Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 3 Satz 1 UVPG fällt nicht unter die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG ausdrücklich normierten absoluten Verfahrensfehler und ist auch nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach Art und Schwere mit diesen Fällen vergleichbar. 2. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn ein Vorhaben den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes dient (hier: Beseitigung zweier aufeinander folgender 90-Grad-Kurven zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse). 3. Vorhaben, die Gegenstand von Planfeststellungsverfahren sind, fallen, wenn die Gemeinde beteiligt wird, nicht unter § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG. 4. Ein Kläger kann sich auf einen - unterstellten - Verstoß gegen naturschutz-rechtliche Regelungen über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht mit Erfolg berufen, wenn der Fehler durch eine schlichte Planergänzung - etwa die Durchführung geeigneter Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle auf Grundstücken des Landes - behoben werden könnte. 5. Zur Berücksichtigung von Belangen des Denkmalschutzes im Rahmen der Abwägung in einem Planfeststellungsbeschluss. 6. Im Regelfall darf die Planfeststellungsbehörde von der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Ge- und Verbote ausgehen. Erst wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Ge- und Verbote generell nicht beachtet werden, muss die Planfeststellungsbehörde dies bei der Entscheidung berücksichtigen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 23. August 2024, mit dem der Ausbau der B 000 (S. Straße) in der Ortsdurchfahrt der Gemeinde A.-L. südlich der X.brücke - einschließlich der hiermit im Zusammenhang stehenden Änderungsmaßnahmen am bestehenden Straßen-, Wege- und Gewässernetz und Anlagen Dritter sowie den Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf dem Gebiet der Gemeinde A.-L. und der Stadt K. im Regierungsbezirk U. planfestgestellt worden ist. Im Zuge des Ausbaus der B 000 soll die bestehende X.brücke aus dem 19. Jahrhundert abgebrochen und unmittelbar nördlich neuerrichtet, ferner sollen durch eine neue Trassenlage zwei 90-Grad-Kurven beseitigt, neue getrennte Rad- und Fußwege sowie drei zusätzliche Querungshilfen eingerichtet und die Bushaltestelle neu geplant werden. Das Vorhaben ist gegliedert in einen Teil A (Ausbau der B 000, 2. Bauabschnitt einschl. Verlegung der X.brücke, Abschnitt 45, von Stat. 1,980 bis Stat. 1,450), einen Teil B1 (X.-R. der Gasleitung der Beigeladenen) sowie einen Teil B2 (X.-R. der Gemeinde A. (Abwasserleitung und Leitungen anderer Versorger)). Der Kläger ist Eigentümer verschiedener Grundstücke in der Gemarkung A.-L., darunter das denkmalgeschützte Haus A. mit Park, ein Teil des Felshangs I. Höhe mit einer denkmalrechtlich unter Schutz gestellten Erbbegräbnisstätte, das ebenfalls denkmalgeschützte Gebäude S. Straße 50, ein Teil des Flussbetts der X. sowie ein mit einem Spielplatz bebautes Grundstück. Hinsichtlich der weiteren Auflistung der Grundstücke des Klägers wird auf S. 2 der Klageschrift (Bl. 3 d. GA) verwiesen. Das Planfeststellungsverfahren wurde mit Antrag des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen als Vorhabenträger eingeleitet. Es wurde ein Anhörungsverfahren durchgeführt, an dem sich u. a. auch der Kläger mit Einwendungen beteiligte. Die Planunterlagen wurden vom 14. März 2022 bis 13. April 2022 ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange erhielten zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. April 2022. Diese Frist wurde auf Anfrage einzelner Träger öffentlicher Belange hin bis hin zum 13. Mai 2022 verlängert. Aufgrund der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens wurde mit Schreiben vom 18. März 2024 das Deckblatt I ins Verfahren eingebracht. Die Planänderungen umfassten u. a. eine Überarbeitung des Erläuterungsberichts, der Landschaftspflegerischen Planung, der Artenschutzprüfung, Änderungen im Grunderwerb sowie eine Überarbeitung des UVP-Berichts hinsichtlich des Klimaschutzes. Das Deckblatt I wurde ebenfalls öffentlich ausgelegt. Der Kläger hielt seine Einwendungen im Deckblattverfahren aufrecht. Das Vorhaben bestehe aus mehreren selbständigen Planungsvorhaben, deren Zusammenfassung unzulässig sei. Das Planfeststellungsverfahren sei nicht erforderlich. Das Verkehrsgutachten und die wasserbaulichen Modellversuche seien veraltet. Der Planungsentwurf leide mangels Suche nach Alternativen an einem Abwägungsdefizit. Der Wegfall des Spielplatzes auf dem Flurstück 972 sei nicht hinreichend beachtet worden. Es drohten massive Umsatzeinbrüche der am jetzigen Streckenverlauf ansässigen Gewerbebetriebe. Der Biotopbereich I. Höhe finde keine Berücksichtigung. Die beidseitige Rad-/Gehwegkombination sei nicht erforderlich, weil die jeweilige Zuwegung keine entsprechenden Anschlüsse vorsehe. Die im Eigentum des Klägers stehenden denkmalgeschützten Anlagen würden durch die geplante Trasse beeinträchtigt. Wegen des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens seien Schäden aufgrund von Erschütterungen zu befürchten, ferner erhöhte Lärmimmissionen aufgrund der fehlenden Lärmschutzwand in Richtung Süden. Das Grundstück S. Straße 50 werde aufgrund der zu erwartenden erhöhten Lärm- und Lichtimmissionen erheblich in seinem Wert gemindert. Die wirtschaftlichen Belange des Klägers als Waldbesitzer würden beeinträchtigt, weil der Weg der W. nicht mehr von Langholzfahrzeugen befahren werden könne. Die landschaftspflegerische Ersatzmaßnahme im Bereich einer Pferdeweide sei fehlerhaft, weil zum einen die Entschädigung zu niedrig angesetzt und zum anderen die Ersatzfläche ungeeignet sei. Die grundbuchliche Sicherung der Nistkästen für Stare und Haselmäuse sei unverhältnismäßig bzw. nicht entschädigungslos hinnehmbar. Die Artenschutzprüfung sei fehlerhaft, weil bei den Säugetieren lediglich die Haselmaus berücksichtigt worden sei. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, gemäß § 17a Abs. 5 FStrG kein Anhörungsverfahren durchzuführen, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 23. August 2024 die Durchführung eines Erörterungstermins. Ein solcher fand nicht statt. Mit Beschluss vom 23. August 2024 stellte der Beklagte den Plan für das streitige Vorhaben fest. Begründet wird das Vorhaben in dem Planfeststellungsbeschluss im Wesentlichen damit, dass der Ausbau wegen der unzureichenden Verkehrsverhältnisse, bedingt durch zwei aufeinanderfolgende 90-Grad-Kurven und die Schwere der Schäden an der X.brücke, notwendig geworden sei. Die öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgte mit der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bezirksregierung U. zwischen dem 2. und 16. September 2024 sowie in einer örtlichen Tageszeitung. Der Kläger hat am 10. Oktober 2024 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. 11 B 972/24.AK) gestellt. Er trägt zur Begründung vor: Der Planfeststellungsbeschluss sei formell rechtswidrig. Der Beklagte habe unter Missachtung des § 78 VwVfG NRW verschiedene Verfahrensgegenstände zu einem einheitlichen Planfeststellungsverfahren zusammengefasst, in unzulässiger Weise auf einen Erörterungstermin verzichtet und eine zu kurze Offenlegung durchgeführt. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtswidrig. Das Planfeststellungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen, weil der Unterbau der Lennebrücke nahezu vollkommen intakt sei. Es habe allenfalls der Verlegung der Gasleitungen und der abwassertechnischen Anlagen bedurft. Es fehle ferner eine Planrechtfertigung für die konkrete Ausgestaltung im Hinblick auf die Rad-/Fußwegkombination und den vierten Brückenbogen. Ferner habe man die Versorgungsleitungen, wenn es schon zu einem Neubau komme, nicht außerhalb des Brückenbaukörpers durch Düker führen müssen. Das Gutachten „Wasserbauliche Modellversuche“ gehe von zu hohen Abflussmengen für das statistisch ermittelte 100-jährige Hochwasser aus. Das im Rahmen des Lärmschutzgutachtens eingeholte Verkehrsgutachten berücksichtige nicht die erhebliche zusätzliche Verkehrsbelastung, die sich aus der Sperrung der Z.brücke und aus zukünftigen weiteren Brückensperrungen ergebe. Der Planfeststellungsbeschluss leide mit der unzureichenden Suche nach Alternativen an einem erheblichen Abwägungsdefizit. Eine ernsthafte Alternative sei insbesondere eine Sanierung im Bestand gewesen. Die (Vor-)Festlegung auf die jetzige Planungsvariante sei schon vor knapp zwei Jahrzehnten erfolgt, als im Jahr 2006 notwendige Grundstücke erworben und Mehrfamilienhäuser abgerissen worden seien. Ein Neubau anstelle der Bestandsbrücke sei gar nicht erwogen worden. Die grundbuchliche Sicherung der Spezialnistkästen für Haselmaus und Stare sei gegenüber dem Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages nicht erforderlich gewesen. Die Artenschutzprüfung lege einen zu kleinen Radius zugrunde. Es sei versäumt worden, die Auswirkungen des Vorhabens auf das Flurstück I. Höhe mit seiner seltenen Flora und Fauna und einer einzigartigen Felsstruktur zu untersuchen. Bei der Bewertung der Umweltauswirkungen durch die entstehenden Luftverunreinigungen seien die topografischen Besonderheiten nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte habe ferner nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Allee, die das denkmalgeschützte Ensemble von Haus und Park A. mit dem ebenfalls unter Denkmalschutz stehenden Erbbegräbnis I. Höhe verbinde, physisch und optisch durch die geplante Trasse getrennt und zerstört werde. Auch seien wegen fehlender Lärmschutzwände zum Park hin Beeinträchtigungen der Denkmalsubstanz des Parks von Haus A. zu befürchten. Ferner würden durch Abgase exotische und seltene Baumarten im Park gefährdet (z. B. der vorhandene und eingetragene deutsche