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Beschluss

9 A 1861/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0728.9A1861.25.00
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Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird verworfen.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch wird verworfen. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. G r ü n d e : Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Als rechtsmissbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch zu qualifizieren, wenn es gar nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheidet der Spruchkörper über das Ablehnungsgesuch abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter. Ebenso bedarf es keiner dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, juris Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2023 - 10 B 9.23 -, juris Rn. 1; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 9 E 389/18 -, nicht veröffentlicht, S. 2, vom 9. Februar 2017 - 4 A 427/16 -, juris Rn. 1, und vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris Rn. 2, und vom 9. Februar 2017 - 4 A 427/16 -, juris, Rn. 1 f., jeweils m. w. N. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist hier gerichtet gegen die Richter („je einzeln“) des 9. Senats, die an dem von ihm mit seiner Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss vom 27. Juni 2025 in dem Verfahren 9 A 1381/25, das durch Abtrennung aus dem bei dem 14. Senat unter dem Aktenzeichen 14 A 959/25 geführten Verfahren hervorgegangen ist, mitgewirkt haben. Der Kläger stützt sein Ablehnungsgesuch auf die seiner Auffassung nach verfahrens- und materiell-rechtlich fehlerhafte Behandlung seiner Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts für das zweitinstanzliche Verfahren und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Februar 2025 in dem besagten Beschluss. Objektive Anhaltspunkte für eine von ihm behauptete willkürliche Behandlung seiner Anträge durch die abgelehnten Richter, die geeignet wäre, Misstrauen an deren Unparteilichkeit zu begründen, benennt er mit seinem Schriftsatz vom 5. Juli 2025 jedoch nicht ansatzweise. Dies gilt insbesondere auch für die von ihm gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, für deren Vorliegen sich aus seinem Vorbringen - wie nachfolgend ausgeführt - nichts ergibt. Verfahrensfehler, die derart gewichtig wären, dass sie Zweifel an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter wecken könnten, zeigt er erst Recht in keiner Weise auf. Solche ergeben sich offensichtlich auch nicht daraus, dass die abgelehnten Richter in dem mit Beschluss des 14. Senats vom 19. Mai 2025 abgetrennten und vom 9. Senat, der nach der Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts für abgabenrechtliche Streitigkeiten betreffend Abfall- und Abwassergebühren zuständig ist, übernommenen Verfahren über das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel, soweit er sich hiermit gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner Klage gegen die Festsetzung von Abfallgebühren, Schmutzwassergebühren und Gebühren für Niederschlagswasser in dem streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten wendet, in einem eigenständigen Beschluss und mit eigenständiger Begründung entschieden haben. Die Anhörungsrüge ist (jedenfalls) unbegründet. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der Senat seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die genannte Vorschrift ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, juris Rn. 2. Von diesen Grundsätzen ausgehend ist dem Rügevorbringen des Klägers eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu entnehmen. Hieraus ergibt sich nicht, dass der Senat Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts und seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht - soweit nach der Rechtsauffassung des Senats erheblich - bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Mit seinem gegen den für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 i. V. m. § 67 Abs. 2 VwGO bestehenden Vertretungszwang gerichteten Vortrag hat sich der Senat in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich befasst. Auch das Vorbringen des Klägers, 16 Anwälte seien nicht bereit gewesen, den Antrag auf Zulassung der Berufung (auch) zu begründen, hat der Senat berücksichtigt. Indes hat er angenommen, zu einer substantiierten Darlegung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts hätte insoweit zumindest gehört, auch die Namen der kontaktierten Rechtsanwälte, die eine Mandatierung abgelehnt haben, und - mit Blick auf die zeitlichen Abläufe im konkreten Fall - auch das Datum der jeweiligen Nachfrage innerhalb der laufenden Zulassungsbegründungsfrist anzugeben. Dass der Kläger diese Auffassung sowie die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts durch den Senat auch im Übrigen für falsch hält, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies gilt ebenfalls, soweit der Kläger rügt, der Senat habe sich in dem angegriffenen Beschluss mit der (von ihm persönlich erstellten) Zulassungsbegründung vom 5. Mai 2025 überhaupt nicht befasst. Denn nach der Rechtsauffassung des Senats kam es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger in seinem Begründungsschriftsatz Zulassungsgründe dargetan hat. Auf eine von ihm geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht kann der Kläger seine Anhörungsrüge ebenfalls nicht mit Erfolg stützen. Er meint, der Senat hätte ihn vor Erlass des angegriffenen Beschlusses um die Namen der von ihm kontaktierten Rechtsanwälte bitten müssen. Eine gerichtliche Pflicht des Gerichts, auf die Anforderungen an die (fristgerechte) Substantiierung des Vortrags zur Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts und etwaige diesbezügliche Defizite hinzuweisen, besteht grundsätzlich jedoch nicht. Damit, dass der zur Entscheidung hierüber berufene Senat davon ausgehen werde, die schlichte Behauptung, 16 Anwälte hätten abgelehnt, die Zulassungsbegründung zu fertigen, genüge nicht diesen Anforderungen, hätte der Kläger ohne Weiteres rechnen müssen. Überdies bestand vorliegend bei Eingang seines auf den 29. April 2025 datierten Schriftsatzes am 2. Mai 2025 kein Anlass zu diesbezüglichen weitergehenden Hinweisen, weil hieraus nicht einmal eindeutig hervorging, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat bereits gekündigt hatte. Über die Mandatskündigung hat der Prozessbevollmächtigte erst mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025, eingegangen bei Gericht am Nachmittag des 7. Mai 2025, dem Tag des Ablaufs der Zulassungsbegründungsfrist, informiert. Ein gerichtlicher Hinweis auf in Rede stehende Mängel auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 5. Mai 2025, der ebenfalls erst am 7. Mai 2025 bei Gericht eingegangen ist, hätte nicht mehr zu einer fristgerechten Substantiierung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts führen können. Ungeachtet dessen hat der Kläger auch mit seiner Anhörungsrüge Rechtsanwälte, die er um Übernahme des Mandats gebeten hat, schon nicht namentlich benannt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.