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Beschluss

12 A 2300/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0512.12A2300.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 143.803,26 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 143.803,26 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit die Klägerin sie nicht in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 133.054,75 Euro zu, die sie in der Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. Oktober 2020 für den Hilfeempfänger aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe aufgewendet habe. Dieser Anspruch folge aus § 89a SGB VIII. Der Beklagte könne sich zur Abwehr des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes durch die Klägerin oder die Beigeladene berufen. Soweit der Beklagte zunächst maßgeblich einen Verstoß der Beigeladenen gegen den Interessenwahrungsgrundsatz moniere, könne ein solcher im kostenerstattungsrechtlichen Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin nicht geltend gemacht werden. Wolle man der Beigeladenen (wogegen vor allem systematische zivilrechtliche Erwägungen zur Vaterschaftsanerkennung und -feststellung, zu deren Antragsberechtigung und Erwägungen zum begrenzten Handlungsspielraum der Jugendämter bei der Beratung unverheirateter Mütter sprächen) einen Obliegenheits- oder Pflichtverstoß im Zusammenhang mit der nicht stattgefundenen Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung vorwerfen, so sei jedenfalls eine Grundlage dafür, eine etwaige Pflichtverletzung der Beigeladenen der Klägerin zuzurechnen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2023 erstmals im gerichtlichen Verfahren auch der Klägerin selbst einen Verstoß gegen den Interessenwahrungsgrundsatz vorwerfe, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Ansicht des Beklagten habe die Klägerin nicht mit Beginn ihrer Zuständigkeit ab dem 1. August 2016 den Meldestatus des Herrn B. prüfen können und müssen. Dass Herr B. die Vaterschaft eines Geschwisters des Hilfeempfängers "problemlos anerkannt" habe, ändere an der Rechtslage nichts. Ausgangspunkt der Bestimmung der Kostentragung sei wie dargelegt die rechtlich-tatsächliche Elternschaft. Kinder, für die eine Vaterschaft weder von einem Mann anerkannt noch gerichtlich festgestellt worden sei, hätten keinen Vater im Sinne des § 86 SGB VIII. Aus diesem Grund gehe die Argumentation fehl, es habe der Klägerin oblegen, jährlich die rechtlichen Elternteile zu prüfen. Diese Überprüfung hätte - sollte sie erfolgt sein - Jahr für Jahr das Ergebnis erbracht, dass für den Hilfeempfänger eine Vaterschaft nicht anerkannt oder festgestellt sei. Der darüber hinaus gehende Vortrag des Beklagten basiere auf einem fiktiven Geschehensablauf ("Ab dem Tag der Vaterschaftsfeststellung […] würde sich […]"; "Die Grundzuständigkeit hätte […)"). Für die Berücksichtigung eines solchen - von der Wirklichkeit abweichenden - fiktiven Geschehensablaufes gäben die Erstattungsregelungen indes nichts her. Zu Recht weise die Klägerin darauf hin, dass, wolle man dies anders sehen, der Erstattungsberechtigte auch gehalten sei, darauf hinzuwirken, dass Eltern eines Hilfeempfängers ihren gewöhnlichen Aufenthalt änderten. Dem folgend wären schier unzählige weitere hypothetische Geschehensabläufe denkbar, die geeignet seien, Einfluss auf die Kostenerstattungspflicht zu nehmen. Diese in das Erfordernis der Interessenwahrung einzubeziehen, würde die Regeln der Kostenerstattung ad absurdum führen, da der Kostenschuldner letztlich jeder Kostenforderung auf diese Weise durch das Aufzeigen fiktiver Alternativverläufe entgegentreten könne. Zudem könne der - etwa nach einer hier geforderten Vaterschaftsanerkennung - nunmehr kostentragungspflichtige Träger womöglich gleichfalls unter Berufung auf den Interessenwahrungsgrundsatz