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Beschluss

13 B 2677/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung ist wiederherzustellen, wenn das untersagte Verhalten bei summarischer Prüfung verhältnismäßig erscheint. • Bei abschließender summarischer Prüfung ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. • Eine Beschwerde ist nur insoweit zu prüfen, wie die vorgebrachten Gründe die angefochtene Entscheidung substantiiert in Frage stellen; mehrere tragende Gründe müssen jeweils angegriffen werden.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei Abbackverbot im Verkaufsraum wiederhergestellt • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung ist wiederherzustellen, wenn das untersagte Verhalten bei summarischer Prüfung verhältnismäßig erscheint. • Bei abschließender summarischer Prüfung ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. • Eine Beschwerde ist nur insoweit zu prüfen, wie die vorgebrachten Gründe die angefochtene Entscheidung substantiiert in Frage stellen; mehrere tragende Gründe müssen jeweils angegriffen werden. Die Antragstellerin betreibt eine Filiale mit Verkaufsraum, in der Teigrohlinge behandelt und in Backöfen abgebacken werden. Der Antragsgegner erließ eine Ordnungsverfügung mit Sofortvollzug, die das Behandeln und Abbacken sowohl im Lager- als auch im Verkaufsraum untersagte. Die Antragstellerin widersprach und begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht wies den Antrag teilweise ab. Streitgegenstand war insbesondere das Verbot, im Verkaufsraum Teigrohlinge zu behandeln und abzubacken. Die Antragstellerin legte vor, dass der verwendete Rollwagen allseits geschlossen sei und vor dem Backofen mit geöffneter Tür positioniert werde; ein Sachverständiger bestätigte, dass die Teigrohlinge hygienisch unempfindlich seien und spätere Erhitzung hygienisch wirke. Das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht betraf nur noch den Teil des Abbackverbots im Verkaufsraum. • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Bei summarischer Prüfung erscheint das Verbot im Verkaufsraum unverhältnismäßig, weil keine erkennbare relevante hygienische Gefährdung vorliegt. • Zeitpunkt der Prüfung: Entscheidend ist die Lage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, nicht zum Zeitpunkt der Ordnungsverfügung. • Sachverhaltliche Feststellungen: Unbestritten ist, dass der Rollwagen allseitig geschlossen ist und vor dem Backofen mit geöffneter Tür steht; Teigrohlinge sind als relativ unempfindlich einzustufen und werden anschließend erhitzt, was hygienisch förderlich ist. • Beschwerdebegründung und Prüfungsumfang: Nach § 146 Abs. 4 VwGO prüft das Gericht nur die dargelegten Gründe; mehrere in der Entscheidung tragende Beanstandungen müssen jeweils angegriffen werden. • Raumausstattung: Das Verwaltungsgericht hatte auf mögliche Mängel der räumlichen Ausstattung nach der Anlage zu § 3 LMHV hingewiesen, diese konkrete Beanstandung war aber in der Ordnungsverfügung nicht näher ausgeführt und von der Antragstellerin substantiiert bestritten; auch hierin sieht der Senat keine hinreichende Grundlage für den Sofortvollzug. • Verhältnismäßigkeitsbedenken gegenüber der unmittelbaren Vollziehung: Soweit die Gestaltung des Verkaufsraums ins Feld geführt wurde, vermag der Senat auch insoweit keine konkrete Gefährdung festzustellen, die eine sofortige Vollziehung rechtfertigen würde. Der Senat hat der Beschwerde stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist insoweit wiederhergestellt, als das Abback- und Behandlungsverbot im Verkaufsraum der Filiale aufgehoben wird. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wurde für das erstinstanzliche Verfahren auf 4.000 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass bei summarischer Prüfung keine konkrete hygienische Gefährdung durch das Abbacken im Verkaufsraum festgestellt werden konnte und das Verhältnismäßigkeitsprinzip somit eine sofortige Vollziehung nicht rechtfertigt.