmachung zu Art. 10 SpkG allerdings eine weite Auslegung erforderlich ist (vgl. Krebs/Dülp/Schröer, Bayerisches Spknrecht, Stand April 2002, Art. 9 SpkG Anm. III.2.). Da der Kläger Arbeitnehmer des Mutterunternehmens … … AG ist, das selbst weder Spareinlagen oder Depositen annimmt oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreibt oder vermittelt und im Übrigen auch kein Erstversicherungsgeschäft betreibt, dürfte er nicht die Ausschlusskriterien des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b SpkG erfüllen. Eine erweiternde Erstreckung auch auf Tochterunternehmen der Konzernmutter dürfte angesichts des Wortlauts der Regelung und auch der fehlenden Erforderlichkeit im Hinblick auf die weitergehende Regelung in Art. 10 Ab. 1 Satz 2 SpkG nicht angezeigt sein (vgl. in Bezug auf die Inkompatibilitätsregelung in Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GO – entsprechend in Art. 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KommZG – eine erweiternde Auslegung verneinend Barth in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand 1.11.2021 – Art. 31 GO Rn. 76; vgl. auch Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Februar 2021, Art. 31 Rn. 17). Dies kann jedoch hier im Ergebnis dahinstehen, da der Kläger jedenfalls nicht die Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 SpkG erfüllt. Gegenüber Art. 9 SpkG regelt Art. 10 Abs. 1 SpkG positiv, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen an die zu berufenden einzelnen Verwaltungsräte zu stellen und welche Gesichtspunkte für die Zusammensetzung des Verwaltungsrats insgesamt maßgebend sind (vgl. Krebs/Dülp/Schröer, Bayerisches Spknrecht, Stand April 2002, Art. 10 SpkG Anm. I.1). Gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SpkG dürfen als Mitglieder des Verwaltungsrats nur solche Personen bestellt werden, die besondere Wirtschaftskunde und Sachkunde besitzen sowie bereit und geeignet sind, die Spk und ihre Aufgaben zu fördern (vgl. ähnlich bereits § 4 Abs. 4 Preußische Mustersatzung, vgl. Verweis in Geiger, ZögU, Bd. 2, H. 4, 1979, 401/404 Fn. 13). Diese gesetzliche Regelung bezweckt, dass für die Auswahl der Verwaltungsratsmitglieder nicht parteipolitische oder persönliche, sondern ausschließlich fachliche Gesichtspunkte maßgebend sind (vgl. Geiger, ZögU, Bd. 2, H. 4, 1979, 401/405). Die Vorschrift, dass nur solche Personen bestellt werden dürfen, die bereit und geeignet sind, die Spk und ihre Aufgaben zu fördern, zielt auf eine Förderung der Spknbelange durch das Verwaltungsratsmitglied in seiner Eigenschaft als Träger eines öffentlichen Amtes ab. Sie meint also in erster Linie eine Förderung durch amtliche Tätigkeit seitens des Verwaltungsratsmitglied. Jedoch müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats die Belange der Spk nicht nur durch ihre Mitwirkung im Verwaltungsrat selbst, sondern auch sonst bei sich bietender Gelegenheit wahren und fördern. Das bedeutet, dass ein Verwaltungsrat auch im privaten Bereich alles zu unterlassen hat, was seinen Amtspflichten zuwiderläuft (vgl. Krebs/Dülp/Schröer, Bayerisches Spknrecht, Stand April 2002, Art. 10 SpkG Anm. II.1 zu b). Bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats haben der Träger und die Aufsichtsbehörde auf diese Eignung (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 SpkG) sowie darauf zu achten, dass Mitglieder bestellt werden, die bei der Wahrnehmung der Belange der Spk nicht in Widerstreit mit den Pflichten gegenüber anderen Geldanstalten geraten (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 SpkG). Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19. Januar 1973 (Az.: IB1-3062-1/7 – MABl 1973, 49 – juris) zum Vollzug des Spkngesetzes führt zu Art. 10 Abs. 1 SpkG zu „Auswahl der Mitglieder“ (u.a.) wie folgt aus: „Gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 SpkG haben der Gewährträger und die Aufsichtsbehörde bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats auf deren besondere Eignung zur Förderung der Spk und ihrer Aufgaben sowie darauf zu achten, dass Mitglieder bestellt werden, die bei der Wahrnehmung der Belange der Spk nicht in Widerstreit mit den Pflichten gegenüber anderen Geldanstalten geraten. Aus dem Wortlaut der Bestimmung könnte allerdings geschlossen werden, dass ein Hinderungsgrund für die Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrats nur dann gegeben sei, wenn feststeht, dass das Mitglied mit seinen Pflichten gegenüber anderen Kreditanstalten in Widerstreit geraten wird; eine solche enge Auslegung würde aber dem Zweck der Vorschrift nicht gerecht; es genügt vielmehr, wenn das Mitglied im Lauf seiner Tätigkeit in einen solchen Widerstreit geraten kann. Es kommt weiterhin nicht darauf an, ob Pflichten gegenüber anderen Geldanstalten, mit denen Mitglieder des Verwaltungsrats in Widerstreit geraten können, sich aus zwischen den Mitgliedern und anderen Geldanstalten oder Dritten bestehenden Rechtsverhältnissen ergeben, die genannte Bestimmung greift vielmehr schon dann ein, wenn Mitglieder nur tatsächlich aus irgendwelchen Gründen die Interessen anderer Kreditinstitute wahrzunehmen gehalten sind. Die Gefahr einer Interessenkollision besteht z.B. bei Vertretern privater Bausparkassen, weil die Spkn gemäß § 1 Abs. 3 SpkO verpflichtet sind, die Aufgaben der Bayerischen Landesbank, deren rechtlich unselbständige Anstalt die B. Lspk.e ist, zu fördern. Dasselbe gilt für Vertreter von Lebensversicherungen, weil die Spkn gemäß § 18 Abs. 3 SpkO als Vermittlungs- und Inkassostellen der Bayern-Versicherung – Öffentliche Lebensversicherungsanstalt – tätig werden. Die große Verantwortung, die den Verwaltungsratsmitgliedern obliegt, macht eine besonders sorgfältige Auswahl der zu berufenden Persönlichkeiten erforderlich.“ So durften Angehörige der Bundespost nicht Mitglied des Verwaltungsrats einer Spk werden (vgl. Krebs/Dülp/Schröer, Bayerisches Spknrecht, Stand April 2002, Art. 10 SpkG Anm. II.2.b unter Verweis auf Entschließung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 8.6.1965 Nr. III A 1 – 8020 – O; FM 1964 Nr. 107). Der Verwaltungsdirektor eines BayWa-Lagerhauses kann nicht Mitglied des Verwaltungsrats einer Spk werden, da die Gefahr einer Interessenkollision mit seinen Pflichten gegenüber den Raiffeisenkassen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Krebs/Dülp/Schröer, Bayerisches Spknrecht, Stand April 2002, Art. 10 SpkG Anm. II.2.d unter Verweis auf IMS vom 25.9.1964 Nr. I B 5 – 3062 1 – 15). Die „Bayerische Warenvermittlung landwirtschaftlicher Genossenschaften“ war 1972 offiziell in „BayWa“ umbenannt worden. Zudem gab man die in den 1960er-Jahren etablierte Personalunion des Vorstandes mit der BRZ (BRZ) auf (vgl. unter https://de.wikipedia.org/wiki/BayWa). Als weiterer Einzelfall wird auch in der Kommentarliteratur – den Vollzugshinweisen folgend – angeführt, dass Vertreter privater Bausparkassen nicht Verwaltungsratsmitglied einer Spk werden könnten, da „die Spkn nach § 1 Abs. 3 SpkO verpflichtet“ seien, „die Aufgaben der BLG, deren rechtlich unselbständige Tochter die B. Lspk.e“ sei, „zu fördern und insoweit die Gefahr einer Interessenkollision“ bestehe. Dasselbe gelte für „Vertreter von Lebensversicherungen, weil die Spkn gemäß § 18 Abs. 3 SpkO als Vermittlungs- und Inkassostellen für die Bayernversicherung tätig“ würden (vgl. Krebs/Dülp/Schröer, Bayerisches Spknrecht, Stand April 2002, Art. 10 SpkG Anm. II.2.e). Hieraus folgt, dass die Auswahlmaßgaben des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 SpkG sehr weit zu verstehen sind, wobei auf die jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. Krebs/Dülp/Schröer, Bayerisches Spknrecht, Stand April 2002, Art. 9 SpkG Anm. III.2.). Weiter folgt bereits aus der Gegenüberstellung mit Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b SpkG, dass eine Arbeitnehmereigenschaft bei „Konkurrenzunternehmen“ nicht maßgeblich ist. Auch ist es nicht maßgeblich, ob der Pflichtenwiderstreit überhaupt aus rechtlichen Verpflichtungen resultiert. Es genügt vielmehr ein abstrakter – irgendwann möglicher – Pflichtenkonflikt auch nur tatsächlicher Art, dessen Eintritt auch nicht besonders wahrscheinlich sein muss. Weiterhin wird auch nicht auf eine besondere Gewichtigkeit oder Wertigkeit der Pflichten abgestellt. Demzufolge soll bereits jeder äußere Anschein einer möglichen Pflichtenkollision jedweder Art in Bezug auf „Konkurrenzunternehmen“ vermieden werden (vgl. ferner auch BayVGH, B.v. 26.3.2009 – 4 CE 09.352 – juris Rn. 12, wonach es auch im Rahmen von Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GO nicht auf tatsächliche Interessenskonflikte ankommt). Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Regierung von Oberbayern – Spknaufsicht – erscheint diese weite Auslegung im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm auch sach- und praxisgerecht, da nach einer konkreten Betrachtungsweise Interessenkollisionen festgestellt werden müssten, was im Einzelfall nur schwerlich objektiv überprüfbar möglich sei und was sich zudem jederzeit ändern könne. Weiterhin folgt aus den Vollzugshinweisen und den genannten Beispielen, dass der mögliche Pflichtenwiderstreit nicht nur auf andere „Geldanstalten“ (Banken) im engeren Sinn (etwa Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Kreditwesengesetz – KWG) bezogen ist. Der Fall des Pflichtenwiderstreits ist zwar im Gesetz ausdrücklich nur in Bezug auf andere Geldanstalten als Hinderungsgrund normiert, jedoch kann u.a. auch der Pflichtenstreit zwischen Bank- und Steuergeheimnis ebenso nachteilig sein und das Vertrauen mancher Sparer beeinträchtigen. So können Bedienstete des Finanzamts, wenn sie zum Verwaltungsratsmitglied bestellt würden, in einen Pflichtenwiderstreit zwischen Steuergeheimnis und Bankgeheimnis geraten und sind deshalb nicht geeignet im Sinne von Art. 10 Abs. 1 SpkG (vgl. Krebs/Dülp/Schröer, Bayerisches Spknrecht, Stand April 2002, Art. 10 SpkG Anm. II.2.c unter Bezugnahme auf RS der Regierung der Oberpfalz vom 27.8.1963 Nr. II 4 – 4601a 557). Gleiches folgt aus den o.g. Beispielen der Vertreter privater Bausparkassen und Vertreter von Lebensversicherungen. Der Spknverband ist Träger der Bayerischen Landesbausparkasse – LBS Bayern (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 SpkG). Die LBS Bayern pflegt das Bausparen einschließlich der Baufinanzierung und fördert den Wohnungsbau. Sie betreibt die nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften zulässigen Geschäfte (vgl. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 SpkG). Auch nach der aktuellen Regelung in § 3 Abs. 1 SpkO ist weiterhin vorgegeben, dass die Spkn sowie der Spknverband ..., die Bayerische Landesbank (Landesbank) und die Versicherungskammer ... mit ihren verbundenen Unternehmen und Einrichtungen (Spkn-Finanzgruppe ...) einander im Rahmen ihrer Aufgaben gegenseitig fördern. Die Spkn bieten Produkte und Dienstleistungen der Spkn-Finanzgruppe ... sowie der weiteren Unternehmen und Einrichtungen, die Aufgaben für alle Spkn in Deutschland wahrnehmen (Spkn-Finanzgruppe), an (vgl. § 3 Abs. 3 SpkO). Die Versicherungskammer ... ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Aufgabe, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen zu erwerben und zu verwalten sowie die so gebildete Versicherungsgruppe zu leiten. Die Anstalt kann für diese Unternehmen die Vermögensverwaltung übernehmen und Dienstleistungen erbringen. Sie kann für Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts die Gewährträgerhaftung übernehmen. Sie kann nach Maßgabe ihrer Satzung das Kommunalversicherungsgeschäft einschließlich der darunter fallenden Versicherungsbestände vom Bayerischen Versicherungsverband übernehmen und dieses Geschäft als Erstversicherer betreiben. Sie kann alle Zweige der Rückversicherung betreiben. Sie kann Versicherungsverträge und Finanzdienstleistungen der Spkn, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft stehen, vermitteln und zur Förderung der Aufgaben nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 Unternehmen gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen und diese verwalten (vgl. § 1 Abs. 1 bis 3 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern – Versicherungsanstalten-Verordnung – DVNOG – vom 30. Mai 1995 (GVBl. S. 297; BayRS 763-15-1-I); zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2018 (GVBl. S. 735). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann folglich – wie im Fall des Klägers – auch allein durch die Zugehörigkeit zu einem Konzern als Angestellter (des Mutterunternehmens) in herausgehobener Stellung, welcher vor allem mittels Tochterunternehmen konkurrierend mit den Spkn bzw. der Spkn-Finanzgruppe ... auf dem Markt tätig wird, der Anschein einer Pflichtenkollision begründet sein. Der Kläger führt aus, es sei unstreitig, dass zwischen der … … AG und der … … AG eine Mutter-Tochter-Beziehung i.S.d. § 290 HGB vorliege und somit eine Konzernrechnungslegungspflicht gegeben sei, gleichzeitig auch der Tatbestand eines Unternehmensverbunds i.S.d. § 271 Abs. 2 HGB erfüllt sei und in Übereinstimmung mit § 18 AktG multilaterale Beziehungen zwischen den Konzernunternehmen vorlägen. Gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG). Wie sich dem „Konzerngeschäftsbericht 2020 … …“ (vgl. Zusammengefasster Lagebericht Gruppe, S. 34, abgerufen unter https://www. …com) zur Gruppe entnehmen lässt, ist … … einer der weltweit führenden Risikoträger und kombiniert Erst- und Rückversicherung unter einem Dach. Auf diese Weise kann die Gruppe auf dem Markt der Risiken weite Teile der Wertschöpfungskette abdecken. Nahezu alle Rückversicherungseinheiten treten unter der einheitlichen Marke … … auf. Die … … AG (* …*) engagiert sich in fast allen Zweigen der Lebens-, Krankensowie der Schaden- und Unfallversicherung. Ein Großteil der Kapitalanlagen von … … wird von der MEAG betreut, die ihre Kompetenz auch privaten und institutionellen Anlegern außerhalb der Gruppe anbietet. Die Münchener R2. AG und die … … AG stehen unter einheitlicher Leitung im Sinne des Aktiengesetzes. Bei … sind die Erstversicherungsaktivitäten gebündelt. Das Erstversicherungsgeschäft wird als zweiter Pfeiler von … … bezeichnet (vgl. „Konzerngeschäftsbericht 2020 … …“ – Zusammengefasster Lagebericht Gruppe, S. 35). … … betreibt ein integriertes Geschäftsmodell aus Erst- und Rückversicherung. Im Kern ihres Geschäftsmodells ist … … Risikoträger entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Versicherung. Man sei aufgeschlossen für eine Erweiterung der Erstversicherungsaktivitäten aufgrund ihrer stabilen Erträge und habe ein strategisches Interesse an neuen Geschäftsmodellen (vgl. Konzerngeschäftsbericht 2022 … … – Zusammengefasster Lagebericht – Strategie S. 12). … bietet allgemein (lt. Internetauftritt z.B. unter https://www. …de/de/Produkte/Investmentprodukte) neben Versicherungen auch Finanzprodukte (teilweise über Partnerunternehmen) wie Vermögenspolicen, Immobilienfinanzierung, Bausparen sowie Anlageformen Tagesgeld, Monatsgeld und Geldanlage in Investmentfonds an. Der Kläger ist bei der … … AG als Führungskraft der zweiten Führungsebene (unter dem Vorstand) im Bereich „FRR1.2 Single Financial & Regulatory Reporting“ tätig. Laut der von ihm als Anlage K 5 vorgelegten Aufgabenbeschreibung ist sein Zuständigkeitsbereich dabei nicht allein auf die „… AG“- („… … Company“) beschränkt. Diese nennt ausdrücklich unter „Scope“ die Gruppe („… … Group“), wobei hierzu neben der „… AG“ auch die G L I SE genannt wird, welche jeweils einer Untereinheit zugeordnet sind („FRR1.2.1 MRAG & Nonoperating Entities“ und „FRR1.2.2 GLIS & Solo Regulatory Reporting“). Die Bezeichnung einer weiteren Untereinheit weist ebenfalls auf übergreifende Aufgaben hin („FRR1.2.3 CIA & Investment Accounting issues“ – mit Beschreibung „Management of global rollout programs – i.e. CIA“). Die G L I SE ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der … …, Teil der … … Gruppe. Die Gesellschaft verfügt über die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für den Betrieb des Erst- und Rückversicherungsgeschäfts in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen). Die G L I SE bietet Versicherungslösungen in Spezialmärkten und ist ein integraler Bestandteil des Geschäftsfelds Global Specialty Insurance der … … Gruppe. Zusätzlich unterstützt die Gesellschaft mehrere Unternehmen der … Gruppe bei ausgewählten internationalen und nationalen Erstversicherungslösungen mit der Bereitstellung von speziellen Ressourcen und Kapazitäten. Die Gesellschaft betreibt u.a. das Direktversicherungsgeschäft und wird in den Konzernabschluss der … … einbezogen (vgl. Bericht über Solvabilität und Finanzlage G L I SE 20220, S. 6 f., abrufbar unter https://www. …com/content/dam/munichre/glise/documents/GLISE-SFCR-2022.pdf/_jcr_content/renditions/original./GLISE-SFCR-2022.pdf). Aus der konkreten Position des Klägers innerhalb des Mutterunternehmens … … AG und dem damit verbundenen Umstand, dass der Kläger im Hinblick auf seine arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber gehalten ist, auch Konzerninteressen, die über das Rückversicherungsgeschäft der … … AG weit hinausgehen, zu wahren, ist ein künftiger Eintritt eines Pflichtenwiderstreits jedenfalls als abstrakt möglich anzusehen. Der äußere Anschein einer (möglichen) Pflichtenkollision mit den als Verbandsrat wahrzunehmenden Belangen der Spk würde bestehen. Ein Arbeitsverhältnis erschöpft sich nicht in dem bloßen Austausch von Leistung und Gegenleistung (Arbeit gegen Entgelt). Aus der Tatsache, dass es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ergeben sich vielmehr für beide Seiten weitergehende Pflichten. Diese Nebenpflichten werden allgemein auf der Arbeitgeberseite unter dem Begriff „Fürsorgepflicht“ und auf Arbeitnehmerseite unter dem Begriff „Treuepflicht“ zusammengefasst. Hierbei geht es nicht um die geschuldete Leistung selbst, sondern darum, Rechte und sonstige Güter des Vertragspartners zu schützen (vgl. die sich aus § 214 Abs. 2 BGB ergebende vertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme, wonach das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann). Nicht nur für die Hauptleistungspflichten, sondern auch für die Nebenpflichten gilt darüber hinaus § 242 BGB. Danach hat jeder Schuldner „die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“. Die Rücksichtnahme-/Treuepflicht umschreibt über die primäre Leistungspflicht der Erbringung der Arbeitsleistung die selbständigen Nebenpflichten der Wahrung von Treu und Glauben und der Loyalitätspflichten, die für den Arbeitnehmer darin bestehen, die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und Maßnahmen zu unterlassen, die den Arbeitgeber oder den Betrieb schädigen können. Der Umfang und die Grenzen der Rücksichtnahme-/Treuepflicht und der daraus resultierenden Nebenpflichten werden durch die Art der ausführenden Tätigkeit bestimmt. Je mehr Verantwortung die Tätigkeit mit sich bringt, desto weiter wird der Umfang der Rücksichtnahme-/Treuepflicht. Auch ihre Intensität wird stärker, sodass an die Einhaltung der obliegenden Nebenpflichten strengere Anforderungen gestellt werden können. Aber auch aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie aus den ggf. bestehenden engen Beziehungen zu dem Betriebsinhaber kann der Inhalt der Rücksichtnahme-/Treuepflicht eine stärkere Bedeutung gewinnen. Schließlich kann auch die Art der geschuldeten Arbeitsleistung den Inhalt und den Umfang der Rücksichtnahme-/Treuepflichten beeinflussen. Aufgrund ihrer Bedeutung für die Praxis können die sich aus der Rücksichtnahme-/Treuepflicht ergebenden Nebenpflichten unterschieden werden in Interessenwahrnehmungs-(Handlungs-) und Unterlassungspflichten (vgl. Rasche in Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 12. Aufl. 2021, Verpflichtungen des Arbeitnehmers Rn. 179 ff.). Weiterhin folgt aus der Rücksichtnahmepflicht, dass der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, jeden Wettbewerb zu Lasten des Arbeitgebers (auch in der Freizeit) zu unterlassen. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60 HGB folgt die Pflicht, dem Arbeitgeber im selben Geschäftszweig keine Konkurrenz zu machen, aus der allgemeinen, auf Treu und Glauben bzw. auf § 241 Abs. 2 BGB gestützten Rücksichtnahme-/Treuepflicht des Arbeitnehmers. Schon die Gefährdung der Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers soll vermieden werden (vgl. Rasche in Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 12. Aufl. 2021, Verpflichtungen des Arbeitnehmers Rn. 266 f., 276). Der Kläger unterliegt daher dieser allgemeinen arbeitsrechtlichen Rücksichtnahme-/Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber, wobei diese auch Konzerninteressen einschließt. Wie dargestellt, handelt es sich bei dem Kläger nicht etwa um einen Sachbearbeiter im reinen Rückversicherungsgeschäft, sondern vielmehr um eine höhere Führungskraft der zweiten Führungsebene des Mutterunternehmens, deren Zuständigkeitsbereich – jedenfalls teilweise auch – den Konzern umfasst. Insofern unterscheidet sich der Fall des Klägers auch deutlich von dem angeführten Vergleichsbeispiel eines technischen Mitarbeiters des benannten Automobilkonzerns. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Qualifikation als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetzt – BetrVG – nicht erfüllen mag. Denn diesen kommt „nur“ eine noch über die allgemeinen Rücksichtnahme-/Treuepflicht hinausgehende besondere Verpflichtung zur Förderung des Unternehmenszwecks zu. Diese Pflicht zu unternehmens- bzw. betriebsförderndem Verhalten bedeutet, dass der Arbeitnehmer aktiv die Arbeitsabläufe und den Bestand des Betriebs zu sichern hat (vgl. Rasche in Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 12. Aufl. 2021, Verpflichtungen des Arbeitnehmers Rn. 207 ff.). Wie ausgeführt, setzt der in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 SpkG genannte Pflichtenwiderstreit jedoch keine gesteigerte Qualifikation der widerstreitenden Pflichten voraus (vgl. zur Eigenschaft als leitender Angestellter auch OVG RhPf, U.v. 31.5.2022 – 1 C 10785/21 – juris Rn. 36 f., wonach wegen der finanziellen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber regelmäßig von einer Interessenkollision auszugehen sei und die Inkompatibilitätsregelung auch dem Ziel diene, den Ratsmitgliedern persönliche Konfliktsituationen zu ersparen. Es fielen auch solche Personen unter den Ausschlusstatbestand, die aufgrund ihrer leitenden Funktion in einem Unternehmen ein betriebliches Interesse am Ausgang der Entscheidung des Gemeinderats hätten, auch wenn sie für die Entscheidung nicht unmittelbar zuständig seien; für das Vorliegen einer Leitungsfunktion komme es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied Aufgaben nach § 5 Abs. 3 BetrVG wahrnehme oder nach tarifvertraglichen Regelungen als leitender Angestellter anzusehen sei. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob die Person aus Sicht eines verständigen Bürgers eine leitende Funktion im Betrieb wahrnehme). In diesem Zusammenhang ist es daher auch nicht als entscheidungserheblich anzusehen, mit welchen Anteilen sich die konkurrierenden Geschäftsfelder (insbesondere Erstversicherungen und Finanzprodukte) in der Gesamttätigkeit bzw. des Gesamtergebnisses des Konzerns niederschlagen. Der Kläger könnte demzufolge bei der Wahrnehmung der Belange der Spk bzw. der Pflicht, die Spk bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, in einen Widerstreit mit seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Rücksichtnahme-/Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber im weiteren Sinne kommen, bei welchem es sich um ein Konkurrenzunternehmen zur Spk bzw. der Spk-Finanzgruppe handelt. Die Tatbestandsvoraussetzung eines „Pflichtenwiderstreits“ im Sinne des entsprechend anzuwendenden (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Verbandssatzung) Art. 10 Abs. 1 Satz 2 SpkG ist daher als erfüllt anzusehen. Auch soweit dem Gremium in Bezug auf die Anwendung der Auswahlanforderung des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 SpkG eine Einschätzungsprärogative oder ein Ermessen (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsumfang des Gerichts § 114 Satz 1 VwGO) zukommen sollte („haben bei der Auswahl der Mitglieder darauf zu achten“), wäre die hier in Streit stehende Entscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie dargelegt, wurde der mögliche Pflichtenwiderstreit zu Recht angenommen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sachwidrig nur als (aus sonstigen Gründen) „unerwünschter“ Verbandsrat verhindert werden sollte, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Soweit auch bei anderen Verbandsräten vergleichbare Inkompatibilitätssachverhalte gegeben sein sollten, kann der Kläger vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes daraus keine für ihn günstigen Rechtsfolgen ableiten. Soweit ein konkreter Fall genannt wurde, ist von der Spknaufsicht (Regierung von Oberbayern) im Übrigen auch eine diesbezügliche Überprüfung verlangt worden. Da der Beschluss der Verbandsversammlung vom 23. Juli 2020 über die Inkompatibilität der Bestellung des Klägers zum Verbandsrat somit formell und materiell rechtmäßig ergangen ist, ist der diesbezügliche Feststellungsantrag unbegründet. Da mit diesem Beschluss der Beschluss vom 28. Mai 2020 formwirksam nachgeholt wurde, kommt es auf die formelle Unwirksamkeit des Beschlusses vom 28. Mai 2020 nicht mehr an. Eine solche lag wohl im Hinblick auf die nicht ordnungsgemäße Ladung vor (vgl. Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 8. Juli 2020 an den Verbandsvorsitzenden). Insoweit dürfte auch dem Kläger Recht zu geben sein, als er seine nicht fristgerechte Ladung gerügt hat. Bei einer Einlegung der Ladung am 20. Mai 2020 (Vortag des Feiertags am 21. Mai 2020) um 17:40 Uhr in den Briefkasten wäre unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme frühestens am 22. Mai 2020 zu rechnen gewesen, womit die Wochenfrist nicht mehr eingehalten gewesen wäre. Soweit der Beschluss auch materiell rechtswidrig gewesen wäre, etwa weil der Feststellung der Inkompatibilität im Hinblick auf den Wortlaut der Regelung („bei der Auswahl“ ist „darauf zu achten, dass“) konstitutive Wirkung beizumessen wäre, wäre jedoch eine Rechtsverletzung des Klägers in organschaftlichen Rechten hierdurch nicht mehr erkennbar. Denn objektiv lagen die Inkompatibilitätsgründe – wie ausgeführt – vor. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren in der Sitzung der Verbandsversammlung am 28. Mai 2020 erfolgten Wahlen bzw. Beschlüsse. Auch wenn diese seinerzeit im Hinblick auf den Ausschluss des Klägers formell unrechtmäßig erfolgt sein sollten, hätte der Kläger keinen Anspruch darauf, dass diese unter seiner Beteiligung nachgeholt würden, da er auf eine Bestellung als Verbandsrat gerade keinen Anspruch hat. Es würde folglich eine reine Förmelei darstellen, wenn die Wahl und Beschlussfassung nochmals – wiederum ohne Beteiligung des Klägers – wiederholt werden müssten (vgl. bei fehlendem Beschluss nach Art. 49 Abs. 3 GO auch Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand April 2023, Art. 49 Rn. 17, wonach in dem Fall, dass der Ausschluss inhaltlich zu Recht erfolgt sei, der Gemeinderatsbeschluss, von dessen Beratung und Abstimmung das betreffende Gemeinderatsmitglied ausgeschlossen worden sei, rechtmäßig sei). Auch wäre es insoweit unerheblich, ob bei der erfolgten Wahl/Beschlussfassung am 28. Mai 2020 sonstige Formverstöße vorlagen, da diese jedenfalls keine eigenen organschaftlichen Mitwirkungsrechte des Klägers (individuelle Teilhaberechte) betroffen hätten (wie Einhaltung der Öffentlichkeit, Teilnahme der Stellvertreterin, sonstige nicht den Kläger betreffende Ladungsmängel; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.12.2020 – 4 CE 20.2271 – juris Rn. 16). Es kann daher im Ergebnis auch dahinstehen, ob Wahlen dem Rechtsgedanken des Art. 50 Abs. 5 GLKrWG folgend nach Ablauf von vier Monaten grundsätzlich nicht mehr für unwirksam erklärt werden dürften, wie der Beklagte meint. Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt hat und somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.