Beschluss
12 A 477/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0318.12A477.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. 1. Der Kläger rügt, die Beigeladene habe das Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM), das nach § 167 Abs. 2 SGB IX aufgrund seiner Fehlzeiten geboten gewesen sei, nicht ordnungsgemäß in einem zeitlichen Zusammenhang vor Ausspruch der beabsichtigten Kündigung durchgeführt. Der Beklagte habe dies weder geprüft noch in seine Ermessensentscheidung einbezogen. Er, der Kläger, sei auch nicht ordnungsgemäß über den Inhalt, den Zweck und den Ablauf des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Anderenfalls hätte er die Diagnosen hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden offenbart, wie später im Arbeitsgerichtsverfahren geschehen. Zudem habe die Beigeladene es entgegen § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX unterlassen, die Rehabilitationsträger im Rahmen des durchgeführten bEM hinzuzuziehen. Die Ermessensentscheidung des Beklagten sei auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der erneuten Durchführung eines bEM fehlerhaft. Ein Arbeitgeber müsse gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX erneut ein solches Verfahren abhalten, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des ersten bEM innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig gewesen sei. Dieser rechtlichen Verpflichtung habe die Beigeladene nicht entsprochen. Mit diesem Vortrag vermag der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung darzulegen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 (vormals § 84 Abs. 1) SGB IX keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten ist, dieses Verfahren jedoch bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung des Integrationsamtes und unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegebenenfalls zulasten des Arbeitgebers zu berücksichtigen ist, wenn bei gehöriger Durchführung des Präventionsverfahrens die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 5 B 47.13 -, juris Rn. 12, m. w. N. Diese Maßgaben haben in gleicher Weise für das bEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX zu gelten. Beide Verfahren - Prävention und bEM - sind Ausdruck des kündigungsschutzrechtlichen Ultima-Ratio-Prinzips. Sie sollen generell dem Arbeitsplatzverlust von schwerbehinderten Menschen, gleich aus welchem Grund, vorbeugen. Letztlich dienen beide Verfahren nicht nur aufgrund der systematischen Stellung im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch der Teilhabesicherung. Vor diesem Hintergrund können auch Fehlvorstellungen des Integrationsamtes zur Beachtung der Anforderungen aus § 167 Abs. 2 SGB IX dazu führen, dass das behördliche Ermessen bei der Erteilung einer Zustimmung zur Kündigung sachwidrig ausgeübt wurde. Unschädlich sind solche Fehlvorstellungen nur dann, wenn ausgeschlossen erscheint, dass ein ordnungsgemäß durchgeführtes bEM eine Kündigung hätte verhindern können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2024 - 12 B 783/24 -, juris Rn. 46 ff., m. w. N. Ist mithin auch die Durchführung eines bEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten, dringt der Kläger nicht mit seinen Rügen durch, die Beigeladene habe ein solches Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt und zudem eine erneute Durchführung pflichtwidrig unterlassen. Auch der Einwand, der Beklagte habe nicht (hinreichend) geprüft, ob die Beigeladene den Anforderungen aus § 167 Abs. 2 SGB IX entsprochen habe, verfängt hiernach nicht. Dass die streitgegenständliche Zustimmungsentscheidung des Beklagten deshalb rechtswidrig sei, weil die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen die Anforderungen an die Durchführung eines bEM hier unter dem (in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts thematisierten) Aspekt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulasten der Beigeladenen zu berücksichtigen gewesen seien, wird mit der Zulassungsbegründung nicht geltend gemacht. Einen im Zusammenhang mit dem bEM allenfalls in Betracht kommenden Ermessensfehler des Beklagten zeigt der Kläger nicht auf. Maßgeblich sind insoweit die Ermessenserwägungen des Beklagten, welche der Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers zugrunde gelegt worden sind. Denn Gegenstand der Anfechtungsklage ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. In seinem Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2022 hat der Widerspruchsausschuss beim Inklusionsamt des Beklagten ausgeführt, die Beigeladene habe mehrfach Maßnahmen im Rahmen des bEM geprüft. Der Kläger sei zu mehreren bEM-Gesprächen eingeladen worden. Zuletzt habe ein solches Gespräch am 23. Juli 2020 stattgefunden. Auf Wunsch des Klägers seien keine konkreten Maßnahmen durchgeführt und das Verfahren beendet worden. Anderweitige konkrete Arbeitsplätze, auf denen eine Weiterbeschäftigung möglich wäre, hätten weder der Kläger noch der Betriebsrat oder die Schwerbehindertenvertretung aufgezeigt. Die Beigeladene habe zudem ausgeführt, dass die Tätigkeit des Klägers als Crew-Fahrer bereits die leichteste verfügbare Aufgabe sei. Ein aktuelles Leistungsbild habe aufgrund der fehlenden arbeitsmedizinischen Untersuchung nicht ermittelt werden können. Die Beigeladene sei somit im Sinne des § 167 Absatz 2 SGB IX tätig geworden. Dass diese Erwägungen des Widerspruchsausschusses in entscheidungserheblicher Weise defizitär oder fehlerhaft waren, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Allein aus der abschließend formulierten Annahme, die Beigeladene sei "im Sinne des § 167 Absatz 2 SGB IX tätig geworden", ist nicht abzuleiten, dass der Beklagte seiner Ermessensbetätigung zugrunde gelegt hat, das Vorgehen der Beigeladenen habe in jeder Hinsicht den formellen und materiellen Anforderungen an die Durchführung eines bEM entsprochen. Dies gehörte nicht zu seinem tatbestandlichen Prüfprogramm im Zustimmungsverfahren nach den §§ 168 ff. SGB IX. Auch in Anbetracht des seiner Annahme vorangestellten "somit" ist lediglich darauf zu schließen, dass der Beklagte die in seinen vorstehend wiedergegebenen Ausführungen zum bEM konkret angesprochenen Umstände in die Ausübung seines Ermessens einbezogen hat. Diesbezüglich zeigt der Kläger keine Fehler auf. 2. Der Kläger dringt ebenso wenig mit seinem Einwand durch, im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids sei von einer offensichtlichen Rechtsunwirksamkeit der beabsichtigten Kündigung auszugehen gewesen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, im Rechtsstreit um die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten komme es darauf an, dass kein Fall eines arbeitsrechtlich evident unzulässigen Kündigungsverlangens vorliege. Diese Evidenz bestehe nur, wenn die Rechtswidrigkeit ohne jeden vernünftigen Zweifel und ohne Beweiserhebung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zutage trete und sich jedem Kundigen aufdränge (vgl. dazu S. 7 des Urteils). Ausgehend von diesem - mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellten - Maßstab legt der Kläger nicht dar, aus welchen Gründen das Kündigungsverlangen im dargelegten Sinne evident unzulässig gewesen sein soll. Er macht lediglich pauschal geltend, die (vermeintliche) Rechtsunwirksamkeit der vorgesehenen Kündigung sei offensichtlich gewesen, trägt jedoch nichts dazu vor, warum sich eine Unvereinbarkeit mit dem Arbeitsrecht von vornherein jedem Kundigen habe aufdrängen müssen. Der Vortrag des Klägers dazu, dass das Arbeitsgericht Köln noch während des Widerspruchsverfahrens durch Urteil festgestellt habe, dass die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam gewesen sei, gibt für eine Offensichtlichkeit dieser Annahme nichts her. Ungeachtet dessen, dass es dem Kläger oblegen hätte, entsprechende Umstände im Zulassungsverfahren vorzutragen, lassen die Entscheidungsgründe jenes Urteils auch nicht ansatzweise erkennen, dass das Arbeitsgericht die von ihm angenommene Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses als evident angesehen hat. Auf den Einwand, dass die im Rechtsmittelzug ergangenen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln und des Bundesarbeitsgerichts bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens noch nicht vorgelegen hätten, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. 3. Soweit der Kläger auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt und diesen "ausdrücklich zum Inhalt des Vorbringens im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung" macht, genügt dies nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie ihre Rechte im Rahmen der Beiladung mit der Erwiderung auf die Zulassungsbegründung wahrgenommen hat und dies nur unter Beachtung des Vertretungserfordernisses aus § 67 Abs. 4 VwGO möglich war. Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - 4 A 2371/20 -, juris Rn. 2, vom 27. Juni 2018 - 4 A 2069/17 -, juris Rn. 5. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar .