Beschluss
18 B 515/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0609.18B515.05.00
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Leitsätze
Nach der Spruchpraxis des Senats wirkt es sich nicht streitwerterhöhend aus, wenn neben einem Aussetzungsantrag (hilfsweise) auch Abschiebungsschutz begehrt wird.
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf 2.500, EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Spruchpraxis des Senats wirkt es sich nicht streitwerterhöhend aus, wenn neben einem Aussetzungsantrag (hilfsweise) auch Abschiebungsschutz begehrt wird. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Streitwert wird auf 2.500, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, hat das Gericht nur noch gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er den Antragsteller von sich aus der Notwendigkeit enthoben hat, seine auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehren weiterzuverfolgen. Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 2001 - 18 B 1260/00 -, vom 6. April 2001 - 18 B 1343/98 -, vom 6. November 2002 - 18 B 1242/02 -, vom 17. November 2004 - 18 A 24/03 - und vom 22. April 2005 - 18 B 2182/03 -. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach der ständigen Spruchpraxis des Senats wirkt es sich nicht streitwerterhöhend aus, wenn neben einem Aussetzungsantrag (hilfsweise) auch Abschiebungsschutz begehrt wird (vgl. dazu nur den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2005 - 18 B 2567/04 -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.