Rekordbaum „Japanische Sicheltanne“). Durch die zunehmende Lichteinstrahlung würden die Lebensräume von Vögeln und sonstigen Tieren massiv beeinträchtigt. Dies gelte ebenfalls für Veranstaltungen im Park. Die durch den Planfeststellungsbeschluss gestattete temporäre Wasserentnahme für den Bau der Dükeranlagen sowie die Einleitung in die X. lasse eine Verschlechterung der Wasserqualität der Lenne befürchten. Darüber hinaus sei angesichts der Dimensionierung des Kanals nicht hinreichend sichergestellt, dass sämtliches Oberflächenwasser inkl. Streusalz und Gummiabrieb sowie Betriebsstoffe der Kfz auch bei Starkregen von diesem aufgenommen werden könnten. Es stehe zu befürchten, dass die Lenne und benachbarte Grundstücke, insbesondere die des Klägers, belastet würden. Da der Weg der W. nicht mehr von Langholzfahrzeugen befahrbar sein werde, beeinträchtige der Planfeststellungsbeschluss die Bewirtschaftung der klägerischen Waldflächen. Es werde nicht berücksichtigt, dass die neue Trassenführung mit dem Wegfall der beiden 90-Grad-Kurven, die den Verkehr bislang bremsten, eine erheblich höhere Verkehrsgefährdung generiere. Das Gebäude S. Straße 50 werde zusätzlich erheblichen Lärm- und Lichtimmissionen sowie einer erhöhten Anprallgefahr durch verunfallte Fahrzeuge ausgesetzt sein. Durch die neu geplante Trasse falle der Kinderspielplatz auf dem Flurstück 972 weg; der Verweis des Beklagten, dass die Gemeinde gehalten sei, eine Alternative zu suchen, löse dieses Problem nicht, sondern verlagere es auf einen Zeitraum nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Die wasserrechtliche Nebenbestimmung 24b sei fehlerhaft, denn eine Verbringung der Fische in den Oberstrom werde letztlich dazu führen, dass diese wieder in den Baubereich gelangten. Die Nebenbestimmung 5.3.3 über den Geldausgleich verbleibender Lärmbeeinträchtigungen sei unbestimmt, da nicht ersichtlich sei, welche Grundstücke von dieser Regelung betroffen seien. Die Nebenbestimmung 5.3.4 über die zeitliche Beschränkung der Bauarbeiten sei ebenfalls unbestimmt, weil unklar sei, welche Gebäude betroffen seien. Das Landschaftsbild werde durch den Neubau erheblich verunstaltet. Die Abwägung hinsichtlich der zu erwartenden Luftverunreinigung sei wegen einer unzureichenden Bewertung der Topografie unzutreffend. Entgegen der Feststellung auf Seite 77 des Planfeststellungsbeschlusses liege das Vorhaben im Geltungsbereich des Entwurfs einer ordnungsbehördlichen Überschwemmungsgebietsverordnung. Die Festsetzung der Ersatzflächen nach dem Bundesnaturschutzgesetz sei fehlerhaft. Der Eingriff in einen Fließwasserbereich könne nicht durch die Aufforstung eines Buchenwaldes kompensiert werden; insofern fehle es sowohl an dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang als auch an der Herstellung eines gleichwertigen Ersatzes. Der Planfeststellungsbeschluss missachte die EU-Wiederherstellungsverordnung 2024/1991 (EU). Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss vom 23. August 2024 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 23. August 2024 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Der Planfeststellungsbeschluss sei formell rechtmäßig. Es bestünden keine Bedenken gegen die gemeinsame Planfeststellung für den Straßenbau und die Verlegung der beiden Leitungsbauwerke, den Verzicht auf die Durchführung eines Erörterungstermins sowie die Dauer der Auslegung der Planunterlagen. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Im Hinblick auf die Planrechtfertigung übersehe der Kläger, dass Gegenstand des Verfahrens nicht allein der Ersatz für die X.brücke, sondern auch die Verbesserung der verkehrlichen Situation im Ortseingangsbereich der Gemeinde A.-L. sei. Der wasserbauliche Modellversuch sei fachlich korrekt durchgeführt worden; ferner liege die Zustimmung der oberen Wasserbehörde zu dem planfestgestellten Vorhaben vor. Das Lärmschutzgutachten sei nicht veraltet; aufgrund seines Prognosehorizonts bis 2035 müssten insbesondere aktuelle temporäre Sperrungen nicht berücksichtigt werden. Soweit der Kläger rüge, dass für einzelne Artenschutzmaßnahmen mit ihm Vereinbarungen getroffen werden müssten, sei dies zwar richtig; hierbei handle es sich jedoch um Angelegenheiten, die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens geregelt würden, worauf auch der Planfeststellungsbeschluss hinweise. Das Untersuchungsgebiet für die Artenschutzprüfung sei im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden festgelegt worden. Hinsichtlich des Biotopbereichs I. Höhe belege die Feststellung, dass dieser Bereich in einer Entfernung von mehr als 500 m nicht von Belastungen betroffen werde, dass dies im Planfeststellungsverfahren tatsächlich untersucht worden sei. Bei den Untersuchungen zu Lärm und Schadstoffen sei die Topografie der Umgebung berücksichtigt worden. Die Umgestaltung der B 000 führe zu einer deutlichen Entlastung der Luftschadstoffbelastung an der ehemaligen Ortsdurchfahrt ohne wesentliche Änderungen der Emissionen im weiteren Umfeld. Die denkmalschutzrechtlichen Belange seien berücksichtigt worden, Eingriffe in denkmalgeschützte Objekte fänden nicht statt. Bei der baubedingten Wasserhaltung werde insbesondere durch Beachtung der einschlägigen technischen und organisatorischen Normen sichergestellt, dass keine Verunreinigungen des Bodens und der Gewässer erfolgten. Die Parkanlagen des Klägers zählten nicht zur nach Immissionsschutzrecht geschützten Nachbarschaft. Zudem rücke der Straßenverkehr zukünftig von der Parkanlage weiter ab. Ein Transportweg für Holztransporte - Langholztransporte eingeschlossen - bleibe auch in Zukunft gewährleistet. Durch die Entschärfung der unübersichtlichen Kurven werde die Verkehrssicherheit nicht verschlechtert, sondern verbessert. Das vom Kläger bewohnte Haus A. sei mehr als 100 m vom Ausbauende entfernt. Das Gebäude S. Straße 50 sei bei der neuen Trassierung einem geringeren Anprallrisiko ausgesetzt. Erhöhte Risiken für die Gebäude des Klägers seien nicht erkennbar. Gleiches gelte für die vom Kläger angesprochenen Lärm- und Lichtimmissionen am Gebäude S. Straße 50. Dieses Gebäude liege außerhalb des Planfeststellungsbereichs. Es befinde sich auch heute bereits direkt an der B 000. Wegen der neuen Trassierung sei auch hinsichtlich der Lichtimmissionen eine geringere Belastung zu erwarten. Durch den Entfall des Kinderspielplatzes seien keine Rechte des Klägers betroffen. Die Abfischung und Umsiedlung der aus dem Baustellenbereich entnommenen Fische entspreche der üblichen fachlichen Empfehlung und den fischereibehördlichen Auflagen für den Wiedereinsetzungsort bei Baustellenabsicherungen. Die Fische würden den gestörten Baubereich meiden. Die Baumaßnahme werde zudem von einer ökologischen Baubegleitung beaufsichtigt. Die Nebenbestimmung zum passiven Lärmschutz sei hinreichend bestimmt; insbesondere werde ausgeführt, dass es sich um künftige Baumaßnahmen handle. Die Aspekte des Landschaftsbildes seien berücksichtigt worden. Das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet werde durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sei ein direkter funktionaler Zusammenhang zwischen dem Eingriff Biotop „X.“ und der Ökopunktemaßnahme „Y.hof“ nicht erforderlich. Durch den Brückenneubau werde der Durchflussquerschnitt der Lenne im Ergebnis vergrößert und die hydraulische, hydrologische und ökologische Situation verbessert. Darüber hinaus werde das Überschwemmungsgebiet der X. erweitert und somit der Zielerreichung - Schäden durch Hochwasserereignisse zu verringern/zu vermeiden - entsprochen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Vortrag des Beklagten und trägt ergänzend vor: Der Kläger übersehe, dass der Planungsanlass nicht monokausal im baulichen Zustand der X.brücke begründet liege, sondern durch ein Motivbündel gestützt werde, das unter anderem auf die Verbesserung der derzeit unzureichenden Verkehrsverhältnisse abziele. Im Übrigen sei schon aus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich, dass die Bestandsbrücke einen kritischen baulichen Zustand aufweise. Die R. der von der Beigeladenen genutzten Leitung sei eine notwendige Folgemaßnahme des festgestellten Straßenausbaus. Sie sei auch erforderlich, denn eine Mitführung der Leitung an dem neu zu errichtenden Brückenbauwerk verstoße gegen Vorschriften zum Schutz kritischer Leitungsversorgungsinfrastrukturen. Die Rügen des Klägers im Hinblick auf die Wasserrahmenrichtlinie seien bereits unsubstantiiert und schon daher nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Der Hauptantrag ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger ist insbesondere gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Er kann wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich in seinem Eigentum stehender Grundstücke geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 - 9 C 14.11 -, BVerwGE 145, 96 = juris, Rn. 10. B. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 23. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat überprüft den streitigen Planfeststellungsbeschluss unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich der Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17e Abs. 3 FStrG. Diese Vorschrift setzt dem Kläger kraft Gesetzes eine Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung, innerhalb der er die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben hat. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Innerhalb dieser Begründungsfrist hat der Kläger fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind innerhalb der Klagebegründungsfrist bereits anzugeben. Dies schließt einen späteren, lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht aus. Es soll jedoch verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020- 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138 = juris, Rn. 16, und Beschluss vom 19. Februar 2025 - 11 VR 11.24 -, juris, Rn. 8. Hiervon ausgehend legt der Senat seiner Prüfung die Einwendungen zugrunde, die der Kläger in seinen Klagebegründungsschriftsätzen vom 10. Oktober 2024 und vom 9. Dezember 2024 vorgetragen hat. Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung hat der Kläger einen Anspruch darauf, von einer Entziehung seines Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG). Er kann deshalb im Grundsatz eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Allerdings unterliegt auch der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen Einschränkungen. Nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, führt zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für den Eingriff in das Eigentum aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde oder wenn behauptete Mängel des Beschlusses für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen sind oder durch eine schlichte Planergänzung behoben werden können. Die Rügebefugnis des Enteignungsbetroffenen beschränkt sich somit im Wesentlichen auf solche Fehler bei der Anwendung des objektiven Rechts, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie Behandlung zu einer anderen Trassenführung im Bereich des enteignungsbetroffenen Grundstücks führen würde. Auch umfasst das Recht des Enteignungsbetroffenen, sich gegen eine vermeintlich nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme seines Eigentums zu wenden, grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 -, BVerwGE 170, 33 = juris, Rn. 27, und Beschluss vom 23. Januar 2015 ‑ 7 VR 6.14 ‑, NVwZ-RR 2015, 250 = juris, Rn. 12. I. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig. 1. Die verschiedenen Teile des Vorhabens durften entgegen der Ansicht des Klägers in einem Planfeststellungsverfahren zusammengefasst werden. Gemäß § 17c FStrG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG NRW wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Notwendige Folgemaßnahmen in diesem Sinne sind solche Maßnahmen, die von der Planung eines Vorhabens veranlasst und für eine angemessene Entscheidung über die durch die anlassgebende Maßnahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich sind. Die Erstreckung der Planungskompetenz des Trägers eines Vorhabens auf notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen dient insoweit dem Gebot der Problembewältigung. Folgemaßnahmen sind zu treffen, um die Probleme zu lösen, die durch das Vorhaben für die Funktionsfähigkeit der anderen Anlagen entstehen. Dabei dürfen die Folgemaßnahmen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 ‑ 11 A 86.95 ‑, BVerwGE 101, 73 = juris, Rn. 29, und vom 24. August 2023 ‑7 A 1.22 ‑, BVerwGE 180, 107 = juris, Rn. 22, sowie Beschluss vom 13. Juli 2010 ‑ 9 B 103.09 ‑, NVwZ 2010, 1244 juris, Rn. 4. Bei den geplanten Dükerungen handelt es sich um Folgemaßnahmen in diesem Sinne. Sie sind durch den Abbruch der Bestandsbrücke veranlasst, denn gegenwärtig sind die Versorgungsleitungen an dieser angebracht. Die vorgesehene Verlegung der Versorgungsleitungen geht auch nicht über das zulässige Maß hinaus, sondern ist räumlich begrenzt auf die durch den Neubau der X.brücke erforderlich werdende Neutrassierung im Bereich der X. und die Herstellung von Anschlüssen an die bestehenden Leitungen an beiden Seiten des X.ufers. Dabei ist an dieser Stelle unbeachtlich, ob, wie der Kläger vorträgt, die Versorger in einem eigenen Verfahren die Verlegung der Versorgungsleitungen unabhängig vom vorliegenden Planfeststellungsverfahren hätten betreiben können ; denn ein derartiges, selbständiges Verfahren hat es nie gegeben. Der in diesem Zusammenhang vom Kläger gerügte § 78 Abs. 1 VwVfG NRW ist hingegen bereits nicht einschlägig, weil es am Zusammentreffen mehrerer „selbständiger Vorhaben“ im Sinne dieser Vorschrift fehlt. Selbständig in diesem Sinne ist ein Vorhaben, wenn es nicht - wie hier die Dükerungen - lediglich notwendige Folgemaßnahme eines anderen Vorhabens ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 ‑ 4 C 12.05 ‑, NVwZ 2007, 1074 = juris, Rn. 32. 2. Der Beklagte hat nicht entgegen § 17a Abs. 5 FStrG ermessensfehlerhaft von einem Erörterungstermin abgesehen. Nach dieser Vorschrift steht es im Ermessen der Anhörungsbehörde, auf eine Erörterung nach § 73 Abs. 6 VwVfG NRW und § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG zu verzichten. Der Erörterungstermin dient der Ermittlung des Sachverhalts und soll möglichst zu einer Einigung mit den Planbetroffenen führen. Hierfür muss die Genehmigungsbehörde eine Prognose im Hinblick darauf anstellen, ob ein Erörterungstermin zu neuen Erkenntnissen führen könnte, die für die Planänderung zur Abhilfe von Abwägungsmängeln von Bedeutung sind. Die Anhörungsbehörde ist im Sinne der Befriedungsfunktion des Erörterungstermins zudem beauftragt zu entscheiden, ob eine Erörterung geeignet und nötig ist, Konflikte auszuräumen und Gerichte zu entlasten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2020 ‑ 4 VR 5.19 ‑, juris, Rn. 20. Hiervon ausgehend lassen die Erwägungen des Beklagten weder einen Verstoß gegen den Zweck des eingeräumten Ermessens noch ein Überschreiten der gesetzlichen Grenzen erkennen, § 114 Satz 1 VwGO. Der Beklagte begründet den Verzicht auf einen Erörterungstermin damit, dass die Einwendungen und Stellungnahmen sowie die dazugehörige Gegenäußerung des Vorhabenträgers aussagekräftig genug gewesen seien, sodass durch einen Erörterungstermin keine weitergehenden Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Diese Einschätzung ist auf der Grundlage der im Verwaltungsvorgang enthaltenen umfangreichen Stellungnahmen des Klägers und der Gegenäußerungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger vorträgt, vor dem Hintergrund entscheidungsrelevanter Fragen hinsichtlich der Festlegung des Untersuchungsgebietes für Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen, der Notwendigkeit der Gradientenlinie und des Gemeinwohlinteresses am Denkmalschutz sei ein Erörterungstermin erforderlich gewesen, wird jedenfalls nicht deutlich, inwieweit der schriftliche Austausch im Verwaltungsverfahren unzureichend gewesen ist. Auch im Hinblick auf eine Konfliktvermeidung ist die Entscheidung des Beklagten nicht ermessensfehlerhaft. So ging er ausweislich einer internen E-Mail schon am 7. Juni 2022 davon aus, dass der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss klagen würde. Dass ein Erörterungstermin geeignet gewesen wäre, das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verhindern, ist weder ersichtlich noch wird dies nachvollziehbar vom Kläger vorgetragen. Im Übrigen wäre ein entsprechender Verfahrensfehler nach § 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 Halbs. 2 VwVfG NRW, § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 ‑ 9 A 25.12 ‑, BVerwGE 149, 289 = juris, Rn. 18 (zu §§ 17a Nr. 5 Satz 1, 17e Abs. 6 FStrG a. F.). Es ist im Sinne dieser Vorschrift offensichtlich, dass eine - unterstellte - Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es ist weder aus dem Vortrag des Klägers, ein „persönlicher Austausch“ bringe „stets tiefergehende Erkenntnisse (hervor), als dies im schriftlichen Verfahren der Fall“ sei, noch sonst aus den Umständen ersichtlich, welcher für das Entscheidungsergebnis maßgebliche Gesichtspunkt noch hätte aufgezeigt werden können, wenn ein Erörterungstermin stattgefunden hätte. 3. Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Stellungnahmefrist im Rahmen der Auslegung der Planungsunterlagen. Gem. § 21 Abs. 3 UVPG kann die zuständige Behörde bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, die Äußerungsfrist über einen Monat hinaus verlängern. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm, die eine Ermessensentscheidung erst eröffnen, liegen jedoch nicht vor. Es handelt sich bei dem planfestgestellten Vorhaben um keines, bei dem „Unterlagen von erheblichem Umfang eingereicht worden sind“. Eingereichte Unterlagen sind dann von „erheblichem Umfang“ in diesem Sinne, wenn eine Einsicht, Durchsicht, Prüfung und Erarbeitung der Äußerung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten innerhalb der zweimonatigen Konsultationsfrist durchgeführt werden kann, was im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist. Vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPG, 4. Aufl. 2019 § 21 Rn. 7. Dies ist angesichts des sowohl quantitativ als auch qualitativ überschaubaren Umfangs der streitgegenständlichen Planunterlagen nicht der Fall. Unabhängig davon führt ein - unterstellt - dahingehender Verfahrensfehler hier weder zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch - als rechtliches Minus - zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, da er auf die Entscheidung keinen Einfluss hatte. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 3 Satz 1 UVPG fällt nicht unter die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG ausdrücklich normierten absoluten Verfahrensfehler und ist auch nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach Art und Schwere mit diesen Fällen vergleichbar. Vgl. Hofmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand Januar 2025, § 21 UVPG Rn. 18. Damit gilt nach § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG die Vorschrift des § 46 VwVfG NRW, nach der die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Kausalität im Sinne dieser Vorschrift setzt die nach den Umständen des Einzelfalls bestehende Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 ‑ 4 A 5.17 ‑, BVerwGE 161, 263 = juris, Rn. 23. Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Senats fest (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass eine etwaig ermessensfehlerhafte Ablehnung der begehrten Verlängerung der Äußerungsfrist die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der auch im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger hat von seinem Anhörungsrecht umfassend Gebrauch gemacht und sich mehrfach und rechtlich vertieft zu zahlreichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten des geplanten Vorhabens einschließlich seiner individuellen Betroffenheit durch die Planung geäußert. Im gerichtlichen Verfahren sind darüber hinaus gehende relevante Aspekte demgegenüber nicht mehr vorgetragen worden. Dass aufgrund einer verfahrensfehlerhaft zu kurz bemessenen Äußerungsfrist Einwendungen von dem Kläger nicht erhoben worden sind, ist danach auszuschließen. II. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig. 1. Es fehlt nicht an der Planrechtfertigung. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall; die Planrechtfertigung ist lediglich eine Schranke, die groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen bei der Planung entgegenwirken soll. Die Planrechtfertigung ist deshalb nicht erst dann zu bejahen, wenn ein Vorhaben unausweichlich ist, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 ‑ 7 A 7.09 -, NVwZ 2010, 584 = juris, Rn. 26, und Beschluss vom 13. Juli 2010 - 9 B 104.09 -, NVwZ 2010, 1299 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2013 - 20 D 84/12.AK ‑, juris, Rn. 92. Gemessen daran ist eine Planrechtfertigung für das streitgegenständliche Vorhaben gegeben, denn dieses dient den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes, insbesondere des § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Nach dieser Vorschrift haben die Träger der Straßenbaulast die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Das Vorhaben dient der Verbesserung der B 000 im Hinblick auf das regelmäßige Verkehrsbedürfnis. In dem Planfeststellungsbeschluss (S. 40) heißt es hierzu, dass der Ausbau der B 000 im betroffenen Bereich wegen der unzureichenden Verkehrsverhältnisse, die wegen zwei aufeinander folgender 90-Grad-Kurven und durch die Schwere der Schäden an der X.brücke entstanden seien, nötig geworden sei. Die bestehende X.brücke aus dem Ende des 19. Jahrhunderts sei bereits heute nur noch im Einrichtungsverkehr befahrbar. Von Januar bis März 2024 sei sie komplett gesperrt worden, da ihre Standfestigkeit angezweifelt worden sei. Die neue Trassenlage, bedingt durch die geplante Brücke, verbessere die verkehrliche Situation durch Beseitigung der unübersichtlichen 90-Grad-Kurve. Weiterhin entstehe durch die beidseitig geplanten neuen getrennten Rad- und Gehwege, die Anlage dreier zusätzlicher Querungshilfen und die Neuplanung der Bushaltestelle eine höhere Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer. Gemessen an den oben genannten Zielen des Bundesfernstraßengesetzes erweist sich das Vorhaben bereits aufgrund der Beseitigung der 90-Grad-Kurven, die sich nur durch eine Verlegung der X.querung erreichen lässt, als vernünftigerweise geboten, denn schon dieser Aspekt des Vorhabens bedeutet objektiv eine Verbesserung der Verkehrssicherheit. Dementsprechend kommt es auf den Einwand des Klägers, bei der turnusmäßigen Brückenüberprüfung im Jahr 2021 sei außerhalb des Protokolls festgestellt worden, dass der Brückenunterbau noch intakt sei, nicht an, weshalb auch der Beweisanregung des Klägers, das Brückenbuch beizuziehen, nicht nachgegangen werden musste. Weiterhin verfängt der Einwand des Klägers nicht, die planfestgestellte beidseitige Rad-/Fußwegkombination sei nicht erforderlich, da sie jenseits der Brücke nicht fortgeführt werden könne. Schon die Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr auf der Brücke allein verbessert die Verkehrssicherheit, ohne dass es hierzu einer Fortführung des Radwegs vor oder nach der Brücke bedarf. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung weiter vorträgt, dem Hochwasserschutz als dem Argument für die ‑ zu große ‑ Dimensionierung der Brücke könne viel effektiver durch eine Renaturierung des Flussbetts Rechnung getragen werden, weil dadurch der vierte Brückenbogen freigegeben würde und die X. mehr Platz hätte, stellt dies die Planrechtfertigung aus den vorstehend genannten Gründen nicht in Frage. Die weiteren Einwände, die konkrete R. der X. beim Brückenneubau sei nicht erforderlich, weil die Versorgungsleitungen jedenfalls innerhalb des Brückenbaukörpers verlegt werden könnten und die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung nie nachgewiesen worden sei, betreffen in der Sache die Art der Ausführung bzw. die sachgerechte Abwägung der betroffenen Belange und nicht die Planrechtfertigung als solche. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 ‑ 7 A 7.09 ‑, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr 69 = juris, Rn. 30. Unerheblich ist weiter, ob der Plangeber, wie vom Kläger vorgetragen, den Neubau der Brücke schon länger beabsichtigt und durch Grundstückskäufe und Abrissmaßnahmen vorbereitet hat. Maßgeblich ist, ob die Planrechtfertigung im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 62.08 -, NuR 2009, 414 = juris, Rn. 19, gegeben war; dies ist, wie oben dargelegt, der Fall. 2. Zwingendes Recht steht dem Vorhaben nicht entgegen. a. Der Vortrag des Klägers, das Vorhaben verstoße gegen die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer und für das Grundwasser nach Art. 4 WRRL i. V. m. §§ 27, 47 WHG, verfehlt die Mindestanforderungen an die Darlegung eines rechtlich prüfbaren Klagegrundes. Der Kläger legt nicht hinreichend substantiiert dar, dass die temporäre Wassereinleitung während der Bauarbeiten bzw. eine unzureichende Gestaltung der Abwasseranlagen eine rechtswidrige Verschlechterung der Wasserqualität der X. und damit seines Grundbesitzes, Gemarkung A.-L., Flur 0, Flurstück 0, besorgen ließen. Mit der Begründungspflicht aus § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG - § 6 UmwRG findet insoweit nach § 17e Abs. 3 Satz 6 FStrG keine Anwendung - einher geht die Pflicht des Klägerbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Kläger muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 ‑ 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138 = juris, Rn. 17, vom 11. Juli 2019 ‑ 9 A 13.18 ‑, NVwZ 2020, 788 = juris, Rn. 133 und vom 6. April 2017 ‑ 4 A 16.16 ‑, NuR 2018, 255 = juris, Rn. 37. Der Kläger macht geltend, der Planfeststellungsbeschluss regle nicht hinreichend, dass das Wasser, das während der Bauarbeiten in die X. eingeleitet werde, nicht zu Verunreinigungen der X. führe. Dieses Vorbringen genügt dem Begründungserfordernis schon deshalb nicht, weil es nicht ansatzweise substantiiert worden ist. Zudem fehlt es vollständig an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss unter Ziffer 7.6.1, nach denen bei der Einleitung des Druckprobenwassers in die X. aufgrund der geringen benötigten Wassermengen unter Einhaltung der umfangreichen vorgesehenen Maßnahmen und Nebenbestimmungen der Oberen Wasserbehörde (Abschnitt A Nr. 3, S. 14 ff.) keine negativen Einflüsse auf die X. zu erwarten seien. Damit einhergehend setzt sich der Kläger weder mit den Nebenbestimmungen in Ziffer 3.2 des Planfeststellungsbeschlusses auseinander noch verhält er sich zu der Unterlage 18.1, auf die der Planfeststellungsbeschluss zur weiteren Begründung verweist, und die dort genannten Maßnahmen (u. a. eine Stroh- oder Sandfilterung beim Anpumpen der Anlagen, vgl. S. 13 des Antrags für die Wasserrechtliche Erlaubnis zur offenen Querung der X. vom 13. November 2020). Zwar kann von einem privaten Einwender grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er von dem Vorhaben aufgeworfene wasserrechtliche Fragen im Einzelnen rechtlich qualifiziert, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2011 - 11 D 37/10.AK -, juris, Rn. 79, jedoch trägt der Kläger außer der allgemeinen Behauptung, es stehe „eine Verschlechterung des Gewässers im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie zu befürchten“, keinerlei Ansatzpunkte vor, weshalb die oben genannten Maßnahmen zur Wasserreinhaltung unzureichend sein sollten. Die gleiche Bewertung gilt für den weiteren Einwand, es sei nicht hinreichend sichergestellt, dass sämtliches Oberflächenwasser inkl. Streusalz und Gummiabrieb sowie Betriebsstoffe der Kfz auch bei Extremwitterungen in den Kanal entsorgt würden. Auch insoweit setzt sich der Kläger weder mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort, S. 47 f.) noch mit den diesbezüglichen Planungen zur Dimensionierung der Kanäle (vgl. Wassertechnische Unterlagen Teil B2, Ziffer 18.2 der Planungsunterlagen) auseinander. b. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur (WiederherstellungsVO), denn die dort statuierte Pflicht der Mitgliedstaaten, die gemäß Art. 9 Abs. 1 in ein Verzeichnis eingetragenen künstlichen Hindernisse für die Vernetzung von Oberflächengewässern zu beseitigen, besteht gegenwärtig noch nicht. Das dort genannte Verzeichnis ist gemäß Art. 15 Abs. 3 lit. i) WiederherstellungsVO Teil des nationalen Wiederherstellungsplans, der gemäß Art. 16 WiederherstellungsVO bis zum 1. September 2026 in Entwurfsform der Kommission vorgelegt werden muss. Erst nach Bewertung durch die Kommission und etwaiger Überarbeitung durch die Mitgliedstaaten wird der nationale Wiederherstellungsplan samt Verzeichnis der zu beseitigenden künstlichen Hindernisse gemäß Art. 17 Abs. 6 WiederherstellungsVO durch die Mitgliedstaaten fertiggestellt und veröffentlicht. c. Eine Unvereinbarkeit des Vorhabens mit Vorschriften zum Hochwasserschutz legt der Kläger nicht substantiiert dar. aa. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen § 78 Abs. 4 und 5 WHG. Der Kläger macht insoweit unter Hinweis auf den am 28. November 2020 veröffentlichten Entwurf einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Gewässer Untere X. (u. a.) in der Managementeinheit Untere X. im Regierungsbezirk U., vgl. Amtsblatt für den Regierungsbezirk U. vom 28. November 2020, Nr. 48, S. 533, geltend, nach § 78 Abs. 4 WHG bestehe ein Bauverbot, von dem nur im Wege einer (hier nicht erteilten) Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG abgewichen werden könne. Dieser Einwand greift nicht durch. Zwar gelten die Regelungen in § 78 Abs. 4 und Abs. 5 WHG gemäß § 78 Abs. 8 WHG auch für - wie hier - nur vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete. Sie sind gleichwohl vorliegend nicht anwendbar. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG, auf den Abs. 5 Bezug nimmt, ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB untersagt. Um eine bauliche Anlage in diesem Sinne handelt es sich bei hier streitigen Vorhaben jedoch nicht. Nach § 38 Satz 1 BauGB sind u. a. auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung die §§ 29-37 BauGB nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Vorhaben ist im Wege des Planfeststellungsverfahrens genehmigt, aufgrund seines überörtlichen Bezugs und der bundesrechtlichen Fachplanung von überörtlicher Bedeutung, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2000 ‑ 11 VR 5.00 ‑, UPR 2001, 33 = juris, Rn. 6 f.; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: November 2024, § 38 Rn. 33, und die Gemeinde A.-L., die das Vorhaben mit Eingabe vom 10. Mai 2022 umfassend befürwortet hat, als Trägerin öffentlicher Belange beteiligt worden. Vgl. hierzu Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: November 2024, § 38 Rn. 71. Für bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die ‑ wie hier ‑ nicht unter § 78 Abs. 4 WHG fallen, gilt § 78 Abs. 7 WHG. Nach dieser Vorschrift, die ihrer Zielsetzung nach insbesondere verkehrliche Vorhaben erfassen soll, die in Planfeststellung- oder Plangenehmigungsverfahren zugelassen werden, vgl. auch BT-Drs. 18/10879, S. 28, ist allein erforderlich, dass die baulichen Anlagen hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden. Damit unterliegen diese Anlagen der Verkehrsinfrastruktur keinem grundsätzlichen Verbot aus Gründen des Hochwasserschutzes, sondern bleiben nach Maßgabe des einschlägigen Fachplanungsrechts allgemein zulässig. Eine Prüfung der Hochwasserangepasstheit des Vorhabens hat die Beklagte indes im Zusammenhang mit der Prüfung der §§ 27 und 47 WHG, Art. 4 WRRL vorgenommen. Eine Prüfung der Hochwasserrisiken ist insbesondere im Rahmen des Gutachtens „Wasserbauliche Modellversuche“ des Forschungsinstituts Wasser und Umwelt der Universität M. vom 26. November 2007 erfolgt (Ziffer 18 der Planungsunterlagen). Danach wird der Brückenneubau zu einer Verringerung der Hochwassergefährdung für angrenzende Siedlungsgebiete und Verkehr führen. Die neue Brücke wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Prüfung höher als die Bestandsbrücke und zudem, anders als die 4-feldrige Bestandsbrücke mit zwei Pfeilern in der X.sohle, mit nur noch einem - zudem stromlinienförmigen - Pfeiler errichtet, um die Wasserdurchlässigkeit zu erhöhen. Die Bestandsbrücke wird entgegen dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung abgerissen werden (vgl. S. 33 des Planfeststellungsbeschlusses). Zu einer Verbesserung des Abflusses im Vergleich zum jetzigen Ausbauzustand trägt zudem die andersartige Konstruktion der neuen Brücke bei, die anstelle der derzeitigen engbogigen Brücke die Lenne und den angrenzen Uferbereich insgesamt ca. 80 m weit überspannen und so ein größeres Durchflussprofil ermöglichen wird (vgl. Ziffer 2.5 des Erläuterungsberichts zum Feststellungsentwurf vom 30. März 2021 sowie Ziffer 4.10 des im Deckblattverfahren erstellten UVP-Berichts (Teil A Straßenplanung) vom 6. Januar 2023 sowie zusammenfassend Ziffer 6.2.6, S. 53 des Planfeststellungsbeschlusses). bb. Der Kläger zeigt auch nicht substantiiert auf, dass das planfestgestellte Vorhaben mit den Festlegungen im länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (Anlage zur Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz) unvereinbar ist. aaa. Dies betrifft zunächst den gerügten Verstoß gegen Ziffer I.1.1. Diese im Abschnitt I (Allgemeines) des Raumordnungsplanes enthaltene Regelung bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung die Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten zu prüfen sind; dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und seinem räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe und die Fließgeschwindigkeit. Ferner sind die unterschiedlichen Empfindlichkeiten und Schutzwürdigkeiten der einzelnen Raumnutzungen und Raumfunktionen in die Prüfung von Hochwasserrisiken einzubeziehen. Dieser Vorgabe hat der Beklagte auch nach dem Vorbringen des Klägers entsprochen. Eine Prüfung der Hochwasserrisiken ist insbesondere im Rahmen des Gutachtens „Wasserbauliche Modellversuche“ des Forschungsinstituts Wasser und Umwelt der Universität M. vom 26. November 2007 erfolgt (Ziffer 18 der Planungsunterlagen). Dass der Kläger die Bewertung der Hochwasserrisiken mit Blick auf das seiner Auffassung nach überhöht angesetzte statistisch ermittelte 100-jährige Hochwasser von 701 m³/s statt des bei der „Jahrtausendflut“ im Jahre 2021 festgestellten maximalen Werts von 378 m³/s für unzutreffend hält, berührt nicht die Regelung in Ziffer I.1.1. Bei dieser Festlegung handelt es sich nach der zugehörigen Planbegründung um eine Zielfestlegung im Hinblick auf die Durchführung der Prüfung; es besteht also eine Prüfpflicht. Davon unberührt ist jedoch das Ergebnis der Prüfung; auf diese hat die Planfestlegung I.1.1 keinen Einfluss. Abgesehen davon zielt der Einwand des Klägers nicht auf eine unzureichende Berücksichtigung des Hochwasserschutzes, sondern auf eine unnötige Überdimensionierung der Brücke aufgrund einer seiner Auffassung nach überzogenen Gefahrenanalyse zu Hochwasserrisiken. Eine Verringerung potentieller Gefahrenquellen steht aber nicht im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen des länderübergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz. bbb. Die von dem Kläger ferner angeführte Ziffer I.1.2 bezieht sich auf Maßnahmen zum Hochwasserschutz. Der vorliegend streitgegenständliche Brückenneubau ist aber keine solche Maßnahme. Davon abgesehen enthält auch diese Bestimmung nur eine Prüfpflicht. ccc. Der nicht weiter substantiierte Einwand, dass nach Ziffer II.2.2. des länderübergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz in Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 1 WHG unter anderem raumbedeutsame bauliche Anlagen entsprechend den Regelungen der §§ 78, 78a WHG nicht erweitert oder neu geplant, ausgewiesen oder errichtet werden sollen, lässt einen Verstoß gegen den Raumordnungsplan nicht erkennen. Insbesondere enthält Ziffer II.2.2 bereits dem Wortlaut nach keine von den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes abweichende Regelung. Dies entspricht auch dem Regelungskonzept des länderübergreifenden Raumordnungsplans, der komplementär zum Regelungsregime des Fachrechts konzipiert ist und u. a. für die festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete nur auf die unberührt bleibenden Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes Bezug nimmt (vgl. Präambel Abs. 4). Mit Blick auf den in diesem Zusammenhang erfolgten pauschalen Einwand des Klägers, der Entwurf der Überschwemmungsgebietsverordnung sei vorliegend missachtet worden, sei darauf hingewiesen, dass sowohl im UVP-Bericht (Teil A Straßenplanung) vom 6. Januar 2023 (dort S. 9) als auch im UVU-Bericht vom 15. März 2024 (dort S. 33) ausgeführt ist, dass es sich bei den Randbereichen der X. um Überschwemmungsgebiete handelt. Soweit der Kläger rügt, der Wegfall der Bestandsbrücke werde Auswirkungen auf die Hochwassersituation flussabwärts zur Folge haben, so dass sein Flurstück 1054 massiv betroffen sein werde, was bislang weder untersucht noch bewertet worden sei, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des Modellversuchs, nach denen der Neubau im Ergebnis zu niedrigeren Wasserspiegellagen führen wird. Inwiefern sich hieraus ein erhöhtes Risiko für eine „Flutung“ des flussabwärts gelegenen Flurstücks 1054 ergeben sollen, legt der Kläger nicht ansatzweise dar; es ist auch ansonsten nicht ersichtlich. d. Der Planfeststellungsbeschluss ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW verlangt zum einen, dass der Entscheidungsgehalt des Verwaltungsakts für den Betroffenen nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich ist. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden Rechts. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2013 ‑ 9 A 16.12 ‑, NVwZ 2013, 1209 = juris, Rn. 75, und vom 22. Oktober 2015 ‑ 7 C 15.13 ‑, UPR 2016, 154 = juris, Rn. 39. aa. Hiervon ausgehend sind die in der Nebenbestimmung 5.3.3 getroffenen Regelungen zur Entschädigung aufgrund von Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb unbestimmt, weil nicht ersichtlich wäre, welche Grundstücke davon betroffen sind. Die Nebenbestimmung, die die Entschädigungsansprüche gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW dem Grunde nach regelt, vgl. zur Zulässigkeit solcher Regelungen BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 - 11 A 6.00 -, NVwZ-RR 2001, 653 = juris, Rn. 79, steht ersichtlich im Zusammenhang mit den vorhergehenden Nebenbestimmungen, insbesondere Ziffer 5.3.2, in denen die betroffenen Grundstücke im Einzelnen aufgeführt sind. bb. Die Nebenbestimmung 5.3.4 ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb zu beanstanden, weil sie in Abs. 2 Satz 2 lediglich vorsieht, dass die Bauarbeiten „möglichst“ auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden „sollen“. Diese Formulierung ist im Kontext der gesamten Nebenbestimmung gesehen nicht deshalb unbestimmt, weil der Vorhabenträgerin ein Spielraum verbleibe, der nicht ausgestaltet werde: So sind Gegenstand der Nebenbestimmung Baulärm und Erschütterungen als Folgen der Bauarbeiten. Im Hinblick auf diese wird der Vorhabenträger - verbindlich - verpflichtet, die Maßgaben der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen -“ vom 19. August 1970 sowie der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 zu beachten. Die vom Kläger gerügte Formulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Unregelmäßigkeit des durch die Bauarbeiten ausgelösten Lärms typischerweise eine detaillierte Lärmprognose nicht zulässt und temporäre Grenzwertüberschreitungen möglich sind, die - dies bestimmt die gerügte Nebenbestimmung im vorletzten Absatz - gegebenenfalls zu entschädigen sind. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 17. November 2017 - 11 D 12/12.AK -, juris, Rn. 403 ff. cc. Die vorgenannte Nebenbestimmung ist ferner nicht im Hinblick darauf unbestimmt, dass nach Abs. 4 „im Bedarfsfall“ an relevanten Gebäuden die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens erfolgen soll. Ob und bejahendenfalls an welchen Gebäuden im Zuge der Baumaßnahme Schäden infolge der konkreten Durchführung der Bauarbeiten auftreten werden, lässt sich naturgemäß nicht im Vorfeld bestimmen. e. Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen § 15 Abs. 2 BNatSchG im Zusammenhang mit dem Ökokonto Y.hof ist der Kläger nicht rügebefugt. Der Kläger ist der Auffassung, das Vorhaben verstoße gegen § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 BNatSchG, weil von ihm ausgehende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Aufforstung eines naturnahen Buchenwalds auf der mehr als 29 km von dem Vorhaben entfernt liegenden Ökokontofläche Y.hof ausgeglichen bzw. ersetzt werden sollen. Da von dem Eingriff im Wesentlichen aber kein Baumbestand, sondern das Biotop „X.“ betroffen sei, fehle es an dem gesetzlich erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang. Abgesehen davon, dass es an einer Auseinandersetzung mit den Darstellungen im UVP-Bericht (Teil A Straßenplanung) vom 6. Januar 2023 fehlt, denen zufolge im Hinblick auf die Lenne die wesentliche Kompensation im Abriss der Bestandsbrücke und der Gestaltung der neuen Brücke mit nur einem Pfeiler im Flussbett und einer weiteren Überspannung besteht und über das Ökokonto Y.hof vor Ort nicht ausgleichbare Gehölzeingriffe kompensiert werden sollen (vgl. S. 26), kann dahinstehen, ob ein räumlich-funktionaler Zusammenhang im Falle einer Kompensation durch Inanspruchnahme eines Ökokontos gemäß §§ 16 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, 31 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1, 32 NatSchG NRW i. V. m. der Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzgesetzes (ÖkokontoVO) vom 18. April 2008 erforderlich ist. Der Kläger kann sich auf einen - unterstellten - Verstoß gegen naturschutzrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit dem Ökokonto jedenfalls nicht mit Erfolg berufen. Wie bereits ausgeführt, reicht der Vollüberprüfungsanspruch des durch die Planung Enteignungsbetroffenen nur so weit, wie der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme seines Eigentums kausal ist. Hierfür ist dem Vorbringen des Klägers nichts zu entnehmen. Dass eine fehlerfreie Beachtung der Anforderungen des § 15 Abs. 2 BNatSchG zu einer Veränderung der Planung der Brücke im Bereich seiner Grundstücke führen würde, legt er nicht dar. Auch fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, dass ein etwaiger Fehler nicht durch eine schlichte Planergänzung - etwa die Durchführung geeigneter Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle auf Grundstücken des Landes - behoben werden könnte. Beides ist auch nicht ersichtlich. f. Die gleiche Bewertung gilt für die Rüge, die Nebenbestimmung 3.3 sei hinsichtlich der unter der lfd. Nr. 24 Buchst. b. getroffenen Anordnung, die im Baufeld abgefischten Fische mehrere Hundertmeter nach Oberstrom ‑ statt nach Unterstrom ‑ zu verbringen, rechtswidrig, weil die entnommenen Fische in diesem Fall wieder in den Baubereich gelangen würden. Die Rechtmäßigkeit der Bestimmung kann dahinstehen, denn auch wenn diese entsprechend dem klägerischen Vortrag geändert würde, ergäbe sich keine Änderung des Trassenverlaufs und damit der Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die Rüge im Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange oder sein Grundeigentum erhebt; im Übrigen erstreckt sich Letzteres gemäß § 4 Abs. 2 WHG nicht auf das über das in seinem Eigentum stehende Flurstück fließende Wasser. g. Die Rüge des Klägers, der Beklagte habe bei der Bestandserfassung im Rahmen der Artenschutzprüfung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG die Radien entgegen dem Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW zu eng gesteckt, nämlich für die avifaunistische Untersuchung einen Pufferbereich beidseitig der Straße von etwa 200 m nach Norden und 100 m nach Süden sowie für die Fledermauserhebung noch enger, greift nicht durch. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris, Rn. 65. Gemessen daran sind die Radienfestlegungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Bei den vom Kläger angeführten Angaben im Methodenhandbuch von 300 Metern für kleinflächige und 500 Metern für größere Vorhaben handelt es sich ausdrücklich um „Orientierungswerte“, die zugrunde gelegt werden können, falls keine Besonderheiten bekannt sind; ferner wird dort ausgeführt, dass sich die Größe des Untersuchungsgebiets „nach den von dem betreffenden Vorhaben ausgehenden Wirkungen beziehungsweise den möglichen Beeinträchtigungen“ richtet. Vgl. FÖA Landschaftsplanungs GmbH, Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW, 19. August 2021, S. 8 f. In den Planungsunterlagen (vgl. auch S. 104 des Planfeststellungsbeschlusses) wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Abgrenzung des Untersuchungsgebiets für Fledermäuse „nach einer naturschutzfachlichen Einschätzung der Habitatausstattung kombiniert mit den ökologischen Ansprüchen des potentiell vorhandenen Artinventars getroffen“ wurde; im Hinblick auf betroffene Vogelarten heißt es: „Für die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes wurde eine Pufferfläche um die neu anzulegende Trasse ermittelt. Diese Abgrenzung wurde unter Berücksichtigung der Habitatausstattung sowie der tierökologischen Ansprüche des potentiell vorhandenen Artinventares getroffen. Der Abstand nördlich der Trasse wurde dabei mit 200 m, südlich mit 100 m veranschlagt“ (Ziff. 19.2.I der Planungsunterlagen, dort Punkte 3.1 und 4.3). Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Einschätzungen fehlerhaft wären; die Klagebegründung setzt sich damit auch nicht auseinander. h. Entgegen der Ansicht des Klägers wurden bei der Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG die Auswirkungen des Vorhabens auf das auf dem Flurstück 125 gelegene FFH-Gebiet (das dort indes nicht als „I. Höhe“ sondern als „V.“ bezeichnet wird) untersucht. Laut den nachvollziehbaren Ausführungen in der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung (Ziffer 19.3.I der Planungsunterlagen, dort unter Punkt D.2), denen der Kläger nichts entgegensetzt, sorgen insbesondere die geplanten aktiven Schallschutzmaßnahmen trotz des näheren Heranrückens der Brücke dafür, dass weder im Hinblick auf Schadstoff- noch auf Lärmemissionen zusätzliche projektbedingte Belastungen für das Schutzgebiet entstehen werden. Ferner entfalte die geplante Brücke durch ihre besondere Konstruktion eine geringere Zäsurwirkung im Hinblick auf flugaktive und entlang der Ufer wandernde Tierarten. Weiter heißt es: „Diese artenschutzrechtlich obligate Vermeidung ist auch für potentielle, aber nicht nachgewiesene … Arten … (z. B. Uhu) wirksam.“ Dies erfasst entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht ausdrücklich genannte Arten. 3. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss wird dem Anspruch des Klägers auf eine Entscheidung in fehlerfreier Abwägung gerecht. Bei der Planfeststellung einer Bundesfernstraße sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 6 FStrG die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 -, BVerwGE 157, 73 = juris, Rn. 23, und vom 15. Oktober 2020 ‑ 7 A 9.19 ‑, NVwZ 2021, 1145 = juris, Rn. 103. Daran gemessen sind keine Abwägungsmängel gerügt, die zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. a. Die Abwägung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil - wie der Kläger rügt - der Beklagte die Variante „Sanierung im Bestand“ nicht ernsthaft in Betracht gezogen hätte. Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, und sich deshalb der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2025 ‑ 11 A 12.24 ‑, juris, Rn. 32, vom 10. November 2022 ‑ 4 A 15.20 ‑, NVwZ 2023, 678 = juris, Rn. 14, und vom 22. November 2016 ‑ 9 A 25.15 ‑, NVwZ 2017, 627 = juris, Rn. 39. Daran gemessen liegt ein Abwägungsfehler schon deshalb nicht vor, weil eine Sanierung bzw. ein Neubau im Bestand aufgrund der dann unveränderten Streckenführung mit dem planerischen Ziel der Umgestaltung der Ortsdurchfahrt und der aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bezweckten Verbesserung der Verkehrssituation durch eine Neutrassierung ohne die beiden engen 90-Grad-Kurven (vgl. S. 63 des Planfeststellungsbeschlusses) nicht vereinbar gewesen wäre; mithin würde ein wesentliches Planungsziel nicht erreicht. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = juris, Rn. 154. Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht indes nicht berücksichtigt zu werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 ‑ 9 A 20.05 ‑, NVwZ 2007, 1054 = juris, Rn. 143. b. Auch im Weiteren ist die Abwägungsentscheidung zugunsten der planfestgestellten Trasse nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss hat in schlüssiger und widerspruchsfreier Weise eine Reihe von Umständen benannt, die gegen die vom Kläger vorgeschlagene Variante sprechen (vgl. die Seiten 10 ff. des Erläuterungsberichts, S. 63 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Die vom Kläger verfolgte Sanierung im Bestand bzw. Neubau an Ort und Stelle würde demnach insbesondere eine im Vergleich zur Planungsvariante nur leicht verbesserte Verkehrssicherheit nach sich ziehen, dafür jedoch eine längere Bauzeit in Anspruch nehmen und unter anderem aufgrund der dann notwendigen Behelfsbrücke wesentlich höhere Baukosten erzeugen. Soweit der Kläger geltend macht, die planfestgestellte Trasse erfordere im Vergleich zur Sanierung bzw. dem Neubau der Bestandsbrücke erhebliche Flächen, die durch die Inanspruchnahme privater Grundstückseigentümer gedeckt werden müssten, genügt das Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis. Im LPB (Erläuterungsbericht, Januar 2023, Ziffer 19.1.I der Planungsunterlagen) ist im Rahmen der Bewertung der Trassenvarianten im Hinblick auf die Schutzgüter Pflanzen sowie Kultur- und Sachgüter ausgeführt, die Variante Sanierung im Bestand bzw. Neubau an Ort und Stelle führe aufgrund der erforderlichen Verbesserung der Verkehrssituation durch eine zumindest leichte Entschärfung des Kurvenradius und der Verbreiterung der Trasse um Rad- und Gehwege zu einem Verlust von insgesamt sieben Mehrfamilienhäusern einschließlich privater Gartenflächen. Für die Planungsvariante sei nur der Abriss von zwei Mehrfamilienhäusern erforderlich, der bereits erfolgt sei (vgl. LPB S. 6, 8). Mit diesen Angaben setzt sich der Kläger, der zudem ausführt, dass die für die Planungsvariante benötigten Grundstücke schon seit dem Jahr 2006 im Eigentum des Vorhabenträgers stehen, nicht auseinander. c. Ebenfalls ist die Abwägung nicht deshalb fehlerhaft, weil es, wie vom Kläger vorgetragen, unter Hochwasserschutzgesichtspunkten wirkungsvoller gewesen wäre, die Versorgungsleitungen von der Brücke zu verselbständigen und den Durchlass des vierten Brückenbogens wiederherzustellen. Ziel des Vorhabens war nicht ausschließlich die Verbesserung des Hochwasserschutzes, sondern insbesondere die Entschärfung der Verkehrssituation. Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn die Bestandsbrücke erhalten bleibt. d. Die Abwägung ist auch im Hinblick auf die Belange des Denkmalschutzes ohne Fehler. Nach § 9 Abs. 4 DSchG NRW hat die Planfeststellungsbehörde die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend dem Denkmalschutzgesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen, wenn eine nach dem Denkmalschutzgesetz erlaubnispflichtige Maßnahme eine Planfeststellung erfordert. Gemäß § 9 Abs. 2 DSchG NRW in der Fassung vom 13. April 2022, die im Wesentlichen der früheren Fassung des § 9 Abs. 1 Buchst. b) DSchG NRW entspricht, bedarf der Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf das Erscheinungsbild des Denkmals auswirken kann. aa. Der Einwand des Klägers, der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige nicht die Auswirkungen des Vorhabens auf die Baudenkmäler Haus A. einschließlich des zugehörigen Parks, die Erbbegräbnisstätte I. Höhe und das Haus S. Str. 50 führt nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Die UVU legt in Ziffer 3.8 Mensch, Kultur- und Sachgüter (Teil A von Februar 2018, S. 44 sowie Teil A von Januar 2023, S. 44) zugrunde, dass es sich bei den genannten Objekten um in die Denkmalliste eingetragene Baudenkmäler handelt, gelangt aber zu der Einschätzung, dass diese aufgrund ihrer Entfernung zu dem Vorhaben hiervon nicht berührt werden. Dieser Bewertung hat sich der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen im Rahmen seiner Beteiligung als Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 27. April 2022 angeschlossen. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Einschätzung ist unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens nicht ersichtlich. So fehlt es hinsichtlich der Erbbegräbnisstätte an jeglichen Darlegungen dazu, inwiefern unter Berücksichtigung der Topografie das Erscheinungsbild von I. Höhe durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnte. Im Hinblick auf das Haus A. nebst Park führt das Vorhaben zu keiner nennenswerten ‑ über den jetzigen Zustand hinausgehenden ‑ Beeinträchtigung. Zwar grenzt die S. Straße an den nördlichen Randbereich des Parkgeländes an; jedoch rücken Fahrbahn und Brücke insgesamt weiter vom Park weg. Schon aus diesem Grund ist die Rüge des Klägers, der Bau der neuen X.brücke werde das Ensemble von Haus A. mit Park in seiner bevorzugten Ortslage „für immer zerstören“, nicht zutreffend. Im Hinblick auf die Ausführungen im Erläuterungsbericht (Teil A vom 25. Januar 2022, S. 56), durch die Baumaßnahme könne potentiell der Randbereich des Parks am Haus A. ‑ dies betrifft den Bereich um das historische Gittertor ‑ betroffen sein, hat der LWL ebenfalls keine denkmalschutzrechtlichen Bedenken geäußert, sondern nur Maßnahmen zum Schutz von Gehölzen während der Durchführung der Bauarbeiten angeraten. Aus welchem Grund das Haus S. Straße 50, das außerhalb des von der Vorhabenplanung erfassten Bereichs an einem unverändert bleibenden Abschnitt der B 000 liegt, in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen, legt der Kläger jenseits der bloßen Behauptung nicht dar. Soweit der Kläger einwendet, das Gittertor am Ausgang des Parks müsse aufgrund der Bauarbeiten zum Vorhaben versetzt werden, kann dahinstehen, ob dies tatsächlich der Fall sein wird, oder ob, wie der Beklagte vorträgt, das Gittertor von den Bauarbeiten nicht berührt würde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Tor nach Abschluss der Bauarbeiten nicht wieder an seinen ursprünglichen Platz zurückgesetzt werden könnte. Der Einwand betrifft insofern nicht das Vorhaben als solches, sondern nur die Art und Weise der Bauarbeiten. Im Übrigen wird das Gittertor nicht mehr in unmittelbarer Nähe der Straße und der Brücke stehen. Die Einwände des Klägers zur Lindenallee lassen einen Abwägungsmangel ebenfalls nicht erkennen. Allerdings trifft es zu, dass ein Denkmal und seine Umgebung aus Gründen des Denkmalschutzes einheitlich zu betrachten sein können, wenn die seiner Unterschutzstellung zugrunde liegende denkmalrechtliche Aussage wesentlich auch von der Gestalt seiner Umgebung abhängt. Zudem muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung sein. Zur Ermittlung des geschützten Denkmalwertes im Einzelfall ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Oktober 2023 - 7 D 187/22.AK -, BauR 2024, 255 = juris, Rn. 115, und vom 8. März 2012 ‑ 10 A 2037/11 ‑, juris, Rn. 42 und 68 (zu § 9 Abs. 1 Buchst. b) DSchG NRW a.F.); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 11 A 3.23 ‑, juris, Rn. 109 f. m. w. N. zur Rspr. des OVG NRW. Hiervon ausgehend umfasst der Denkmalwert der eingetragenen Denkmäler Haus A. mit Park sowie das Erbbegräbnis der Familien Q. und J. auch die Lindenallee in ihrem Verlauf zwischen diesen beiden Denkmälern. Denn ausweislich der Begründung zur Denkmaleintragung gehört die Lindenallee ausdrücklich zum denkmalkonstituierenden Bestand und bildet mit dem Erbbegräbnis und dem Park von Haus A. eine untrennbare Einheit. Im Hinblick auf die Lindenallee hat der Beklagte die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gemäß § 9 Abs. 4 DSchG NRW hinreichend berücksichtigt. So wird im Planfeststellungsbeschluss (S. 110 f.) ausgeführt, dass in dem Teilabschnitt der Lindenallee, in dem die Baumaßnahme stattfinde, schon gegenwärtig bauliche Irritationen und eine Bepflanzung ohne Struktur bestünden, durch die bereits seit langer Zeit auf keinen Alleecharakter mehr zu schließen sei. Dies trifft nach den durch den Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbildern jedenfalls mit Blick auf den Bereich nördlich der Auffahrt zur Bestandsbrücke zu, in dem sich ein großräumiger asphaltierter Parkplatz befindet. Zugleich wird im Planfeststellungsbeschluss angeordnet, dass - um die Ursprungsidee der Lindenallee zu bewahren - auf dem Stück zwischen dem im Eigentum des Klägers befindlichen Parktor und der neuen Brücke neue Linden beidseitig angepflanzt werden sollen. Soweit der Kläger anführt, der Park werde durch erhöhte Lärm- und Abgasimmissionen beeinträchtigt, fehlt es ‑ von allem anderen abgesehen ‑ an substantiierten Darlegungen, weshalb sich durch das Vorhaben ein nennenswert erhöhtes Verkehrsaufkommen ergeben sollte. Im Übrigen rückt, wie bereits ausgeführt, die planfestgestellte Brücke und damit auch der Straßenverlauf von dem Park weg. Nach dem dem Senat vorliegenden Kartenmaterial gibt es keine sinnvolle Alternativroute zur X.brücke, weshalb der bloße Wegfall zweier 90-Grad-Kurven nicht zu einem Zufluss von Verkehr führen wird, der ansonsten eine andere Route gewählt hätte. Der Einwand des Klägers, der von ihm angelegte Rundgang mit einer Kartierung von 100 seltenen Bäumen werde zerschnitten, ist denkmalschutzrechtlich unbeachtlich, denn dieser vom ihm selbst in neuerer Zeit angelegte Rundgang nimmt nicht Teil an der Denkmaleigenschaft des Parks; gleiches gilt für die vom Kläger im Park durchgeführten Veranstaltungen. Im Hinblick auf die Nutzung der Lindenallee für Begräbnisprozessionen hat der Beklagte die möglichen Beeinträchtigungen des Prozessionswegs erkannt und in seine Abwägung eingestellt (vgl. S. 111 des Planfeststellungsbeschlusses). e. Der Einwand des Klägers, das Verkehrsgutachten berücksichtige nicht die erhebliche zusätzliche Verkehrsbelastung, die sich aus der Sperrung der Z.brücke auf der A 00 und aus zukünftigen weiteren Brückensperrungen ergebe, verfängt schon deshalb nicht, weil es sich bei derartigen Baumaßnahmen regelmäßig um nur vorübergehende und im Hinblick auf den Prognosezeitraum bis 2035 nur einen unwesentlichen Zeitraum überspannende Maßnahmen handelt. f. Soweit der Kläger sinngemäß rügt, die grundbuchliche Sicherung von