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Beschluss

12 E 651/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0907.12E651.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Für den erstinstanzlichen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Inobhutnahme der Tochter der Antragstellerin anzuordnen, bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife nahezu keine Erfolgsaussicht. Der Antrag war mangels Rechtsschutzbedürfnisses jedenfalls deshalb unzulässig, weil sich die Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII erledigt hatte. Nach dieser Vorschrift endet die Inobhutnahme mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ist der Ergänzungspflegerin der Tochter der Antragstellerin schon mit Bescheid vom 28. Juni 2017 Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege bewilligt worden. Somit endete die Inobhutnahme mit Bekanntgabe des vorgenannten Bescheides; die Bekanntgabe erfolgte jedenfalls vor der gerichtlichen Antragstellung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).