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Beschluss

18 B 1037/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1103.18B1037.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird – unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung – für beide Instanzen auf jeweils 1.250,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird – unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung – für beide Instanzen auf jeweils 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, mit der der Antragsteller seine sinngemäßen erstinstanzlichen Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2025 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, hilfsweise der Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO aufzugeben, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 2 K 7330/25 Abstand zu nehmen, weiterverfolgt, ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Beschwerdeführer mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Er muss mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen – der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend – die dieser Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2019 –1 B 1345/18 –, juris, Rn. 6 f. m. w. N., vom 16. Juni 2010 – 6 B 499/10 –, juris, Rn. 2 f. m. w. N., und vom 28. April 2004 – 13 B 2677/03 –, juris, Rn. 7 f.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 146 VwGO, Rn. 13c. Dem wird das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Beschwerdevorbringen von Belang – im Wesentlichen ausgeführt, der Hauptantrag sei unbegründet, weil sich die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2025 voraussichtlich als rechtmäßig erweise. Der Antragsteller sei nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels. Auch stehe ihm kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 mehr zu. Aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisungsverfügung sei trotz der hiergegen erhobenen Klage von einem Erlöschen eines etwaigen assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts auszugehen; ungeachtet dessen liege ein solches voraussichtlich nicht vor. Auch im Übrigen seien die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung gegeben. Die gesetzte Ausreisefrist sei angemessen. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insbesondere habe er keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 und 3 AufenthG glaubhaft gemacht. Es sei nicht festzustellen, dass die Abschiebung des Antragstellers mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG aus rechtlichen Gründen wegen eines nur im Bundesgebiet einholbaren Aufenthaltstitels unmöglich sei. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g bzw. gemäß § 25b AufenthG bestehe aller Voraussicht nach nicht, weil es im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der besonderen Erteilungsvoraussetzung der Duldung fehle. Der Antragsteller verfüge seit dem 23. Juni 2025 nicht mehr über eine solche; ein Rechtsanspruch auf eine solche sei nicht ersichtlich. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander. Der Antragsteller führt lediglich pauschal (und unbelegt) aus, er sei „erfreulicherweise in der Lage, einer Ausbildung nachzugehen“. Damit ist weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG noch ein Anspruch auf Duldung gemäß § 60c AufenthG auch nur ansatzweise aufgezeigt. Es fehlt insoweit an jeglichen näheren Ausführungen zu den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen bzw. an einer Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Beschluss, der das Vorliegen einer Duldung und das Bestehen eines Duldungsanspruchs verneint hat. Die Behauptung, der Antragsteller erfülle „offensichtlich die Grundvoraussetzungen des § 16g AufenthG sowie die Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG“, erschüttert dies offensichtlich nicht. Der allgemeine Verweis auf erstinstanzlichen Vortrag ist prozessual unbeachtlich, da er sich entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der ständigen Praxis des Senats in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2025 – 18 B 886/24 –, n. v., vom 27. Januar 2025 – 18 B 24/25 u. a. –, n. v., vom 15. März 2024 – 18 B 1316/23 –, juris, Rn. 49 f., und vom 7. Januar 2021 – 18 B 1498/20 –, juris, Rn. 7 bis 9. Dies entspricht auch dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf); nach der Empfehlung in dessen Nr. 8.2.2 ist hinsichtlich einer isolierten Abschiebungsandrohung im Klageverfahren der halbe Auffangwert (i. S. d. § 52 Abs. 2 GKG) pro Person, mithin ein Streitwert i. H. v. 2.500,- Euro, anzusetzen, und gemäß Nr. 1.5 beträgt dieser im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel davon die Hälfte, also 1.250,- Euro. Der Hilfsantrag auf Abschiebungsschutz erhöht den Streitwert nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2025 – 18 B 886/24 –, n. v., S. 7, und vom 9. Juni 2006 – 18 B 515/05 –, juris, Rn. 3. Nr. 8.2.3 des Streitwertkatalogs, wonach für die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) im Klageverfahren (ebenfalls) der halbe Auffangwert pro Person anzusetzen ist, gebietet hiervon keine Abweichung. Dass die Duldung dort nun in einer von der Abschiebungsandrohung gesonderten Nummer genannt wird, führt nicht dazu, dass diese Streitwerte – anders als bisher – zu addieren wären, wenn über eine Abschiebungsandrohung und über Abschiebungsschutz zu entscheiden ist. Hiergegen spricht der enge sachliche und rechtliche Zusammenhang der beiden Streitgegenstände, die jeweils (nur) die Aufenthaltsbeendigung betreffen, nicht aber die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, welcher eine deutlich höhere Bedeutung für den Rechtsschutzsuchenden zukommt. Dieser Zusammenhang ist zudem noch gestärkt worden durch die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 eingefügte Voraussetzung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die entsprechende Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).