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Beschluss

9 A 1381/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0627.9A1381.25.00
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Tenor

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 350,07 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 350,07 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Zulassungsverfahren hat keinen Erfolg. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist (wie für das Zulassungsverfahren gemäß § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO) durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Vorliegend steht der begehrten Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO entgegen, dass die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen aussichtslos erscheint. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das vollständige und mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger am 7. März 2025 zugestellt worden. Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag bis zum Ablauf des 7. Mai 2025 jedoch nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten begründet. Dem Kläger kann auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Diese kann einem Beteiligten, der trotz Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, wegen der Versäumung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn er vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und die Voraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 24. November 2022 - III ZR 119/22 -, juris Rn. 7,vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13 -, juris Rn. 5, und vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 -, juris Rn. 4, jeweils m. w. N. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 9, m. w. N. An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Zwar hat der Kläger am 2. Mai 2025 und damit vor Ablauf der Begründungsfrist die Beiordnung eines Notanwalts für das Zulassungsverfahren beantragt. Er hat indes schon nicht bis zum Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist substantiiert dargelegt, was er konkret unternommen hat, um einen Rechtsanwalt zu finden, und aus welchen Gründen entsprechende Bemühungen erfolglos geblieben sein sollen. Der Kläger konnte nicht mehr davon ausgehen, dass sein Prozessbevollmächtigter die Zulassungsbegründung noch erstellen würde. Dieser hatte bereits mit E-Mail vom 7. April 2025 mitgeteilt, dass er den Antrag auf Zulassung der Berufung wegen der sehr aufwändigen Arbeit nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars in Höhe von 2.500,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer stellen und begründen werde. Insoweit hat der Kläger selbst darauf verwiesen, sein Prozessbevollmächtigter habe den Antrag auf Zulassung der Berufung zwar gestellt, indes mitgeteilt, dass er die Begründung nur gegen Zahlung des genannten Honorars fertigen werde. Der Senat versteht das Vorbringen des Klägers dahin, dass er zu einer entsprechenden Zahlung nicht bereit war. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem gegenüber am 16. April 2025 das Mandat gekündigt. Soweit der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12. April 2025 noch einmal aufgefordert haben will, die Zulassungsbegründung spätestens bis zum 25. April 2025 zu fertigen, war ihm jedenfalls im Zeitpunkt der Mandatskündigung bewusst, dass dieser der Aufforderung nicht mehr nachkommen wird. Es oblag daher dem Kläger, sich bis zum Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist am 7. Mai 2025 um einen anderen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt jedenfalls zu bemühen, zumal ihm hierfür auch nach Mandatskündigung noch drei Wochen zur Verfügung standen. Der Vortrag des Klägers, 16 Anwälte seien nicht bereit gewesen, den Antrag auf Zulassung der Berufung (auch) zu begründen, genügt nicht. Eine substantiierte Darlegung hätte zumindest vorausgesetzt, auch die Namen der aufgesuchten (bzw. kontaktierten) Rechtsanwälte, die eine Mandatierung abgelehnt haben, und das Datum der jeweiligen Nachfrage innerhalb der laufenden Frist anzugeben. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 11 ZB 20.2046 -, juris Rn. 6, m. w. N. Die bloße Ankündigung des Klägers, er sei „auf Wunsch“ bereit, „Namen + Ort“ zu nennen, erfüllt ersichtlich nicht die Anforderungen an eine fristgemäße Substantiierung, geschweige denn Glaubhaftmachung. Die von dem Kläger selbst am 7. Mai 2025 eingereichte Begründung ist unbeachtlich, weil sie nicht von einem vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten verfasst worden ist (vgl. § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, 7 und 8 VwGO i. V. m. § 67 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO). Die genannten Vorschriften sind entgegen der Annahme des Klägers auch weder verfassungs- noch sittenwidrig. Der Vertretungszwang steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf, zu denen auch die ordnungsgemäße Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehören kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - 1 BvR 1411/91 -, juris Rn. 5, m. w. N.; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - Vf. 65-VI-13 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2020 - 4 E 694/20 -, juris Rn. 8 und 15, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 GKG).