der ihm gegenüber so entstandenen Kostenforderung entgegenhalten, es hätte dem erstattungsberechtigten Träger oblegen, gerade nicht auf die Anerkennung der Vaterschaft hinzuwirken, um seine Erstattungsverpflichtung nicht entstehen zu lassen. Der Erstattungsberechtigte liefe mithin Gefahr, mit seinen beiden Handlungsalternativen die Interessen anderer zu verletzen und somit selbst kostentragungspflichtig zu bleiben. Eine derart extensive Auslegung des Interessenwahrungsgrundsatzes gehe fehl. Dieser Grundsatz ziele nur auf das Verhalten des Erstattungsgläubigers bei der Hilfeleistung. Der Träger habe in Kenntnis der Einstandspflicht eines anderen Trägers so zu handeln, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst. Das umfasse es nicht, die Kostenlast dem Schuldner dadurch abzunehmen, dass sie innerhalb des Regelungsgefüges der Kostenerstattung einem Dritten aufgebürdet werde. Dem stehe auch die seitens des Beklagten zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen, nach der es der Interessenwahrungsgrundsatz dem kostenerstattungsberechtigten Jugendhilfeträger gebieten könne, den erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger vorrangig in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls bereits im Vorfeld einer Erstattung darauf hinzuwirken, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen gar nicht erst entstehe. Hinzu komme, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankomme, dass die Vaterschaft des Herrn B., deren Anerkennung der Beklagte verlange, keinesfalls gesichert sei. Diese im Einzelnen weiter begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Interessenwahrungsgrundsatz ziele allein auf das Verhalten des Erstattungsgläubigers bei der Hilfeleistung und diesem könne ein Verhalten oder Unterlassen des Beigeladenen nicht zugerechnet werden, zieht der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Der Beklagte macht geltend, in dem vom Verwaltungsgericht "zitierten Urteil des OVG NRW vom 19.02.2013, Az.: 12 A 1434/12" stelle "sich der Sachverhalt anders als der vorliegende Fall dar", weil dort auf "Betreiben der Beigeladenen" eine Vaterschaft festgestellt worden sei und offengelassen worden sei, "ob die Vaterschaftsanerkennung nicht mit dem notwendigen Nachdruck betrieben" worden sei und "ob solches Verhalten relevante Auswirkungen auf die Kostenlast und Sparsamkeitsgesichtspunkte" habe. In der dortigen Entscheidung sei "es lediglich um den Vorwurf gegenüber dem Beigeladenen" gegangen. Eine "frühere fiktive Vaterschaftsfeststellung durch den Beigeladenen" habe in der Entscheidung von 2012 nicht berücksichtigt werden können. Im vorliegenden Fall sei nie eine Vaterschaft anerkannt oder festgestellt worden. Dieses Vorbringen greift - ungeachtet der Frage seiner Nachvollziehbarkeit - nicht durch. Der Beklagte legt bereits nicht ansatzweise dar, dass und auf welcher Grundlage eine "frühere fiktive Vaterschaftsfeststellung durch den Beigeladenen" sowie eine etwaige diesbezügliche Pflichtverletzung der Beigeladenen - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - der Klägerin zuzurechnen sein soll. Der weitere Einwand des Beklagten, außerdem sei "auch der Klägerin ein Verstoß gegen den Interessenwahrungsgrundsatz vorzuwerfen", verfängt ebenso wenig. Der Beklagte rügt in diesem Zusammenhang, aus den Akten der Klägerin ergebe sich "an keiner Stelle ein Anhaltspunkt dafür, dass Maßnahmen zur Prüfung des Vaterschaftsstatus vorgenommen" worden seien. Bei Fallübernahme sei, "entsprechend des behördlichen Untersuchungsgrundsatzes, stets die Aktenlage zu prüfen". Im Sinne dieses Grundsatzes werde "die übernommene Akte gesichtet und bei noch nicht anerkannter oder festgestellter Vaterschaft recherchiert, was Ursache dafür" sein könne. Dazu werde mit dem sozialen Dienst zusammengearbeitet und gegebenenfalls Kontakt zur Kindsmutter oder dem Vormund aufgenommen. Dies erfolge "insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem sich aus der Aktenlage nur ein möglicher Vater" ergebe. Die Umstände eines fast durchgängigen Meldestatus in Borken hätten ebenso wie die Vaterschaftsanerkennung bei einem Geschwisterkind des Hilfeempfängers "auffällig erscheinen müssen". Dieses pauschale Vorbringen ist zur Darlegung von Richtigkeitszweifeln schon deshalb ungeeignet, weil der Beklagte nicht ansatzweise dargelegt, dass und auf welcher Grundlage eine solche Ursachenforschung generell und mithin auch der Klägerin obliegen soll. Der bloße Hinweis auf den behördlichen Untersuchungsgrundsatz reicht hierzu ebenso wenig aus wie eine gegebenenfalls bestehende Verfahrenspraxis des Beklagten selbst. Dem Vorbringen des Beklagten ist auch nicht hinreichend konkret zu entnehmen, gegen welche Obliegenheit die Klägerin insofern verstoßen haben soll und welche rechtliche Konsequenz möglicherweise hieraus abzuleiten wäre. Soweit der Beklagte meint, es bestehe auch "für den Kostenbeitrag aus den §§ 91 ff. SGB VIII die Obliegenheit jährlich die rechtlichen Elternteile zu überprüfen", und auch hier sei es "allgemeine Praxis bei sich aufdrängenden nicht anerkannten oder nicht festgestellten Vaterschaften den oben genannten Rechercheaufwand zu betreiben", verfängt dieses Vorbringen mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ebenso wenig. Gleiches gilt für den Hinweis des Beklagten, sei "die Begründung der fehlenden Anerkennung oder Feststellung plausibel", werde "dies in der Akte vermerkt" und sei "für die Zukunft nachvollziehbar". Dass und auf welcher Grundlage dieser "Rechercheaufwand" zur Ermittlung "rechtlicher Elternteile" von der Klägerin trotz nicht erfolgter Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung zu betreiben sein soll, legt der Beklagte mit seiner Zulassungsbegründung bereits nicht ansatzweise dar. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Rechtsgrundlage den Regelungen der §§ 91 ff. SGB VIII zu entnehmen sein könnte, sind seinem Vorbringen ebenso wenig zu entnehmen. Ungeachtet dessen kann ein Kostenbeitrag (erst) ab dem Zeitpunkt einer rechtskräftigen Anerkennung bzw. Feststellung erhoben werden. Vgl. Schindler/Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 92 Rn. 10; DIJuF, JAmt 2008, 373. Vor Wirksamkeit der Anerkennung bzw. rechtskräftigen Feststellung folgen aus einer Vaterschaft keinerlei Rechtswirkungen, vgl. Wellenhofer, in: Münchner Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 1594 Rn. 17, § 1600d Rn. 104. Soweit der Beklagte rügt, auf Seite vier des Urteils des Verwaltungsgerichts sei "sogar im Tatbestand aufgeführt, dass durch den Beklagten gebeten worden" sei, "darauf hinzuwirken durch die Vormünder die Vaterschaftsfeststellung zeitnah zu bewirken", was "in den Entscheidungsgründen keine Berücksichtigung" finde, ist dieses Vorbringen mangels Herleitung und Begründung einer solchen Einwirkungspflicht der Klägerin auf die "Vormünder" gleichfalls ersichtlich unsubstantiiert. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist auch die weitere Einschätzung des Beklagten spekulativ, "ob bei so einer Offensichtlichkeit der Interessenwahrungsgrundsatz" nicht greife, sei "gerade noch nicht entschieden worden". Der bloße Einwand des Beklagten, die Darstellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts zu möglichen weiteren hypothetischen Geschehensabläufen gingen zu weit, verfängt ebenso nicht. Der Beklagte meint, es seien "sich aufdrängende Tatsachen, wie eine Vaterschaft, die in allen Akten niedergeschrieben" sei, zu berücksichtigen, insbesondere, wenn diese als Bestandteil von Prüfungsabläufen einem regelmäßig "'ins Auge springen'". Dieses Vorbringen lässt eine Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen umfangreichen Argumentation des Verwaltungsgerichts (Seite 13 zweiter Absatz bis Seite 14 erster Absatz des Urteils) vollständig vermissen und genügt schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der weitere Vortrag des Beklagten, es "hätten weitere Maßnahmen mit dem Ziel einer Vaterschaftsfeststellung erfolgen können und müssen", enthält erneut eine bloße Behauptung, die nicht weiter konkretisiert und fundiert ist. Insbesondere zeigt der Beklagte nicht auf, welche "weiteren Maßnahmen" die Klägerin auf welcher Grundlage hätte treffen müssen. Soweit der Beklagte meint, ab "Vaterschaftsfeststellung wäre gemäß § 86 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII das Jugendamt in R. zuständig" und dieses "hätte wiederum einen Kostenerstattungsanspruch aus § 89 SGB VIII gegen den Landschaftsverband F.", zeigt er damit einmal mehr einen allein fiktiven Geschehensablauf auf, der nach den nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht berücksichtigungsfähig ist. Gleiches gilt für die daran anknüpfende Annahme des Beklagten, wegen "§ 89a Abs. 2 SGB VIII hätte die Klägerin einen sogenannten direkten Durchgriff gegen den Landschaftsverband F. gehabt und hätte den Anspruch des Jugendamtes R. ab Vaterschaftsanerkennung selbst geltend machen können". Auf den Vortrag des Beklagten zu einem "Aufdrängen der Vaterschaft des Herrn O. B." und dazu, dass den gegenteiligen Ausführungen des Verwaltungsgerichts "nicht gefolgt werden (Seite 14f. des Urteils)" könne, kommt es nach dem Vorstehenden schon nicht entscheidungserheblich an. Zudem bezieht er sich auf eine Annahme des Verwaltungsgerichts, die dieses selbst nicht für tragend gehalten hat ("Hinzu kommt, ohne dass es nach dem Gesagten noch entscheidungserheblich darauf ankäme, […]"). Ungeachtet dessen geht das Vorbringen, die Akten der Klägerin wiesen "derart häufig den Namen des Herrn B. als Vater auf, dass im Regelfall von einem vorhandenen Nachweis auszugehen" und die Vaterschaft "geprüft worden sein" müsse, mangels erfolgter Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung an der Sache vorbei. Der Hinweis des Beklagten, es entziehe sich seines Wissens, ob "einige Tage nach der Geburt Gespräche mit der Mutter stattgefunden" hätten, jedenfalls bestehe "eine Beratungspflicht der Mutter gegenüber", ist nach dem Vorstehenden ebenfalls rechtlich nicht relevant. Soweit sich der Beklagte damit sinngemäß auf eine gemäß § 52a Abs. 1 SGB VIII bestehende Beratungs- und Unterstützungspflicht des Jugendamts u. a. bei einer Vaterschaftsfeststellung bezieht, ist dieses Angebot - ungeachtet der Frage des Schutzzwecks der Vorschrift - auf die Zeit um die Geburt des Kindes herum "befristet", vgl. Kunkel/Sievertsen, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 52a Rn. 2; Hoffmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 52a Rn. 11. Die Beratungspflicht nach § 52a Abs. 1 SGB VIII traf mithin allenfalls das im Zeitpunkt der Geburt des Hilfeempfängers am 13. Juni 2013 zuständige Jugendamt der Beigeladenen und nicht das der Klägerin. Gleiches gilt, soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beigeladenen an das Amtsgericht Borken vom 30. Januar 2014 geltend macht, es sei "sogar mit dem Vater Kontakt aufgenommen und eine Vaterschaftsanerkennung in Aussicht gestellt" worden. Mit Blick darauf, dass der in den Akten als "Kindesvater" einzig benannte Herrn O. B. in der Folgezeit seine Vaterschaft für den Hilfeempfänger gerade nicht anerkannt hat, ist das Vorbringen des Beklagten, "aufgrund der durchgängigen Nennung des Herrn O. B. in allen Akten über die Jahre" dränge sich dessen Vaterschaft geradezu auf, im Übrigen spekulativ. Die pauschale Rüge des Beklagten, die "Feststellung auf Seite 14 des Urteils des Verwaltungsgerichts […], dass es in dem Urteil des BVerwG (nur) um (vorrangige) Leistungen anderer Sozialleistungsträger (sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe für ein geistig und körperlich behindertes Pflegekind) gehe, greif[e] zu kurz", enthält eine bloße Behauptung, die nicht weiter begründet wird. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, "das BVerwG [spreche] allgemein von einem 'obliegenheitswidrigen Unterlassen der Geltendmachung vorrangiger Ansprüche'" und diese höchstrichterliche Feststellung sei "auch auf andere Konstellationen innerhalb der Jugendhilfe - wie diesem Verfahren - übertragbar". Das Verwaltungsgericht hat zum Inhalt des Interessenwahrungsgrundsatzes in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Träger habe in Kenntnis der Einstandspflicht eines anderen Trägers so zu handeln, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst. Das umfasse es nicht, die Kostenlast dem Schuldner dadurch abzunehmen, dass sie innerhalb des Regelungsgefüges der Kostenerstattung einem Dritten aufgebürdet werde. Dem stehe auch die seitens des Beklagten zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen, nach der es der Interessenwahrungsgrundsatz dem kostenerstattungsberechtigten Jugendhilfeträger gebieten könne, den erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger vorrangig in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls bereits im Vorfeld einer Erstattung darauf hinzuwirken, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen gar nicht erst entstehe. Das Bundesverwaltungsgericht führe in seinem Urteil aus, dass es sich auf die Inanspruchnahme eines vorrangig zuständigen anderen Sozialleistungsträgers beziehe. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Annahme des Verwaltungsgerichts legt der Beklagte mit seiner bloß gegenteiligen Behauptung nicht dar. Er konkretisiert auch nicht, welche "allgemeinen bzw. grundsätzlichen Ausführungen des BVerwG zum kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz […] auch auf das vorliegende Verfahren übertragbar" sein sollen und was er hieraus zu seinen Gunsten ableiten will. Dass ein Vorrangverhältnis hinsichtlich bestehender Ansprüche gegeben ist, ist der Zulassungsbegründung, die allein auf fiktive Geschehensabläufe abstellt, nicht zu entnehmen. 2. Die mit der Zulassungsbegründung weiter angeführten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind gleichfalls nicht aufgezeigt. Von einem Vorliegen dieses Zulassungsgrundes wäre nur dann auszugehen, wenn die Angriffe des Beklagten gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. 3. Der Beklagte legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage, "ob sich der Interessenwahrungsgrundsatz im Rahmen des § 89f SGB VIII darauf erstreckt, dass ein leistungsgewährender Träger mit Blick auf die kostenrechtliche Einstandspflicht eines anderen Trägers, zumindest bei in Frage kommen bzw. bekannt sein nur eines Vaters, auf eine Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung hinwirken muss und ob ihm in diesem Falle ein Obliegenheits- oder Pflichtverstoß im Zusammenhang mit der unterlassenen Hinwirkung auf die Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung vorgeworfen werden kann", nicht erfüllt. Der Beklagte legt eine Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage - wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt - schon nicht ansatzweise dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie ihre Rechte im Rahmen der Beiladung mit der Erwiderung auf die Zulassungsbegründung wahrgenommen hat und dies nur unter Beachtung des Vertretungserfordernisses aus § 67 Abs. 4 VwGO möglich war. Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2025 - 12 A 477/24 -, vom 6. Oktober 2020 - 4 A 2371/20 -, juris Rn. 2, und vom 27. Juni 2018 - 4 A 2069/17 -, juris Rn. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).