Haselmaus- bzw. Starennistkästen sei unverhältnismäßig, dringt er damit nicht durch. Die insoweit von ihm angeführten Pachtverträge sind kein milderes, gleich effektives Mittel, weil sie im Gegensatz zu dinglichen Rechten in der Regel einfacher kündbar sind und begrenzte Laufzeiten haben. Vgl. BeckOK UmweltR/Schrader, 74. Ed. 1. Januar 2025, BNatSchG § 15 Rn. 53 m. w. N., und Gellermann in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand Januar 2025, § 15 BNatSchG, Rn. 37. Dementsprechend dürfte eine schuldrechtliche Sicherung in der Regel nur dann ausreichend sein, wenn und soweit der Vorhabenträger sich der Grundstücke öffentlich-rechtlicher Rechtsträger bedient. g. Auch der Einwand des Klägers, seine wirtschaftlichen Belange seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, weil die W. nicht mehr durch Langholzfahrzeuge befahrbar sein werde, greift nicht durch. § 8a FStrG garantiert nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Aus dieser Vorschrift lässt sich kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsverbindung herleiten, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist. Insbesondere bietet sie keine Gewähr dafür, dass ein Grundstück ohne jegliche Einschränkung angefahren werden kann. Sie bewahrt den Anlieger nicht vor Zufahrtserschwernissen, die sich aus der besonderen örtlichen Lage und einer etwaigen situationsbedingten Vorbelastung ergeben, in die das Grundstück hineingestellt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341 = juris, Rn. 7. Das bedeutet nicht, dass die Anliegerinteressen unterhalb der in § 8a FStrG bezeichneten Schwelle rechtlich nicht zu Buche schlagen. Sie sind, sofern sie nicht als geringfügig ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben haben, im Rahmen der Planfeststellung in die Abwägung einzustellen; sie können jedoch durch überwiegende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341 = juris, Rn. 8. So liegt es hier. Der Beklagte hat die Befahrbarkeit der Einmündung W./N.-straße durch Langholztransporter bei der Planung berücksichtigt (vgl. Ziffer 5.1 der Planungsunterlagen). Dabei wurde als Bemessungsfahrzeug ein Fahrzeug von 21 m Länge angesetzt. Dass diese Länge für den Transport von Langholz unzureichend wäre, ist nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere sind die Angaben des Klägers zu den von ihm bzw. seinen Kunden verwendeten Transportern widersprüchlich. So hat er einerseits im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass die Langholzfahrzeuge eine Länge von ca. 27 m hätten, zugleich jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeräumt, dass die Bezirksregierung U. selbst von einer maximal zulässigen Fahrzeuglänge von 23 m ausgeht. Vgl. auch die Angaben der Bezirksregierung zur Erteilung von Dauererlaubnissen nach § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO unter https://www.bra.nrw.de/kommunalaufsicht-planung-verkehr/verkehr/verkehrsrecht-und-aufsicht/strassenverkehrsrechtausnahme-genehmigungen. Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, dass eine Fahrzeuglänge von 21 m für den Transport des von ihm angeführten Stammholzes für die Fortführung seiner Forstwirtschaft unabdingbar wäre. Angesichts dessen sowie der situationsbedingten Vorbelastung der Zufahrtssituation (dörfliches Umfeld mit eher schmalen Straßen) ist die Entscheidung des Beklagten, eine Befahrbarkeit nur für Langholztransporter mit einer Länge von 21, Metern zu gewährleisten, auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Klägers nicht zu beanstanden. h. Soweit der Kläger einwendet, das Gebäude S. Straße 50 sei durch das Vorhaben einem höheren Risiko durch verunfallende Fahrzeuge und höheren Lärm- und Lichtimmissionen ausgesetzt, ist dieser Vortrag schon teilweise unschlüssig, denn aufgrund der durch das Vorhaben veränderten Straßenführung ändert sich der Winkel des von der Brücke kommenden Verkehrs dergestalt, dass sich sowohl das direkte Aufprallrisiko als auch die Lichtimmissionen für das genannte Grundstück reduzieren werden (vgl. Lageplan, Ziffer 5.1 der Planungsunterlagen). Hinsichtlich der Lärmimmissionen kommt die Immissionstechnische Untersuchung (Ziffer 17.1 der Planungsunterlagen) zum Ergebnis, dass das Gebäude S. Str. 50 dem Grunde nach Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen hat. Dass diese zum Schutz des - bisher nicht geschützten - Gebäudes vor Lärmimmissionen nicht ausreichten, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist es ersichtlich. Mit dem Einwand, das Unfallrisiko werde steigen, weil der durchfahrende Verkehr aufgrund der wegfallenden Kurven nunmehr mit höherer Geschwindigkeit fahren werde, zeigt der Kläger keinen abwägungserheblichen Belang auf. Die Verhütung von Gefahren durch überhöhte Geschwindigkeit durch Verkehrsregelung obliegt den Straßenverkehrsbehörden (§ 45 Abs. 3 StVO) und kann im Einzelfall etwa durch die Anordnung bestimmter Höchstgeschwindigkeiten erfolgen. Im Regelfall darf die Planfeststellungsbehörde auch von der Einhaltung solcher straßenverkehrsrechtlicher Gebote und Verbote ausgehen. Erst wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass verkehrsrechtliche Ge- und Verbote generell nicht beachtet werden, muss dies vom Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde bei der Sachverhaltsermittlung und den planerischen Entscheidungen berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2010 - 9 A 22.08 -, NVwZ 2010, 1151 = juris, Rn 39, und vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 -, NuR 2013, 653 = juris, Rn. 26. Für das Vorliegen einer solchen Sondersituation fehlen vorliegend hinreichende Anhaltspunkte. i. Der Kläger macht ferner geltend, die Bewertung der Umweltauswirkungen durch die entstehenden Luftverunreinigungen sei unzutreffend erfolgt. Denn die Darstellung und Bewertung der topografischen Besonderheiten mit der Talkessellage, die eine häufige Nebelbildung im Frühjahr und Herbst mit sich bringe, die sich in der kühleren Jahreszeit hartnäckig halte, berücksichtige das Entstehen einer zurechenbaren Belastung auf Luft und Klima nur unzureichend. Durch den zusätzlich zu erwartenden Verkehr sei insbesondere eine Verschlechterung der Luftverhältnisse zu erwarten, da die vermehrten Abgase durch die Talkessellage nur schwer und langsam in die Atmosphäre entweichen könnten. Dieser Einwand verfängt nicht. Die Topografie der Umgebung des Vorhabens ist von der Planfeststellungsbehörde - und zwar im Wesentlichen gleichlautend mit den klägerischen Einwänden - sowohl im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort, Ziffer 6.1.7, S. 48) als auch in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung berücksichtigt worden. Hier heißt es: „Die X.aue stellt für das Lokalklima als topographischer Tiefpunkt des Betrachtungsraumes ein Sammelgebiet für die aus Nebentälern, Muldenlagen und dem oberstromigen Haupttal zufließende (schwere) Kaltluft dar. Dieses Sammelgebiet neigt bei bestimmten austauscharmen (Inversions-)Wetterlagen zu einer - relativ zu den umgebenden Talhängen - erhöhten Nebel-, Dunst- und Frostbildung. Die austauscharme Tallage wird durch die relative Tiefenlage des Talbodens gegenüber den umgebenden Randhöhen und die Lage der Talmäander verstärkt, da die Talachsen teilweise quer zur Hauptwindrichtung liegen (Z., Y. Feld).“ (vgl. UVU Teil A, Januar 2023, Ziffer 19.4 der Planungsunterlagen, dort Ziffer 3.6, S. 38). j. Abwägungsfehler des Beklagten im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild zeigt der Kläger nicht auf. Im LPB sind die wesentlichen Beeinträchtigungen des Neu- und Ausbaus der Brücke auf das Landschaftsbild umfangreich dargestellt und im Einzelnen bewertet worden. So wird u. a. ausgeführt, die zusätzliche Höhe der neuen Brücke einschließlich der neuen Lärmschutzwände werde durch eine im Vergleich zur alten Brücke wesentlich lichtere Konstruktion des Lichtraumes mit nur einem Flusspfeiler und ohne vorgehängte Leitungen kompensiert. Die Abschnitte mit Lärmschutzwänden beträfen zudem das bereits stark technisierte Ortsbild. Insgesamt verursache der Ausbau keine deutliche Veränderung des räumlichen Erscheinungsbildes, da bereits eine stark befahrene Brücke vorhanden sei und es zu keinen ausgeprägten visuellen Veränderungen etwa infolge größerer Hanganschnitte komme. Der kleinräumigen Einschränkung der visuellen Erholfunktion im Brückenbereich stehe die Öffnung der Blickbeziehungen im Rückbaubereich der alten Brücke als Entlastung entgegen (Erläuterungsbericht Teil A, Ziffer 19.1 der Planungsunterlagen, Januar 2023, Ziffer 5.6.2, S. 40 f.). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger nicht auseinander, zeigt insbesondere auch keine Bewertungsfehler auf, sondern hält dem lediglich seine eigene Beurteilung der neuen Brücke als „Verunstaltung“ entgegen. m. Auch soweit der Kläger schließlich geltend macht, durch die Trasse gehe ein bislang auf dem in seinem Eigentum stehenden Flurstück 972 gelegener öffentlicher Spielplatz verloren, führt seine Klage nicht zum Erfolg, denn das Recht des Enteignungsbetroffenen, sich gegen eine nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme seines Eigentums zu wenden, umfasst grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150 = juris, Rn. 106. Bei dem vom Kläger angeführten Kinderspielplatz handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung, die der öffentlichen Daseinsvorsorge dient. Die Geltendmachung, dass diese durch den Planfeststellungsbeschluss beeinträchtigt wird, obliegt der Gemeinde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1993 - 4 B 206.92 -, NVwZ 1993, 884 = juris, Rn. 28. C . Der zulässige Hilfsantrag ist nach dem Vorgesagten ebenfalls unbegründet. D. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären und dem Kläger aufzuerlegen, weil diese einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen