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Urteil

9 C 14/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein durch Auflassungsvormerkung gesicherter Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks ist von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses erfasst und vermittelt dem Vormerkungsberechtigten Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. • Für die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG kommt es nicht darauf an, dass das betreffende Recht bereits Besitz, Nutzungen und Lasten begründet; auch dinglich wirkende schuldrechtliche Positionen (z. B. Vormerkung) können Eigentumsqualität besitzen. • Das fernstraßenrechtliche Vorkaufsrecht nach § 9a FStrG erfasst nur Kaufverträge, die nach seiner Entstehung abgeschlossen wurden; eine zuvor eingetragene Vormerkung bleibt hiervon unberührt. • Bleibt das Berufungsgericht in seinen tatsächlichen Feststellungen zur materiellen Begründetheit des Angriffs auf den Planfeststellungsbeschluss, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Klagebefugnis der Vormerkungsberechtigten gegen Planfeststellungsbeschluss • Ein durch Auflassungsvormerkung gesicherter Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks ist von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses erfasst und vermittelt dem Vormerkungsberechtigten Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. • Für die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG kommt es nicht darauf an, dass das betreffende Recht bereits Besitz, Nutzungen und Lasten begründet; auch dinglich wirkende schuldrechtliche Positionen (z. B. Vormerkung) können Eigentumsqualität besitzen. • Das fernstraßenrechtliche Vorkaufsrecht nach § 9a FStrG erfasst nur Kaufverträge, die nach seiner Entstehung abgeschlossen wurden; eine zuvor eingetragene Vormerkung bleibt hiervon unberührt. • Bleibt das Berufungsgericht in seinen tatsächlichen Feststellungen zur materiellen Begründetheit des Angriffs auf den Planfeststellungsbeschluss, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger hatte 1999 landwirtschaftliche Grundstücke erworben und zu seiner Sicherung Auflassungsvormerkungen in das Grundbuch eintragen lassen; Eigentumsumschreibung und Besitzübergang erfolgten nicht. Der Beklagte erließ 2007 einen Ergänzungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Autobahn A1, der aktive Lärmschutzmaßnahmen und die teilweise Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke festsetzte. Die ursprünglichen Eigentümer hatten Einwendungen verspätet erhoben und waren materiell präkludiert; der Kläger erhob eigene Einwendungen, die zurückgewiesen wurden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage des Klägers als unzulässig wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen. Der Kläger rügte, dass sein durch Vormerkung gesicherter Anspruch auf Übereignung unter die enteignungsrechtliche Vorwirkung falle und ihm damit ein Klagerecht zustehe. • Der Kläger ist klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, weil er durch den Ergänzungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt sein kann. • Fernstraßen-Planfeststellungsbeschlüsse haben enteignungsrechtliche Vorwirkung; sie schützen nicht nur formell Eigentümer, sondern auch Personen mit dinglich wirkenden oder obligatorischen Rechten mit Eigentumsqualität (Art. 14 Abs. 1 GG). • Die Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) sichert den Anspruch auf Eigentumsverschaffung und besitzt aufgrund ihrer akzessorischen und rangwahrenden Wirkung im Wesentlichen dingliche Wirkung, sodass sie vermögenswerten Charakter und Eigentumsqualität im Sinne des Grundgesetzes hat. • Die Vormerkung schützt gegen Zwischenverfügungen, hoheitliche Verfügungen und Insolvenzfolgen und stellt daher eine dem Kläger zugeordnete private Rechtsposition mit Vermögenswert dar; sie ist privatnützig und damit schutzwürdig. • Das fernstraßenrechtliche Vorkaufsrecht nach § 9a FStrG entstand erst mit Beginn der Auslegung 2005 und erfasst nicht Kaufverträge von 1999; deshalb ist der vormerkungsgesicherte Anspruch hiervon nicht erfasst. • Es kommt nicht auf den Besitzübergang oder die Übernahme von Nutzungen und Lasten an; die frühere Rechtsprechung, die das verlangte, ist mit der neueren Rechtsprechung zu Mietern, Pächtern und anderen obligatorischen Rechten, die Eigentumsqualität besitzen, nicht vereinbar. • Da das Oberverwaltungsgericht zur materiellen Begründetheit des Klageangriffs keine Feststellungen getroffen hat, ist zur Entscheidung über die Begründetheit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Klägers ist begründet; der Kläger ist klagebefugt, weil die Auflassungsvormerkung einen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsbestand mit dinglicher Wirkung schafft, der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst wird. Die vom Oberverwaltungsgericht ausgesprochene Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Klagebefugnis beruht auf der Verletzung von Bundesrecht und ist daher aufzuheben. Mangels inhaltlicher Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Begründetheit des Angriffs ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger erhält damit die Möglichkeit, substantiiert geltend zu machen, dass die Voraussetzungen einer zulässigen Enteignung nicht vorliegen und seine durch die Vormerkung gesicherten Ansprüche gegebenenfalls entschädigungsrechtlich zu berücksichtigen sind.